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   BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R   

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BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R (https://dejure.org/2007,1759)
BSG, Entscheidung vom 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R (https://dejure.org/2007,1759)
BSG, Entscheidung vom 29. März 2007 - B 9a VG 2/05 R (https://dejure.org/2007,1759)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com

    Gewaltopferentschädigung - schwere Körperverletzung - Erblindung - gefängniseigentümliche Gefahr - Strafvollzug - typische Gefahr der Inhaftierung - wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - Unbilligkeit - Unbilligkeitsgeneralklausel - Vorgeschichte - Mitverursachung - ...

  • openjur.de

    Gewaltopferentschädigung; schwere Körperverletzung; Erblindung; gefängniseigentümliche Gefahren des Strafvollzugs; Mitverursachung; Unbilligkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Ausländers auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) anlässlich einer körperlichen Auseinandersetzung in einer Justizvollzugsanstalt - Ausschluss von Leistungen eines Gewaltopfers infolge Tatbeteiligung

  • Judicialis

    OEG § 2 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei schwerer Körperverletzung im Strafvollzug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.3.2007)

    Gewaltopferentschädigung auch im Knast // Frühere Straftat schränkt Rechte nicht ein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 98, 178
  • NZS 2008, 140
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R

    Opferentschädigung - türkischer Geschädigter - tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R
    Ein Anspruch auf Gewaltopferentschädigung ist nicht bereits dann wegen Unbilligkeit iS des § 2 Abs. 1 OEG ausgeschlossen, wenn sich in dem tätlichen Angriff eines Häftlings gegen einen anderen eine "gefängniseigentümliche Gefahr des Strafvollzuges" verwirklicht hat (Aufgabe von BSGE 88, 103 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19).

    Für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des OEG genügt indessen der aus öffentlichen Interessen angeordnete Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt (BSGE 88, 103 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19).

    Alle sonstigen, nicht unmittelbaren, sondern lediglich erfolgsfördernden Umstände - wie typischerweise die Vorgeschichte der Gewalttat - sind im Rahmen der 2. Alt zu prüfen (vgl BSGE 66, 115 = SozR 3800 2 Nr. 7; BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3 S 8; BSGE 83, 62, 65 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; Senatsurteil vom 1. September 1999 - B 9 VG 3/97 R - USK 99120 mwN); dazu gehören mithin insbesondere auch die lediglich "mittelbaren" Ursachen der Gewalttat (vgl BSGE 88, 103, 110 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 82 mwN).

    Ein Gewaltopfer hat den Angriff nur dann mitverursacht, wenn es einen eigenen Beitrag zur Tat geleistet hat, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Angriff entfiele, und wenn der Beitrag von seinem Gewicht her mit dem rechtswidrigen Verhalten des Angreifens vergleichbar ist (vgl BSGE 88, 103 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 mwN; stRspr).

    In Betracht kommt in Fällen wie hier, dass sich das Opfer durch die Begehung von Straftaten bewusst außerhalb der staatlichen Rechtsordnung gestellt und die damit verbundene Gefahr sich in Schädigungsfolgen durch eine Gewalttat realisiert hat (vgl BSGE 88, 103, 110 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 81).

    Soweit er dabei eine Unbilligkeit für möglich gehalten hat, wenn die gegen das Opfer gerichtete Straftat deshalb in einer besonderen Beziehung zum Erfolg gestanden habe, weil sich eine typische Gefahr der Inhaftierung verwirklicht habe (BSGE 88, 103, 110 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 82), gibt der Senat seine Rechtsprechung auf; das Erleiden einer Schädigung allein infolge einer typischen Gefahr der Inhaftierung ("gefängniseigentümliche Gefahren") vermag die Annahme von Unbilligkeit nicht zu begründen.

  • BSG, 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R

    Opferentschädigung - Versagung der Entschädigung - Mitverursachung der Schädigung

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R
    Alle sonstigen, nicht unmittelbaren, sondern lediglich erfolgsfördernden Umstände - wie typischerweise die Vorgeschichte der Gewalttat - sind im Rahmen der 2. Alt zu prüfen (vgl BSGE 66, 115 = SozR 3800 2 Nr. 7; BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3 S 8; BSGE 83, 62, 65 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; Senatsurteil vom 1. September 1999 - B 9 VG 3/97 R - USK 99120 mwN); dazu gehören mithin insbesondere auch die lediglich "mittelbaren" Ursachen der Gewalttat (vgl BSGE 88, 103, 110 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 82 mwN).

    Umstände, die im Sinne der 1. Alt nicht zum Leistungsausschluss führen, können auch nicht allein, sondern nur unter Hinzutreten sonstiger Gründe zur Annahme einer Unbilligkeit führen (BSGE 66, 115, 117 = SozR 3800 § 2 Nr. 7; Senatsurteil vom 1. September 1999 aaO).

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R
    Alle sonstigen, nicht unmittelbaren, sondern lediglich erfolgsfördernden Umstände - wie typischerweise die Vorgeschichte der Gewalttat - sind im Rahmen der 2. Alt zu prüfen (vgl BSGE 66, 115 = SozR 3800 2 Nr. 7; BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3 S 8; BSGE 83, 62, 65 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; Senatsurteil vom 1. September 1999 - B 9 VG 3/97 R - USK 99120 mwN); dazu gehören mithin insbesondere auch die lediglich "mittelbaren" Ursachen der Gewalttat (vgl BSGE 88, 103, 110 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 82 mwN).

    Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unbilligkeit im Sinne der 2. Alt des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG hat der Senat in ständiger Rechtsprechung vier Fallgruppen gebildet (Übersicht bei BSGE 83, 62, 66 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; BSGE 89, 75, 78 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 11 S 53 f mwN): (1) eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung, mit der sich das spätere Opfer außerhalb der staatlichen Gemeinschaft stellt; (2) die sozialwidrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist; (3) das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer ohne Weiteres hätte entziehen können, es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor und (4) eine durch die Versorgung entstehende Begünstigung des Täters.

  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89

    Gewaltopferentschädigung bei riskantem Verhalten des Opfers

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R
    Alle sonstigen, nicht unmittelbaren, sondern lediglich erfolgsfördernden Umstände - wie typischerweise die Vorgeschichte der Gewalttat - sind im Rahmen der 2. Alt zu prüfen (vgl BSGE 66, 115 = SozR 3800 2 Nr. 7; BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3 S 8; BSGE 83, 62, 65 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; Senatsurteil vom 1. September 1999 - B 9 VG 3/97 R - USK 99120 mwN); dazu gehören mithin insbesondere auch die lediglich "mittelbaren" Ursachen der Gewalttat (vgl BSGE 88, 103, 110 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 82 mwN).

    Umstände, die im Sinne der 1. Alt nicht zum Leistungsausschluss führen, können auch nicht allein, sondern nur unter Hinzutreten sonstiger Gründe zur Annahme einer Unbilligkeit führen (BSGE 66, 115, 117 = SozR 3800 § 2 Nr. 7; Senatsurteil vom 1. September 1999 aaO).

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 5/95

    Anspruch auf Versorgung nach dem OEG bei Aids-Infektion

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R
    Alle sonstigen, nicht unmittelbaren, sondern lediglich erfolgsfördernden Umstände - wie typischerweise die Vorgeschichte der Gewalttat - sind im Rahmen der 2. Alt zu prüfen (vgl BSGE 66, 115 = SozR 3800 2 Nr. 7; BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3 S 8; BSGE 83, 62, 65 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; Senatsurteil vom 1. September 1999 - B 9 VG 3/97 R - USK 99120 mwN); dazu gehören mithin insbesondere auch die lediglich "mittelbaren" Ursachen der Gewalttat (vgl BSGE 88, 103, 110 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 82 mwN).
  • BSG, 06.07.2006 - B 9a VG 1/05 R

    Opferentschädigung - Versorgung - Unbilligkeit - Mitverursachung - Alkohol- und

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R
    Mithin kann ein Tatbeitrag des Gewaltopfers, der unter der Schwelle versorgungsausschließender Mitverursachung bleibt, zusammen mit anderen Ursachen die Gewährung von Leistungen als unbillig erscheinen lassen (BSG SozR 4-3800 § 2 Nr. 1).
  • BSG, 07.11.2001 - B 9 VG 2/01 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Kausalität - wesentliche Bedingung -

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R
    Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unbilligkeit im Sinne der 2. Alt des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG hat der Senat in ständiger Rechtsprechung vier Fallgruppen gebildet (Übersicht bei BSGE 83, 62, 66 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; BSGE 89, 75, 78 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 11 S 53 f mwN): (1) eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung, mit der sich das spätere Opfer außerhalb der staatlichen Gemeinschaft stellt; (2) die sozialwidrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist; (3) das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer ohne Weiteres hätte entziehen können, es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor und (4) eine durch die Versorgung entstehende Begünstigung des Täters.
  • BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 9/95

    Gewaltopferentschädigung bei wesentlicher Mitverursachung der Schädigung

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R
    Gefordert ist dann, dass die "sonstigen Umstände" zusammen mit dem für sich genommen nicht ausreichenden Tatbeitrag dem in der 1. Alt genannten Grund der Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkommen (vgl BSG ebd; BSGE 49, 104, 107 = SozR 3800 § 2 Nr. 1 S 4 mwN; zum Gebot der konkreten Betrachtung der Kausalität: BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 7).
  • BSG, 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81

    Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R
    Abgesehen davon, dass es - anders als in § 1 Abs. 1 BVG - hierfür im OEG keine gesetzliche Grundlage gibt (§ 1 Abs. 1 OEG bezieht sich nur auf die leistungsrechtlichen Vorschriften des BVG) und auch eine Regelungslücke im OEG als Voraussetzung für eine analoge Anwendung fehlt, steht einer solchen Rechtsfortbildung vor allem entgegen, dass der weit gefasste Begriff der wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse (vgl nur BSGE 57, 171 = SozR 3200 § 81 Nr. 20; SozR 3200 § 81 Nr. 30, 31) den Versorgungsschutz erst eröffnet, während es vorliegend um den Leistungsausschluss, dh eine Ausnahmebestimmung geht, die im Grundsatz eng auszulegen ist.
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R
    Die Resozialisierung dient auch dem Schutz der Gemeinschaft selbst: Diese hat ein unmittelbares Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird und seine Mitbürger erneut schädigt (vgl BVerfGE 35, 202, 235 f; 98, 169, 200).
  • BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05

    Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt eines

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

  • BGH, 28.06.2011 - VI ZR 194/10

    Sozialleistungsrecht: Familienprivileg für den Forderungsübergang nach dem

    1977, 285 f.; vgl. BSG, Urteile vom 23. Oktober 1985 - 9a RVg 4/83, BSGE 59, 40, 44; vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 6/97 R, BSGE 83, 62, 66; vom 29. März 2007 - B 9a VG 2/05 R, BSGE 98, 178 Rn. 16; Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Aufl., § 2 Rn. 35; kritisch zu diesem Ausschlussgrund Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 2 Rn. 29 ff.).
  • LSG Hamburg, 27.08.2019 - L 3 VE 1/18

    Soziales Versorgungsrecht: Anspruch auf Opferentschädigung; Annahme einer

    Die Mitverursachung im Sinne der ersten Alternative ist ein Sonderfall der Unbilligkeitsgeneralklausel im Sinne der zweiten Alternative; sie ist stets zuerst zu prüfen und bestimmt abschließend, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (BSG, Urt. v. 29. März 2007, B 9a VG 2/05 R, juris-Rn. 13).

    Zum Bereich der unmittelbaren Tatbeteiligung gehören alle unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlich schädigenden Tatgeschehen insbesondere auch zeitlich eng verbundenen Umstände (BSG, Urt. v. 29. März 2007, B 9a VG 2/05 R, juris-Rn. 13, mwN).

    b. Die Äußerungen, die der Kläger dem I. über die hinweg zurief und die demnach als unmittelbare Tatbeteiligung anzusehen sind, können nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Angriff des I. entfiele (s. dazu, dass der mitverursachende Tatbeitrag des Gewaltopfers conditio sine qua non für den Angriff sein muss, BSG, Urt. v. 29. März 2007, B 9a VG 2/05 R, juris-Rn. 15).

    c. Mitverursachung iSd § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 OEG liegt jedenfalls dann vor, wenn der Beitrag des Gewaltopfers von seinem Gewicht her mit dem rechtswidrigen Verhalten des Angreifers vergleichbar ist (BSG, Urt. v. 29. März 2007, B 9a VG 2/05 R, juris-Rn. 15 mwN).

    Insbesondere in Fällen einer Provokation des Angreifers liegt eine Mitverursachung iSd § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 OEG vor, wenn das Gewaltopfer keinen Straftatbestand erfüllt, aber sich leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen zeitlich eng zusammenhängende Förderung der Tat selbst gefährdet (BSG, Urt. v. 29. März 2007, B 9a VG 2/05 R, juris-Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. Jan.

  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

    Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des 9a-Senats des BSG vom 29.3.2007 (BSGE 98, 178 = SozR 4-3800 § 2 Nr. 2, RdNr 20) , auf die sich das LSG für seinen Lösungsvorschlag beruft.
  • SG Karlsruhe, 16.03.2012 - S 1 VG 4035/11

    Gewaltopferentschädigung - Leistungsausschluss - Mitverursachung - leichtfertige

    Ein Gewaltopfer hat den Angriff dann mit verursacht, wenn es einen eigenen Beitrag zur Tat geleistet hat, der nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Angriff entfiele, und wenn der Beitrag von seinem Gewicht her mit dem rechtswidrigen Verhalten des Angreifens vergleichbar ist (vgl. BSG SozR 4-3800 § 2 Nr. 2; BSG 3-3800 § 2 Nrn. 2, 5 und 9 und BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 m.w.N.; st. Rspr.), z.B. durch eine eigene strafrechtlich relevante Handlung oder durch sonstiges tatförderndes Verhalten, etwa eine Provokation.

    c) Die Mitverursachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz OEG ist - als Sonderfall des im zweiten Halbsatz geregelten Ausschlusses des Versorgungsanspruchs wegen sonstiger Unbilligkeitsgründe - stets zuerst zu prüfen (vgl. BSG SozR 3800 § 2 Nr. 4; SozR 3-3800 § 2 Nr. 9 und SozR 4-3800 § 2 Nr. 2).

    Gefordert ist dann, dass die "sonstigen Umstände" zusammen mit dem für sich genommen nicht ausreichenden Tatbeitrag dem in § 2 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz OEG genannten Grund der Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkommen (vgl. BSG SozR 4-3800 § 2 Nr. 2 m.w.N.; zum Gebot der konkreten Betrachtung der Kausalität: BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 7).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2007 - L 5 VG 15/05

    Versagung von Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

    Hierbei müssen die "sonstigen Umstände" zusammen mit dem für sich genommenen nicht ausreichenden Tatbeitrag dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. OEG genannten Grund der Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkommen (vgl. hierzu insgesamt: BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a VG 2/05 R, Rn. 13 mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG).

    Da der Ablauf des eigentlichen Tatgeschehens in der Innenstadt von P. nicht vollständig geklärt ist, kann die Abgabe eines oder mehrerer Schüsse aus der Gaspistole auch nicht als Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. OEG gewertet werden ("Unbilligkeitsgeneralklausel", vgl. zu diesem Begriff: BSG, Urteil vom 29. März 2007 a.a.O.).

    Tatsächlicher Ansatzpunkt für die Prüfung eines Versagungsgrundes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. OEG ist vielmehr der Geschehensablauf vor dem Zusammentreffen der beiden Gruppen in der Innenstadt von P., also die Vorgeschichte der Tat (vgl. zur Berücksichtigung der Vorgeschichte einer Gewalttat im Rahmen der "Unbilligkeitsgeneralklausel" (§ 2 Abs. 2 S. 1 2. Alt. OEG) anstatt bei der Prüfung der Mitverursachung (§ 2 Abs. 1 S. 1 1. Alt. OEG): BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a VG 2/05 R, Rn. 13 m.w.N.).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG stellt auch das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer ohne Weiteres hätte entziehen können, bei Fehlen eines dieses Verhalten rechtfertigenden Grundes einen Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 S. 1 2. Alt. OEG dar (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a VG 2/05 R, Rn. 16 m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2008 - L 5 VG 1/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung von Bestattungsgeld nach dem

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, ist die 1. Tatbestandsalternative (Mitverursachung) stets zuerst zu prüfen (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a VG 2/05 R m.w.N.).

    Während bei der 1. Tatbestandsalternative des § 2 Abs. 1 S. 1 OEG (Verursachung) nur die unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen, insbesondere auch zeitlich eng verbundenen Umstände berücksichtigt werden können, sind bei der "Unbilligkeitsgeneralklausel" (§ 2 Abs. 1 S. 1 2. Alt. OEG, vgl. zu diesem Begriff: BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a VG 2/05 R) auch alle sonstigen, nicht unmittelbaren, sondern lediglich erfolgsfördernden Umstände zu prüfen.

