Weitere Entscheidung unten: BSG, 18.05.2006

Rechtsprechung
   BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6389
BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R (https://dejure.org/2007,6389)
BSG, Entscheidung vom 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R (https://dejure.org/2007,6389)
BSG, Entscheidung vom 29. März 2007 - B 9a SB 6/05 R (https://dejure.org/2007,6389)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,6389) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Rechtstreit über die Erstattung von Kosten in einem erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren; Kostenerstattung eines Verbandsvertreters als (möglichen) Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren; ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattung der Kosten für Bevollmächtigte im erfolgreich abgeschlossenen sozialgerichtlichen Vorverfahren; Gleichhandlung von Rechtsanwälten und Verbandsvertretern als Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Kostenerstattung; Rechtsberatung durch eine ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 30.11.1954 - I ZR 147/53

    Unzulässige Rechtsberatung

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    Grundsätzlich darf jedenfalls auch für eine Tätigkeit nach Art. 1 § 7 RBerG ein Entgelt gefordert werden (vgl BGHZ 15, 315).

    Werden - wie hier - Kosten erhoben, müssen der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln (vgl BGHZ 15, 315; BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 30.1.1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht.

    Nach der Entscheidung des BGH vom 30.11.1954 (BGHZ 15, 315 ff) werden die Grenzen des Art. 1 § 7 RBerG überschritten, wenn die auf seiner Grundlage erlaubnisfrei agierende Vereinigung sich ein Entgelt zahlen lässt, das auf der Grundlage des für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände vorgesehenen Gebührensystems berechnet wird.

    Dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 1 § 7 RBerG würde es aber widersprechen, wenn die maßgebliche Entgeltregelung so gestaltet wäre, dass die Rechtsberatungstätigkeit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb darstellte (vgl BGHZ 15, 315).

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    12 Abs. 1 GG gewährleistet sowohl die Berufsausübung als auch Berufswahl und konkretisiert damit das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung (BVerfGE 97, 12 ff).

    Eingriffe in die Berufswahl sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, Urteil vom 29.10.1997, BVerfGE 97, 12 ff).

    Schutz vor Wettbewerb kann allenfalls dann geboten sein, wenn sonst diejenigen Gemeinwohlbelange gefährdet würden, denen die Zugangsschranken oder Berufsausübungsregelungen gerade zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Urteil vom 29.10.1997, aaO).

  • BSG, 24.04.1996 - 5 RJ 44/95

    Erstattung notwendiger Aufwendungen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    Derartige Kosten für Zeit- und Arbeitsaufwand sowie für allgemeinen Geschäftsbetrieb eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, seien jedoch nach dem Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.4.1996 (BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7) nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig.

    Das Urteil des BSG vom 24.4.1996 (aaO) betreffe nicht den vorliegenden Fall einer Rechtsschutz gGmbH, im Übrigen beruhe es nicht auf einer korrekten Gesetzesanwendung und lasse sich auch nicht auf die Erstattungsregelung in § 91 Abs. 1 und 2 ZPO stützen.

    Für diese Ansicht hat sich das SG auf höchstrichterliche Rechtsprechung berufen (Urteil vom 24.4.1996 - 5 RJ 44/95 - BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7).

  • OLG München, 26.04.2001 - 11 WF 730/01

    Erstattung der Kosten für die Vertretung durch einen Hochschullehrer nach § 91

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    Mithin schließt § 91 Abs. 2 ZPO die Kostenerstattung für andere Bevollmächtigte im Rahmen des Abs. 1 nicht aus (vgl dazu Bork in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl 2004, § 91 RdNr 88 f, 125, 133; OLG München MDR 2001, 958 f).

    Das lässt sich grundsätzlich dann bejahen, wenn der Bevollmächtigte seiner Art nach in der maßgeblichen Verfahrensordnung - wie hier gemäß § 13 Abs. 5 und 6 SGB X - einem Rechtsanwalt gleichgestellt ist (vgl OLG München MDR 2001, 958 f; Bayer VGH NJW 1992, 853 ff; Sodan/Ziekow, aaO, § 162 RdNr 16, 19; Kopp/Schenke, aaO, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, aaO, § 162 RdNr 11).

