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   BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 49/00 R   

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BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 49/00 R (https://dejure.org/2001,6769)
BSG, Entscheidung vom 03.05.2001 - B 11 AL 49/00 R (https://dejure.org/2001,6769)
BSG, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - B 11 AL 49/00 R (https://dejure.org/2001,6769)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Öffentlicher Personennahverkehr - Anstalt des öffentlichen Rechts - Erstattung von Arbeitslosengeld - Sozialversicherungsbeiträge - Existenzgefährdung - Berlin - Gewährträgerhaftung - Finanzierungsverbot - Arbeitsplatzgefährdung - Unzumutbarkeit

  • Judicialis

    AFG § 128 Abs 1 Satz 2; ; AFG § 128 Abs 2 Nr 2; ; SGG § 62; ; SGG § 128 Abs 2; ; SGG § 103; ; SGG § 106; ; GG Art 103; ; GG Art 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ursächlicher Zusammenhang zwischen Erstattungsforderung und Gefährdung der verbleibenden Arbeitsplätze bei der Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 49/00 R
    Obwohl das BVerfG in seinem Urteil vom 23. Januar 1990 (BVerfGE 81, 156, 203 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1) unter dem Aspekt des Übermaßverbotes eine weite Auslegung der in § 128 AFG aF enthaltenen Ausnahmeregelungen für Härtefälle gefordert und zudem ausdrücklich die Rechtsprechung des BSG (SozR 4100 § 128 Nr. 3) hervorgehoben hatte, wonach die Härteregelung grundsätzlich auch die Berücksichtigung anderer Umstände als solcher finanzieller Art (zB Besonderheiten des Gewerbezweiges oder des einzelnen Unternehmens, Wiedereinstellungszusage) zuließ, hat der Gesetzgeber die früheren Ausnahmeregelungen nur teilweise fortgeführt.

    Entscheidungen der Arbeitsämter, die eine Erstattungspflicht bei Entlassung bejahen oder verneinen, werfen nach der Rechtsprechung des BVerfG ebenso wie die gesetzliche Regelung des Erstattungsanspruchs nach § 128 AFG selbst kompetenzrechtliche Probleme der Finanzverfassung nicht auf, weil sich der Bund auf seine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, die auch die Finanzierung der Sozialversicherung umfaßt, stützen konnte (BVerfGE 81, 156, 186 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; vgl auch BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9).

    Denn bei einer derartigen Argumentation wird schon übersehen, daß das BVerfG die Wirkungsweise der "Lenkungsfunktion" (verhaltenssteuernde Funktion) der Erstattungsregelung in der Weise umschrieben hat, die Arbeitgeber möglichst zu veranlassen, ihre älteren Arbeitnehmer grundsätzlich bis zur maßgebenden Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu beschäftigen und sie nicht in die Arbeitslosigkeit mit anschließender Frühverrentung zu entlassen (BVerfGE 81, 156, 189 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Schon die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung begründe die Geeignetheit des gesetzgeberischen Mittels (BVerfGE 81, 156, 192 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 mwN).

    Denn nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift trägt der Arbeitgeber eine besondere Verantwortung auch für den Fortbestand der Arbeitslosigkeit, weil an die Entlassung älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer angeknüpft wird, die auf dem Arbeitsmarkt eine besondere Problemgruppe darstellen und deren Arbeitslosigkeit meist die Vorstufe zum endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben bildet (BVerfGE 81, 156 196 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 49/00 R
    Zwar habe der erkennende Senat die Verfassungsmäßigkeit des § 128 AFG bejaht, jedoch habe dabei weder der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 (SozR 3-4100 § 128a Nr. 9) noch die veränderte Funktion der Erstattungsregelung berücksichtigt werden können, wie sie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 147a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ergebe.

    Entscheidungen der Arbeitsämter, die eine Erstattungspflicht bei Entlassung bejahen oder verneinen, werfen nach der Rechtsprechung des BVerfG ebenso wie die gesetzliche Regelung des Erstattungsanspruchs nach § 128 AFG selbst kompetenzrechtliche Probleme der Finanzverfassung nicht auf, weil sich der Bund auf seine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, die auch die Finanzierung der Sozialversicherung umfaßt, stützen konnte (BVerfGE 81, 156, 186 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; vgl auch BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9).

    Ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 128 AFG mit dem GG erwachsen aus dem Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 10. November 1998 zu § 128a AFG (BVerfGE 99, 202 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9).

    Zwar hat das BVerfG in dieser Entscheidung ua daraus, daß andere Vermittlungshindernisse, die sich aus der Lage des Arbeitsmarktes und der Person des Arbeitnehmers ergeben könnten, nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers lägen, obwohl er auch in solchen Fällen zur vollen Erstattung herangezogen werde, gefolgert, die in § 128a AFG getroffene Regelung sei nicht verhältnismäßig im engeren Sinne (BVerfGE 99, 202, 214 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9).

  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R

    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht der Arbeitgebers bei

    Auszug aus BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 49/00 R
    Der erforderliche Nachweis wird, worauf der Senat in seinem Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R - bereits hingewiesen hat, häufig erbracht sein, wenn ein negatives Betriebsergebnis vorliegt und die Notwendigkeit besteht, Erstattungsforderungen aus der Substanz des Unternehmens zu begleichen.

    Die Würdigung der vorliegenden Darlegungen und Nachweise liegt jedoch im tatsächlichen Bereich und ist den Tatsachengerichten vorbehalten (BSG, Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R -).

  • LSG Berlin, 02.03.2000 - L 10 AL 193/97

    Erstattung gezahlten Arbeitslosengeldes nebst Beiträgen zur Sozialversicherung;

    Auszug aus BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 49/00 R
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 2. März 2000 - L 10 AL 193/97 - aufgehoben, soweit das Landessozialgericht die Klage abgewiesen hat, und insoweit die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

    das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 2. März 2000 - L 10 AL 193/97 -, soweit das Landessozialgericht die Klage abgewiesen hat, und den Bescheid der Beklagten vom 11. August 1998 aufzuheben.

  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Anhörung -

    Auszug aus BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 49/00 R
    Wegen der Einzelheiten wird auf die zu dieser Frage vorliegende Rechtsprechung Bezug genommen (vgl eingehend BSGE 81, 259, 266 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 -).
  • BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 49/00 R
    So ist zur Auslegung der Befreiungsregelung der Eigenkündigung (§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG) und der sozial gerechtfertigten Arbeitgeberkündigung (§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG) entschieden worden, daß an die leicht feststellbare äußere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch deshalb anzuknüpfen ist, damit die Erstattungsregelung nicht praktisch entwertet wird (BSGE 84, 35, 78 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 6).
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 49/00 R
    Wegen der Einzelheiten wird auf die zu dieser Frage vorliegende Rechtsprechung Bezug genommen (vgl eingehend BSGE 81, 259, 266 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 -).
  • BSG, 07.05.1998 - B 11 AL 81/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG -

    Auszug aus BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 49/00 R
    Wegen der Einzelheiten wird auf die zu dieser Frage vorliegende Rechtsprechung Bezug genommen (vgl eingehend BSGE 81, 259, 266 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.1998 - L 12 AL 4/97
    Auszug aus BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 49/00 R
    Die Konkursunfähigkeit steht deshalb einer Anwendung der Härteklausel des § 128 Abs. 2 Nr. 2 (2. Fall) AFG nicht entgegen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12. November 1998 - L 9 AL 3/97 - und vom 16. Dezember 1998 - L 12 AL 4/97 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.11.1998 - L 9 AL 3/97
    Auszug aus BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 49/00 R
    Die Konkursunfähigkeit steht deshalb einer Anwendung der Härteklausel des § 128 Abs. 2 Nr. 2 (2. Fall) AFG nicht entgegen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12. November 1998 - L 9 AL 3/97 - und vom 16. Dezember 1998 - L 12 AL 4/97 -).
  • BSG, 22.02.1984 - 7 RAr 55/82

    Vorzeitige Altersrente - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ähnliche Leistung

  • BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R

    Anwendung des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AFG , Begriff des Betriebs

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.01.2008 - L 3 AL 59/06

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Im Hinblick auf zwischenzeitlich anhängig gewordene BSG-Verfahren mit ähnlicher Problematik (B 11 AL 47/00 R, B 11 AL 49/00 R und B 11 AL 50/00 R) ist auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2000 erneut das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
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