    Hierzu zählt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch die sozialwidrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Dogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a VG 2/05 R; Urteil vom 25. März 1999 - B 9 VG 5/97 R; Urteil vom 10. November 1993 - 9 RVg 2/93; Urteil vom 24. März 1993 - 9/9a RVg 3/91, BSGE 72, 136).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2011 - L 2 R 524/10

    Eigentum; Erwerbsleben; Erwerbsminderung; Haft; JVA; Rente; Rentenanwartschaft;

    Für die Freiheitsstrafe, bei der die staatliche Gewalt die Bedingungen der individuellen Lebensführung weitgehend bestimmt, erlangt nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben das Gebot der Resozialisierung besonderes Gewicht (BSG, U.v. 29. März 2007 - B 9a VG 2/05 R - SozR 4-3800 § 2 Nr. 2).

    Damit wird dem Häftling (für den Fall der Realisierung eines entsprechenden Risikos der Erwerbsminderung innerhalb des erläuterten Zeitraums) gerade die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Sicherstellung seines Lebensunterhalts genommen (vgl. zu dem Gesichtspunkt eines Wertungswiderspruch zu den Zielen des Strafvollzuges auch BSG, U.v. 29. März 2007 aaO).

  • LSG Bayern, 09.11.2017 - L 20 VG 26/15

    Kein Versagungsgrund wegen Unbilligkeit von Versorgung nach dem

    Davon ausgehend hat das BSG zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unbilligkeit im Sinne der 2. Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG in ständiger Rechtsprechung vier Fallgruppen gebildet (vgl. nur BSG Urteil vom 29.03.2007, B 9a VG 2/05 R, juris Rn. 16 m.w.N.; siehe auch die Anmerkung von Hoffmann zum Urteil des BSG vom 06.07.2006, B 9a VG 1/05 R): (1) eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung, mit der sich das spätere Opfer außerhalb der staatlichen Gemeinschaft stellt, (2) die sozialwidrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist, (3) das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer ohne Weiteres hätte entziehen können, es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor, und (4) eine durch die Versorgung entstehende Begünstigung des Täters.
  • LSG Baden-Württemberg, 18.02.2021 - L 6 VG 2770/20

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Angriff im Ausland - Terroranschlag

    Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unbilligkeit im Sinne der zweiten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG hat das BSG Fallgruppen gebildet, zu denen das bewusste und leichtfertige Eingehen einer Gefahr gehört, der sich das Opfer ohne weiteres hätte entziehen können, es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a VG 2/05 R -, juris, Rz. 16).
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.09.2008 - L 2 VG 33/07

    Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz

    Gefordert ist dann, dass die "sonstigen Umstände" zusammen mit dem für sich genommen nicht ausreichenden Tatbeitrag dem in der ersten Alternative genannten Grund der Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkommen (BSG, Urt. v. 6. Juli 2006 - B 9a VG 1/05 R, SozR 4-3800 § 2 Nr. 1; BSG, Urt. v. 29. März 2007 - B 9a VG 2/05 R, zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR 4).

    Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unbilligkeit im Sinne der zweiten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG hat das BSG in ständiger Rechtsprechung vier Fallgruppen gebildet (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 29. März 2007, a. a. O.):.

  • LSG Schleswig-Holstein, 09.09.2008 - L 2 VG 16/05

    Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - L 13 VG 6/18

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG ; Anforderungen an den

  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2014 - L 6 VG 4545/13

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Anspruchsausschluss wegen

  • BSG, 30.04.2018 - B 9 V 58/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Hamburg, 08.04.2008 - L 4 VG 5/07

    Entschädigungsansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bei Schädigungen

  • SG Halle, 23.05.2012 - S 12 VE 3/10

    Gewährung einer Beschädigtenrente wegen der Folgen einer erlittenen Gewalttat

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2015 - L 10 VE 37/10

    Versagung einer Halbwaisenrente wegen Unbilligkeit; Zugehörigkeit zu einem

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.09.2011 - L 2 VG 71/10

    Versagen von Opferentschädigung wegen Unbilligkeit

  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2014 - L 6 VG 4507/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - L 11 VG 39/08

    Opferentschädigungsrecht - Anerkennung zusätzlicher Schädigungsfolgen -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2009 - L 6 VG 61/08

    Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

  • SG Hamburg, 30.07.2014 - S 30 VE 8/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2007 - L 7 B 4/07

    Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 12 VE 8/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2008 - L 13 VG 3/04
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