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 R 20/06 S
    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    Denn der 5. Senat hat auf Anfrage des erkennenden Senats (Beschluss vom 18.5.2006) erklärt, er halte an der Rechtsauffassung nicht fest, dass die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, im Widerspruchsverfahren nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig seien (Beschluss vom 17.10.2006 - B 5 R 20/06 S).

    Schließlich teilt der 9a. Senat nicht die vom 5. Senat des BSG geäußerten Bedenken (Beschluss vom 17.10.2006 - B 5 R 20/06 S), ob unter den gegebenen Umständen eine Notwendigkeit der hier streitigen Verbandsvertreterkosten festgestellt werden kann.

  • BSG, 30.01.1991 - 9a/9 RVs 10/89

    Erstattungsfähigkeit der Auslagen bei der ohne Erlaubnis zulässigen

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    Dies gilt auch bei - hier nicht streitigen - Auslagen eines derartigen Bevollmächtigten (aA noch Urteil des 9. Senats vom 30.1.1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2).

    Werden - wie hier - Kosten erhoben, müssen der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln (vgl BGHZ 15, 315; BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 30.1.1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht.

  • VGH Bayern, 24.10.1991 - 20 A 88.40116
    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    In Literatur und Rechtsprechung herrscht weitgehend Einigkeit, dass Abs. 2 nur die Kostenerstattung für die in Abs. 2 ausdrücklich genannten Bevollmächtigten regelt (vgl Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl 2005, § 162 RdNr 14; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl 2004, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl 2000, § 162 RdNr 11; Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 2. Aufl 2006, § 62 RdNr 76; VGH München NJW 1992, 853 f; OVG Nordrhein-Westfalen StB 2000, 20 f; VG Neustadt NVwZ-RR 2004, 160), während die Kosten anderer Bevollmächtigter über Abs. 1 erstattungsfähig sind.

    Das lässt sich grundsätzlich dann bejahen, wenn der Bevollmächtigte seiner Art nach in der maßgeblichen Verfahrensordnung - wie hier gemäß § 13 Abs. 5 und 6 SGB X - einem Rechtsanwalt gleichgestellt ist (vgl OLG München MDR 2001, 958 f; Bayer VGH NJW 1992, 853 ff; Sodan/Ziekow, aaO, § 162 RdNr 16, 19; Kopp/Schenke, aaO, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, aaO, § 162 RdNr 11).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    Damit wäre das auch im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Gleichheitsgebot (BVerfGE 54, 251, 271) verletzt.
  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    Art. 12 Abs. 1 GG kann auch durch solche Bestimmungen betroffen sein, die sich zwar nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung beziehen, die aber infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (BVerfGE 46, 120, 137 f).
  • BSG, 25.11.1999 - B 13 RJ 23/99 R

    Keine Kostenerstattung für Unterhaltsprozeß gemäß § 63 SGB X

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    Er ist weit zu verstehen (vgl BSG, Urteil vom 25.11.1999, SozR 3-1300 § 63 Nr. 14).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90

    Beamtinnenrente

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94

    Prozeßkostenhilfe bei Vertretung durch Gewerkschaft

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerwG, 25.11.1986 - 1 C 54.81

    Fehlender Rechtsanspruch - Satzungsmäßige Leistung - Versicherungsgeschäft -

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerwG, 22.12.1993 - 11 C 46.92

    Anerkennung einer Ausbildungsstätte als andere Stelle für die Unterweisung von

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

  • BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 951/04

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BGH, 06.05.1993 - V ZB 9/92

    Sondervergütung des Verwalters bei Rechtsverfolgung im Auftrag der

  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83

    Umfang der Rechte des Drittbeteiligten in einem isolierten Widerspruchsverfahren

  • BGH, 26.03.2003 - VIII ZB 104/02

    Beiordnung von Rechtsbeiständen oder Prozeßagenten im Wege der Prozeßkostenhilfe

  • VG Neustadt, 30.06.2003 - 2 L 2511/02
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 AS 4275/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei.

    Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig.

    Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05 R - juris Rdnr. 46).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.04.2014 - L 13 AL 3115/12
    Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens W 303/11 des Klägers ist § 63 SGB X. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht auf Grund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007, B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05 R, in juris).
  • SG Düsseldorf, 13.01.2015 - S 44 R 1421/13

    Erstattung der Kosten für Bevollmächtigte in einem erfolgreich abgeschlossenen

    Maßgebliche Rechtsgrundlage für einen Aufwendungserstattungsanspruch der Klägerin ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG, Urteile vom 29.03.2007, Az.: B 9a SB 3/05 R und B 9a SB 6/05 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12
    Hiergegen hat der Kläger am 9. März 2011 Klage beim SG erhoben, mit der er die Erstattung weiterer EUR 141, 33 geltend gemacht und zu deren Begründung er ausgeführt hat, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verbandsvertreters dem Grunde nach anerkannt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 6/05 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,20283
BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 6/05 R (https://dejure.org/2006,20283)
BSG, Entscheidung vom 18.05.2006 - B 9a SB 6/05 R (https://dejure.org/2006,20283)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - B 9a SB 6/05 R (https://dejure.org/2006,20283)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,20283) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (37)

  • Drs-Bund, 19.05.1953 - BT-Drs I/4357
    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 6/05 R
    Zur Begründung des damaligen § 140 Abs. 3 Sozialgerichtsordnung (SGO) ("Die Gebühren und die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts [§§ 76 bis 83 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte] oder eines Rechtsbeistands sind stets erstattungsfähig") wurde im Entwurf (BT-Drucks 1/4357 S 33) ausgeführt: "Die Rechtsverteidigung durch einen Rechtsanwalt ist stets zweckentsprechend, weil eine andere Auffassung mit der Stellung des Anwalts nicht vereinbar wäre".

    Nach dem Entwurf der Bundesregierung vom 19. Mai 1953 (BT-Drucks 1/4357, S 14) war in § 113 SGO der Vertretungszwang vor dem BSG vorgesehen.

    In der Begründung des Entwurfs (BT-Drucks 1/4357, S 31) hieß es dazu: "Im Interesse der Rechtsschutzsuchenden wird der Vertretungszwang eingeführt.

    Hierzu gab es die Begründung (BT-Drucks 1/4357, S 31 f): "Als Folge des Vertretungszwanges muss die Bewilligung des Armenrechts vorgesehen werden, damit die Versicherten und Versorgungsberechtigten, die nicht organisiert sind, die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche im Revisionsverfahren zu verfolgen".

    In der Begründung zu § 113 des Entwurfs (BT-Drucks 1/4357, S 31) heißt es: "Im Interesse der Rechtsschutzsuchenden wird der Vertretungszwang eingeführt.

  • BGH, 30.11.1954 - I ZR 147/53

    Unzulässige Rechtsberatung

    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 6/05 R
    Grundsätzlich darf jedenfalls auch für eine Tätigkeit nach Art. 1 § 7 RBerG ein Entgelt gefordert werden (vgl BGHZ 15, 315).

    b) Werden - wie hier - Kosten erhoben, müssen in der Beziehung zwischen dem Sozialverband bzw der Sozialrechtsschutz gGmbH und dem Vertretenen Leistungsanspruch und korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln (vgl BGHZ 15, 315; BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht als Grundlage.

    Nach der Entscheidung des BGH vom 30. November 1954 (BGHZ 15, 315 ff) werden die Grenzen des Art. 1 § 7 RBerG überschritten, wenn die auf seiner Grundlage erlaubnisfrei agierende Vereinigung sich ein Entgelt zahlen lässt, das auf der Grundlage des für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände vorgesehenen Gebührensystems berechnet wird.

    bb) Dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 1 § 7 RBerG würde es widersprechen, wenn die maßgebliche Entgeltregelung so gestaltet wäre, dass die Rechtsberatungstätigkeit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb darstellte (vgl BGHZ 15, 315).

  • BSG, 24.04.1996 - 5 RJ 44/95

    Erstattung notwendiger Aufwendungen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 6/05 R
    Solche Kosten für Zeit- und Arbeitsaufwand sowie allgemeine Geschäftsunkosten eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, seien jedoch nach dem Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7) nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig.

