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   BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R   

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BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R (https://dejure.org/2000,1745)
BSG, Entscheidung vom 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R (https://dejure.org/2000,1745)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 99/99 R (https://dejure.org/2000,1745)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zugunstenbescheid - Arbeitslosengeld - Bewilligung - Verwaltungsakt - Rücknahme - Ständige Rechtsprechung

  • Judicialis

    AFG § 152 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der ständigen Rechtsprechung iS. von § 152 Abs. 1 AFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 452 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 62/94

    Anwartschaftsbegründende Wirkung des Bezugs von Erziehungsgeld bei gleichzeitigem

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, nach § 152 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein unanfechtbarer Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zeit nach dem Entstehen ständiger Rechtsprechung zurückzunehmen; nach der Entscheidung des BSG zur anwartschaftsbegründenden Wirkung des Bezugs von Erzg bei gleichzeitigem Alhi-Bezug vom 3. August 1995, SozR 3-4100 § 107 Nr. 9, habe die Klägerin kein Erzg neben Alhi bezogen und damit keine anwartschaftsbegründende Zeit zurückgelegt (Bescheid vom 10. April 1997, Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 1997).

    Erst mit dem Urteil vom 3. August 1995 (SozR 3-4100 § 107 Nr. 9) hat das BSG die einschlägige Vorschrift anders ausgelegt und im Wege teleologischer Reduktion die anwartschaftsbegründende Wirkung des Erzg-Bezuges bei gleichzeitigem Alhi-Bezug bejaht, weil die Alhi in solchen Fällen nicht als Lohnersatzleistung zu werten sei.

    Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Die BA hat die Entscheidung des 7. Senats des BSG vom 3. August 1995, SozR 3-4100 § 107 Nr. 9, von Anfang an akzeptiert; sie hat sofort nach Bekanntwerden der Entscheidung die maßgebliche DA geändert (vgl DA zu § 107 AFG, 2.3 Abs. 7, einerseits Stand 5/1995 und andererseits Stand 12/1995).

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 51/96

    Verfassungsgerichtliche Unvereinbarkeitserklärung durch § 152 Abs. 1 AFG ,

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da der Zugunstenantrag der Klägerin nach Inkrafttreten des 1. SKWPG abgelehnt worden ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7).

    Bei § 152 Abs. 1 AFG handelt es sich um eine Vorschrift mit verfahrensrechtlichem Einschlag, die unter Einschränkung des § 44 Abs. 1 SGB X insbesondere Grenzen der Bindungswirkung von Verwaltungsakten (§ 77 SGG) regelt (vgl BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7).

  • BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 71/94

    Ständige Rechtsprechung

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    § 152 Abs. 1 AFG weicht von diesem Grundsatz ua für den Fall ab, daß die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, weil der rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakt auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlaß des Verwaltungsaktes "in ständiger Rechtsprechung" anders als durch die BA ausgelegt worden ist; der Verwaltungsakt ist dann, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur noch mit Wirkung für die Zeit "nach dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung" zurückzunehmen (vgl BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 5).

    Zwar ist, wie der Senat schon entschieden hat, Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht ausreichend, vielmehr davon auszugehen, daß "ständige Rechtsprechung" erst entstehen kann, wenn das Revisionsgericht eine Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantwortet hat (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 5).

  • BSG, 27.05.1977 - 5 RKnU 8/76

    Bindend abgelehnter Leistungsantrag - Erneute Prüfung - Unrechtmäßige Ablehnung -

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    Dieses Begriffsverständnis entspricht nicht nur der Rechtsprechung des BSG zu den Begriffen der "festen", "gefestigten" oder "gesicherten" Rechtsprechung (vgl BSGE 28, 141, 142 = SozR Nr. 6 zu § 1300 RVO; SozR 2200 § 627 Nr. 4; USK 77236), sondern ist auch durch den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) geboten, der ua die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage voraussetzt.

    Es ist deshalb unerheblich, daß neben dem 7. Senat auch der erkennende Senat mit Arbeitslosenversicherung befaßt ist (vgl BSG SozR 2200 § 627 Nr. 4).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    Insofern wirkt sich die Vorschrift in ähnlicher Weise aus wie eine Stichtagsregelung, die als zeitliche Differenzierung in der Form der Typisierung grundsätzlich hinzunehmen ist, sofern sie sich als notwendig erweist, sich am gegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar ist (BVerfGE 13, 31, 38; 58, 81, 126; 75, 78, 106).
  • BVerfG, 07.07.1960 - 2 BvR 435/60

    Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    § 152 Abs. 1 AFG beruht ähnlich wie § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz auf der verfassungsrechtlich zulässigen - wenn auch nicht gebotenen - Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Behandlung von nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakten dem Gedanken der Rechtssicherheit Vorrang vor dem des Rechtsschutzes des einzelnen iS der Herstellung der materiell richtigen Rechtslage zu geben (vgl BSGE 64, 62, 66 = SozR 4100 § 152 Nr. 18; BVerfGE 11, 263, 265; 20, 230, 235; 32, 287, 289 f; 53, 230, 231).
  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    Verfahrensrechtliche Bestimmungen sind an den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu messen (vgl BVerfGE 63, 343, 358 f).
  • BSG, 08.09.1988 - 7 RAr 61/87

