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   BSG, 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B   

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BSG, 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B (https://dejure.org/2019,47466)
BSG, Entscheidung vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B (https://dejure.org/2019,47466)
BSG, Entscheidung vom 11. November 2019 - B 10 ÜG 1/19 B (https://dejure.org/2019,47466)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Wiedergutmachung auf andere Weise - vom Rechtsanwalt im eigenen Interesse geführtes Kostenerinnerungsverfahren - Abwägung aller Belange des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BSG, 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B
    Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich zwar nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BVerfG Beschluss vom 10.2.2001 - 2 BvR 1384/99 - juris RdNr 7 unter Hinweis auf BVerfGE 66, 116 ; 74, 1 ; 86, 133 ; BSG Beschluss vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr. 2 S 3) .

    Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte und Tatsachenwertungen von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl BVerfG Beschluss vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - juris RdNr 22 unter Hinweis auf BVerfGE 31, 364 ; 66, 116 ; 74, 1 ) .

    Andererseits setzt eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl BVerfG Beschluss vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - juris RdNr 22 unter Hinweis auf BVerfGE 31, 364 ; 66, 116 ; 74, 1 ) .

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BSG, 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B
    Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich zwar nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BVerfG Beschluss vom 10.2.2001 - 2 BvR 1384/99 - juris RdNr 7 unter Hinweis auf BVerfGE 66, 116 ; 74, 1 ; 86, 133 ; BSG Beschluss vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr. 2 S 3) .

    Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte und Tatsachenwertungen von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl BVerfG Beschluss vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - juris RdNr 22 unter Hinweis auf BVerfGE 31, 364 ; 66, 116 ; 74, 1 ) .

    Andererseits setzt eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl BVerfG Beschluss vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - juris RdNr 22 unter Hinweis auf BVerfGE 31, 364 ; 66, 116 ; 74, 1 ) .

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus BSG, 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B
    Ob eine solche Feststellung ausreichend iS des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ( vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.11.2010 eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks 17/3802 S 20; BVerwG Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 23/12 D - juris RdNr 57) .

    In diese wird - worauf der Senat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (aaO, BT-Drucks 17/3802 S 20) bereits mehrfach hingewiesen hat (Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 45; Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 2 RdNr 31; Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 7, RdNr 41; Senatsbeschluss vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8) regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger eine besondere Bedeutung hatte (ebenso BVerwG Urteil vom 11.7.2013 aaO; BFH Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - juris RdNr 59).

    Schließlich kann im Rahmen des Abwägungsvorgangs vom Entschädigungsgericht zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl BVerwG Urteil vom 11.7.2013 aaO) oder ob sich das Ausgangsgericht in besonderem Maße unkooperativ oder uneinsichtig verhalten hat (vgl BFH Urteil vom 19.3.2014 - X K 8/13 - juris RdNr 35) .

  • BSG, 08.01.2018 - B 10 ÜG 14/17 B

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; überlanges

    Auszug aus BSG, 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B
    In diese wird - worauf der Senat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (aaO, BT-Drucks 17/3802 S 20) bereits mehrfach hingewiesen hat (Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 45; Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 2 RdNr 31; Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 7, RdNr 41; Senatsbeschluss vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8) regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger eine besondere Bedeutung hatte (ebenso BVerwG Urteil vom 11.7.2013 aaO; BFH Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - juris RdNr 59).

    Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (Senatsbeschluss vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8) .

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus BSG, 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B
    Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte und Tatsachenwertungen von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl BVerfG Beschluss vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - juris RdNr 22 unter Hinweis auf BVerfGE 31, 364 ; 66, 116 ; 74, 1 ) .

    Andererseits setzt eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl BVerfG Beschluss vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - juris RdNr 22 unter Hinweis auf BVerfGE 31, 364 ; 66, 116 ; 74, 1 ) .

  • BSG, 21.06.2000 - B 5 RJ 24/00 B

    Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BSG, 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B
    Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich zwar nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BVerfG Beschluss vom 10.2.2001 - 2 BvR 1384/99 - juris RdNr 7 unter Hinweis auf BVerfGE 66, 116 ; 74, 1 ; 86, 133 ; BSG Beschluss vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr. 2 S 3) .

    Der Kläger behauptet gerade nicht, dass das Entschädigungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Hinweis im Schreiben vom 13.12.2017 wiederholt und zu erkennen gegeben habe, es werde in diese Richtung entscheiden (vgl hierzu BSG Beschluss vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr. 2 S 4) .

  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BSG, 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B
    Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte und Tatsachenwertungen von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl BVerfG Beschluss vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - juris RdNr 22 unter Hinweis auf BVerfGE 31, 364 ; 66, 116 ; 74, 1 ) .

    Andererseits setzt eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl BVerfG Beschluss vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - juris RdNr 22 unter Hinweis auf BVerfGE 31, 364 ; 66, 116 ; 74, 1 ) .

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Anspruch einer juristischen

    Auszug aus BSG, 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B
    In diese wird - worauf der Senat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (aaO, BT-Drucks 17/3802 S 20) bereits mehrfach hingewiesen hat (Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 45; Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 2 RdNr 31; Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 7, RdNr 41; Senatsbeschluss vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8) regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger eine besondere Bedeutung hatte (ebenso BVerwG Urteil vom 11.7.2013 aaO; BFH Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - juris RdNr 59).

    Darüber hinaus kann aber auch bedeutsam sein, ob der Entschädigungskläger durch sein Prozessverhalten erheblich zur Verzögerung des Ausgangsverfahrens beigetragen hat (Senatsurteil vom 12.2.2015 aaO) , ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (vgl aaO, BT-Drucks 17/3802 S 20) .

  • BSG, 17.01.2019 - B 5 R 261/18 B

    Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

    Auszug aus BSG, 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B
    Eine Überraschungsentscheidung ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn einer der Beteiligten eine andere Entscheidung des Gerichts erwartet hat (BSG Beschluss vom 17.1.2019 - B 5 R 261/18 B - juris RdNr 11 mwN) .
  • BSG, 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R

    Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches

    Auszug aus BSG, 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B
    In diese wird - worauf der Senat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (aaO, BT-Drucks 17/3802 S 20) bereits mehrfach hingewiesen hat (Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 45; Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 2 RdNr 31; Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 7, RdNr 41; Senatsbeschluss vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8) regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger eine besondere Bedeutung hatte (ebenso BVerwG Urteil vom 11.7.2013 aaO; BFH Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - juris RdNr 59).
  • BSG, 07.08.2014 - B 13 R 441/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung rechtlichen Gehörs -

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 10.02.2001 - 2 BvR 1384/99

    Abweisung einer Asylklage unter Berücksichtigung einer mutmaßlichen Straftat

  • BSG, 09.01.2019 - B 13 R 170/17 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

  • BSG, 02.12.2015 - B 9 V 12/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler -

  • BSG, 01.06.2017 - B 10 ÜG 30/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsgebühren bei

  • BSG, 29.10.2018 - B 10 ÜG 6/18 B

    Entschädigung für die unangemessene Dauer einer Kostengrundentscheidung nach

  • BFH, 19.03.2014 - X K 8/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 34-monatiger Untätigkeit des Finanzgerichts im

  • BSG, 06.08.2018 - B 10 EG 5/18 B

    Mehrlingszuschlag für einen Elterngeldanspruch

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 37 SF 294/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - zulässige Beschränkung auf

    Dies kann der Fall sein, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (BSG Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 52 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 59, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 43 sowie vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40 und Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - Rn. 8 f. m.w.N., alle zitiert nach juris).

    Weiter kann dafür bedeutsam sein, ob der Entschädigungskläger weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat, ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt, ob etwaige durch die überlange Verfahrensdauer erlangte Vorteile das Gewicht der erlittenen Nachteile aufwiegen, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder diese zwischenzeitlich entfallen war oder ob sich das Ausgangsgericht in besonderem Maße unkooperativ bzw. uneinsichtig verhalten hat (BSG, Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - Rn. 8 m.w.N., Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40 jeweils zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

    Dies kann der Fall sein, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (BSG Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 52 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 59, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 43 sowie vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40 und Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - Rn. 8 f. m.w.N., alle zitiert nach juris).

    Weiter kann dafür bedeutsam sein, ob der Entschädigungskläger weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat, ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt, ob etwaige durch die überlange Verfahrensdauer erlangte Vorteile das Gewicht der erlittenen Nachteile aufwiegen, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder diese zwischenzeitlich entfallen war oder ob sich das Ausgangsgericht in besonderem Maße unkooperativ bzw. uneinsichtig verhalten hat (BSG, Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - Rn. 8 m.w.N., Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40 jeweils zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 257/21
    Denn hiervon kann unter anderem dann auszugehen sein, wenn das Verfahren für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte (BSG Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 52 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 59, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 43 sowie vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40 und Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - Rn. 8 f. m.w.N., alle zitiert nach juris).

    Abgesehen davon ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger weitergehende immaterielle Schäden erlitten haben könnte, die über die Überlänge hinausgehen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - Rn. 8 m.w.N., Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40 jeweils zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 255/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Verfahren zur

    Denn hiervon kann unter anderem dann auszugehen sein, wenn das Verfahren für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte (BSG, Urteile vom 21.02.2013, B 10 ÜG 1/12 KL, Rn. 45, vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 52 und B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 59, vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, Rn. 36 und B 10 ÜG 7/14 R, Rn. 43 sowie vom 12.12.2019, B 10 ÜG 3/19 R, Rn. 40 und Beschluss vom 11.11.2019, B 10 ÜG 1/19 B, Rn. 8 f. m.w.N., alle zitiert nach juris).

    Abgesehen davon, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger weitergehende immaterielle Schäden erlitten haben könnte, die über die Überlänge hinausgehen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 11.11.2019, B 10 ÜG 1/19 B, Rn. 8 m.w.N. und Urteil vom 12.12.2019, B 10 ÜG 3/19 R, Rn. 40 jeweils zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 256/21
    Denn hiervon kann unter anderem dann auszugehen sein, wenn das Verfahren für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte (BSG Urteile vom 21.02.2013, B 10 ÜG 1/12 KL, Rn. 45, vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 52 und B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 59, vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, Rn. 36 und B 10 ÜG 7/14 R, Rn. 43 sowie vom 12.12.2019, B 10 ÜG 3/19 R, Rn. 40 und Beschluss vom 11.11.2019, B 10 ÜG 1/19 B, Rn. 8 f. m.w.N., alle zitiert nach juris).

    Abgesehen davon, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger weitergehende immaterielle Schäden erlitten haben könnte, die über die Überlänge hinausgehen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 11.11.2019, B 10 ÜG 1/19 B, Rn. 8 m.w.N., Urteil vom 12.12.2019, B 10 ÜG 3/19 R, Rn. 40 jeweils zitiert nach juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2020 - L 13 SF 5/19

    Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens; Bloße

    Ferner kann im Rahmen des Abwägungsvorgangs vom Entschädigungsgericht zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Beschluss vom 11. November 2019 - B 10 ÜG 1/19 B - juris Rn. 8 m. w. N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.09.2022 - L 37 SF 131/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage ohne vorprozessuale

    An einen Ausnahmefall, in dem die Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist, ist immer dann zu denken, wenn das Verfahren für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte (BSG Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 52 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 59, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 43 sowie vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40 und Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - Rn. 8 f. m.w.N., alle zitiert nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2020 - L 13 SF 6/19 EK BK Zugestellt
    Ferner kann im Rahmen des Abwägungsvorgangs vom Entschädigungsgericht zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Beschluss vom 11. November 2919 - B 10 ÜG 1/19 B - juris Rn. 8 m. w. N.).
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