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   BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 32/09 R, B 1 KR 33/09 R   

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BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 32/09 R, B 1 KR 33/09 R (https://dejure.org/2010,5895)
BSG, Entscheidung vom 22.06.2010 - B 1 KR 32/09 R, B 1 KR 33/09 R (https://dejure.org/2010,5895)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 32/09 R, B 1 KR 33/09 R (https://dejure.org/2010,5895)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Anschlussheilbehandlung - Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers - kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe während der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 SGB 6, § 12 Abs 1 Nr 4a SGB 6, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 40 Abs 4 SGB 5, § 7 Abs 1a SGB 4
    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Anschlussheilbehandlung - Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers - kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe während der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Leistungen zur Teilhabe eines Rentenversicherungsträgers sind während der Altersteilzeit für Versicherte nicht ausgeschlossen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch von Altersteilzeitentgeltbeziehern auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation

  • rewis.io

    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Anschlussheilbehandlung - Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers - kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe während der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells

  • ra.de
  • rewis.io

    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Anschlussheilbehandlung - Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers - kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe während der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch von Altersteilzeitentgeltbeziehern auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (4)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wann endet das Arbeitsleben? - Die Zuständigkeitsabgrenzung bei Leistungen zur Teilhabe bei Beschäftigten in der passiven Phase der Altersteilzeit (Christof Lawall)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe während der Passivphase eines Alterszeit-Blockmodells (Dennis Bunge)

  • reha-recht.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe während der Passivphase eines Alterszeit-Blockmodells

  • reha-recht.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Wann endet das Arbeitsleben? - Die Zuständigkeitsabgrenzung bei Leistungen zur Teilhabe bei Beschäftigten in der passiven Phase der Altersteilzeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 32/09 R
    Die Beklagte trat dem unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R , BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4) entgegen.

    Das ergebe sich aus den Regelungen über die Auswahl der Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 16 SGB VI iVm § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Die RV-Träger folgen dem Urteil des 1. Senats des BSG vom 26.6.2007 (aaO) nur, soweit der Versicherte noch in der aktiven Phase der Altersteilzeit sei, und schlössen sich im Übrigen dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 (aaO) an.

    Diese Regelung bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Dieser spezielle Anspruch ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl zum Ganzen BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 9 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 18 ff; BSG, Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 9/09 R, RdNr 11 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 vorgesehen) .

    Dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit" (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 21) .

    Der Senat hält auch bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation weiterhin seine Ausführungen im Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4 Leitsatz 3 und RdNr 31 ff) aufrecht, wonach für Versicherte während der Altersteilzeit Leistungen zur Teilhabe eines RV-Trägers nicht ausgeschlossen sind.

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 32/09 R
    Die gegenteilige Auffassung der Klägerin und des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R , SozR 4-3250 § 14 Nr. 3) überzeuge nicht (Urteil vom 16.10.2008).

    Das ergebe sich aus den Regelungen über die Auswahl der Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 16 SGB VI iVm § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Die RV-Träger folgen dem Urteil des 1. Senats des BSG vom 26.6.2007 (aaO) nur, soweit der Versicherte noch in der aktiven Phase der Altersteilzeit sei, und schlössen sich im Übrigen dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 (aaO) an.

    Diese Voraussetzung ist - wie im vorliegenden Fall - bei Versicherten, die lediglich aufgestocktes Altersteilzeitentgelt von ihrem Arbeitgeber während einer Altersteilzeit beziehen, selbst dann nicht erfüllt, wenn sie sich bereits in der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells befinden (ebenso Hirsch in Reinhardt, LPK-SGB VI, 2006, § 12 RdNr 7; aA: BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 3 RdNr 44; Wurm in Jahn/Jansen, SGB für die Praxis, Stand 2007, § 12 SGB VI RdNr 10, 11; Kommentar zum Recht der gesetzlichen RV, Stand 2008, § 12 SGB VI Anm 6.1 und 6.2.1; Verhorst in Ruland/Försterling, GK-SGB VI, § 12 RdNr 99 ; Lilge, Gesetzliche RV, Stand 2009, § 12 SGB VI Anm 6.3; Kater in KassKomm, Stand 1.1.2010, § 12 SGB VI RdNr 15c; Rieker, jurisPR-SozR 19/2009 Anm 3) .

    Dies rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Beurteilung (anders - allerdings nicht entscheidungstragend, sondern lediglich im Rahmen eines obiter dictums - der nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für Angelegenheiten der RV nicht mehr zuständige 4. Senat des BSG, Urteil vom 14.12.2006 - SozR 4-3250 § 14 Nr. 3 RdNr 44) .

