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   BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R   

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BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R (https://dejure.org/2012,18016)
BSG, Entscheidung vom 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R (https://dejure.org/2012,18016)
BSG, Entscheidung vom 03. Juli 2012 - B 1 KR 22/11 R (https://dejure.org/2012,18016)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den hierfür festgesetzten Festbetrag - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursachte Nebenwirkungen im Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Krankheit - Beurteilung der Nebenwirkungen nach der im ...

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den hierfür festgesetzten Festbetrag; mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursachte Nebenwirkungen im Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Krankheit; Beurteilung der Nebenwirkungen nach der im ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 1 SGB 5, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 12 Abs 2 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 SGB 5 vom 21.12.1992
    Krankenversicherung - Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den hierfür festgesetzten Festbetrag - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursachte Nebenwirkungen im Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Krankheit - Beurteilung der Nebenwirkungen nach der im ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Festbetragsfestsetzungen für Statine in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den hierfür festgesetzten Festbetrag - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursachte Nebenwirkungen im Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Krankheit - Beurteilung der Nebenwirkungen nach der im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit von Festbetragsfestsetzungen für Statine in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den Festbetrag

  • versicherungsjournal.de (Kurzinformation, 13.07.2012)

    Festbetragsregelung darf nicht schaden

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Festbetragsgrenze gilt nicht in atypischen Einzelfällen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Ärzte können im Einzelfall auch Arzneimittel über dem Festbetrag verordnen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 111, 146
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R
    Die Festbetragsregelung ist Ausdruck des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs. 1 SGB V; BVerfGE 106, 275, 301, 302, 303 = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2 S 19, 20, 21 = juris RdNr 113 f, 117, 122).

    Die Versicherten haben unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots Anspruch auf eine in der Qualität gesicherte Vollversorgung durch Sachleistungen aus einer Pflichtversicherung, die durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge solidarisch finanziert wird (vgl § 3 SGB V; BVerfGE 106, 275, 306, 307 = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2 S 23 f = juris RdNr 130).

    Die Versicherten müssen sich nicht mit Teilkostenerstattung zufrieden geben (vgl BVerfGE 106, 275, 309 = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2 S 26 = juris RdNr 139) .

    Die Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch das Verfahren nach §§ 35, 36 SGB V macht das Verwaltungshandeln der KKn für die Teilnehmer am Gesundheitsmarkt effektiver und vorhersehbarer (vgl BVerfGE 106, 275, 308 f = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2 S 25 = juris RdNr 137).

    In Einklang damit weist das BVerfG darauf hin, dass es der gesetzlichen Regelungskonzeption widerspricht, mit den Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 11/2237 S 176) davon auszugehen, es könne sich vorübergehend - insbesondere in der Anfangsphase - ergeben, dass für den Festbetrag kein Mittel auf dem Markt zur Verfügung stehe (vgl BVerfGE 106, 275, 309 = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2 S 26 = juris RdNr 139).

  • BSG, 01.03.2011 - B 1 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - Festbetragsfestsetzung - Anfechtbarkeit durch Versicherte -

    Auszug aus BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R
    Beruft sich der Versicherte - wie hier - für sich selbst auf einen atypischen Einzelfall, in welchem er trotz genereller Achtung der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für Festbeträge keine hinreichende Arzneimittelversorgung zum Festbetrag erhält, kann er die konkrete Leistung eines Arzneimittels gesondert auf dem dafür regelhaft vorgesehenen Weg eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens gegen die KK geltend machen (BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 4, RdNr 24 ff - Sortis).

    Ist für eine Leistung - wie hier für Sortis (vgl hierzu BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 4) - wirksam ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die KK ihre Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten regelmäßig mit dem Festbetrag (§ 12 Abs. 2 SGB V).

    Die behandelnden Ärzte müssen ihr Therapieverhalten an der Verpflichtung zur wirtschaftlichen Verordnung ausrichten und auf die sich aus der Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinweisen, wenn sie ein Arzneimittel verordnen, dessen Preis den Festbetrag überschreitet (§ 73 Abs. 5 S 3 SGB V; vgl zum Ganzen BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 4, RdNr 15).

    Betroffene Versicherte müssen unmittelbar die Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel selbst gerichtlich überprüfen lassen, wenn sie - anders als die Klägerin - hiermit nicht einverstanden sind (vgl zum Ganzen BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 4, RdNr 24) .

