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   BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R   

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BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R (https://dejure.org/1998,1665)
BSG, Entscheidung vom 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R (https://dejure.org/1998,1665)
BSG, Entscheidung vom 05. Februar 1998 - B 11 AL 65/97 R (https://dejure.org/1998,1665)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches - Abfindung -Kündigungseinschränkung - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Abfindung - Entschädigung - Abfindungszahlung - Manteltarifvertrag - Metallindustrie - Kündigung

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 538
  • NZA-RR 1998, 519
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R
    Wie durch die Rechtsprechung wiederholt klargestellt worden ist, ist es also Zweck des § 117 Abs. 1 bis 3 AFG, in erster Linie den Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Alg zu verhindern, und zugleich Manipulationen zur Umgehung dieses Zwecks zu erschweren (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nrn 5, 13 und 21, jeweils mwN; BSGE 76, 294, 296 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12 mwN).

    Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 46, 20, 25 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; SozR 4100 § 117 Nr. 21; BSGE 76, 294, 299 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12).

  • BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zahlung einer Abfindung -

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R
    Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, sollte diese Regelung dem Umstand Rechnung tragen, daß der Kündigungsschutz der von dieser Vorschrift erfaßten Arbeitnehmer zwar einerseits geringer ist als bei Arbeitnehmern, die überhaupt nicht mehr ordentlich kündbar sind, andererseits aber stärker als bei Arbeitnehmern, denen auch ohne Abfindung ordentlich gekündigt werden kann (vgl BT- Drucks 91846 S 44; BSG-Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 = DBIR 3644 AFG § 117).

    Bei einem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmer ist die Abfindung in der Regel in höherem Maße dazu bestimmt, den Verlust des Arbeitsplatzes auszugleichen, als bei einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nr. 14 S 68; BSG-Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 = DBIR 3644 AFG § 117).

  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 81/79

    Tarifliche Unkündbarkeit - Vorlage eines Sozailplans - Wirksame Kündigung - Ruhen

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R
    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn bewußt und gewollt inhaltlich gleiche Vorschriften auch für andere Tarifgebiete außerhalb Niedersachsens vereinbart wären (vgl BSGE 50, 121, 123 f = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSGE 55, 115, 116 = SozR 1500 § 162 Nr. 17; SozR 4100 § 117 Nr. 14).

    Während nach der früheren Rechtslage zu den ordentlichen Kündigungsfristen auch solche Fristen gerechnet wurden, die nach dem Tarifvertrag nur durch einen Sozialplan, der Abfindungen vorsah, eröffnet wurden (BSGE 50, 121 = SozR 4100 § 117 Nr. 3), ist durch die Neufassung dieser Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) das Ruhen von Alg wegen einer Abfindung nunmehr auch auf Fälle dieser Art ausgedehnt worden.

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89

    Sozialstaatsprinzip - Ordentliche Kündigungsfrist - Außerordentliche Kündigung -

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R
    Insoweit fügt sich die Regelung in § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG in eine überzeugend abgestufte Systematik des § 117 Abs. 2 AFG ein (vgl dazu bereits Senatsbeschluß vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89 - BB 1990, 1981 = NZA 1990, 917).
  • BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 41/96

    § 69 AFG verfassungsgemaß

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R
    Ob dies der Fall ist, bedarf jedoch nur dann der Prüfung, wenn dies in der Revisionsbegründung oder vom Revisionsbeklagten geltend gemacht worden ist (BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr. 1; SozR 4100 § 117 Nr. 14; BSGE 79, 197, 199 = SozR 3-4100 § 69 Nr. 3).
  • BSG, 16.10.1991 - 11 RAr 119/90

    Unrichtige Tatsachenangabe in der Arbeitsbescheinigung

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R
    Insofern hält der Senat an den in der Entscheidung vom 16. Oktober 1991 (BSGE 69, 268 = SozR 3-4100 § 145 Nr. 3) geäußerten Bedenken nicht fest.
  • BVerfG, 12.05.1976 - 1 BvL 31/73

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslkosengeld

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die typisierenden Regelungen des § 117 Abs. 2 und 3 AFG idF des 4. AFG-Änderungsgesetzes nicht verfassungswidrig sind (BVerfGE 42, 176 f = SozR 4100 § 117 Nr. 1).
  • BSG, 15.11.1983 - 1 S 10/82

    Feststellung des Haushaltsplans - Rentenversicherung - Aufsichtsbehörde -

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R
    Ob dies der Fall ist, bedarf jedoch nur dann der Prüfung, wenn dies in der Revisionsbegründung oder vom Revisionsbeklagten geltend gemacht worden ist (BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr. 1; SozR 4100 § 117 Nr. 14; BSGE 79, 197, 199 = SozR 3-4100 § 69 Nr. 3).
  • BSG, 18.05.1983 - 6 RKa 22/80

