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   BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R   

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BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R (https://dejure.org/2001,1818)
BSG, Entscheidung vom 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R (https://dejure.org/2001,1818)
BSG, Entscheidung vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 97/00 R (https://dejure.org/2001,1818)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Konkursausfallgeld - Lohnforderung - Lohnabrechnung - Restlohn - Konkurstabelle - Lohnsteuer - Forderungsübergang

  • Judicialis

    AFG § 141m

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Rückübertragung der steuerlichen Bruttorestlohnforderung bei Konkursausfallgeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 55
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 11.02.1998 - 5 AZR 159/97

    Konkursausfallgeld und Lohnsteuer

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R
    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) führte in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 11. Februar 1998 - 5 AZR 159/97 - aus, die Vergütungsansprüche für die Zeit vom 1. November 1995 bis zum 31. Januar 1996 seien gemäß § 141m Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) mit Stellung des Antrags auf Kaug auf die Bundesanstalt (BA) übergegangen.

    Der Senat folgt dem BAG (BAGE 48, 229 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Lohnanspruch; AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch) darin, daß der Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers durch den Konkurs des Arbeitgebers nicht berührt wird.

    Zutreffend hat das BAG hierzu ausgeführt, daß sich eine derartige Rechtsfolge auch nicht daraus herleiten läßt, daß das Kaug gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei ist, denn das Kaug ist eine Entgeltersatzleistung und keine Leistung auf das Arbeitsentgelt (BAGE 48, 229 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB; BAG AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch).

    Der Senat folgt der im Urteil des BAG vom 11. Februar 1998 vertretenen Auffassung auch insoweit, als ausgeführt worden ist, der "Lohnsteueranteil" am Bruttoarbeitslohn gehe auf die BA über (BAG AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch).

    Die vom Kläger angestrebte Lösung, die ihm Anspruch auf den vollen (steuerfreien) Bruttolohn verschaffte, enthielte im übrigen eine unangemessene Begünstigung desjenigen Arbeitnehmers, dessen rückständige Arbeitsentgeltansprüche durch die Kaug-Versicherung abgesichert werden (vgl schon BAG AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch).

  • BAG, 17.04.1985 - 5 AZR 74/84

    Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen steuerlichem Bruttolohn

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R
    Der Senat folgt dem BAG (BAGE 48, 229 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Lohnanspruch; AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch) darin, daß der Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers durch den Konkurs des Arbeitgebers nicht berührt wird.

    Zutreffend hat das BAG hierzu ausgeführt, daß sich eine derartige Rechtsfolge auch nicht daraus herleiten läßt, daß das Kaug gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei ist, denn das Kaug ist eine Entgeltersatzleistung und keine Leistung auf das Arbeitsentgelt (BAGE 48, 229 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB; BAG AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch).

    Gegenüber der Verwaltungspraxis der BA und der Finanzverwaltung hatte das BAG darauf hingewiesen, daß der Konkursverwalter, wenn er den auf die BA übergegangenen Anspruch befriedige, verpflichtet sei, die auf den ausgefallenen Betrag entfallende Lohnsteuer zu ermitteln und abzuführen (BAGE 48, 229 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Lohnanspruch; BAG AP Nr. 11 zu § 117 AFG).

  • BAG, 12.07.1989 - 5 AZR 501/88

    Besteuerung von auf die Bundesanstalt übergegangenen Lohnforderungen

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R
    Aus diesem Grunde nimmt auch nur das Nettoarbeitsentgelt am Anspruchsübergang teil (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6; Kater in: Kasseler Kommentar, § 115 SGB X Rz 18 f), während der Arbeitgeber (Konkursverwalter) verpflichtet bleibt, die Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (BFHE 171, 70, 73; 171, 547, 551; BAG AP Nr. 11 zu § 117 AFG), soweit kein Fall der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 EStG vorliegt.

    Gegenüber der Verwaltungspraxis der BA und der Finanzverwaltung hatte das BAG darauf hingewiesen, daß der Konkursverwalter, wenn er den auf die BA übergegangenen Anspruch befriedige, verpflichtet sei, die auf den ausgefallenen Betrag entfallende Lohnsteuer zu ermitteln und abzuführen (BAGE 48, 229 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Lohnanspruch; BAG AP Nr. 11 zu § 117 AFG).

  • BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 79/87
    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R
    Hierin läge im Ergebnis ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Schadensversicherung, das versicherte Interesse auf die Kompensation des Einkommensverlustes zu beschränken (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 18; BSGE 64, 199, 200 = SozR 4100 § 117 Nr. 23; vgl auch BVerfGE 92, 53, 72 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R
    Hierin läge im Ergebnis ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Schadensversicherung, das versicherte Interesse auf die Kompensation des Einkommensverlustes zu beschränken (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 18; BSGE 64, 199, 200 = SozR 4100 § 117 Nr. 23; vgl auch BVerfGE 92, 53, 72 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6).
  • BSG, 17.07.1979 - 12 RAr 15/78

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Konkursausfallgeld - Beendigung der

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R
    Wird der Antrag auf Kaug zurückgenommen bzw ganz oder teilweise ablehnend beschieden, so fällt der Anspruch insoweit auf den Arbeitnehmer zurück (vgl BSGE 48, 269, 273 = SozR 4100 § 141b Nr. 11).
  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 16/86

    Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R
    Hierin läge im Ergebnis ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Schadensversicherung, das versicherte Interesse auf die Kompensation des Einkommensverlustes zu beschränken (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 18; BSGE 64, 199, 200 = SozR 4100 § 117 Nr. 23; vgl auch BVerfGE 92, 53, 72 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6).
  • BSG, 22.09.1976 - 7 RAr 107/75

    Einmalige Leistung - Arbeitserlaubnis - Versagung - Verwaltungsakt - Erledigung

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R
    Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist statthaft, da § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG entsprechend auch im Falle der nachträglichen Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens anzuwenden ist (BSGE 42, 212, 216 = SozR 1500 § 131 Nr. 3).
  • BFH, 16.03.1993 - XI R 52/88

    1. Der gesetzliche Übergang einer Arbeitslohnforderung gem. § 115 Abs. 1 SGB X

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R
    Aus diesem Grunde nimmt auch nur das Nettoarbeitsentgelt am Anspruchsübergang teil (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6; Kater in: Kasseler Kommentar, § 115 SGB X Rz 18 f), während der Arbeitgeber (Konkursverwalter) verpflichtet bleibt, die Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (BFHE 171, 70, 73; 171, 547, 551; BAG AP Nr. 11 zu § 117 AFG), soweit kein Fall der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 EStG vorliegt.
  • BSG, 29.08.1991 - 7 RAr 130/90

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Erstattung des Arbeitslosengeldes wegen

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R
    Aus diesem Grunde nimmt auch nur das Nettoarbeitsentgelt am Anspruchsübergang teil (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6; Kater in: Kasseler Kommentar, § 115 SGB X Rz 18 f), während der Arbeitgeber (Konkursverwalter) verpflichtet bleibt, die Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (BFHE 171, 70, 73; 171, 547, 551; BAG AP Nr. 11 zu § 117 AFG), soweit kein Fall der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 EStG vorliegt.
  • BFH, 22.07.1993 - VI R 116/90

    1. Der Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs. 1 EStG nur für die nach den

  • BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 70/97 R

    Arbeitserlaubnis - türkischer Arbeitnehmer - Anwendung des Art 6 EWGAssRBes 1/80

  • LAG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 Sa 29/16

    Haftung des Arbeitgebers nach § 266 a Abs. 3 StGB , wenn der auf die

    Der Anspruch auf Arbeitsentgelt geht deshalb nicht bereits mit der Beantragung der Sozialleistung über, sondern - dem Wortlaut "erbracht hat" (Abs. 1) entsprechend - erst mit der tatsächlichen Leistungserbringung an den Arbeitnehmer (BSG v. 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 RSozR 3-4100 § 141m Nr. 3; BeckOK SozR/Pohl SGB X § 115 Rn. 22; KassKomm/Kater SGB X § 115 Rn. 32-36).
  • BSG, 21.02.2013 - B 10 EG 12/12 R

    Elterngeld - Berechnung - vorgeburtliches Einkommen - Insolvenzgeld

    Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des BSG vom 20.6.2001 (- B 11 AL 97/00 R - SozR 3-4100 § 141m Nr. 3) .

    Während das BAG diese Frage in dem Urteil vom 17.4.1985 noch offen gelassen hatte, stellten BAG und BSG in den genannten späteren Urteilen fest, dass nicht nur der Nettolohnanspruch übergeht, sondern auch der als Lohnsteuer abzuführende Teil des Bruttolohnanspruches (vgl hierzu ausführlich BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 97/00 R - SozR 3-4100 § 141m Nr. 3 S 6 f; BAG Urteil vom 11.2.1998 - 5 AZR 159/97 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch) .

  • BAG, 25.06.2014 - 5 AZR 283/12

    Leistungsklage - Zulässigkeit bei behaupteter Masseforderung - Vergütungsanspruch

    Der Elfte Senat des Bundessozialgerichts hat sich der Rechtsprechung des Senats angeschlossen, allerdings die Behandlung von Grenzgängern offengelassen (BSG 20. Juni 2001 - B 11 AL 97/00 R - Rn. 23 ff., 32) .

    Hierin läge ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Schadensversicherung, das versicherte Interesse auf die Kompensation des Einkommensverlusts zu beschränken (BSG 20. Juni 2001 - B 11 AL 97/00 R - Rn. 33) .

  • BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 3/18 R

    Anspruch auf Insolvenzgeld

    In Zweifelsfällen findet deshalb stets ein Anspruchsübergang statt (BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 97/00 R - SozR 3-4100 § 141m Nr. 3 S 7) , dessen Umfang noch nicht konkretisiert werden kann.
  • LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 830/05

    Unterbrechung des PKH-Verfahrens des Arbeitnehmers in der Unternehmensinsolvenz

    Für diese Einschätzung sprechen auch die Bestimmungen zum Insolvenzgeld (Insg): Gemäß § 187 Satz 1 SGB III gehen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Insg-Anspruch begründen, abweichend von § 115 SGB X bereits mit der Stellung des Insg-Antrags auf die Bundesagentur für Arbeit über, wenn auch nur eine entfernte Möglichkeit besteht, dass die Insg-Leistung in Betracht kommt (so zu § 141m AFG: BSG v. 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R, ZInsO 2002, 152).

    Es besteht bei Insg-Gewährung auch kein Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Rückübertragung der steuerlichen Bruttorestlohnforderung (BSG v. 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R, ZInsO 2002, 152).

  • BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 526/11

    Betriebsübergang - Ausschlussfrist - Insolvenz

    Der Übergang erfasst die Bruttoforderung (BAG 11. Februar 1998 - 5 AZR 159/97 - AP BGB § 611 Lohnanspruch Nr. 19 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 10; BSG 20. Juni 2001 - B 11 AL 97/00 R - SozR 3-4100 § 141m Nr. 3) .
  • LAG Baden-Württemberg, 29.01.2014 - 2 Sa 39/13

    Insolvenzgeld - Übergang von Forderungen des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber

    Mit der Antragstellung auf Insolvenzgeld geht gem. § 169 Satz 1 SGB III die Bruttoforderung (und nicht nur die Nettoforderung) des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Bundesagentur für Arbeit über (BAG 11. Februar 1998 - 5 AZR 159/97 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch; BSG 20. Juni 2001 - B 11 AL 97/00 R - juris; EK/Müller-Glöge 13. Aufl. Insolvenzgeld Rn. 56; Kommentar zum Sozialrecht-Mutschler 3. Aufl. § 169 SGB III Rn. 2; Brand/Kühl SGB III 6. Aufl. § 169 Rn. 4; LPK-SGB III (Schön/Kruse) § 187 Rn. 8; aA: BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 - AP Nr. 10 zu § 113 InsO Rn. 24 [ohne nähere Begründung]; Gagel SGB III/Peters-Lange § 169 Rn. 8 ff.).
  • LAG Sachsen, 11.12.2006 - 4 Ta 251/06

    Klägerin ist nicht mehr Inhaberin der Forderung, denn mit der Stellung des

    Denn gemäß § 187 Satz 1 SGB III gehen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Insgeld-Anspruch begründen, abweichend von § 115 SGB X bereits mit der Stellung des Insg-Antrags auf die Bundesagentur für Arbeit über, wenn auch nur eine entfernte Möglichkeit besteht, dass die Insg-Leistung in Betracht kommt (so zu § 141m AFG; BSG v. 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R, ZInsO 2002, 152).

    Es besteht bei Insg-Gewährung auch kein Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Rückübertragung der steuerlichen Bruttorestlohnforderung (BSG v. 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R, ZInsO 2002, 152).

  • LAG Hamm, 15.12.2005 - 4 Sa 297/05

    Feststellungsinteresse für eine neben der Kündigungsschutzklage erhobenen

    v. 31.01.2001 - 4 Ta 359/00, ZInsO 2001, 480; BSG v.20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R, ZInsO 2002, 152).
  • LAG Saarland, 01.02.2012 - 2 Sa 96/11

    Anspruch einer Grenzgängerin auf Auszahlung von Lohnsteuer und

    Auch das Bundessozialgericht hatte zu dieser Bestimmung noch darauf hingewiesen, dass es ebenfalls der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aus der vorgenannten Entscheidung dahingehend folgt, dass der Lohnsteueranteil am Bruttoarbeitslohn auf die Bundesagentur für Arbeit übergehe (vgl. BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 97/00 R - Rn. 23 bei juris).
  • LAG Hessen, 07.12.2021 - 15 Sa 451/21

    Einzelfall einer unwirksamen Kündigung, in dem sich die erkennendes Kammer der

  • LAG Sachsen-Anhalt, 18.12.2012 - 7 Sa 220/12

    Forderungsübergang von Insolvenzgeld - Betriebsübergang - Firmenfortführung -

  • SG Speyer, 16.10.2013 - S 1 AL 411/12

    Höhe des Insolvenzgeldes - fiktiver Einkommenssteuerabzug - keine

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2019 - L 7 AL 41/19
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