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 32/09 R
    Diese Regelung bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Dieser spezielle Anspruch ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl zum Ganzen BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 9 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 18 ff; BSG, Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 9/09 R, RdNr 11 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 vorgesehen) .
  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 32/09 R
    Diese Regelung bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Dieser spezielle Anspruch ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl zum Ganzen BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 9 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 18 ff; BSG, Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 9/09 R, RdNr 11 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 vorgesehen) .
  • LSG Bayern, 03.08.2015 - L 13 R 1115/13

    Reha vor Rente, versichertes Erwerbsleben, Wiedereingliederung

    Auf Urteile des BSG vom 22. Juni 2010 (B 1 KR 32/09 R) und 2. November 2010 (B 1 KR 9/10) wurde hingewiesen.

    Dieser spezielle Erstattungsanspruch der Klägerin als zweitangegangener Rehabilitationsträger ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010, B 1 KR 32/09 R).

    Dabei kommt es nur auf die Erwerbsfähigkeit in diesem Sinne als solche an, während es - mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 1 Nr. 2 c SGB VI - im Rahmen des § 10 SGB VI nicht entscheidend ist, ob der Versicherte tatsächlich noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nachgehen will; die Prüfung dieses Umstandes erfolgt bei § 12 SGB VI (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010, Az. B 1 KR 32/09 R, in juris Rn. 20).

    Daher kommt es auch hier nicht darauf an, ob der Versicherte im Einzelfall den Willen bekundet hat, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vor Inanspruchnahme von Altersrentenleistungen nicht mehr ausüben zu wollen (vgl. in diesem Sinne für den ähnlich gelagerten Fall des Begehrens von Leistungen zur Teilhabe während der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells BSG, Urteil vom 22. Juni 2010, B 1 KR 32/09 R, in juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2018 - L 1 KR 308/16

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Erstattungsstreit wegen medizinischer

    Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass der Arbeitnehmer dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 32/09 R - juris - Rdnr. 17).
  • BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 9/10 R

    Anschlussheilbehandlung - Arbeitslosengeld - Altersrente - Altersteilzeit -

    Hierfür hat der erkennende Senat bereits verneint, dass der Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI eingreift (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, insbesondere RdNr 36; BSG, Urteile vom 22.6.2010 -B 1 KR 32/09 R und 33/09 R).
  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 57/15 B
    Sie selbst verweist zum Umfang des Erstattungsanspruchs (Frage 1) und zum anzuwendenden Recht (Frage 4) auf die Rspr des erkennenden Senats (Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4; Urteil vom 20.4.2010 - B 1/3 KR 6/09 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 12; Urteil vom 22.6.2010 - B 1 KR 32/09 - Juris; s auch oben zu 1.).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 5 KR 3645/14
    Dies unterscheide den Sachverhalt wesentlich von den den Urteilen des BSG vom 22.06.2010 (B 1 KR 33/09 R und B 1 KR 32/09 R, in juris) zugrunde liegenden Fallgestaltungen.

    Das BSG hat seine Rechtsprechung in den Urteilen vom 22.06.2010 (B 1 KR 32/09 R und B 1 KR 33/09 R, beide in juris) im Urteil vom 02.11.2010 (- B 1 KR 9/10 R -, in juris, RdNrn. 16 ff.) fortgeführt und dargelegt, dass unter einer Leistung, die "regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters" gezahlt wird, nur eine solche zu verstehen ist, mit deren Bezug regelmäßig das endgültige Ausscheiden des Versicherten aus dem Erwerbsleben verbunden ist.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 22.09.2011 - L 1 SO 151/10

    Unterbringung eines suchtabhängigen Versicherten im Betreuten Wohnen als

    Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R -, SozR 4-3250 § 14 Nr. 3; Urteil vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R -, SozR 4-3250 § 14 Nr. 12; Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 32/09 R -, Juris).
  • OLG Stuttgart, 30.11.2017 - 7 U 133/17

    Anspruch auf Krankentagegeld nach erfolgtem Eintritt eines Versicherungsnehmers

    Insbesondere wird der Arbeitnehmer auch mit Erreichen der Passivphase nicht schon zu einem aus dem Arbeitsleben endgültig ausgeschiedenen Altersrentner (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 32/09 R -, Tz. 17 f., zitiert nach juris).
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BSG, Entscheidung vom 22.06.2010 - B 1 KR 33/09 R (https://dejure.org/2010,6169)
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  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers - kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe während der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 SGB 6, § 12 Abs 1 Nr 4a SGB 6, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 40 Abs 4 SGB 5, § 7 Abs 1a SGB 4
    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers - kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe während der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Bezug von aufgestocktem Altersteilzeitentgelt

  • rewis.io

    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers - kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe während der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells

  • ra.de
  • rewis.io

    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers - kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe während der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Bezug von aufgestocktem Altersteilzeitentgelt

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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  • reha-recht.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Wann endet das Arbeitsleben? - Die Zuständigkeitsabgrenzung bei Leistungen zur Teilhabe bei Beschäftigten in der passiven Phase der Altersteilzeit

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 33/09 R
    Die Beklagte trat dem unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R , BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4) entgegen.

