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   BSG, 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R   

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BSG, 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R (https://dejure.org/2003,3360)
BSG, Entscheidung vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R (https://dejure.org/2003,3360)
BSG, Entscheidung vom 10. Dezember 2003 - B 9 VG 3/02 R (https://dejure.org/2003,3360)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com

    Gewaltopferentschädigung - Angriff - Herbeiführung einer Gefahr - Gefahrenlage - Verbrechen - Entfernen eines Gullydeckels - Unmittelbarkeit - schädigende Einwirkung - Zweck - Mittel - Vorsatztat - Absicht - schwere Gesundheitsstörung - Anscheinsbeweis - äußere Umstände

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten; Begriff des tätlichen Angriffs ; Erforderlichkeit der unmittelbaren feindlichen Ausrichtung eines Angriffs; Absichtslose Herbeiführung eines Unglücksfalles ; Möglichkeit eines Anscheinsbeweises

  • Judicialis

    OEG § 1; ; SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tätlicher Angriff gegen eine Person in der Gewaltopferentschädigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 04.02.1998 - B 9 VG 5/96 R

    Opferentschädigung - Gewalttat - Verletzung durch Signalmunition - bedingter

    Auszug aus BSG, 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11; BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12, jeweils mwN) entschieden hat, ist als ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen.

    Fehlt einer Handlung die erforderliche unmittelbare (feindliche) Ausrichtung auf andere Menschen, so kann sie nicht als tätlicher Angriff gegen eine Person iS von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG angesehen werden (vgl dazu BSGE 81, 288, 289 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12).

    Ob im Falle der Klägerin ein herausgehobener Willensfaktor des unbekannten Täters vorliegen könnte, kann mangels anderer Beweismittel nur auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles beurteilt werden (vgl dazu BSGE 81, 288 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12).

  • BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bedrohung mit einer scharf

    Auszug aus BSG, 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R
    Es ist nicht einmal die körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters erforderlich (vgl BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 S 100 mwN, Bedrohung mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe).
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R
    Die Revision will zu der Bejahung einer Absicht mit Hilfe des Anscheinsbeweises gelangen (vgl näher BSG aaO unter Hinweis auf BSGE 8, 245, 247; 12, 242, 246; 19, 52, 54).
  • BSG, 21.11.1958 - 5 RKn 33/57

    Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R
    Die Revision will zu der Bejahung einer Absicht mit Hilfe des Anscheinsbeweises gelangen (vgl näher BSG aaO unter Hinweis auf BSGE 8, 245, 247; 12, 242, 246; 19, 52, 54).
  • BSG, 29.03.1963 - 2 RU 75/61

    Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R
    Die Revision will zu der Bejahung einer Absicht mit Hilfe des Anscheinsbeweises gelangen (vgl näher BSG aaO unter Hinweis auf BSGE 8, 245, 247; 12, 242, 246; 19, 52, 54).
  • BSG, 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R

    Haftungsbegründende Kausalität im sozialen Entschädigungsrecht

    Auszug aus BSG, 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R
    Ein derartiges schädigendes Ereignis muss eine gesundheitliche Schädigung hervorgerufen haben; weiter ist erforderlich, dass es auf Grund der Schädigung zu der (in Vomhundertsätzen der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bewertenden) Schädigungsfolge gekommen ist (zu den Grundsätzen der versorgungsrechtlichen Kausalitätslehre stellvertretend BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 16 mwN).
  • BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96

    Tätlicher Angriff - Androhung - Hindernisbeseitigung - Objektiver Dritter

    Auszug aus BSG, 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11; BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12, jeweils mwN) entschieden hat, ist als ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen.
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat

    Insoweit dient das Merkmal auch der Abgrenzung von abstrakten bzw allgemeinen Gefährdungslagen, wie sie unter bestimmten Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Nr. 2 OEG erfasst sind (sog "mittelbarer Angriff", vgl hierzu Loytved, NZS 2004, 516, 517; ders MedSach 2005, 148, 149); so hat der Senat bereits entschieden, dass das Entfernen des Deckels eines Abflusslochs (Gully) allein - ohne unmittelbare Ausrichtung auf andere Menschen - kein tätlicher Angriff iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG darstellt (BSG Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 5).

