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   BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R   

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BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R (https://dejure.org/2004,1200)
BSG, Entscheidung vom 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R (https://dejure.org/2004,1200)
BSG, Entscheidung vom 18. März 2004 - B 11 AL 57/03 R (https://dejure.org/2004,1200)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung - Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts durch Betriebsvereinbarung - Sittenwidrigkeit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe eines beantragten Insolvenzgeldes - Berücksichtigung einer Jahressonderzahlung bei der Berechnung des Insolvenzgeldes - Anwendung des Tarifvertrages über Sonderzahlungen vom 23. September 1997 des Fachverbandes der Sanitärtechnik Niedersachsen und der ...

  • Judicialis

    SGB III § 183 Abs 1 Satz 1; ; BGB § 138; ; BetrVG § 77

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts einer tariflichen Jahressonderzahlung beim Anspruch auf Insolvenzgeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Sonderzahlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 92, 254
  • ZIP 2004, 1376
  • NZS 2005, 385
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R

    Berücksichtigung von Jahressonderzahlung bei der Berechnung des

    Auszug aus BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R
    Der Senat hat zu einem Tarifvertrag mit übereinstimmenden Regelungen entschieden, dass die Jahressonderzahlung nicht zeitanteilig erarbeitet wird, weil sie grundsätzlich im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ungekürzt und unabhängig von der Betriebsdauer im Laufe des Jahres auszuzahlen ist, wenn ihre sonstigen Voraussetzungen vorliegen (vgl BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 mwN).

    Lässt sich eine Sondervergütung dagegen nicht einzelnen Monaten zurechnen, so ist sie in voller Höhe beim Insg zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis hätte ausgezahlt werden müssen, anderenfalls überhaupt nicht (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 42; SozR 3-4100 § 141b Nr. 1; BSG 30. Mai 1990 - 10 RAr 15/89 = USK 9017; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21; vgl auch Peters/Lange in Gagel, SGB III, § 183 Rz 108; Estelmann in Hennig, SGB III, § 183 Rz 138; Schmidt in Wissing, SGB III, § 183 Rz 74; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 183 Rz 99).

    Im Hinblick auf die Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung nach § 138 BGB bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob auch der von der Revision angeführte Verstoß gegen das "Günstigkeitsprinzip" vorliegt (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21).

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R
    Ob ein Vertrag den guten Sitten zuwiderläuft, dh gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt, beurteilt sich auf der Grundlage des aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakters der Vereinbarung (vgl BGH LM § 138 BGB Nr. 1; BGHZ 86, 82, 88).

    Danach verstoßen Rechtsgeschäfte, die nach Inhalt, Zweck und Beweggrund in erster Linie darauf angelegt sind, Vermögensverhältnisse zum Schaden der Sozialhilfeträger und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln, gegen die guten Sitten, wenn nicht besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen (BGHZ 86, 82, 86 ff; BGHZ 111, 36, 40 ff).

    Hieraus hat der BGH gefolgert, dass ein anlässlich einer Ehescheidung vereinbarter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nicht nur dann gegen die guten Sitten verstoßen kann, wenn die Vereinbarung in der Absicht oder aus dem wesentlich mitbestimmenden Beweggrund abgeschlossen worden ist, den Ehegatten zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu entlasten, sondern der Verzicht auch nach seinem objektiven Gehalt - und insoweit auch nach den möglichen Auswirkungen auf die Rechtstellung Dritter - mit den guten Sitten in Einklang stehen muss (BGHZ 86, 82, 89).

  • BSG, 28.02.1990 - 10 RKg 15/89

    Anspruch auf Kindergeld, Verzicht auf Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R
    Mit der Anwendung des § 138 BGB auf die vorliegende Betriebsvereinbarung weicht der Senat nicht von dem Urteil des 10. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Februar 1990 - 10 RKg 15/89 - (BSGE 66, 238 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 4; ähnlich zu § 583 Reichsversicherungsordnung BSGE 61, 54 = SozR 2200 § 583 Nr. 5) ab.
  • BSG, 27.11.1986 - 5a RKnU 6/85

    Verzicht auf einen Teil der Ausbildungsvergütung - Verzicht auf vermögenswirksame

    Auszug aus BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R
    Mit der Anwendung des § 138 BGB auf die vorliegende Betriebsvereinbarung weicht der Senat nicht von dem Urteil des 10. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Februar 1990 - 10 RKg 15/89 - (BSGE 66, 238 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 4; ähnlich zu § 583 Reichsversicherungsordnung BSGE 61, 54 = SozR 2200 § 583 Nr. 5) ab.
  • BSG, 18.01.1990 - 10 RAr 10/89

    Jahressonderzahlung - Insolvenz - Rechtliches Gehör

    Auszug aus BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R
    Lässt sich eine Sondervergütung dagegen nicht einzelnen Monaten zurechnen, so ist sie in voller Höhe beim Insg zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis hätte ausgezahlt werden müssen, anderenfalls überhaupt nicht (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 42; SozR 3-4100 § 141b Nr. 1; BSG 30. Mai 1990 - 10 RAr 15/89 = USK 9017; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21; vgl auch Peters/Lange in Gagel, SGB III, § 183 Rz 108; Estelmann in Hennig, SGB III, § 183 Rz 138; Schmidt in Wissing, SGB III, § 183 Rz 74; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 183 Rz 99).
  • BGH, 10.10.1997 - V ZR 74/96