    Die gesetzlich vorgegebenen Kriterien der Festbetragsfestsetzung sind nicht an den individuellen Verhältnissen des einzelnen Patienten ausgerichtet, sondern orientieren sich in generalisierender Weise an allen Versicherten (vgl näher BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 4, RdNr 26) .

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R
    Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit bedingt im Sinne des Minimalprinzips den Beleg, dass bei Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind (vgl zB BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, RdNr 26; BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 2, RdNr 40; BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, RdNr 70; Hauck, SGb 2010, 193, 197 f mwN).

    Maßgeblich sind vielmehr objektive Kriterien, nämlich der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse (§ 2 Abs. 1 S 3, § 28 Abs. 1 S 1 SGB V; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 14; vgl zur Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, RdNr 23 mwN) und die danach zur Verfügung stehenden Methoden, um Beschwerden zu objektivieren.

  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

    Auszug aus BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R
    Denn der Anspruch auf Kostenerstattung für die Vergangenheit reicht nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte und zukünftig zu beschaffende Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die KKn allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, RdNr 13 mwN - "Lorenzos Öl"; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 15 RdNr 19 - Ritalin) .

    Der Senat folgt insoweit der Theorie der wesentlichen Bedingung, wie sie insbesondere der 2. und 9. BSG-Senat bei der Feststellung der Kausalität im Unfallversicherungs- und sozialen Entschädigungsrecht zugrunde legen, sie aber auch der erkennende Senat ua im Zusammenhang mit Kostenerstattungsansprüchen anstelle des Vollbeweises hat ausreichen lassen (vgl hierzu BSGE 79, 125, 127 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 52) .

  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Wie-Berufskrankheit -

    Auszug aus BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R
    Bei der rein rechtlichen Zurechnungsprüfung der "Wesentlichkeit" einer Bedingung für die Entstehung (oder wesentliche Verschlimmerung) der Krankheit sind also nicht alle Bedingungen zu berücksichtigen, sondern nur jene, die nach den - im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt über die Behandlung - anerkannten wissenschaftlichen Erfahrungssätzen notwendige oder hinreichende Bedingungen für den Eintritt einer Krankheit dieser Art sind (vgl BSG Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R - RdNr 31 mwN; BSG SozR 4-3200 § 81 Nr. 5 RdNr 21 mwN) .
  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 19/10 R

    Krankenversicherung - Verordnung eines Arzneimittels während und außerhalb eines

    Auszug aus BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R
    Das AMG schreibt für Fertigarzneimittel eine staatliche Zulassung vor und macht deren Erteilung vom Nachweis der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Medikaments abhängig (stRspr, vgl zB BSG Urteil vom 8.11.2011 - B 1 KR 19/10 R - RdNr 11 f mwN - BTX/A, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zum System vgl Hauck, NZS 2007, 461).
  • BSG, 17.07.2008 - B 9/9a VS 5/06 R

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Schädigungsfolge - Kausalität -

    Auszug aus BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R
    Bei der rein rechtlichen Zurechnungsprüfung der "Wesentlichkeit" einer Bedingung für die Entstehung (oder wesentliche Verschlimmerung) der Krankheit sind also nicht alle Bedingungen zu berücksichtigen, sondern nur jene, die nach den - im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt über die Behandlung - anerkannten wissenschaftlichen Erfahrungssätzen notwendige oder hinreichende Bedingungen für den Eintritt einer Krankheit dieser Art sind (vgl BSG Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R - RdNr 31 mwN; BSG SozR 4-3200 § 81 Nr. 5 RdNr 21 mwN) .
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R
    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Versorgung mit Festbetragsarzneimitteln iS des § 35 SGB V anders als im Hilfsmittelbereich (hierzu BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 30 f - Hörgeräteversorgung) einem zweigeteilten Rechtsschutzkonzept unterliegt: Sind betroffene Versicherte mit der Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel nicht einverstanden, müssen sie unmittelbar die Festbetragsfestsetzung selbst gerichtlich überprüfen lassen (§ 35 Abs. 7 S 2 SGB V).
  • BSG, 06.11.2008 - B 1 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - gesetzlicher Ausschluss der nicht verschreibungspflichtigen

    Auszug aus BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R
    Den Anspruch auf Kostenerstattung bis zum Tag der mündlichen Verhandlung beim LSG am 20.10.2010 ist überdies konkret beziffert bzw bezifferbar (vgl zur Notwendigkeit der Bezifferung BSGE 83, 254, 263 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 1 S 10 f; BSGE 102, 30 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 4, RdNr 8 - Gelomyrtol; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 15 RdNr 14 - Ritalin).
  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Arbeitslosengeld-II-Bezieher -