    Irrevisible Norm - Verletzung allgemeiner Auslegungsregeln - Revisibilität -

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R
    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn bewußt und gewollt inhaltlich gleiche Vorschriften auch für andere Tarifgebiete außerhalb Niedersachsens vereinbart wären (vgl BSGE 50, 121, 123 f = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSGE 55, 115, 116 = SozR 1500 § 162 Nr. 17; SozR 4100 § 117 Nr. 14).
  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 48/86

    Anspruch - Ruhen - Arbeitslosengeld - Ausnahme - Kündigung - Zeitpunkt -

    Auszug aus BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R
    Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 46, 20, 25 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; SozR 4100 § 117 Nr. 21; BSGE 76, 294, 299 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12).
  • BSG, 14.02.1978 - 7 RAr 57/76
  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R

    Sozialplanabfindung, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

    Erfaßt werden sollen nach der Entstehungsgeschichte der Regelung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG vor allem Fälle der vorliegenden Art, in denen dem Arbeitgeber tarifvertraglich die ordentliche Kündigung nur noch für den Fall des Bestehens eines Sozialplanes vorbehalten ist und der Sozialplan für den betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung vorsieht (so bereits BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15).

    Im Rahmen der Prüfung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG ist jedoch - wie auch bei § 117 Abs. 2 Satz 3 AFG - eine fallbezogene Betrachtungsweise geboten, dh es ist zu prüfen, ob im konkreten Falle die aufgrund des bestehenden Sozialplans eröffnete Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nur "bei" Abfindung möglich war, weil eben der Sozialplan für den betroffenen Arbeitnehmer - hier den Kläger - eine Abfindung vorsah (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15).

    Dem Zweck dieser Regelung würde es zuwiderlaufen, wenn schon die abstrakte Möglichkeit zur Kündigung ohne Abfindung die Anwendung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG ausschlösse (ähnlich der 11. Senat des BSG in SozR 3-4100 § 117 Nr. 15).

    Hätte der Arbeitgeber die in § 22 Ziff 2 Satz 2 Buchst b GMTV eröffnete Kündigungsmöglichkeit im konkreten Falle - ohne Abfindung - realisieren können, so würde die Anwendung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG ausscheiden (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15 S 104).

    Denn wäre der Arbeitnehmer innerhalb des Betriebs oder Unternehmens tatsächlich versetzbar oder umsetzbar gewesen, hätte der Arbeitgeber - alternativ - eine ordentliche Kündigung ohne Abfindung aus diesem Grunde aussprechen können (insoweit zu den tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Vorliegens einer Kündigungsalternative nicht ganz eindeutig der 11. Senat des BSG in SozR 3-4100 § 117 Nr. 15 S 105).

  • BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B

    Grundsätzliche Bedeutung und Bezeichnung der Abweichung im sozialgerichtlichen

    Dies sei nicht gewährleistet, wenn schon die abstrakte Möglichkeit einer Kündigung ohne Abfindung die Anwendung der Ruhensvorschrift ausschließe (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15).

    Das LSG verkenne auch die Grundsätze der Entscheidung des BSG vom 5. Februar 1998 (SozR 3-4100 § 117 Nr. 15) und die vom BSG geforderte "konkrete Betrachtungsweise".

    Das kann auf sich beruhen, denn die Beschwerdebegründung enthält keine Ausführungen, nach denen diese Rechtsfrage trotz der Ausführungen des BSG im Urteil vom 5. Februar 1998 (SozR 3-4100 § 117 Nr. 15) noch klärungsbedürftig ist.

    Eine kritische Rezensionsabhandlung zu der Entscheidung BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15 ergibt, daß Gagel der Rechtsprechung des BSG in dem hier maßgeblichen Punkt zustimmt (Gagel NZS 2000 327, 328).

    Eine Abweichung von den Entscheidungen BVerfGE 42, 176 = SozR 4100 § 117 Nr. 1 und BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15 ist in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet.

    Im übrigen hat das LSG der Entscheidung BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15 wesentliche Anhaltspunkte für sein Urteil entnommen.

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 22/05 R

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Entlassungsentschädigung nach

    Wegen dieser tarifvertraglichen Regelung unterscheide sich der vorliegende Fall auch von den Sachverhalten, über die das Bundessozialgericht (BSG) bisher zu entscheiden gehabt habe (Hinweis auf BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15 und BSGE 87, 250, 271 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22).

    Erfasst werden sollen nach der Entstehungsgeschichte der Regelung des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III vor allem Fälle, in denen dem Arbeitgeber tarifvertraglich die ordentliche Kündigung nur noch für den Fall des Bestehens eines Sozialplanes vorbehalten ist und der Sozialplan für den betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung vorsieht (BSG aaO; vgl bereits BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15).

    Deshalb kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem MTV um revisibles Recht (§ 162 SGG) handelt (hierzu BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15, S 103 mwN).

    Der Senat hat im Übrigen bereits im Einzelnen begründet (BSGE 87, 250, 256 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15; vgl auch BSGE 76, 294, 299 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12), dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG hat, der § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III im Wesentlichen entspricht.

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