    Das Urteil des BSG vom 24. April 1996 (aaO) betreffe nicht den vorliegenden Fall einer Rechtsschutz gGmbH, im Übrigen beruhe es nicht auf einer korrekten Gesetzesanwendung.

    Entgegen der vom 5. Senat des BSG in seinem Urteil vom 24. April 1996 (BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7) vertretenen Ansicht (hierzu im Folgenden unter 1.) legt der 9a. Senat § 63 SGB X so aus, dass die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, im Widerspruchsverfahren als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig sein können (hierzu im Folgenden unter 2.).

    In dem Urteil des 5. Senats vom 24. April 1996 (aaO) war über die Kostenerstattung für die Vertretung im Widerspruchsverfahren durch einen Bevollmächtigten einer berufsständischen Vereinigung zu entscheiden.

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 6/05 R
    Dabei konkretisiert er das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung (BVerfGE 97, 12 ff).

    Eingriffe in die Berufswahl sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, Urteil vom 29. Oktober 1997, BVerfGE 97, 12 ff).

    Schutz vor Wettbewerb kann allenfalls dann geboten sein, wenn die Gemeinwohlbelange sonst gefährdet würden, denen die Zugangsschranken oder Berufsausübungsregelungen gerade zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Urteil vom 29. Oktober 1997, aaO).

  • OLG München, 26.04.2001 - 11 WF 730/01

    Erstattung der Kosten für die Vertretung durch einen Hochschullehrer nach § 91

    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 6/05 R
    Ausgehend von dieser Betrachtungsweise ist inzwischen zumindest für die Vertretung durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Rahmen des § 91 ZPO anerkannt, dass grundsätzlich Erstattungsfähigkeit bis zur Höhe der entsprechenden Gebühren eines Rechtsanwalts besteht (vgl OLG München MDR 2001, 958 f).

    Das lässt sich grundsätzlich dann bejahen, wenn der Bevollmächtigte seiner Art nach in der maßgeblichen Verfahrensordnung - wie hier gemäß § 13 Abs. 5 und 6 SGB X - einem Rechtsanwalt gleichgestellt ist (vgl OLG München MDR 2001, 958 f; Bayer VGH, NJW 1992, 853 ff; Sodan/Ziekow, aaO, § 162 RdNr 16, 19; Kopp/Schenke, aaO § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, aaO, § 162 RdNr 11).

  • VGH Bayern, 24.10.1991 - 20 A 88.40116
    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 6/05 R
    In Literatur und Rechtsprechung herrscht weit gehend Einigkeit, dass Abs. 2 nur die Kostenerstattung für die in Abs. 2 ausdrücklich genannten Bevollmächtigten regelt (vgl Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl 2005, § 162 RdNr 14; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl 2004, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl 2000, § 162 RdNr 11; Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 2. Aufl 2006, § 62 RdNr 76; VGH München NJW 1992, 853 f, OVG Nordrhein-Westfalen StB 2000, 20 - 21, VG Neustadt NVwZ-RR 2004, 160), während die Kosten anderer Bevollmächtigter über Abs. 1 erstattungsfähig sind.

    Das lässt sich grundsätzlich dann bejahen, wenn der Bevollmächtigte seiner Art nach in der maßgeblichen Verfahrensordnung - wie hier gemäß § 13 Abs. 5 und 6 SGB X - einem Rechtsanwalt gleichgestellt ist (vgl OLG München MDR 2001, 958 f; Bayer VGH, NJW 1992, 853 ff; Sodan/Ziekow, aaO, § 162 RdNr 16, 19; Kopp/Schenke, aaO § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, aaO, § 162 RdNr 11).

  • BSG, 30.01.1991 - 9a/9 RVs 10/89

    Erstattungsfähigkeit der Auslagen bei der ohne Erlaubnis zulässigen

    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 6/05 R
    Dies sollte auch bei - hier nicht streitigen - Auslagen eines derartigen Bevollmächtigten gelten (aA noch Urteil des 9. Senats vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2).

    b) Werden - wie hier - Kosten erhoben, müssen in der Beziehung zwischen dem Sozialverband bzw der Sozialrechtsschutz gGmbH und dem Vertretenen Leistungsanspruch und korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln (vgl BGHZ 15, 315; BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht als Grundlage.

  • BSG, 25.11.1999 - B 13 RJ 23/99 R

    Keine Kostenerstattung für Unterhaltsprozeß gemäß § 63 SGB X

    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 6/05 R
    Heranzuziehen sind insbesondere die Vorschriften des VwVfG bzw der VwGO (vgl auch BSG, Urteil vom 25. November 1999, SozR 3-1300 § 63 Nr. 14).

    Er ist weit zu verstehen (vgl BSG, Urteil vom 25. November 1999, SozR 3-1300 § 63 Nr. 14).

  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 6/05 R
    Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger erlaubnisfreier Rechtsberatung und erlaubnispflichtiger Tätigkeit ist im Wege verfassungskonformer Auslegung die Frage des Entgelts (unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Rechtsanwaltschaft vor Konkurrenten) jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn den Gemeinwohlbelangen "Schutz der Rechtsuchenden" und "geordnete Rechtspflege" anderweitig Rechnung getragen wird (bzgl der Auslegung und Anwendung des Art. 1 § 1 RBerG ist zu prüfen, ob im konkreten Fall den durch das RBerG geschützten Rechtsgütern hinreichend Rechnung getragen wird, vgl BVerfG, Urteil vom 29. Juli 2004, NJW 2004, 2662 f; BVerfG, Urteil vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 951/04, 2 BvR 1087/04 - JURIS).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 6/05 R
    Die Auffassung des 9a. Senats folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 63 SGB X. Für eine solche Interpretation ist Raum, wenn eine auslegungsfähige Norm nach den üblichen Regeln mehrere Auslegungen zulässt, von denen eine oder mehrere mit der Verfassung nicht übereinstimmen, während andere zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen (vgl BVerfGE 48, 40, 45; 68, 337, 344).
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvL 22/82

    Unzulässigkeit der Normenkontrolle bei fehlender Überzeugung des vorlegenden

  • BFH, 07.11.1969 - III B 27/69

    Beschwer - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Sachentscheidungsvoraussetzungen -

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 80/97 R

    Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses für die Kostenfestsetzung im

  • BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 951/04

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90

    Beamtinnenrente

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

  • BVerwG, 25.11.1986 - 1 C 54.81

    Fehlender Rechtsanspruch - Satzungsmäßige Leistung - Versicherungsgeschäft -

  • BGH, 26.03.2003 - VIII ZB 104/02

    Beiordnung von Rechtsbeiständen oder Prozeßagenten im Wege der Prozeßkostenhilfe

  • BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94

    Prozeßkostenhilfe bei Vertretung durch Gewerkschaft

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BGH, 06.05.1993 - V ZB 9/92

    Sondervergütung des Verwalters bei Rechtsverfolgung im Auftrag der

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

  • BVerwG, 22.12.1993 - 11 C 46.92

    Anerkennung einer Ausbildungsstätte als andere Stelle für die Unterweisung von

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

  • VG Neustadt, 30.06.2003 - 2 L 2511/02
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerwG, 19.01.1978 - 7 A 3.75

    Rechtslehrer - Deutsche Hochschule - Rechtsanwalt - Geltendmachung von Gebühren

  • Drs-Bund, 17.03.2004 - BT-Drs 15/2722
  • Drs-Bund, 23.03.2006 - BT-Drs 16/1028
  • BSG, 15.10.1957 - 3 RK 80/55

    Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung - Beitragspflicht für die

  • BFH, 14.08.2001 - II B 7/01

    Unbedenklichkeitsbescheinigungen - Veräußerungsmitteilungen - Hilfe in

  • BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83

    Umfang der Rechte des Drittbeteiligten in einem isolierten Widerspruchsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.1966 - II B 147/66
  • BSG, 17.10.2006 - B 5 R 20/06 S
    Der Senat erklärt auf die Anfrage des 9a. Senats des Bundessozialgerichts vom 18. Mai 2006 - B 9a SB 6/05 R: Der 5. Senat hält an der Rechtsauffassung nicht fest, dass die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, im Widerspruchsverfahren nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht