Rechtsprechung
   BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1638
BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R (https://dejure.org/2002,1638)
BSG, Entscheidung vom 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R (https://dejure.org/2002,1638)
BSG, Entscheidung vom 10. Dezember 2002 - B 9 VG 7/01 R (https://dejure.org/2002,1638)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,1638) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff und primäre Schädigung im Ausland - sekundäre Schädigung eines nahen Angehörigen im Inland - Geltungsbereich - Territorialitätsprinzip - Gleichbehandlungsgrundsatz - Härteausgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen der Opferentschädigung wegen eines Schockschadens - Geltungsbereich des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) - Unmittelbarkeit einer Schädigung - Primärschädigung im Ausland - Sekundärschädigung im Inland - Nachricht über die ...

  • Judicialis

    OEG § 1 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewaltopferentschädigung bei Angriff und Schädigung im Ausland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Für Schockopfer keine Entschädigung nach Gewalt im Ausland // Mann vergiftete Kinder im Urlaub - kein Geld für Mutter

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 190
  • NJW 2003, 2700
  • NVwZ 2003, 1551 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 18.06.1996 - 9 RVg 4/94

    Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung - Prüfungspflicht bei Versorgungsanträgen

    Auszug aus BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R
    Die Tatsache, dass der Staat es im Einzelfall nicht vermocht hat, durch den Schutz der Rechtsordnung den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren, lässt das Bedürfnis nach einem Eintreten der Gesellschaft für Schäden aus einem solchen Angriff hervortreten (vgl BT-Drucks 7/2506 S 7, 10; BSG Urteile vom 8. August 2001, BSGE 88, 240, 244 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 20 S 83, 88; 18. April 2001, SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 74, 80; 21. Oktober 1998, SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; 18. Juni 1996 - 9 RVg 4/94 - USK 9663; 18. Oktober 1995, SozR 3-3800 § 1 Nr. 6 S 21, 24).

    Demgemäß hat ein im Ausland stationierter deutscher Soldat, dessen Ehefrau außerhalb des dortigen NATO-Stützpunktes einer Gewalttat zum Opfer fiel, für sich und seine Kinder keinen Hinterbliebenenrentenanspruch (Senatsurteil vom 18. Juni 1996 aaO).

    Ein seelischer Sekundärschaden, der auf eine im Ausland erfolgte Primärschädigung zurückzuführen ist, kann auch nicht im Wege eines Härteausgleichs (§ 1 OEG iVm § 89 BVG) entschädigt werden (Urteil vom 18. Juni 1996, aaO).

    Die Beschränkung des Schutzes von Gewaltopfern auf im Geltungsbereich des OEG begangene Gewalttaten beruht gerade auf einer grundsätzlichen und ausnahmslosen Wertung des Gesetzgebers (so bereits Senatsurteil vom 18. Juni 1996, aaO mwN).

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 1/78
    Auszug aus BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R
    Die von der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSGE 49, 98, 101 f) gestellten Anforderungen an den Nachweis eines eigenen seelischen Schadens seien im Falle der Klägerin gegeben.

    Sie betrifft eine Vorfrage der Kausalität und begrenzt den berechtigten Personenkreis (Senatsurteil vom 7. November 1979, BSGE 49, 98, 103 = SozR 3800 § 1 Nr. 1 S 1, 6).

    Auf dieser Grundlage schützt § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auch sog "Sekundäropfer"; im Anschluss an die Rechtsprechung zur Kriegsopferversorgung zählen hierzu auch solche Personen, deren Schädigung und Schädigungsfolgen psychischer Natur sind (BSG vom 7. November 1979, aaO).

    Im Ergebnis werden die psychischen Auswirkungen einer schweren Gewalttat als mit dieser so unmittelbar verbunden betrachtet, dass beide eine natürliche Einheit bilden (vgl dazu Urteil vom 7. November 1979, aaO).

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 4/93

    Gewalttaten im Sinne des OEG , Gesundheitsstörungen als mögliche Folge schwerer

    Auszug aus BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R
    Die Tatsache, dass der Staat es im Einzelfall nicht vermocht hat, durch den Schutz der Rechtsordnung den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren, lässt das Bedürfnis nach einem Eintreten der Gesellschaft für Schäden aus einem solchen Angriff hervortreten (vgl BT-Drucks 7/2506 S 7, 10; BSG Urteile vom 8. August 2001, BSGE 88, 240, 244 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 20 S 83, 88; 18. April 2001, SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 74, 80; 21. Oktober 1998, SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; 18. Juni 1996 - 9 RVg 4/94 - USK 9663; 18. Oktober 1995, SozR 3-3800 § 1 Nr. 6 S 21, 24).

