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   BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R   

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BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R (https://dejure.org/2007,252)
BSG, Entscheidung vom 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R (https://dejure.org/2007,252)
BSG, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R (https://dejure.org/2007,252)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • lexetius.com

    Asylbewerberleistung - Sozialhilfe nach längerer Aufenthaltsdauer - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer

  • openjur.de

    Asylbewerberleistung; Sozialhilfe nach längerer Aufenthaltsdauer; rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer; Unzumutbarkeit der Ausreise; sozialgerichtliches Verfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 2 Abs. 1; RL 2003/9/EG Art. 16; SGG § 54; AufenthG § 60 a Abs. 2
    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Aufenthaltsdauer, Rechtsmissbrauch, freiwillige Ausreise, Duldung, Zumutbarkeit, Integration, Kinder

  • Judicialis

    AsylbLG § 1; ; AsylbLG F: 27.12.2003 § 2 Abs 1; ; AsylbLG F: 30.07.2004 § 2 Abs 1; ; AsylbLG § ... 3 Abs 3; ; AsylbLG § 9 Abs 3; ; AufenthG J: 2004 § 60a Abs 2; ; AufenthG J: 2004 § 60a Abs 3; ; EGRL 9/2003 Art 16 Abs 1 Buchst a; ; SGB X § 48; ; SGG § 144 Abs 1 S 1 Nr 1; ; SGG § 144 Abs 1 S 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe für Asylbewerber bei rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der Aufenthaltsdauer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.2.2007)

    Geduldete Ausländer müssen mit Sozial-Kürzungen rechnen // Geld auf Sozialhilfeniveau nur nach langem Aufenthalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 98, 116
 
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Wird zitiert von ... (195)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Hamburg, 27.04.2006 - L 4 B 84/06

    Asylbewerberleistung - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund - Sozialhilfe

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R
    Diese Auffassung teilen zwar verschiedene Landessozialgerichte (vgl Sächsisches LSG, Beschluss vom 9. Februar 2006 - L 3 B 179/05 AY - ER -, SAR 2006, 67 ff und LSG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2006 - L 4 B 84/06 ER AY -, InfAuslR 2006, 342 ff).

    Entgegen der Befürchtung des LSG Hamburg (InfAuslR 2006, 342) läuft die Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch nicht leer, wenn unter bestimmten Voraussetzungen bereits eine Nichtausreise als rechtsmissbräuchlich angesehen wird.

  • BVerwG, 14.07.1998 - 5 C 2.97

    Sozialhilfe, Vorabentscheidung dem Grunde nach über Kürzung; Vorabentscheidung

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R
    Diese Aussage enthält praktisch eine hoheitliche Vorabentscheidung über den Rahmen für die ab 1. Januar 2005 laufend zu gewährenden Leistungen (Grundleistungen/"Analogleistungen"), also über eine grundlegende Frage des Sozialrechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und den Klägern (vgl zur Grundentscheidung über ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Hilfeleitung als Dauerverwaltungsakt: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2/97 - , DVBl 1998, 1135).
  • VG Stuttgart, 11.10.2005 - 11 K 5363/03

    Untätigkeitsklage; Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland integriertes Kind von

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R
    Für diesen Fall könnte auch dem Kläger zu 1) die Ausreise unzumutbar sein, weil er entweder seinen minderjährigen Sohn in Deutschland zurücklassen oder ihn zum unzumutbaren Wechsel in das Kosovo zwingen müsste (vgl zur faktischen Inländereigenschaft als Ergebnis erfolgreicher Integration: Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 11 K 5363/03 -, InfAuslR 2006, 14).
  • BVerwG, 13.06.2006 - 3 B 179.05

    Feststellung einer Verfolgungszeit nach dem verwaltungsrechtlichen

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R
    Diese Auffassung teilen zwar verschiedene Landessozialgerichte (vgl Sächsisches LSG, Beschluss vom 9. Februar 2006 - L 3 B 179/05 AY - ER -, SAR 2006, 67 ff und LSG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2006 - L 4 B 84/06 ER AY -, InfAuslR 2006, 342 ff).
  • BVerwG, 19.01.1972 - V C 10.71