    Demgegenüber hat der Senat bei der Bewertung einer Blockade des Fahrwegs einer Fahrradfahrerin maßgeblich auf den Vorsatz der Täter, den Weg durch aktives Verhalten zu versperren, und auf die damit einhergehende ernsthafte Verletzungsgefahr im Falle einer Kollision abgestellt (BSG Urteil vom 12.12.1995 - 9 RVg 1/94 - SozR 3-3800 § 10a Nr. 1 S 2 f; mangels entsprechender Feststellungen offen gelassen durch BSG Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 5 S 20 f ).

  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R

    Opferentschädigung - tätlicher Angriff - Vorsatz - Rechtswidrigkeit - ärztlicher

    Allgemein ist er in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei in aller Regel die Angriffshandlung den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (vgl BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38; BSG, Urteil vom 4.2.1998 - B 9 VG 5/96 R - BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12 S 42 f; BSG, Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6, 8 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 S 103 f; BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 5 RdNr 6 f und zuletzt BSG, Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - juris RdNr 14 ff) .

    Diese Rechtsprechung hat der Senat in seiner Entscheidung zum Entfernen eines Gullydeckels fortgeführt und darin unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 4.2.1998 (BSGE 81, 288, 289 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12) weiter festgestellt, dass eine Handlung dann nicht als tätlicher Angriff gegen eine Person angesehen werden kann, wenn ihr die erforderliche unmittelbare (feindliche) Ausrichtung auf andere Menschen fehlt (BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 5 RdNr 6 f).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Nachstellungen durch Stalker

    Unter einem "tätlichen Angriff" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist daher grundsätzlich zunächst eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen (so zuletzt u.a. BSG SozR 4-3800 § 1 Nr. 5; BSGE 81, 42; 81, 288, jew. m.w.N.; für das Strafrecht bereits RGSt 59, 265).

    Fehlt der Handlung aber, wie etwa bei der mutwilligen Entfernung eines Gullydeckels (BSG SozR 4-3800 § 1 Nr. 5), die unmittelbare feindliche Ausrichtung auf einen anderen Menschen, stellt sie keinen "tätlichen Angriff" dar.

  • BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Gewaltandrohung - objektiv erhöhte

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 -BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38; BSG, Urteil vom 4.2.1998 - B 9 VG 5/96 R -BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12 S 42 f jeweils mwN, BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 5 RdNr 6) ist als ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen.

    Fehlt einer Handlung die erforderlich unmittelbare (feindliche) Ausrichtung auf andere Menschen, so kann sie nicht als tätlicher Angriff gegen eine Person iS von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG angesehen werden, weshalb mittelbare Angriffe durch den eigenständigen gesetzlichen Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 OEG in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen wurden (BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 5 RdNr 7).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2008 - L 10 VG 6/07

    Arzthaftung - Patientin klagte Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz

    Es ist nicht einmal die körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2010 - L 10 VG 31/08

    Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes

    Als tätlicher Angriff im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen (BSG, Urteile vom 14.02.2001, B 9 VG 4/00 R, Juris Rn 14 mwN, vom 10.12.2003, B 9 VG 3/02 R in SozR 4 /800 § 1 Nr. 5 mwN Juris Rn 13, ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats: Urteile vom 19.12.2007, L 10 VG 25/02, Juris Rn 23, vom 21.05.2008, L 10 VG 6/07, Juris Rn 27 und vom 25.11.2009, L 10 VG 3/09, Juris Rn 24; LSG Nds-Bremen, Urteil vom 06.04.2005, L 5 VG 8/03, Juris Rn 25).

    Es ist nicht einmal die körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 9 VG 2/02 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 5, Juris Rn 13).