    Insofern stellt sich der Ausschluss einer Entschädigung bei der vorliegenden Fallkonstellation nach dem Sinn und Zweck des OEG nicht als unbefriedigendes, nicht hinnehmbares Ergebnis dar (vgl Urteil vom 18. Oktober 1995, SozR 3-3800 § 1 Nr. 6 S 21, 23).

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Auszug aus BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R
    Die Tatsache, dass der Staat es im Einzelfall nicht vermocht hat, durch den Schutz der Rechtsordnung den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren, lässt das Bedürfnis nach einem Eintreten der Gesellschaft für Schäden aus einem solchen Angriff hervortreten (vgl BT-Drucks 7/2506 S 7, 10; BSG Urteile vom 8. August 2001, BSGE 88, 240, 244 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 20 S 83, 88; 18. April 2001, SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 74, 80; 21. Oktober 1998, SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; 18. Juni 1996 - 9 RVg 4/94 - USK 9663; 18. Oktober 1995, SozR 3-3800 § 1 Nr. 6 S 21, 24).

    Allerdings führt der Umstand, dass die Gewalttat innerhalb eines staatsfreien Innenraumes wie dem der Familie oder vergleichbarer Beziehungen stattgefunden hat, nicht zur Versagung der Entschädigung, obwohl dieser Bereich den staatlichen Sicherheitskräften nur beschränkt zugänglich ist (Urteil vom 21. Oktober 1998, SozR 3-3800 § 2 Nr. 9 S 42; vgl auch Urteil vom 7. November 2001, BSGE 89, 75, 78 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 11 S 51, 54; stRspr), und zwar auch dann nicht, wenn der innerfamiliäre Zustand die Gefahr einer Gewalttat in sich barg (zum Leistungsausschluss wegen Mitverursachung bei vermeidbarer Selbstgefährdung vgl Urteil vom 15. August 1996, SozR 3-3800 § 2 Nr. 5 S 14, 16 mwN).

  • BSG, 17.12.1997 - 9 BVg 5/97

    Schockschaden im Opferentschädigungsrecht

    Auszug aus BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R
    Wie der Senat bereits dargelegt hat, liegt in der Anerkennung von Schockschadensopfern keine Erweiterung des Personenkreises gegenüber dem BVG (Urteil vom 8. August 2001, BSGE aaO S 243 = SozR aaO S 87 mwN; zum Ausschluss der Entschädigung psychischer Beeinträchtigungen von nahen Familienangehörigen infolge der nach Eintritt der Primärschädigung veränderten Lebensumstände vgl Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1997 - 9 BVg 5/97 -), wenngleich darin ein weites Verständnis des Begriffs der Unmittelbarkeit zum Ausdruck kommt (vgl zuletzt Senatsurteil vom 16. April 2002, BSGE 89, 199, 202 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 21 S 91, 95).

    Der Senat hat den insoweit gebotenen engen Zusammenhang bejaht, wenn das Sekundäropfer am Tatort unmittelbar Zeuge der Tat gewesen ist, als der seelische Schock eintrat (BSGE aaO S 243 = SozR aaO S 87 mwN), und es zudem aus Gründen einer sachgerechten Fassung des Schutzbereichs des OEG als erforderlich angesehen, die Unmittelbarkeit jedenfalls bei nahen Angehörigen auch dann anzunehmen, wenn eine solche Person die Nachricht von der vorsätzlichen Tötung des Primäropfers erhält und dadurch einen Schock erleidet, ohne dass eine Tatzeugenschaft vorliegt (zur Schockwirkung der Nachricht vgl auch Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1997, aaO).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R
    Eine solche Zielstellung ist angesichts des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht willkürlich (BVerfGE 87, 234, 262 ff mwN).
  • BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - unmittelbare Schädigung - Primäropfer

    Auszug aus BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R
    Die Tatsache, dass der Staat es im Einzelfall nicht vermocht hat, durch den Schutz der Rechtsordnung den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren, lässt das Bedürfnis nach einem Eintreten der Gesellschaft für Schäden aus einem solchen Angriff hervortreten (vgl BT-Drucks 7/2506 S 7, 10; BSG Urteile vom 8. August 2001, BSGE 88, 240, 244 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 20 S 83, 88; 18. April 2001, SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 74, 80; 21. Oktober 1998, SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; 18. Juni 1996 - 9 RVg 4/94 - USK 9663; 18. Oktober 1995, SozR 3-3800 § 1 Nr. 6 S 21, 24).
  • BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94

