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   BSG, 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R   

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https://dejure.org/1998,1040
BSG, 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R (https://dejure.org/1998,1040)
BSG, Entscheidung vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R (https://dejure.org/1998,1040)
BSG, Entscheidung vom 27. August 1998 - B 9 VJ 2/97 R (https://dejure.org/1998,1040)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Impfschadensrecht - Impfschaden - Gesundheitsschaden - Kausalität - Beweislast - Beweiserleichterung - Epilepsie - Mehrfachschutzimpfung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsanspruch wegen Anerkennung bestehender Gesundheitsstörungen als Impfschadensfolge nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) - Anforderungen an einen Impfschaden i.S.d. § 52 Abs 1 Satz 1des Bundesseuchengesetzes(BSeuchG) - Üübliches Ausmaß einer Impfreaktion - ...

 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 2/84

    Impfopferversorgung - Kriegsopferversorgung - Impfung - Schädigungsfolge -

    Auszug aus BSG, 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R
    Impfschaden und Gesundheitsstörung müssen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BSeuchG bzw § 51 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG iVm § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG jeweils nur wahrscheinlich durch die Impfung verursacht sein, dh es muß mehr für als gegen einen solchen Kausalzusammenhang sprechen (vgl BSGE 60, 58 = SozR 3850 § 51 Nr. 9; BSG SozR 3850 § 51 Nrn 8, 10; § 52 Nr. 1).
  • BVerfG, 06.03.1995 - 1 BvR 60/95

    Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Änderungen der vom Bundesministerium

    Auszug aus BSG, 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R
    Die als medizinische Sachverständige tätigen Gutachter und die Versorgungsverwaltungen sind an die in den AHP enthaltenen Erkenntnisse für Begutachtungen bzw Entscheidungen über Anträge auf Versorgung gebunden (vgl BSG SozR 3-3870 § 3 Nr. 5 sowie BVerfG SozR 3-3870 § 3 Nr. 6).
  • BSG, 11.10.1994 - 9 RVs 1/93

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Aufhebung - wesentliche Änderung -

    Auszug aus BSG, 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R
    Die als medizinische Sachverständige tätigen Gutachter und die Versorgungsverwaltungen sind an die in den AHP enthaltenen Erkenntnisse für Begutachtungen bzw Entscheidungen über Anträge auf Versorgung gebunden (vgl BSG SozR 3-3870 § 3 Nr. 5 sowie BVerfG SozR 3-3870 § 3 Nr. 6).
  • BSG, 18.10.1995 - 9a RVg 4/92

    Ursächlicher Zusammenhang zwischen einer seelischen Krankheit und einem seelisch

    Auszug aus BSG, 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R
    Um eine solche besondere Konstellation handelte es sich bei dem vom Senat am 18. Oktober 1995 - 9/9a RVg 4/92 - entschiedenen Fall (vgl BSGE 77, 1 ff = SozR 3-3800 § 1 Nr. 4).
  • BSG, 09.04.1997 - 9 RVs 4/95

    Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen

    Auszug aus BSG, 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R
    Dennoch wirken sie in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit, haben deshalb normähnlichen Charakter und sind im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung wie untergesetzliche Normen heranzuziehen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl zB BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 19 mwN).
  • BSG, 23.06.1993 - 9a RVs 1/91

    Nachteilsausgleich - Merkzeichen H - Gehörlosigkeit - Kommunikationsstörung -

    Auszug aus BSG, 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R
    Insoweit seien die jeweils geltenden AHP (vgl BSGE 72, 284 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6) zu beachten.
  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Sekundäropfer - Primäropfer -

    Die AHP, deren Vorgaben die Gerichte und der Beklagte als allgemeine Tatsachen zu beachten haben (vgl zur Begründung BSG, Urteil vom 27. August 1998 - B 9 VJ 2/97 R -, Juris; BSGE 72, 285, 286 f = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6 S 30 f), benennen solche der unterschiedlichsten Art, Ausprägung, Auswirkung und Dauer; auch zunächst symptomlose psychische Störungen oder Persönlichkeitsveränderungen (vgl AHP Nr. 71 Abs. 1 Satz 1).

    Wenn jedoch ein Vorgang nach den medizinischen Erkenntnissen - etwa fußend auf dem Erfahrungswissen der Ärzte - in signifikant erhöhtem Maße geeignet ist, eine bestimmte Erkrankung hervorzurufen, liegt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass sich bei einem hiervon Betroffenen im Einzelfall die Gefahr einer Schädigung auch tatsächlich verwirklicht hat; die Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit (vgl BSGE 77, 1, 3 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 4 S 11 f; BSG, Urteil vom 27. August 1998 - B 9 VJ 2/97 R -, Juris).

    Sie haben daher normähnlichen Charakter und sind in ständiger Rechtsprechung wie untergesetzliche Normen heranzuziehen (vgl BSG, Urteil vom 27. August 1998, aaO; BSGE 72, 285, 286 f = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6 S 30 f).

  • SG Halle, 23.05.2012 - S 12 VE 3/10

    Gewährung einer Beschädigtenrente wegen der Folgen einer erlittenen Gewalttat

    Welche Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anzusehen sind, lässt sich im Allgemeinen weiterhin den Nr. 53 - 143 AHP entnehmen (BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R).

    Die AHP geben damit grundsätzlich auch seit dem 01.01.2009 den der herrschenden medizinischen Lehrmeinung, dh der sog. Schulmedizin, entsprechenden aktuellen Kenntnis- und Wissensstand wieder, ua auch über die Auswirkungen und Ursachen von Gesundheitsstörungen nach bestimmten schädigenden Einwirkungen (BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R).

    Im Versorgungsrecht kommt bei unaufgeklärtem Ursachenzusammenhang zwischen Primärverletzung und dauerndem Gesundheitsschaden keine Beweislastumkehr in Betracht (BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R).

    Nichts anderes gilt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Primärschädigung, denn im Versorgungsrecht ist für die Anerkennung eines Schädigungsfolge als anspruchsbegründendem Umstand bereits gesetzlich eine Beweiserleichterung geschaffen worden, dergestalt, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG die Wahrscheinlichkeit für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs genügt (BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R).

    Nach Beweislastgrundsätzen ist insbesondere zu entscheiden, wenn nicht aufklärbar ist, ob der jetzige Krankheitszustand eines Klägers allein durch ein anlagebedingtes Leiden oder durch eine gesundheitliche Schädigung hervorgerufen worden ist (BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R).

    Lässt sich bei einer Vorerkrankung des Klägers nicht klären, ob neben einem Vorschaden als weitere wesentliche Bedingung - die gesundheitliche Schädigung - zu der bestehenden dauernden Gesundheitsstörung geführt hat, dh die gesundheitliche Schädigung nicht als zumindest mitursächlich feststellen, hat der Kläger die Beweislast für die Nichtfeststellbarkeit dieser Tatsache zu tragen (BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R).

  • LSG Bayern, 06.12.2018 - L 20 VJ 3/17

    Nachweis des Primärschadens im Vollbeweis erforderlich

    Eine potentielle, versorgungsrechtlich geschützte Ursache begründet dann einen wahrscheinlichen Zusammenhang, wenn ihr nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977, 10 RV 15/77), also mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht (vgl. BSG, Urteile vom 19.08.1981, 9 RVi 5/80, vom 26.06.1985, 9a RVi 3/83, vom 19.03.1986, 9a RVi 2/84, vom 27.08.1998, B 9 VJ 2/97 R, und vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R).

    Von Ungewissheit ist dann auszugehen, wenn es keine einheitliche, sondern verschiedene ärztliche Lehrmeinungen gibt, wobei nach der Rechtsprechung des BSG von der Beurteilung auf dem Boden der "Schulmedizin" (gemeint ist damit der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft) auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.08.1998, B 9 VJ 2/97 R).

    Eine im Sinne potentieller Impfschadensbetroffener liegende weitere Reduzierung der Anforderungen an die Kausalität bei der Anerkennung eines Impfschadens würde zudem dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider laufen, da der Gesetzgeber im Impfschadensrecht für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs die gleichen Maßstäbe wie in allen anderen Fällen des Versorgungsrechts vorgegeben hat (vgl. BSG, Urteile vom 19.08.1981, 9 RVi 5/80 - mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien, und vom 27.08.1998, B 9 VJ 2/97 R).

    Dass irgendwie geartete Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr wegen der besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art, wie sie im Impfschadensrecht möglicherweise häufiger anzutreffen sind als in anderen Gebieten des Versorgungsrechts, im Impfschadensrecht grundsätzlich nicht zu Anwendung kommen können, entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteile vom 19.08.1981, 9 RVi 5/80, und vom 27.08.1998, B 9 VJ 2/97 R, Beschluss vom 04.06.2018, B 9 V 61/17 B).

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