    Rechtswidriger Verwaltungsakt - Einschränkung der Rücknahme - Nichtigkeit einer

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    § 152 Abs. 1 AFG beruht ähnlich wie § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz auf der verfassungsrechtlich zulässigen - wenn auch nicht gebotenen - Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Behandlung von nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakten dem Gedanken der Rechtssicherheit Vorrang vor dem des Rechtsschutzes des einzelnen iS der Herstellung der materiell richtigen Rechtslage zu geben (vgl BSGE 64, 62, 66 = SozR 4100 § 152 Nr. 18; BVerfGE 11, 263, 265; 20, 230, 235; 32, 287, 289 f; 53, 230, 231).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    Insofern wirkt sich die Vorschrift in ähnlicher Weise aus wie eine Stichtagsregelung, die als zeitliche Differenzierung in der Form der Typisierung grundsätzlich hinzunehmen ist, sofern sie sich als notwendig erweist, sich am gegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar ist (BVerfGE 13, 31, 38; 58, 81, 126; 75, 78, 106).
  • BSG, 15.12.1982 - GS 2/80

    Verpflichtungsklage; Leistungsklage; Ablehnungsbescheid;

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    Dies begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Bedenken, denn dieser verfassungsrechtliche Grundsatz gewährleistet nicht etwa die Unabänderlichkeit einmal gegebener Verhältnisse und Rechtspositionen (BSGE 54, 223, 229 = SozR 1300 § 44 Nr. 3 mwN).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 94/84
  • BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 75/84

    Unzulässigkeit einer Leistungsklage - Anfechtung eines Aufhebungsbescheides -

  • BSG, 27.06.1968 - 4 RJ 41/68

    Unanfechtbarer Bescheid - Geänderte Rechtsprechung - Neuprüfung

  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

  • BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 54/86

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Revision

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 16/86

    Arbeitslosengeld

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Notwendigkeit eines Fortzahlungantrags für

    Zum Recht der Alhi hat das BSG mehrfach entschieden, dass Arbeitslosmeldung und Antrag auf Alhi nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums nicht seine Wirkung verlören (vgl Urteil vom 29.1.2001 - B 7 AL 16/00 R, BSGE 87, 262 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1; BSG Urteil vom 29.11.1990 - 7 RAr 6/90, BSGE 68, 42 = SozR 3-4100 § 139a Nr. 1; BSG Urteil vom 12.12.1985 - 7 RAr 75/84, SozR 4100 § 134 Nr. 29; zustimmend der 11. Senat des BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 99/99 R , SozR 3-4100 § 152 Nr. 10) , weil es sich bei Alg und Alhi im Falle ununterbrochener Arbeitslosigkeit mit Fortbestand der übrigen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich um einen einheitlichen und fortwährenden Anspruch handele ( BSG Urteil vom 12.12.1985 - 7 RAr 75/84, SozR 4100 § 134 Nr. 29) .
  • BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R

    Überprüfungsverfahren - Rücknahme einer Sperrzeitentscheidung - Vorliegen eines

    Entsprechend habe das BSG auch im Urteil vom 29.6.2000 (B 11 AL 99/99 R - SozR 3-4100 § 152 Nr. 10) bei der Frage nach dem Vorliegen einer "ständigen Rechtsprechung" darauf abgestellt, ob die betroffenen Verwaltungen eine höchstrichterliche Entscheidung auch für andere gleichgelagerte Fälle als verbindlich akzeptierten.

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 29.6.2000 (B 11 AL 99/99 R - SozR 3-4100 § 152 Nr. 10 S 37) in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, es komme für die Entstehung einer ständigen Rechtsprechung auf deren Akzeptanz durch die Verwaltung an, hält er hieran nicht fest (vgl zur Kritik an dieser Entscheidung bereits Pohl, VSSR 2011, 383 ff, 393; Köhler, SdL 2016, 13 ff, 24) .

  • LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12

    Fiktion eines früheren Überprüfungsantrages im Wege des sozialrechtlichen

    Eine "ständige" Rechtsprechung liegt im sozialversicherungsrechtlichen Bereich vor, wenn der Große Senat des Bundessozialgerichts, mehrere zuständige Senate des Bundessozialgerichts übereinstimmend oder ein allein zuständiger Fachsenat des Bundessozialgerichts die betreffende Rechtsfrage entschieden haben (BSG vom 23. März 1995 - 11 Rar 71/94 - SozR 3-4100 § 152 Nr. 5 und BSG vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 99/99 R - SozR 3-4100 § 152 Nr. 10 jeweils m. w. N.).

    Eine "ständige Rechtsprechung" kann allerdings auch dann entstehen, wenn das Bundessozialgericht als Revisionsgericht in nur einer Entscheidung eine Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantwortet hat und die Rechtsfrage damit "hinreichend geklärt" ist (BSG vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 99/99 R - SozR 3-4100 § 152 Nr. 10; BSG vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 118/10 R - BSGE 108, 268 = SozR 4-4200 § 40 Nr. 3).

    Daher kann eine ständige Rechtsprechung auch dann angenommen werden, wenn zwar nur eine Entscheidung des obersten Bundesgerichts ergangen ist, diese aber durch die Instanzgerichte, das Schrifttum oder auch die betroffenen Versicherungsträger überwiegend umgesetzt und akzeptiert wird (in diesem Sinne BSG vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 99/99 R - SozR 3-4100 § 152 Nr. 10).

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