    Leistungsausschluß wegen Mitverursachung im Recht der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R
    Allerdings führt der Umstand, dass die Gewalttat innerhalb eines staatsfreien Innenraumes wie dem der Familie oder vergleichbarer Beziehungen stattgefunden hat, nicht zur Versagung der Entschädigung, obwohl dieser Bereich den staatlichen Sicherheitskräften nur beschränkt zugänglich ist (Urteil vom 21. Oktober 1998, SozR 3-3800 § 2 Nr. 9 S 42; vgl auch Urteil vom 7. November 2001, BSGE 89, 75, 78 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 11 S 51, 54; stRspr), und zwar auch dann nicht, wenn der innerfamiliäre Zustand die Gefahr einer Gewalttat in sich barg (zum Leistungsausschluss wegen Mitverursachung bei vermeidbarer Selbstgefährdung vgl Urteil vom 15. August 1996, SozR 3-3800 § 2 Nr. 5 S 14, 16 mwN).
  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    Auszug aus BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R
    Nach der Intention des OEG habe der Staat seine Bürger nur dann zu entschädigen, wenn er mit seinen Organen im Einzelfall nicht in der Lage gewesen sei, sie vor einer Gewalttat zu schützen (Hinweis auf BSG vom 7. November 1979 - 9 RVg 2/78).
  • BSG, 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R

    Gewaltopferentschädigungsanspruch - schwerstbehindertes Kind aus Inzestbeziehung

    Auszug aus BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R
    Wie der Senat bereits dargelegt hat, liegt in der Anerkennung von Schockschadensopfern keine Erweiterung des Personenkreises gegenüber dem BVG (Urteil vom 8. August 2001, BSGE aaO S 243 = SozR aaO S 87 mwN; zum Ausschluss der Entschädigung psychischer Beeinträchtigungen von nahen Familienangehörigen infolge der nach Eintritt der Primärschädigung veränderten Lebensumstände vgl Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1997 - 9 BVg 5/97 -), wenngleich darin ein weites Verständnis des Begriffs der Unmittelbarkeit zum Ausdruck kommt (vgl zuletzt Senatsurteil vom 16. April 2002, BSGE 89, 199, 202 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 21 S 91, 95).
  • BSG, 18.10.1995 - 9a RVg 4/92

    Ursächlicher Zusammenhang zwischen einer seelischen Krankheit und einem seelisch

  • BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R

    Opferentschädigung - türkischer Geschädigter - tätliche Auseinandersetzung

  • BSG, 07.11.2001 - B 9 VG 2/01 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Kausalität - wesentliche Bedingung -

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 4/95

    Entschädigung ausländischer Gewaltopfer verfassungsgemäß, Stichtagsregelung des §

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Sekundäropfer - Primäropfer -

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind auch Sekundäropfer in den Schutzbereich des § 1 Abs. 1 OEG einbezogen (vgl dazu BSGE 49, 98, 103 = SozR 3800 § 1 Nr. 1 S 4; BSGE 88, 240, 243 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 20 S 85 f; so nunmehr auch Rundschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26. November 2002, - IVc 2-62039/3 - BArbBl 2003, Heft 1, 111; vgl dazu zuletzt Senatsurteile vom 10. Dezember 2002 - B 9 VG 7/01 R -, SozR 3-3800 § 1 Nr. 23, und vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 8/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Voraussetzung hierfür ist - ebenso wie bei Primäropfern - eine unmittelbare Schädigung, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung iS einer engen, untrennbaren Verbindung beider Tatbestandselemente (vgl dazu BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, aaO; BSGE 88, 240, 242 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 20 S 86).

    Umgekehrt muss der Mangel eines zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges zu dem das Primäropfer schädigenden Vorgang nicht schaden, wenn das Sekundäropfer eine enge personale Beziehung zum Primäropfer hat (vgl dazu Urteil des Senats vom 10. Dezember 2002 - B 9 VG 7/01 R -, aaO).

  • LSG Bayern, 28.03.2017 - L 20 VG 4/13

    Anspruch auf Zahlung einer Versorgungsrente und Anerkennung einer

    Das OEG räumt zudem grundsätzlich Ansprüche nur unmittelbar Geschädigten ein, wobei "Unmittelbarkeit" grundsätzlich als enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen dem Schädigungs"tatbestand" und der schädigenden Einwirkung im Sinne einer engen, untrennbaren Verbindung beider Tatbestandselemente ohne örtliche und zeitliche Zwischenglieder verstanden wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Auf dieser Grundlage schützt § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auch sog "Sekundäropfer"; im Anschluss an die Rechtsprechung zur Kriegsopferversorgung zählen hierzu auch solche Personen, deren Schädigung und Schädigungsfolgen psychischer Natur sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 15).

