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   BSG, 06.07.2018 - B 10 EG 18/17 B   

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https://dejure.org/2018,25343
BSG, 06.07.2018 - B 10 EG 18/17 B (https://dejure.org/2018,25343)
BSG, Entscheidung vom 06.07.2018 - B 10 EG 18/17 B (https://dejure.org/2018,25343)
BSG, Entscheidung vom 06. Juli 2018 - B 10 EG 18/17 B (https://dejure.org/2018,25343)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Änderung der Rechtslage zwischen der vorläufigen und der endgültigen Festsetzung von Elterngeld; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Vorliegen einer Breitenwirkung; Abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
    Änderung der Rechtslage zwischen der vorläufigen und der endgültigen Festsetzung von Elterngeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 26.01.2012 - B 5 R 334/11 B

    Nichtzulassungsbeschluss - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage -

    Auszug aus BSG, 06.07.2018 - B 10 EG 18/17 B
    Eine Rechtssache ist von allgemeiner Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die in weiteren Fällen streitig ist und deshalb für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleich gelagerter Prozesse maßgeblich ist, sodass deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (sog Breitenwirkung; vgl BSG vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - NZS 2012, 428; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39; BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53).

    Es muss daher der Beschwerdebegründung zu entnehmen sein, dass den aufgezeigten Fragen über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung für eine Mehrzahl ähnlich gelagerter Prozesse zukommen könnte (vgl BSG vom 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B - Juris; BSG vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - NZS 2012, 428 [BGH 30.11.2011 - XII ZB 328/10] ).

  • BSG, 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus BSG, 06.07.2018 - B 10 EG 18/17 B
    Nur in Einzelfällen oder nur in gelegentlich auftauchenden Vergleichsfällen sich stellende Rechtsfragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, auch wenn sie noch nicht höchstrichterlich entschieden sind (vgl BSG vom 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B - Juris; BSG vom 6.12.1993 - 7 BAr 112/93 - Juris mwN).

    Es muss daher der Beschwerdebegründung zu entnehmen sein, dass den aufgezeigten Fragen über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung für eine Mehrzahl ähnlich gelagerter Prozesse zukommen könnte (vgl BSG vom 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B - Juris; BSG vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - NZS 2012, 428 [BGH 30.11.2011 - XII ZB 328/10] ).

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 06.07.2018 - B 10 EG 18/17 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
  • BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R

    Elterngeld - Erziehungsgeld - Stichtagsregelung - Systemwechsel -

    Auszug aus BSG, 06.07.2018 - B 10 EG 18/17 B
    Die Beschwerde legt aber bereits nicht substantiiert dar, welches Tatbestandsmerkmal welcher gesetzlichen Norm im Fall der Klägerin grundsätzlich auslegungsbedürftig sein sollte, sondern erwähnt nur allgemein das von der Rechtsprechung des Senats so bezeichnete Leistungsfallprinzip (Senatsurteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr. 1, RdNr 20).
  • BSG, 06.12.1993 - 7 BAr 112/93

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BSG, 06.07.2018 - B 10 EG 18/17 B
    Nur in Einzelfällen oder nur in gelegentlich auftauchenden Vergleichsfällen sich stellende Rechtsfragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, auch wenn sie noch nicht höchstrichterlich entschieden sind (vgl BSG vom 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B - Juris; BSG vom 6.12.1993 - 7 BAr 112/93 - Juris mwN).
  • BSG, 14.06.1984 - 1 BJ 72/84

    Klärungsfähigkeit

    Auszug aus BSG, 06.07.2018 - B 10 EG 18/17 B
    Eine Rechtssache ist von allgemeiner Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die in weiteren Fällen streitig ist und deshalb für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleich gelagerter Prozesse maßgeblich ist, sodass deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (sog Breitenwirkung; vgl BSG vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - NZS 2012, 428; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39; BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53).
  • BSG, 19.01.1981 - 7 BAr 69/80

    Abweichung - Beschwerdeführer - Ausführungen des Beschwerdeführers -

    Auszug aus BSG, 06.07.2018 - B 10 EG 18/17 B
    Eine Rechtssache ist von allgemeiner Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die in weiteren Fällen streitig ist und deshalb für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleich gelagerter Prozesse maßgeblich ist, sodass deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (sog Breitenwirkung; vgl BSG vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - NZS 2012, 428; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39; BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 328/10

    Versorgungsausgleich: Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 06.07.2018 - B 10 EG 18/17 B
    Es muss daher der Beschwerdebegründung zu entnehmen sein, dass den aufgezeigten Fragen über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung für eine Mehrzahl ähnlich gelagerter Prozesse zukommen könnte (vgl BSG vom 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B - Juris; BSG vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - NZS 2012, 428 [BGH 30.11.2011 - XII ZB 328/10] ).
  • BSG, 12.04.2019 - B 9 SB 4/19 B

    Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs aG

    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 6.7.2018 - B 10 EG 18/17 B - Juris RdNr 6 mwN).
  • BSG, 15.08.2019 - B 9 SB 23/19 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 6.7.2018 - B 10 EG 18/17 B - Juris RdNr 6 mwN).
  • BSG, 28.01.2019 - B 9 SB 44/18 B

    Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach Heilungsbewährung

    Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 6.7.2018 - B 10 EG 18/17 B - Juris RdNr 6 mwN).
  • BSG, 26.08.2019 - B 9 SB 25/19 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 6.7.2018 - B 10 EG 18/17 B - Juris RdNr 6 mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2020 - L 5 AS 1097/18
    Nach den sich aus § 144 Abs. 2 SGG ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt (zum Ganzen vgl. BSG, Beschluss vom 6. Juli 2018, B 10 EG 18/17 B; juris).
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