    Wirksamkeit einer unter Ausschaltung des Rechtsanwalts einer Vertragspartei

    Auszug aus BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R
    Der Kenntnis steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGH WM 1998, 513, 514; BGHZ 146, 298).
  • BSG, 01.12.1978 - 12 RAr 9/78

    Konkursausfallgeld - 13. Monatsgehalt - Rückständiger Anspruch - Höhe

    Auszug aus BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R
    Dies gilt auch dann, wenn die Insolvenz schon vor der Fälligkeit des Gesamtanspruchs eingetreten ist (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; BSGE 62, 131, 135 ff = SozR 4100 § 141b Nr. 40).
  • BAG, 25.04.1991 - 6 AZR 183/90

    Gratifikation; Stichtagsregelung; Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R
    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Betriebsvereinbarungen der Kontrolle zur Übereinstimmung mit Verfassung, Gesetzesrecht und guten Sitten sowie der Billigkeitskontrolle nach § 75 BetrVG unterliegen (BAGE 68, 41 = AP § 611 BGB Nr. 138 mwN).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R
    Der Kenntnis steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGH WM 1998, 513, 514; BGHZ 146, 298).
  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89

    Sittenwidrigkeit eines Testaments

    Auszug aus BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R
    Danach verstoßen Rechtsgeschäfte, die nach Inhalt, Zweck und Beweggrund in erster Linie darauf angelegt sind, Vermögensverhältnisse zum Schaden der Sozialhilfeträger und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln, gegen die guten Sitten, wenn nicht besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen (BGHZ 86, 82, 86 ff; BGHZ 111, 36, 40 ff).
  • BSG, 30.05.1990 - 10 RAr 15/89

    Tarifvertragliche Jahressonderzahlungen als bei der Gewährung von

  • BSG, 18.12.1980 - 8b RAr 5/80

    Anwartschaft auf Provision - Konkurseröffnung - Konkursausfallgeld

  • BSG, 10.09.1987 - 10 RAr 10/86

    Jahressonderzuwendung - Konkursausfallgeld - Reformatio in peius - Willkürverbot

  • BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 53/04 R

    Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung -

    Dies sei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - Urteile vom 2. November 2000, B 11 AL 87/99 R, und vom 18. März 2004, B 11 AL 57/03 R - zu verneinen.

    Entgegen der Sichtweise des LSG lasse sich auch kein Bezug zu dem Sachverhalt herstellen, der Grundlage der Entscheidung des BSG vom 18. März 2004 (B 11 AL 57/03 R, BSGE 92, 254 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3) gewesen sei.

    Bei der streitgegenständlichen Jahressonderzahlung, deren Einbeziehung in das Insg der Kläger fordert, handelt es sich zwar unzweifelhaft um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt iS von § 183 Abs. 1 SGB III (vgl BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 90; BSGE 92, 254, 256 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3).

    Der Senat hat bereits zu gleichartigen Tarifverträgen entschieden, dass eine Jahressonderzahlung, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ungekürzt und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit im Laufe des Jahres auszuzahlen ist, nicht zeitanteilig erarbeitet wird und sich deshalb auch nicht einzelnen Monaten des Jahres zuordnen lässt (BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 92; dazu zustimmend Roth, SGb 2001, 587; kritisch Peters-Lange, EwiR 2001, 637 und dieselbe in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 8 RdNr 156; BSGE 92, 254, 256 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3).

    Die das Kalenderjahr 2001 betreffende Jahressonderzahlung kann also - soweit vom Arbeitgeber nicht ausbezahlt - in voller Höhe bei der Bemessung des Insg berücksichtigt werden, allerdings nur dann, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis - also im Zeitraum 28. Dezember 2001 bis 27. März 2002 - hätte ausbezahlt werden müssen, andernfalls überhaupt nicht (vgl BSGE 62, 131, 133 ff = SozR 4100 § 141b Nr. 40; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 42; BSGE 92, 254, 256 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3 mwN).

  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 529/04

    Vereinbarte Vergütungserhöhung für den Fall der Insolvenz

    dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, beurteilt sich auf der Grundlage des aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakters der Vereinbarung (BSG 18. März 2004 - B 11 AL 57/03 R - BSGE 92, 254; BGH 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88 - BGHZ 107, 92, 97).

    Unter den Anwendungsbereich des § 138 BGB fallen daher auch Rechtsgeschäfte, die gegen rechtlich geschützte Belange der Allgemeinheit verstoßen, wobei sich die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts bereits aus dessen Inhalt ergeben kann (BSG 18. März 2004 - B 11 AL 57/03 R - aaO mwN).

    Das Bundessozialgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschlossene Betriebsvereinbarung als sittenwidrig angesehen, die den Fälligkeitszeitpunkt einer Jahresonderzahlung in den Insolvenzgeldzeitraum vorverlegte, um die Sonderzahlung zu Lasten der Bundesagentur für Arbeit und damit letztlich zu Lasten der Umlageverpflichteten zu sichern (BSG 18. März 2004 - B 11 AL 57/03 R - aaO).

  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 21/12 R

    Bemessung des Insolvenzgeldes - Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelt auf

    In einem solchen Fall kann eine Einmalleistung in voller Höhe bei der Bemessung des Insg berücksichtigt werden, allerdings nur dann, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis hätte ausbezahlt werden müssen, andernfalls überhaupt nicht (BSGE 92, 254, 256 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3; BSG SozR 4-4300 § 183 Nr. 5 mwN) .
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