    Im Ergebnis werden die psychischen Auswirkungen einer schweren Gewalttat als mit dieser so unmittelbar verbunden betrachtet, dass beide eine natürliche Einheit bilden (BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 15).

    Wie das BSG bereits dargelegt hat, liegt in der Anerkennung von Schockschadensopfern keine Erweiterung des Personenkreises gegenüber dem BVG, wenngleich darin ein weites Verständnis des Begriffs der Unmittelbarkeit zum Ausdruck kommt (BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 15).

    Eine Einbeziehung aller durch Kenntnisnahme von der Gewalttat psychisch geschädigten Personen in den Kreis der Anspruchsberechtigten würde indessen den Rahmen dieser auf dem Ausnahmetatbestand der "aberratio ictus" beruhenden Erweiterung der zu entschädigenden Fälle sprengen (BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 16).

    Das BSG hat den insoweit gebotenen engen Zusammenhang bejaht, wenn das Sekundäropfer am Tatort unmittelbar Zeuge der Tat gewesen ist, als der seelische Schock eintrat (zeitliche und örtliche Nähe; Eigenschaft als Augenzeuge), und es zudem aus Gründen einer sachgerechten Fassung des Schutzbereichs des OEG als erforderlich angesehen, die Unmittelbarkeit jedenfalls bei nahen Angehörigen (personale Nähe) auch dann anzunehmen, wenn eine solche Person die Nachricht von der vorsätzlichen Tötung des Primäropfers erhält und "dadurch" einen Schock erleidet, ohne dass eine Tatzeugenschaft vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Wie das BSG insoweit aber auch klargestellt hat, erfasst der Schutzbereich des Gesetzes die von Gewalttaten an ihren Angehörigen betroffenen Schockgeschädigten nicht auf Grund familiärer Beziehung, sondern infolge der tatbestandlichen Erstreckung (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 18).

    Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass es vorliegend bereits an der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten "besonders schrecklichen Gewalttat", teilweise auch als "besonders schreckliches Geschehen" bezeichnet (vgl. BSG, Urteile vom 07.11.1979, 9 Rvg 1/78, 08.08.2001, B 9 VG 1/00 R, und 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, m.w.N.), wie sie bei Totschlag und Mord anzunehmen ist, fehlt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2022 - L 13 VG 24/21

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG ; Anforderungen an den

    Der Entschädigungsanspruch nach dem OEG setzt eine unmittelbare Schädigung des Opfers voraus, wobei "Unmittelbarkeit" grundsätzlich als enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung im Sinne einer engen, untrennbaren Verbindung beider Tatbestandselemente ohne örtliche und zeitliche Zwischenglieder verstanden wird (BSG, Urteil vom 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Im Ergebnis werden die psychischen Auswirkungen einer schweren Gewalttat als mit dieser so unmittelbar verbunden betrachtet, dass beide eine natürliche Einheit bilden (BSG, Urteil vom 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 15).

    Das BSG hat den insoweit gebotenen engen Zusammenhang bejaht, wenn das Sekundäropfer am Tatort unmittelbar Zeuge der Tat gewesen ist, als der seelische Schock eintrat (zeitliche und örtliche Nähe; Eigenschaft als Augenzeuge), und es zudem aus Gründen einer sachgerechten Fassung des Schutzbereichs des OEG als erforderlich angesehen, die Unmittelbarkeit jedenfalls bei nahen Angehörigen (personale Nähe) auch dann anzunehmen, wenn eine solche Person die Nachricht von der vorsätzlichen Tötung des Primäropfers erhält und "dadurch" einen Schock erleidet, ohne dass eine Tatzeugenschaft vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Auch wenn es nicht auf das kumulative Vorliegen der zeitlichen, örtlichen und personalen Nähe ankommt, sondern vorliegend die personale Nähe der Klägerin als Mutter des Opfers ausreichend ist, erfasst, wie das BSG klargestellt hat, der Schutzbereich des OEG die von Gewalttaten an ihren Angehörigen betroffenen Schockgeschädigten nicht aufgrund familiärer Beziehung, sondern infolge der tatbestandlichen Erstreckung (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 18).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht