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   BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R   

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BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R (https://dejure.org/2008,6080)
BSG, Entscheidung vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R (https://dejure.org/2008,6080)
BSG, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - B 9 VG 2/07 R (https://dejure.org/2008,6080)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Gewaltandrohung - objektiv erhöhte Gefährdung - Freiheitsberaubung - StGB § 249 - Ermittlungs- und Feststellungspflicht gem § 128 Abs 1 SGG - Hineindrängen in die Wohnung - körperliche Durchsuchung - Ziehen am Hosenbund

  • openjur.de

    Gewaltopferentschädigung; tätlicher Angriff; Gewaltandrohung; objektiv erhöhte Gefährdung; Freiheitsberaubung; StGB § 249; Ermittlungs- und Feststellungspflicht gem § 128 Abs 1 SGG; Hineindrängen in die Wohnung; körperliche Durchsuchung; Ziehen am Hosenbund

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S.d. § 1 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG); Ledigliche Bezugnahme auf das Urteil der Vorinstanz in den Entscheidungsgründen; Hineindrängen in eine Wohnung und Ziehen am Hosenbund als ...

  • Judicialis

    OEG § 1 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1; StGB § 249
    Ermittlungs- und Feststellungspflicht des Gerichts beim Anspruch auf Gewaltopferentschädigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bedrohung mit einer scharf

    Auszug aus BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R
    Es ist nicht einmal die körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters erforderlich (vgl BSG, Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6, 9 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 S 103 mwN).

    Als tätlichen Angriff hat es das BSG schließlich angesehen, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht hat, auch wenn ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz noch gefehlt hat (BSG, Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22).

  • BSG, 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R

    Gewaltopferentschädigung - Angriff - Herbeiführung einer Gefahr - Gefahrenlage -

    Auszug aus BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 -BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38; BSG, Urteil vom 4.2.1998 - B 9 VG 5/96 R -BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12 S 42 f jeweils mwN, BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 5 RdNr 6) ist als ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen.

    Fehlt einer Handlung die erforderlich unmittelbare (feindliche) Ausrichtung auf andere Menschen, so kann sie nicht als tätlicher Angriff gegen eine Person iS von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG angesehen werden, weshalb mittelbare Angriffe durch den eigenständigen gesetzlichen Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 OEG in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen wurden (BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 5 RdNr 7).

  • BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96

    Tätlicher Angriff - Androhung - Hindernisbeseitigung - Objektiver Dritter

    Auszug aus BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 -BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38; BSG, Urteil vom 4.2.1998 - B 9 VG 5/96 R -BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12 S 42 f jeweils mwN, BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 5 RdNr 6) ist als ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen.

    Unter welchen Voraussetzungen eine Bedrohung oder eine Drohung mit Gewalt für sich allein bereits als tätlicher Angriff zu werten ist, hat das BSG bisher nicht abschließend entschieden (vgl BSG, Urteil vom 28.3.1984 - Az 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 237 = SozR 3800 § 1 Nr. 4 S 9), es hat es jedoch genügen lassen, dass eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einherging, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch die Täter im Wege stand, sodass der Sachverhalt nicht allein auf Drohungen beschränkt war (BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 43 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38 f).

  • BSG, 28.03.1984 - 9a RVg 1/83

    Vorsätzlicher tätlicher Angriff - Feindselige Willensrichtung - Person als Ziel -

    Auszug aus BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R
    Unter welchen Voraussetzungen eine Bedrohung oder eine Drohung mit Gewalt für sich allein bereits als tätlicher Angriff zu werten ist, hat das BSG bisher nicht abschließend entschieden (vgl BSG, Urteil vom 28.3.1984 - Az 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 237 = SozR 3800 § 1 Nr. 4 S 9), es hat es jedoch genügen lassen, dass eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einherging, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch die Täter im Wege stand, sodass der Sachverhalt nicht allein auf Drohungen beschränkt war (BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 43 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38 f).
  • BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 14/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht einer selbstständigen Aerobic-Trainerin

    Auszug aus BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R
    Erforderlich ist in jedem Fall, dass das Gericht die Feststellung des Sachverhalts aufgrund eigener Erkenntnis vornimmt und dies hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt (BSG SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 13; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 RdNr 9; BSG, Urteil vom 22.6.2005 - B 12 RA 14/04 R - RdNr 12 juris).
  • BSG, 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R

    Opferentschädigung - wesentliche Mitverursachung der Schädigung - Provokation des

    Auszug aus BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R
    Selbst wenn nach den Umständen des Falles als "Versorgung" nur Geldleistungen in Betracht kämen, kann nach der Rechtsprechung des Senats ein dann immer noch zu unbestimmter Ausspruch nicht Gegenstand eines Grundurteils nach § 130 SGG sein (Urteil vom 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R - USK 99140 S 816, 817; Urteil vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/00 R - BSGE 88, 240, 246 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 20 S 90).
  • BSG, 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R

    Gewaltopferentschädigung - Gewalttat - tätlicher Angriff - Körperverletzung -

    Auszug aus BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R
    Das BSG hat neben Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person auch einen Angriff auf deren körperliche Bewegungsfreiheit als tätlichen Angriff iS des § 1 Abs. 1 OEG behandelt (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RVg 1/94 - SozR 3-3800 § 10a Nr. 1 S 2 f Nötigung durch Versperren eines Weges), es aber bisher offen gelassen, ob hiervon auch Fälle von Freiheitsberaubung ohne aggressives Einwirken auf das Opfer - etwa durch Einsperren in einen umschlossenen Raum oder durch bloßes Blockieren von Ausgängen oder durch List -umfasst sind (BSG, Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 10 RdNr 13).
  • BSG, 17.07.2008 - B 9/9a VS 5/06 R

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Schädigungsfolge - Kausalität -

    Auszug aus BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R
    Die beanspruchte Leistung muss indes genau bezeichnet werden (BSG, Urteil vom 17.7.2008 - B 9/9a VS 5/06 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche

    Auszug aus BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R
    Erforderlich ist in jedem Fall, dass das Gericht die Feststellung des Sachverhalts aufgrund eigener Erkenntnis vornimmt und dies hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt (BSG SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 13; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 RdNr 9; BSG, Urteil vom 22.6.2005 - B 12 RA 14/04 R - RdNr 12 juris).
  • BSG, 04.02.1998 - B 9 VG 5/96 R

    Opferentschädigung - Gewalttat - Verletzung durch Signalmunition - bedingter

    Auszug aus BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 -BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38; BSG, Urteil vom 4.2.1998 - B 9 VG 5/96 R -BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12 S 42 f jeweils mwN, BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 5 RdNr 6) ist als ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen.
  • BSG, 12.12.1995 - 9 RVg 1/94

    Entschädigung nach dem OEG bei Angriff mit Kraftfahrzeug, keine Anwendung der

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts

  • BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - unmittelbare Schädigung - Primäropfer

  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in

    Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung klargestellt, dass sie im vorliegenden Verfahren ausschließlich einen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenrente verfolgt (vgl dazu BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 12).
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat

    Als tätlichen Angriff hat es das BSG zudem angesehen, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht hat, auch wenn ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz noch gefehlt hat (BSG Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 S 103 f) , nicht aber die bloß verbale Drohung zu schießen, wenn der Täter keine Schusswaffe bei sich führt (vgl BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - juris RdNr 20).

    Ein tätlicher Angriff wird indes umso eher zu bejahen sein, je größer die objektive Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten war (BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - juris RdNr 16) , je mehr also eine schädigende Gewaltanwendung unmittelbar bevorsteht.

    Insoweit gelten ähnliche Grundsätze wie bei der opferentschädigungsrechtlichen Bewertung der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB (vgl BSG Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 10 RdNr 13; BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - juris RdNr 15) .

    Auch mit einem nach § 4 GewSchG strafbaren Verhalten muss eine körperliche Gewaltanwendung einhergehen, um einen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG bejahen zu können (offen gelassen für die Freiheitsberaubung, vgl BSG Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 10 RdNr 13; BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - juris RdNr 15).

  • BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff -

    a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung als einen "tätlichen Angriff" grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung angesehen (vgl zB Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr 25 mwN; Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 14 mwN) und die Entwicklung der Auslegung dieses Rechtsbegriffs zuletzt im Rahmen der Beurteilung von strafbaren ärztlichen Eingriffen (vgl Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr 26 ff) und hinsichtlich des gesellschaftlichen Phänomens des "Stalking" umfassend dargelegt (vgl Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, RdNr 33 ff) .

    Dies gilt auch für die Senatsrechtsprechung, die im Umkehrschluss die bloße Drohung zu schießen, mangels einer objektiv erhöhten Gefährdung des Bedrohten nicht hat ausreichen lassen, wenn der Täter keine Schusswaffe bei sich führt (vgl Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 20) .

    Der Senat sieht sich vor dem Hintergrund der aktuell vorliegenden Konstellation im Verhältnis zu den Entscheidungen vom 24.7.2002 (B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 - "Drohung mit einer scharfgeladenen und entsicherten Schusswaffe") und vom 2.10.2008 (B 9 VG 2/07 R - "bloße Drohung zu schießen, ohne Besitz einer Schusswaffe") veranlasst, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern: Der Senat lässt eine objektive Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person auch ohne physische Einwirkung (Schläge, Schüsse, Stiche, Berührung etc) nicht mehr bereits aufgrund der objektiven Gefährlichkeit der Situation (zB Drohung mit geladener Schusswaffe) für die Annahme eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS von § 1 Abs. 1 S 1 OEG ausreichen.

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