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   BSG, 26.05.2011 - B 10 EG 12/10 R   

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https://dejure.org/2011,5204
BSG, 26.05.2011 - B 10 EG 12/10 R (https://dejure.org/2011,5204)
BSG, Entscheidung vom 26.05.2011 - B 10 EG 12/10 R (https://dejure.org/2011,5204)
BSG, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - B 10 EG 12/10 R (https://dejure.org/2011,5204)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • lexetius.com

    Elterngeld - Mutterschaftsgeld - Anrechnung - Anspruchsdauer - Bezugszeitraum - Lebensmonatsprinzip - Bezugsmonat - Fiktion - Doppelleistung - anspruchsberechtigter Personenkreis - Erwerbstätigkeit

  • openjur.de

    Elterngeld; Mutterschaftsgeld; Anrechnung; Anspruchsdauer; Bezugszeitraum; Lebensmonatsprinzip; Bezugsmonat; Fiktion; Doppelleistung; anspruchsberechtigter Personenkreis; Erwerbstätigkeit; Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 3 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 1 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 2 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 2 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 2 S 3 BEEG vom 05.12.2006
    Elterngeld - Mutterschaftsgeld - Anrechnung - Anspruchsdauer - Bezugszeitraum - Lebensmonatsprinzip - Bezugsmonat - Fiktion - Doppelleistung - anspruchsberechtigter Personenkreis - Erwerbstätigkeit - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 3 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 1 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 2 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 2 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 2 S 3 BEEG vom 05.12.2006
    Elterngeld - Mutterschaftsgeld - Anrechnung - Anspruchsdauer - Bezugszeitraum - Lebensmonatsprinzip - Bezugsmonat - Fiktion - Doppelleistung - anspruchsberechtigter Personenkreis - Erwerbstätigkeit - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Elterngeld; Anspruchsdauer bei Mutterschaftsgeldbezug

  • rewis.io

    Elterngeld - Mutterschaftsgeld - Anrechnung - Anspruchsdauer - Bezugszeitraum - Lebensmonatsprinzip - Bezugsmonat - Fiktion - Doppelleistung - anspruchsberechtigter Personenkreis - Erwerbstätigkeit - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Elterngeld - Mutterschaftsgeld - Anrechnung - Anspruchsdauer - Bezugszeitraum - Lebensmonatsprinzip - Bezugsmonat - Fiktion - Doppelleistung - anspruchsberechtigter Personenkreis - Erwerbstätigkeit - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Elterngeld; Anspruchsdauer bei Mutterschaftsgeldbezug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (35)

  • BSG, 26.05.2011 - B 10 EG 11/10 R

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BSG, 26.05.2011 - B 10 EG 12/10 R
    Im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG) erfasst die Fiktion des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn - wie hier - nur für den ersten Tag Mutterschaftsgeld zusteht (so auch Senatsurteil vom heutigen Tage - B 10 EG 11/10 R) .

    c) Genauer betrachtet bedarf der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG der Auslegung (s dazu auch Senatsurteil vom heutigen Tage - B 10 EG 11/10 R) .

    Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG sprechen nach Auffassung des erkennenden Senats für das letztgenannte Begriffsverständnis (so auch Senatsurteil vom heutigen Tage - B 10 EG 11/10 R) .

    Der erkennende Senat vermag insoweit der Auffassung des Hessischen LSG (Urteil vom 22.6.2010 - L 6 EG 2/08), auf die sich der Kläger beruft, nicht zu folgen (s auch Senatsurteil vom heutigen Tage - B 10 EG 11/10 R).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BSG, 26.05.2011 - B 10 EG 12/10 R
    Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen sowie insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Elternteilen in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl BVerfGE 99, 216, 231).

    Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise bzw zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (vgl BVerfGE 99, 216, 234).

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BSG, 26.05.2011 - B 10 EG 12/10 R
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG seit BVerfGE 55, 72, 88; vgl etwa BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300 f).

    So muss der Gesetzgeber im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, den Schutz beachten, den er dieser nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet (vgl BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr 55).

  • BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 6/16 R

    Elterngeld - Lebensmonat des Kindes mit Bezug von Mutterschaftsgeld durch die

    Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil anzurechnende Leistungen (hier: Mutterschaftsgeld) zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezogen hat (Aufgabe von BSG vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R = SozR 4-7837 § 4 Nr 2).

    Der Gesetzgeber habe der dahingehenden Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R) mit der Neufassung bewusst eine Absage erteilt.

    Das BSG habe mit der Entscheidung vom 26.5.2011 (B 10 EG 12/10 R) zu § 4 Abs. 3 S 2 BEEG idF vom 17.1.2009 bis zum 18.9.2012 entschieden, dass Lebensmonate des Kindes, in denen Mutterschaftsgeld zustehe, nur dann als Monate gelten, für die die Mutter Elterngeld beziehe, wenn diese in dem betreffenden Zeitraum aufgrund objektiver Gegebenheiten zum anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 1 BEEG gehört habe.

    Im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip (§ 4 Abs. 2 S 1 BEEG) erfasst die Fiktion des § 4 Abs. 3 S 2 BEEG jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn - wie hier - nur für einen Tag in dem betreffenden Lebensmonat Mutterschaftsgeld zusteht (vgl BSG Urteile vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 RdNr 21 und vom 26.5.2011 - B 10 EG 11/10 R - Juris RdNr 15) .

    In den genannten Urteilen vom 26.5.2011 (aaO) hat der erkennende Senat § 4 Abs. 3 S 2 BEEG idF vom 17.1.2009 (BGBl I 61 ) hinsichtlich des Begriffs der "anzurechnenden Leistung" für auslegungsbedürftig gehalten.

    Letzterer sei dann nicht gegeben, wenn diese Person in den betreffenden Lebensmonaten aufgrund objektiver Gegebenheiten nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 1 BEEG gehöre, etwa weil eine Beschäftigung in elterngeldschädlichem Umfang von mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 iVm Abs. 6 BEEG) ausgeübt werde (vgl insgesamt die Ausführungen in den Senatsurteilen vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 RdNr 22 ff und B 10 EG 11/10 R - Juris RdNr 19 ff) .

    Diese Änderung des Wortlautes enthält nach den Gesetzesmaterialien eine "Klarstellung" als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG mit Urteil vom 26.5.2011 (B 10 EG 11/10 R - Juris; gemeint wohl auch B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2; vgl Senatsbeschluss vom 4.5.2017 - B 10 EG 16/16 B - Juris RdNr 7) .

    Dass von der zwingenden Zuordnungsregelung des § 4 Abs. 3 S 2 BEEG nur (ganze) Bezugsmonate erfasst werden, hat der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, insoweit ist dem Gesetz keine planwidrige Unvollständigkeit zu entnehmen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 RdNr 30 f sowie B 10 EG 11/10 R - Juris RdNr 17 f mwN) .

    Der Senat hat insoweit zudem bereits seine Auslegung zu § 4 Abs. 3 S 2 BEEG aF als mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar bewertet (BSG Urteile vom 26.5.2011, aaO) .

    Hinsichtlich der umfangreichen Abwägungen zu Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG bezogen auf die grundsätzlich in § 4 Abs. 3 S 2 BEEG enthaltene Fiktion von Bezugsmonaten unter Vermeidung von zweckidentischen Doppelleistungen wird daher auf die Ausführungen des Senats in seinen vorangegangenen Entscheidungen verwiesen (BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 RdNr 32 bis 37; BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R - SozR 4-7837 § 3 Nr. 1 RdNr 27 bis 40) .

    Damit stellt die Vorschrift des § 4 Abs. 3 S 2 BEEG sogar in verstärktem Maße sicher, dass die Anrechnungsregelungen des § 3 Abs. 1 und 3 BEEG nicht durch eine entsprechende Gestaltung der Bezugsberechtigung von den Eltern umgangen werden können (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 RdNr 25 f) .