    Auszug aus BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R
    Für andere Arznei- oder Verbandmittel trägt die KK dagegen regelmäßig die vollen Kosten abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung (§ 31 Abs. 2 S 1 Halbs 2 SGB V; zur Verfassungsmäßigkeit der Zuzahlungsregelungen vgl grundlegend BSGE 100, 221 = SozR 4-2500 § 62 Nr. 6).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

  • BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 28/05 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 6/04 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht - Arzneimittel Verkehrsfähigkeit -

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im

  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Umfang der häuslichen Krankenpflege - Zusammenhang zwischen

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

  • SG Altenburg, 25.03.2021 - S 4 KR 512/19
    Die Voraussetzungen, unter denen Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) die Vollversorgung mit Fertigarzneimitteln ohne Begrenzung auf einen hierfür festgesetzten Festbetrag beanspruchen können, sind in dem grundlegenden Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Juli 2012 (Az.: B 1 KR 22/11 R; zitiert nach juris) ausdrücklich und eindeutig geklärt worden (siehe dazu das Urteil des BSG vom 26. Februar 2019, Az.: B 1 KR 24/18 R und den Beschluss des BSG vom 25. Januar 2017, Az.: B 1 KR 8/16 BH; beide zitiert nach juris).

    Das BSG hat entschieden, dass die Versorgung mit Festbetragsarzneimitteln im Sinne des § 35 SGB V einem zweigeteilten Rechtsschutzkonzept unterliegt (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Beruft sich die Versicherte der GKV, wie die Klägerin, für sich selbst auf einen atypischen Einzelfall, in welchem die Klägerin trotz genereller Achtung der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für Festbeträge keine medizinisch hinreichende bzw. ausreichende Arzneimittelversorgung zum Festbetrag erhält, kann die Versicherte die konkrete Leistung eines Fertigarzneimittels gesondert auf dem dafür gesetzlich vorgesehenen Weg eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens gegen ihre gesetzliche Krankenkasse wie hier die Beklagte geltend machen (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Diesem zweigeteilten Rechtsschutzkonzept des BSG (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.) hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung angeschlossen (Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen [LSG Nordrhein-Westfalen] vom 20. November 2019, Az.: L 11 KR 709/15; zitiert nach juris).