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R
    Die Behörde kann deshalb ihre Entscheidung über ein Hilfebegehren auf einen kurzen Zeitraum beschränken, sie ist aber auch nicht gehindert, den Sozialhilfefall für einen längeren Zeitraum zu regeln (vgl Bundesverwaltungsgericht , BVerwGE 39, 261, 265; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5; BVerwGE 89, 81; BVerwG Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 15; dazu auch Grieger, ZFSH/SGB 2002, 451).
  • OVG Hamburg, 28.04.1995 - Bf IV 34/93

    Sozialhilfebescheid; Regelungsgehalt; Hilfe zum Lebensunterhalt;

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R
    Hierbei ist maßgebend, wie der Bewilligungsbescheid aus der Sicht des Adressaten zu verstehen ist (OVG Hamburg, FEVS 46, 323, Juris, RdNr 27).
  • BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 14.87

    Sozialhilfe - Anspruch auf Sozialhlife - Rücknahme

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R
    Die Behörde kann deshalb ihre Entscheidung über ein Hilfebegehren auf einen kurzen Zeitraum beschränken, sie ist aber auch nicht gehindert, den Sozialhilfefall für einen längeren Zeitraum zu regeln (vgl Bundesverwaltungsgericht , BVerwGE 39, 261, 265; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5; BVerwGE 89, 81; BVerwG Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 15; dazu auch Grieger, ZFSH/SGB 2002, 451).
  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, die höhere Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII (AnalogLeistungen) für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nach einem 36-bzw 48-monatigen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG (Grundleistungen) ausschließt, setzt ein auf die Aufenthaltsverlängerung zielendes vorsätzliches, sozialwidriges Verhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls voraus; hierfür genügt nicht schon die Inanspruchnahme einer ausländerrechtlichen Duldung, wenn es dem Ausländer möglich und zumutbar wäre, freiwillig auszureisen (Aufgabe von BSG vom 8.2.2007 - B 9b AY 1/06 R = SozR 4-3520 § 2 Nr. 1).

    Für einen verständigen Erklärungsempfänger (vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 13) wäre der objektive Regelungsgehalt dieses Bescheids zeitlich auf den Monat Juli 2003 beschränkt, während die Bewilligung für die Folgemonate nicht schriftlich, sondern nach § 33 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -(SGB X) auf andere Weise jeweils konkludent durch Überweisung erfolgt wäre (zum konkludenten Erlass eines Verwaltungsaktes durch Auszahlung: BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 S 33 ; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 103 S 218 f ; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 17 ; zweifelnd noch der nicht mehr zuständige 9b-Senat des Bundessozialgerichts : SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 RdNr 14).

    Die Rechtsprechung des früher zuständigen 9b-Senats des BSG (SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 RdNr 14) wird insoweit nicht fortgeführt.

    Die Anwendbarkeit des § 48 SGB X ergäbe sich dabei aus § 9 Abs. 3 AsylbLG, der ausdrücklich auf die §§ 44 bis 50 SGB X Bezug nimmt (BSG SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 RdNr 12; zur Anwendbarkeit der §§ 44 - 50 SGB X auf das Leistungsrecht des AsylbLG vgl auch Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 5/07 R).

    Der Beklagte ist nicht gehindert, den Hilfefall nach dem AsylbLG für einen längeren oder zunächst nicht befristeten Zeitraum durch Dauerverwaltungsakt zu regeln (BSG SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 RdNr 12).

    Die Rechtsprechung des früher zuständigen 9b-Senats des BSG (SozR 4-3520 § 2 Nr. 1) wird insoweit aufgegeben.

    d) Ausgehend von diesem Maßstab ist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht schon die zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition ausreichend, die der Ausländer durch vorübergehende Aussetzung der Abschiebung erlangt hat, wenn es ihm möglich und zumutbar wäre, auszureisen (so noch BSG SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 RdNr 16).