  • LSG Baden-Württemberg, 29.09.2015 - L 11 EG 109/15

    Elterngeld - Frühgeburt - Mutterschaftsgeld bis in den dritten Lebensmonat des

    Die taggenaue Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das der Mutter zustehende Elterngeld schließe die Fiktion von Bezugsmonaten nach dem Lebensmonatsprinzip des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG nicht aus (unter Hinweis auf BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, SozR 4-78937 § 4 Nr. 2).

    Dem Urteil des BSG vom 26.05.2011 (aaO) liege die ab 01.07.2007 geltende Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG zugrunde.

    Im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG) erfasst die Fiktion des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn - wie hier - nur für die ersten drei Tage Mutterschaftsgeld zusteht (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, SozR 4-7837 § 4 Nr. 2).

    Einer derartigen Rechtsfortbildung hat das BSG indes eine Absage erteilt, denn es fehlt hier an einer planwidrigen Regelungslücke im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen durch eine analoge Anwendung einer anderen Rechtsnorm zu schließen wäre (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, aaO mwN).

    Sie dient - wie die Anrechnungsregelungen - dazu, zweckidentische Doppelleistungen für zeitlich kongruente Bezugszeiträume zu vermeiden (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, aaO).

    Zu § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG in der bis 17.09.2012 geltenden Fassung hatte das BSG entschieden, dass ausgehend vom Wortlaut der Fiktion von Bezugsmonaten als "Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht", nur dann die Fiktion eingreift, wenn ein Bezug von Elterngeld auch rechtlich möglich ist, die betroffene Person also zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 1 BEEG gehört (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, aaO).

    Eine durch Rechtsfortbildung ausfüllbare Regelungslücke ist insoweit nicht ersichtlich (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, aaO).

    Auch in diesem Zusammenhang ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit sowohl für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen als auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, aaO mwN).

    Eine solche Regelung würde dem Zweck der Anrechnung, zweckidentische Doppelleistungen zu vermeiden, widersprechen (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, aaO).

  • BSG, 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - vorzeitige Geburt des Kindes - Anrechnung von

    Über die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides ist nach den Grundsätzen zu entscheiden, die die Rechtsprechung für die Fälle entwickelt hat, in denen das SG übersehen hat, dass ein neuer Verwaltungsakt gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist (vgl BSG vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - RdNr 17 mwN - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 RdNr 17) .

    c) Zur Auslegung des Begriffs der nach § 3 Abs. 1 BEEG anzurechnenden Leistungen (vgl dazu auch § 4 Abs. 3 S 2 BEEG) hat der Senat bereits mit Urteil vom 26.5.2011 (- B 10 EG 12/10 R - ab RdNr 22 ff - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2) umfangreiche Ausführungen gemacht.

    Nach dem Sinn und Zweck des BEEG ergänzt die in § 4 Abs. 3 S 2 BEEG geregelte Fiktion von Bezugsmonaten die im vorliegenden Fall vorzunehmende Anrechnung des Mutterschaftsgeldes sowie des Arbeitgeberzuschusses auf das Elterngeld nach § 3 Abs. 1 S 1 und S 3 BEEG (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - RdNr 25 - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2).

    Aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszusammenhang des BEEG lässt sich demnach keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes entnehmen (vgl allg zur Feststellung von Gesetzeslücken Senatsurteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - RdNr 31 mwN - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2).

    So hat der Senat bereits mit Urteil vom 26.5.2011 (- B 10 EG 12/10 R - RdNr 25 - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2) klargestellt:.

    Auch in diesem Zusammenhang ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit sowohl für die Abgrenzung der begünstigenden Personengruppen (hierzu BVerfGE 99, 165, 178; 106, 166, 175 f) als auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (hierzu BVerfGE 87, 1, 35 f; 103, 242, 260) ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - RdNr 35 mwN - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2).

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