  • LSG Hessen, 17.12.2008 - L 4 VG 5/07

    Anspruch auf Opferentschädigung durch vorsätzlich herbeigeführte Gefahrenlage

    Einen solchen enthält § 1 Abs. 2 Nr. 2 OEG: Wenn danach die Herbeiführung bestimmter Gefahrenlagen einem tätlichen Angriff gleichgestellt wird, so bedeutet dies zugleich, dass diese Tatbestände der Sache nach nicht mit unmittelbaren tätlichen Angriffen identisch sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, Az. B 9 VG 3/02 R, Juris Rdnr. 14).
  • BSG, 06.04.2011 - B 11 AL 7/11 B

    Schwangeren ohne Job steht Arbeitslosengeld zu

    Hierzu stelle es folgenden Rechtssatz auf: "Da der erste Anschein für eine gewerbsmäßige Nutzung eines seinem Arbeitgeber gehörenden Kraftfahrzeuges spricht, so ist der Arbeitnehmer (also hier der Kläger) für den von ihm behaupteten abweichenden Geschehensablauf beweispflichtig." Diese Auffassung sei mit dem tragenden Rechtssatz aus dem Urteil des BSG vom 10.12.2003 (B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 5) unvereinbar, wonach der Beweisgrundsatz des Anscheinsbeweises ausgeschlossen sei, wenn mehrere Geschehensabläufe oder Vorgänge möglich seien, möge auch eine von mehreren Möglichkeiten, die für den beweisbelasteten Beteiligten günstiger wäre, wahrscheinlicher sein als eine andere.

    Die von ihm zitierte Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 10.12.2003 (B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 5) bezieht sich hingegen - seinen Angaben zufolge - darauf, dass "mehrere Geschehensabläufe oder Vorgänge" möglich sind und das Gericht aufgrund des Beweisgrundsatzes des Anscheinsbeweises von einem bestimmten Geschehensablauf oder Vorgang ausgeht.

  • LSG Bayern, 17.08.2011 - L 15 VG 21/10

    Opferentschädigung, Versorgung, Beweiserleichterung, Rechtswidrigkeit,

    Ansatzpunkte für eine Umkehr der Beweislast aufgrund von tatsächlichen Vermutungen existieren nicht (vgl. BSGE 63, 270 ; BSG SozR 4-3800 § 1 Nr. 5, Rn. 22/23).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2017 - L 13 VG 11/16

    Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz und Bundesversorgungsgesetz ;

    Vor diesem Hintergrund ist auch kein Raum für einen Anscheinsbeweis (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R, Rn 19 m.w.N.).
  • BSG, 25.03.2004 - B 9 VG 5/02 R

    Gewaltopferentschädigung bei Angriff und Schädigung im Ausland

  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 6 VG 1977/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung ohne Unterschrift - Hinweispflicht des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 10 (6) B 8/09

    Contergangeschädigte sind nicht Gewaltopfer iSd des Opferentschädigungsgesetzes

  • BSG, 07.07.2008 - B 9 VG 11/08 B
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.10.2014 - L 7 VE 15/13

    Beweisanforderungen an den vorsätzlichen tätlichen Angriff zur Gewährung von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2012 - L 11 VG 7/12

    Opferentschädigung - Feststellung von Schädigungsfolgen - Versorgung - tätlicher

  • SG Aachen, 07.03.2017 - S 18 VG 20/15
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.10.2012 - L 2 VS 13/11

    Soldatenversorgung - Hinterbliebenenrente - Tumorerkrankung eines ehemaligen

  • LSG Schleswig-Holstein, 05.06.2012 - L 2 V 4/09

    Soldatenversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Wehrdienstbeschädigung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2006 - L 10 VG 17/02

    Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

  • LSG Hamburg, 02.07.2013 - L 3 VE 9/10
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2010 - L 11 VG 7/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2005 - L 10 VG 19/04

    Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2023 - L 13 VG 69/21
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