    Gesetzlich Krankenversicherte wie die Klägerin erhalten grundsätzlich die krankheitsbedingt notwendigen, nicht der Eigenverantwortung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V zugeordneten Arzneimittel bzw. Fertigarzneimittel nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 31 Abs. 1 SGB V aus dem Leistungskatalog der GKV aufgrund einer entsprechenden vertragsärztlichen Verordnung (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Ist für ein Fertigarzneimittel wirksam ein Festbetrag im Sinne von § 35 SGB V festgesetzt, trägt die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich, abgesehen von der Zuzahlung gemäß § 31 Abs. 3 SGB V, die Kosten für dieses Fertigarzneimittel gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB V bis § 31 Abs. 2 Satz 5 SGB V bis zur Höhe dieses Festbetrags (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Für andere Fertigarzneimittel trägt die gesetzliche Krankenkasse dagegen von Gesetzes wegen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V regelmäßig die vollen Kosten abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Ist für eine medizinisch ausreichende Arzneimittelversorgung einer Versicherten der GKV wirksam ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt worden, erfüllt die gesetzliche Krankenkasse wie die Beklagte ihre Leistungspflicht gegenüber der oder dem Versicherten, hier der Klägerin, gemäß § 12 Abs. 2 SGB V regelmäßig mit dem Festbetragsarzneimittel (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Die behandelnden Ärzte einer Versicherten der GKV müssen ihr Therapieverhalten an der Verpflichtung zur wirtschaftlichen Verordnung ausrichten und auf die sich aus der Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinweisen, wenn sie ein Fertigarzneimittel verordnen, dessen Preis einen Festbetrag überschreitet (§ 73 Abs. 5 Satz 3 SGB V; vgl. zum Ganzen das Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Die Festbetragsregelung ist Ausdruck des gesetzlichen Wirtschaftlichkeitsgebots in § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012; Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Fertigarzneimittel, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen oder unwirtschaftlich sind, weil sie gegenüber gleich geeigneten, ausreichenden und erforderlichen Mitteln teurer sind, sind aus dem Leistungskatalog der GKV grundsätzlich ausgeschlossen (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Betroffene Versicherte der GKV müssen dabei im Zweifel unmittelbar die Festbetragsfestsetzung für Fertigarzneimittel selbst gerichtlich überprüfen lassen, wenn sie, anders als die Klägerin, hiermit nicht einverstanden sind (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Die Versicherten der GKV haben unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots Anspruch auf eine in der Qualität gesicherte Vollversorgung durch Sachleistungen aus einer Pflichtversicherung, die durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge solidarisch finanziert wird (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Die Versicherten der GKV müssen sich nicht mit Teilkostenerstattung zufrieden geben (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V bedingt im Sinne des Minimalprinzips den Beleg, dass bei Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Das Wirtschaftlichkeitsgebot in § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V greift aber nicht ein, wenn lediglich überhaupt nur eine Leistung in Rede steht (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Hingegen entspricht es dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V, bei gleicher Eignung im individuellen Fall ein anderes, nicht unter die Festbetragsregelung fallendes, preisgünstigeres Fertigarzneimittel beanspruchen zu können (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Dies erleichtert auch die Erfüllung der Aufgabe, die Versicherten nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnis oder dem Stand der Technik angemessen zu versorgen (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Die Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch das Verfahren nach §§ 35, 36 SGB V macht das Verwaltungshandeln der gesetzlichen Krankenkassen für die Teilnehmer am Gesundheitsmarkt effektiver und vorhersehbarer (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Die gesetzlich vorgegebenen Kriterien der Festbetragsfestsetzung sind nicht an den individuellen Verhältnissen des einzelnen Patienten ausgerichtet, sondern orientieren sich in generalisierender Weise an allen Versicherten (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Geht es dagegen um einen atypischen Ausnahmefall, in dem trotz der Gewährleistung einer ausreichenden Arzneimittelversorgung durch die Festbetragsfestsetzung im Allgemeinen, aufgrund der ungewöhnlichen Individualverhältnisse, keine medizinisch ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich ist, greift die Leistungsbeschränkung auf den Festbetrag nicht ein (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse ist keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag mehr möglich, wenn die zum Festbetrag erhältlichen Fertigarzneimittel unerwünschte Nebenwirkungen verursachen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgehen und damit die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Die Beurteilung der Verursachung richtet sich dabei nach der im Sozialrecht grundsätzlich maßgeblichen Theorie der wesentlichen Bedingung (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss in Gerichtsverfahren grundsätzlich zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Lediglich für die zu prüfenden Kausalzusammenhänge genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Nach den allgemeinen Grundsätzen tragen die Versicherten der GKV hierfür die objektive Beweislast (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.).

    Das BSG fordert in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 (Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.) damit im Ergebnis, dass alle zum Festbetrag in Betracht kommenden Arzneimittelalternativen erfolglos ausgeschöpft sein müssen (Beschluss des BSG vom 25. Januar 2017, Az.: B 1 KR 8/16 BH und Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2019, Az.: L 11 KR 709/15; beide a. a. O.).

    Somit liegt bei der Klägerin kein atypischer Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des BSG vor (Urteil des BSG vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 22/11 R; a. a. O.) vor, sodass die Klägerin gegen die Beklagte nur einen Anspruch gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 31 Abs. 1 SGB V auf die Versorgung mit einem Festbetragsarzneimittel (Fertigarzneimittel) wie zum Beispiel dem Festbetragsarzneimittel Pregabalin Pfizer® zur Behandlung ihrer chronifizierten multifaktoriellen Schmerzerkrankung hatte und hat.

  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 11/13 R

    Krankenversicherung - augenärztliche Behandlung - Erkrankung an altersbedingter

    Versicherte erhalten grundsätzlich die krankheitsbedingt notwendigen, nicht der Eigenverantwortung (§ 2 Abs. 1 S 1 SGB V) zugeordneten Arzneimittel (§ 27 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB V) aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgrund vertragsärztlicher Verordnung (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 14; BSGE 111, 146 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 6, RdNr 12) .
  • BSG, 27.08.2019 - B 1 KR 37/18 R

    Rechtmäßigkeit der Beteiligung Versicherter an den Kosten einer stationären

    Versicherte ziehen sich eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zu, wenn die medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, die Tätowierung oder ein Piercing die wesentliche Bedingung für die behandlungsbedürftige Krankheit ist (vgl zur Theorie der wesentlichen Bedingung in der GKV BSGE 111, 146 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 6, RdNr 21 mwN).
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