    Das ergebe sich aus den Regelungen über die Auswahl der Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 16 SGB VI iVm § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Die RV-Träger folgten dem Urteil des 1. Senats des BSG vom 26.6.2007 (aaO) nur, soweit der Versicherte noch in der aktiven Phase der Altersteilzeit sei, und schlössen sich im Übrigen dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 (aaO) an.

    Diese Regelung bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Dieser spezielle Anspruch ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl zum Ganzen BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 9 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 18 ff; BSG, Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 9/09 R, RdNr 11 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 vorgesehen) .

    Dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit" (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 21) .

    Der Senat hält auch bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation weiterhin seine Ausführungen im Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4 Leitsatz 3 und RdNr 31 ff) aufrecht, wonach für Versicherte während der Altersteilzeit Leistungen zur Teilhabe eines RV-Trägers nicht ausgeschlossen sind.

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 33/09 R
    Die gegenteilige Auffassung der Klägerin und des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R , SozR 4-3250 § 14 Nr. 3) überzeuge nicht (Urteil vom 30.10.2008).

    Das ergebe sich aus den Regelungen über die Auswahl der Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 16 SGB VI iVm § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Die RV-Träger folgten dem Urteil des 1. Senats des BSG vom 26.6.2007 (aaO) nur, soweit der Versicherte noch in der aktiven Phase der Altersteilzeit sei, und schlössen sich im Übrigen dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 (aaO) an.

    Diese Voraussetzung ist - wie im vorliegenden Fall - bei Versicherten, die lediglich aufgestocktes Altersteilzeitentgelt von ihrem Arbeitgeber während einer Altersteilzeit beziehen, selbst dann nicht erfüllt, wenn sie sich bereits in der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells befinden (ebenso Hirsch in Reinhardt, LPK-SGB VI, 2006, § 12 RdNr 7; aA: BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 3 RdNr 44; Wurm in Jahn/Jansen, SGB für die Praxis, Stand 2007, § 12 SGB VI RdNr 10, 11; Kommentar zum Recht der gesetzlichen RV, Stand 2008, § 12 SGB VI Anm 6.1 und 6.2.1; Verhorst in Ruland/Försterling, GK-SGB VI, § 12 RdNr 99 ; Lilge, Gesetzliche RV, Stand 2009, § 12 SGB VI Anm 6.3; Kater in KassKomm, Stand 1.1.2010, § 12 SGB VI RdNr 15c; Rieker, jurisPR-SozR 19/2009 Anm 3) .

    Dies rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Beurteilung (anders - allerdings nicht entscheidungstragend, sondern lediglich im Rahmen eines obiter dictums - der nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für Angelegenheiten der RV nicht mehr zuständige 4. Senat des BSG, Urteil vom 14.12.2006 - SozR 4-3250 § 14 Nr. 3 RdNr 44) .

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 33/09 R
    Diese Regelung bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Dieser spezielle Anspruch ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl zum Ganzen BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 9 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 18 ff; BSG, Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 9/09 R, RdNr 11 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 vorgesehen) .

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Anwendung des § 14 SGB IX nicht etwa ausgeschlossen, weil zwei Träger der RV beteiligt waren (Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 9/09 R, RdNr 12, zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 vorgesehen).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

    Auszug aus BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 33/09 R
    Diese Regelung bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Dieser spezielle Anspruch ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl zum Ganzen BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 9 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 18 ff; BSG, Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 9/09 R, RdNr 11 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 vorgesehen) .
  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI ist es im Rahmen dieser Regelung nicht entscheidend, ob der Versicherte tatsächlich noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht; die Prüfung dieses Umstandes erfolgt vielmehr bei § 12 Abs. 1 SGB VI (vgl BSG Urteil vom 22.6.2010 - B 1 KR 33/09 R - Juris RdNr 18, 21) .
  • VG München, 07.11.2012 - M 18 K 11.326

    Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII im Fall einer Mutter

    Indem die Beklagte den Antrag von Frau ... auf Übernahme der Kosten ihrer Unterbringung im Haus ... (später: ...) vom 12. Dezember 2006 am 14. Dezember 2006 im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 u. 2 SGB IX an den Kläger weitergeleitet hat, wurde im Außenverhältnis zu Frau ... für diese Hilfemaßnahme die Zuständigkeit des Klägers als sog. zweitangegangenem Rehabilitationsträger endgültig begründet (BSG, U.v. 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267; BSG, U.v. 22.6.2010 - B 1 KR 33/09 R - ArbR 2010, 509 und BSG, U.v. 3.11.2011 - B 3 KR 8/11 R - BSGE 109, 199).

    § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX statuiert einen selbständigen privilegierten Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers (BSG, U.v. 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267; BSG, U.v. 22.6.2010 - B 1 KR 33/09 R - ArbR 2010, 509; BSG, U.v. 3.11.2011 - B 3 KR 8/11 R - BSGE 109, 199).

  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

    Denn die Norm, die grundsätzlich auch im Falle einer Beteiligung von zwei Rehabilitationsträgern gleicher Art Anwendung findet (BSG, Urteile vom 20. April 2010 - B 1/3 KR 6/09 R - NZS 2011, 137 Rn. 11 und vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 33/09 R - juris Rn. 14), räumt dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger, der auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX geleistet hat, einen privilegierten Erstattungsanspruch gegen den materiellrechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein (vgl. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 Rn. 19, vom 28. November 2007 - B 11a AL 29/06 R - SozR 4-3250 § 14 SGB IX Nr. 2 Rn. 17, vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 Rn. 16 und vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - EuG 2015, 89 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2016 - L 2 SO 4426/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - stationäre

    Im Innenverhältnis der Rehabilitationsträger bleibt es jedoch nicht bei der Zuständigkeitsverteilung nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 33/09 R = juris RdNr. 12 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.07.2012 - L 2 SO 2400/10

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Im Innenverhältnis der Rehabilitationsträger bleibt es jedoch nicht bei der Zuständigkeitsverteilung nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt (BSG, Urteil vom 22.6.2010 - B 1 KR 33/09 R = juris RdNr. 12 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 5 KR 3645/14
    Dies unterscheide den Sachverhalt wesentlich von den den Urteilen des BSG vom 22.06.2010 (B 1 KR 33/09 R und B 1 KR 32/09 R, in juris) zugrunde liegenden Fallgestaltungen.

    Das BSG hat seine Rechtsprechung in den Urteilen vom 22.06.2010 (B 1 KR 32/09 R und B 1 KR 33/09 R, beide in juris) im Urteil vom 02.11.2010 (- B 1 KR 9/10 R -, in juris, RdNrn. 16 ff.) fortgeführt und dargelegt, dass unter einer Leistung, die "regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters" gezahlt wird, nur eine solche zu verstehen ist, mit deren Bezug regelmäßig das endgültige Ausscheiden des Versicherten aus dem Erwerbsleben verbunden ist.

  • SG Halle, 07.12.2011 - S 24 R 637/08

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der

    Diese Norm soll sicherstellen, dass Rehabilitationsleistungen für solche Personen nicht mehr erbracht werden, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind (BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 13/5108 S. 13 und BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 33/09 R - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2012 - L 8 SO 181/09
    § 14 SGB IX findet auch Anwendung, wenn die Zuständigkeit zwischen zwei Rehabilitationsträgern gleicher Art umstritten ist, also auch zwischen zwei Sozialhilfeträgern, bei denen die örtliche Zuständigkeit nach § 98 SGB XII im Streit steht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Juli 2012 L 2 SO 2400/10, Juris Rdnr. 33 m.w.N.), denn die Vorschrift des § 14 SGB IX dient dazu, im Außenverhältnis (behinderter Mensch gegenüber Rehabilitationsträger) rasch die Leistungspflicht festzustellen (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 7 AL 16/04 R, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1), soll jedoch im Verhältnis der Reha-Träger untereinander keine Lastenverschiebung ohne Ausgleich bezwecken (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010, B 1 KR 33/09 R = Juris Rdnr. 12 m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 13.02.2023 - B 10 K 21.178

    Diabetes mellitus als wesentliche körperliche Behinderung, wenn Ketoazidosen

    Denn die Norm, die grundsätzlich auch im Falle einer Beteiligung von zwei Rehabilitationsträgern gleicher Art Anwendung findet (BSG, Urteile vom 20. April 2010 - B 1/3 KR 6/09 R - NZS 2011, 137 Rn. 11 und vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 33/09 R - juris Rn. 14), räumt dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger, der auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX geleistet hat, einen privilegierten Erstattungsanspruch gegen den materiellrechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein (vgl. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 Rn. 19, vom 28. November 2007 - B 11a AL 29/06 R - ">14%20SGB%20IX%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-3250 § 14 SGB IX Nr. 2 Rn. 17, vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 Rn. 16 und vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - EuG 2015, 89 ).".
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