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   BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R   

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BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R (https://dejure.org/2005,531)
BSG, Entscheidung vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R (https://dejure.org/2005,531)
BSG, Entscheidung vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R (https://dejure.org/2005,531)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter Feststellung der Arbeitsfähigkeit - Anwendung des § 44 SGB 10

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter Feststellung der Arbeitsfähigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von Krankengeld; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Umfangs des Versicherungsschutzes nach dem Sozialgesetzbuch- Fünftes Buch (SGB V); Vermeidung des Leistungsmissbrauchs durch vorgeschaltete ärztlich festzustellende Arbeitsunfähigkeit; ...

  • Judicialis

    SGB V § 44 Abs 1 S 1; ; SGB V § 46 S 1 Nr 2; ; SGB V § 49 Abs 1 Nr 3a; ; SGB V § 49 Abs 1 Nr 5; ; SGB X § 44 Abs 1; ; SGB X § 44 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung bei fehlerhafter Feststellung der Arbeitsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 95, 219
 
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Wird zitiert von ... (453)Neu Zitiert selbst (30)

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R
    Als sich der behandelnde Arzt Dr. A. am 16. August 1999 für durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit Ende August 1998 aussprach, wäre der Kläger bei wortgetreuer Anwendung der Regelungen mithin nicht mehr auf Grund der Arbeitsunfähigkeit seit 1998 versichert gewesen, da es in der Vergangenheit an der rechtzeitigen (vgl dazu Senat, BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 15; Senat, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R -, unter II 3 e und f), den Krg-Anspruch erhaltenden ärztlichen Feststellung durchgehender Arbeitsunfähigkeit gerade gefehlt hatte.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Gewährung von Krg deshalb bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO; BSG SozR Nr. 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 7; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 216 Nr. 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4).

    Mit Blick darauf muss die Arbeitsunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Senats (BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4) der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat.

    Der erkennende Senat hat schließlich einen Krg-Anspruch nicht am Fehlen der Arbeitsunfähigkeitsmeldung scheitern lassen, wenn dies auf der unzutreffenden rechtlichen Bewertung der Krankenkasse beruhte, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich wegen der Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht mehr an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszurichten (BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4).

    Er hat ausgeführt, dass die fehlende Feststellung oder Meldung der Arbeitsunfähigkeit dem Versicherten ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden darf, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert worden ist (vgl Senat, BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4).

    Der erkennende Senat hat aber in seiner Rechtsprechung bisher ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob der angeführten Judikatur des 3. Senats vom 12. November 1985, welcher inzwischen für Ansprüche auf Krg aus der gesetzlichen Krankenversicherung geschäftsplanmäßig nicht mehr zuständig ist, für die dort entschiedenen Fallkonstellationen beizutreten ist (vgl Senat, BSGE 85, 271, 277 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 17).

    Ausgangspunkt der Verteilung von Obliegenheiten und Risiken zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger ist, dass der kraft des Mitgliedschaftsverhältnisses hierzu berechtigte Versicherte einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt aufzusuchen und seine Beschwerden zu schildern hat, um die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krg zu erreichen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84 S 167 f; Senat, BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 16; Senat, BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 42).

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Arbeitsloser - abschnittsweise

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R
    Denn für die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses setzt § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht Arbeitsunfähigkeit, sondern einen Anspruch auf Krg voraus, der seinerseits nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich nur auf Grund ärztlicher Feststellung entsteht (vgl Senat, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - unter II 1, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - B 1 KR 24/02 B -, Juris Nr KSRE 076431317; Senat, BSGE 90, 72, 75 und 81 ff = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 32 und 38 ff).

    Als sich der behandelnde Arzt Dr. A. am 16. August 1999 für durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit Ende August 1998 aussprach, wäre der Kläger bei wortgetreuer Anwendung der Regelungen mithin nicht mehr auf Grund der Arbeitsunfähigkeit seit 1998 versichert gewesen, da es in der Vergangenheit an der rechtzeitigen (vgl dazu Senat, BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 15; Senat, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R -, unter II 3 e und f), den Krg-Anspruch erhaltenden ärztlichen Feststellung durchgehender Arbeitsunfähigkeit gerade gefehlt hatte.

    Dementsprechend ist grundsätzlich für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung maßgebend (vgl - dies als selbstverständlich voraussetzend - BSGE 89, 254 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 5; BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10; vgl zuletzt Senat, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - unter II 1a).

    Hat der Arzt dem Versicherten für eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit attestiert und gewährt die Krankenkasse auf Grund einer solchen Bescheinigung Krg, kann der Versicherte deshalb davon ausgehen, dass er für diese Zeit Anspruch auf Krg hat, soweit die Krankenkasse ihm gegenüber nichts anderes zum Ausdruck bringt (vgl ua Senat, BSGE 70, 31, 32 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 1 S 2; Senat, SozR 4-2500 § 44 Nr. 2 S 6; Senat, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - unter II 3e).

    Wie der Senat (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 S 28; Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R -) bereits entschieden hat, ist das Konkurrenzverhältnis zwischen § 142 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (= Ruhen des Alg-Anspruchs während des Bezugs von Krg; SGB III, idF durch Art. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997, BGBl I 594) und § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V (= Ruhen des Krg-Anspruchs bei Alg-Bezug) dahin aufzulösen, dass das in § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V angeordnete Ruhen des Krg-Anspruchs nur das Ruhen für den Zeitraum betrifft, in dem Alg während der ersten sechs Wochen gemäß § 126 SGB III fortzuzahlen ist.

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - zuletzt ausgeübte Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R
    Denn für die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses setzt § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht Arbeitsunfähigkeit, sondern einen Anspruch auf Krg voraus, der seinerseits nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich nur auf Grund ärztlicher Feststellung entsteht (vgl Senat, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - unter II 1, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - B 1 KR 24/02 B -, Juris Nr KSRE 076431317; Senat, BSGE 90, 72, 75 und 81 ff = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 32 und 38 ff).

    Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender Arbeitsunfähigkeit sollen beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl BSGE 24, 278, 279 = SozR Nr. 16 zu § 182 Reichsversicherungsordnung mwN zur Entstehungsgeschichte der im SGB V insoweit unveränderten Regelung; BSGE 26, 111, 112 = SozR Nr. 19 zu § 182 RVO; BSGE 90, 72, 81 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 38).

    Dementsprechend ist grundsätzlich für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung maßgebend (vgl - dies als selbstverständlich voraussetzend - BSGE 89, 254 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 5; BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10; vgl zuletzt Senat, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - unter II 1a).

    Deshalb kann zB grundsätzlich ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit akzeptiert und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei Arbeitsunfähigkeit nicht hätte erhalten dürfen, nicht mehr mit der nachträglichen Behauptung gehört werden, er sei in der gesamten Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt - richtigerweise - als arbeitsunfähig behandelt worden (vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10).

    Ausgangspunkt der Verteilung von Obliegenheiten und Risiken zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger ist, dass der kraft des Mitgliedschaftsverhältnisses hierzu berechtigte Versicherte einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt aufzusuchen und seine Beschwerden zu schildern hat, um die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krg zu erreichen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84 S 167 f; Senat, BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 16; Senat, BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 42).

  • BSG, 17.08.1982 - 3 RK 28/81

    Anspruch des Arbeitslosen auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R
    In einem Fall, in dem der Versicherte von seinem behandelnden Arzt auf Grund einer Fehldiagnose irrtümlich "gesundgeschrieben" worden war, hat das BSG ausgeführt, der Versicherte müsse eine die Arbeitsunfähigkeit ablehnende ärztliche Feststellung nicht stets hinnehmen, sondern könne ihre Unrichtigkeit - ggf auch durch die ex-post-Beurteilung eines anderen ärztlichen Gutachters - nachweisen (BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84).

    Damit hat der Senat auf Grundsätze zurückgegriffen, die schon zum Recht der RVO entwickelt worden waren und durch das SGB V nicht überholt sind (vgl zB BSGE 25, 76, 78 = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84; Schmidt in Horst Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand März 2005, § 46 SGB V RdNr 33 mwN).

    Ausgangspunkt der Verteilung von Obliegenheiten und Risiken zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger ist, dass der kraft des Mitgliedschaftsverhältnisses hierzu berechtigte Versicherte einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt aufzusuchen und seine Beschwerden zu schildern hat, um die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krg zu erreichen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84 S 167 f; Senat, BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 16; Senat, BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 42).

  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 26/99 R

    Krankenversicherung - Auslandsbehandlung - Gemeinschaftsrecht -

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R
    Er muss sich dabei indessen in dem vom geltenden Recht gezogenen Rahmen halten und ist nicht befugt, zu Lasten der Krankenkasse Rechtsentscheidungen über das Bestehen von Leistungsansprüchen zu treffen (vgl Senat, BSGE 89, 34, 39 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 8 S 34 mwN).

    Die Krankenkasse muss dann die Leistung als Sachleistung gegen sich gelten lassen und sich wegen der entstandenen Aufwendungen mit dem pflichtwidrig handelndem Leistungserbringer auseinander setzen (vgl dazu Senatsurteile BSGE 78, 154, 156 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 3 S 8 f; SozR 3-2500 § 30 Nr. 8 S 32 f; BSGE 89, 34, 39 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 8 S 34 mwN).

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R

    Krankenversicherung - Gewährung von Krankengeld -

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R
    Dem entspricht es, dass der Senat dem Attest mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme beimisst, welche die Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (vgl Senat SozR 3-2200 § 182 Nr. 12 S 53 f mwN; Senat, Beschluss vom 31. März 1998, B 1 KR 56/96 B, Juris Nr KSRE 071420518; Senat, Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 18/04 R).

    So kann für den Versicherten von vornherein eine Vertrauensbasis fehlen, weil ihm auf Grund unterschiedlicher Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit durch den Vertragsarzt und den MDK jedenfalls klar sein muss, dass der Eintritt oder die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit als eine Voraussetzung des Anspruchs auf Krg umstritten ist und dass er dann, wenn er einen Rechtsstreit anstrengt, das Risiko der Nichterweislichkeit dieser Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der objektiven Beweislast zu tragen hat (vgl zu einer solchen Konstellation Senat, Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 18/04 R; Senat, SozR 3-2200 § 182 Nr. 12 S 54 mwN; zu den Grundsätzen der Beweislastverteilung vgl auch BSGE 71, 256, 258 ff = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders, SGG, 8. Aufl 2005, § 103 RdNr 19 ff; Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2005, Vor § 103 Anm 3 mwN).

  • BSG, 26.02.1992 - 3 RK 13/90

    Keine Bindung deutscher Krankenkassen an die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R
    Dem entspricht es, dass der Senat dem Attest mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme beimisst, welche die Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (vgl Senat SozR 3-2200 § 182 Nr. 12 S 53 f mwN; Senat, Beschluss vom 31. März 1998, B 1 KR 56/96 B, Juris Nr KSRE 071420518; Senat, Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 18/04 R).

    So kann für den Versicherten von vornherein eine Vertrauensbasis fehlen, weil ihm auf Grund unterschiedlicher Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit durch den Vertragsarzt und den MDK jedenfalls klar sein muss, dass der Eintritt oder die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit als eine Voraussetzung des Anspruchs auf Krg umstritten ist und dass er dann, wenn er einen Rechtsstreit anstrengt, das Risiko der Nichterweislichkeit dieser Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der objektiven Beweislast zu tragen hat (vgl zu einer solchen Konstellation Senat, Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 18/04 R; Senat, SozR 3-2200 § 182 Nr. 12 S 54 mwN; zu den Grundsätzen der Beweislastverteilung vgl auch BSGE 71, 256, 258 ff = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders, SGG, 8. Aufl 2005, § 103 RdNr 19 ff; Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2005, Vor § 103 Anm 3 mwN).

  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 35/84
    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R
    In einem späteren Urteil vom 12. November 1985 hat der 3. Senat des BSG allerdings eine erneute Arbeitsunfähigkeitsmeldung auch für den Fall gefordert, dass ärztlicherseits eine weitere Krankschreibung abgelehnt worden war und der Versicherte dem nicht widersprochen hatte (BSG SozR 2200 § 216 Nr. 8).

    Die Grenze des § 44 Abs. 4 SGB X begründet im Übrigen auch einen wesentlichen Unterschied zur Entscheidung des 3. Senats vom 12. November 1985 (SozR 2200 § 216 Nr. 8).

  • BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B

    Arbeitsunfähigkeit und Beginn des Krankengeldes

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R
    Denn für die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses setzt § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht Arbeitsunfähigkeit, sondern einen Anspruch auf Krg voraus, der seinerseits nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich nur auf Grund ärztlicher Feststellung entsteht (vgl Senat, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - unter II 1, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - B 1 KR 24/02 B -, Juris Nr KSRE 076431317; Senat, BSGE 90, 72, 75 und 81 ff = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 32 und 38 ff).

    Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, will er das Erlöschen (vgl dazu Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 24/02 B mwN) oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden.

  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R

    Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit - Verweisbarkeit - bisherige Tätigkeit - Verlust

    Auszug aus BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R
    Wie der Senat (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 S 28; Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R -) bereits entschieden hat, ist das Konkurrenzverhältnis zwischen § 142 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (= Ruhen des Alg-Anspruchs während des Bezugs von Krg; SGB III, idF durch Art. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997, BGBl I 594) und § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V (= Ruhen des Krg-Anspruchs bei Alg-Bezug) dahin aufzulösen, dass das in § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V angeordnete Ruhen des Krg-Anspruchs nur das Ruhen für den Zeitraum betrifft, in dem Alg während der ersten sechs Wochen gemäß § 126 SGB III fortzuzahlen ist.
  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 38/92

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Beweislast - Arbeitsablehnung - Gesundheitliche

  • BSG, 10.02.1993 - 1 RK 17/91

    Arzneimittel - Zweckmäßigkeit - Krankheit - Unbekannte Ursache

  • BSG, 31.03.1998 - B 1 KR 56/96 B

    Bindungswirkung der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, Beweislast

  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 26/95

    Zuschuß zur Zahnersatzbehandlung ohne vorherige Genehmigung, Zurückverweisung der

  • BSG, 23.04.1996 - 1 RK 20/95

    Krankenhausbehandlung als Sachleistung in der Krankenversicherung

  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 55/03 R

    Krankenversicherung - Entscheidung über Gewährung von Krankenhausbehandlung

  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 18/96 R

    Nachberechnung - Krankengeld - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt -

  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 36/01 R

    Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld

  • BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 24/01 R

    Krankengeld - nachgehender Leistungsanspruch - nachwirkender Versicherungsschutz

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 39/02 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch eines freiwillig Versicherten - Wegfall

  • BSG, 12.05.1993 - 6 RKa 21/91

    Nichtärztlicher Verhaltenstherapeut - Zulassung zur Teilnahme an der

  • BSG, 26.11.1991 - 3 RK 25/90

    Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 2 SGB

  • BSG, 18.03.1966 - 3 RK 58/62

    Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Krankheit

  • BSG, 24.06.1969 - 3 RK 64/66

    Geschäftsunfähiger Versicherter - Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit - Ärztliche

  • BSG, 22.06.1966 - 3 RK 14/64

    Anspruch auf Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit - Zahlung von Krankengeld -

  • BSG, 19.10.1983 - 3 RK 29/82

    Arbeitsunfähigkeit - Krankengeldanspruch - Zahlungsbeginn - Tag der ärztlichen

  • BSG, 23.02.1967 - 5 RKn 112/64

    Kein Anspruch auf Krankengeld bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit

  • BSG, 20.09.1974 - 3 RK 31/73

    Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht

  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80

    Meldung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 216 Abs. 3 RVO

  • BSG, 22.02.1989 - 8 RKn 8/88

    Meldung der Arbeitsunfähigkeit bzw Arbeitsfähigkeit - Prüfung der ärztlichen

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden

    Das BSG habe einen Ausnahmefall bei ärztlichem Fehlverhalten im Übrigen nur bei einer objektiven medizinischen Fehlentscheidung des Vertragsarztes angenommen, nicht aber bei fehlerhafter Beratung durch den Arzt (Hinweis auf BSG Urteil vom 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R - BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1).

    So sind dem Versicherten gleichwohl Krg-Ansprüche zuerkannt worden, wenn die ärztliche Feststellung (oder die rechtzeitige Meldung der AU nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind (zusammenfassend BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 18 ff) .

    Derartiges hat das BSG bejaht bei Fristversäumnissen wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten (BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23) , im Falle des verspäteten Zugangs der AU-Meldung bei der Krankenkasse aufgrund von Organisationsmängeln, die diese selbst zu vertreten hat (BSGE 52, 254, 258 ff und LS 2 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) , für Fälle einer irrtümlichen Verneinung der AU des Versicherten aufgrund ärztlicher Fehlbeurteilung (BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 22; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 24 mwN) sowie bei einem von der Krankenkasse rechtsfehlerhaft bewerteten Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Aufgabe des letzten Arbeitsplatzes (BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4) .

    Unter diesen engen Voraussetzungen kann die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise auch rückwirkend Krg beanspruchen (vgl erneut BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 28 unter Hinweis auf BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 22 ff) .

    Demgemäß fällt die objektive medizinische Fehlbeurteilung eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse (so BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23 mwN; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 18 ff) .

    Die Anerkennung eines Ausnahmefalls im Sinne der aufgezeigten Fallgestaltungen kommt unter Anknüpfung an die bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG (vgl erneut BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 28 mwN; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1 RdNr 22 ff; BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4; vgl auch bereits BSGE 25, 76, 78 = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84) bzw deren Fortentwicklung vielmehr auch in Betracht, wenn der Versicherte seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber trotz Arzt-Patienten-Kontakts durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung des Arztes, eine AU-Bescheinigung nicht auszustellen, gehindert worden ist - unabhängig von den Gründen für das Zustandekommen dieser Fehlentscheidung.

    Dem Versicherten darf insoweit bei der unterbliebenen ärztlichen AU-Feststellung nicht mehr entgegengehalten und abverlangt werden als in dem Fall, dass ein in die vertragsärztliche Versorgung eingebundener ärztlicher Leistungserbringer, der zur Prüfung und Konkretisierung von Leistungsansprüchen auf Seiten der Krankenkassen mit berufen ist (zu diesem Gesichtspunkt vgl bereits BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 26) , die medizinische Notwendigkeit der Ausstellung einer AU-Bescheinigung fehlerhaft unterlässt.

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft

    Für die Aufrechterhaltung des Krg-Anspruchs aus der Beschäftigtenversicherung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die AU vor Ablauf des Krg-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 RdNr 16 mwN; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 17; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 24; aA Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 527) .

    b) Nach den unangegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, bei dem die AU-Feststellung für einen weiteren Bewilligungsabschnitt ausnahmsweise - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krg-Bezugs - hätte nachgeholt werden können (vgl zu in den Verantwortungsbereich der KK fallenden Hinderungsgründen, insbesondere bei ärztlichen Fehlbeurteilungen, zusammenfassend BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 18 ff; zur Verhinderung wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO) .

  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Bei - im Falle des Klägers - fortdauernder AU und abschnittsweiser Krg -Bewilligung sind die Voraussetzungen des Krg -Anspruchs für jeden Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen; für die Aufrechterhaltung des Krg -Anspruchs ist es daher erforderlich, dass die AU vor Ablauf eines jeden Krg -Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird ( stRspr , vgl BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 24 mwN ; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 RdNr 16 mwN ; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 17) .

    Die Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll die KKn zum einen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Krg -Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, um beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können ( vgl nur BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 16 f; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 26) .

    Überdies sollen die KKn die Möglichkeit erhalten, die AU zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ( MDK ) überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können ( vgl BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 17, 28; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 4, RdNr 17 mwN ; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 18) .

    Die fehlende Feststellung oder Meldung der AU darf dem Versicherten ausnahmsweise auch nicht entgegengehalten werden, wenn er entweder geschäfts- bzw handlungsunfähig war, oder aber, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der KK zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde ( vgl BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 17 ff ) .

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