    Soweit der für das Asylbewerberleistungsrecht früher zuständige 9b-Senat in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2007 (SozR 4-3520 § 2 Nr. 1) darauf abgestellt hat, ob es den Klägern (aktuell) zumutbar sei, in das Heimatland auszureisen und ein etwaiger früherer Rechtsmissbrauch damit bedeutungslos würde, beruht dies zum einen auf der Auffassung, eine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer liege auch darin, dass der Ausländer zur Ausreise verpflichtet und ihm die Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar sei; sie ist andererseits mit der Struktur der Regelung, die keinen "aktuellen wichtigen Grund" als Rechtfertigung normiert, unvereinbar.

  • LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im

    Seit der Entscheidung des BSG vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R - gelte, dass laufende Leistungen im Zweifel durch Dauerverwaltungsakt erlassen würden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, kann der objektive Regelungsgehalt eines Bescheids im Bereich des AsylbLG zeitlich auf einen Monat beschränkt sein, wenn die Bewilligung z.B. "ab dem 1. Juli 2003" bewilligt, die Bewilligung aber auf den Monat beschränkt mit dem folgenden Zusatz versehen ist: "Werden aufgrund gleich gebliebener Verhältnisse Leistungen für künftige Zeiträume durch Überweisung bewilligt, entsprechen die Berechnung und Festsetzung der Einzelansprüche denen des vorliegenden Bescheides" (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Rn. 11; mit der die Rechtsauffassung aus BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R - teilweise aufgegeben wurde).

    Soweit das vom Antragsgegner zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R - in diese Richtung verstanden werden könnte, hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts inzwischen in einer Reihe von Entscheidungen (siehe oben), beginnend mit BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Rn. 11 weitere Präzisierungen vorgenommen.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 AY 4504/06

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Asylbewerberleistung -

    Ein solcher Bleibegrund könne die besondere Situation von Ausländern sein, die sich bereits seit mehreren Jahren in Deutschland aufhielten und sich bereits in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hätten (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R - ).

    Maßgebend ist der erkennbare Regelungswille der Behörde (vgl. zur Annahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung im Bereich des Asylbewerberleistungsrechts: BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 19. Juni 2007 - L 11 AY 59/06 - und 18. September 2007 - L 11 AY 77/06 - ).

    Hierzu zählt der Verbleib eines Ausländers in Deutschland, dem es möglich und zumutbar wäre, auszureisen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.).

    Der weitere Verbleib im Bundesgebiet stellt somit nicht nur die Nutzung einer durch die Duldung eingeräumten Rechtsposition dar, sondern diese "Nutzung" ist untrennbar mit einem Verstoß gegen die fortbestehende Ausreisepflicht verbunden, berücksichtigt man den vollstreckungsrechtlichen Charakter einer Duldung (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.).

    Denn insgesamt hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo seit März 2005 verbessert (UNHCR-Position von Juni 2006), nachdem aufgrund der pogromartigen Ausschreitungen der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen die Roma im März 2004 die Lage vorübergehend deutlich ungünstiger war (vgl. UNHCR-Position vom 30. März 2004; Senatsbeschluss vom 15. November 2005, a.a.O.).Unzumutbar ist die Ausreise indes nicht erst bei zielstaatsbezogenen Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben, also bei Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, sondern auch bei weniger gewichtigen Gründen (BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.).

    Bis dahin wird dem Ausländer seine Nichtausreise leistungsrechtlich aber nicht vorwerfbar und der weitere - geduldete - Aufenthalt in Deutschland deshalb nicht rechtsmissbräuchlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.).

    Auch insoweit weichen jedoch die Maßstäbe für die hier entscheidende leistungsrechtliche Fragestellung von der ausländerrechtlichen Beurteilung ab; schon die Integration der Kinder führt zu einer Unzumutbarkeit der Ausreise für die Eltern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.).

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