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   BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 21/05 R   

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https://dejure.org/2006,5374
BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 21/05 R (https://dejure.org/2006,5374)
BSG, Entscheidung vom 24.05.2006 - B 11a AL 21/05 R (https://dejure.org/2006,5374)
BSG, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 21/05 R (https://dejure.org/2006,5374)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Entlassungsentschädigung - ordentliche Unkündbarkeit - Nichteinhaltung der fiktiven Kündigungsfrist - Wiedereröffnung der Kündbarkeit - sozialplanpflichtige Betriebsänderungen

  • openjur.de

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs; Entlassungsentschädigung; ordentliche Unkündbarkeit; Nichteinhaltung der fiktiven Kündigungsfrist; Wiedereröffnung der Kündbarkeit; sozialplanpflichtige Betriebsänderung; Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Konsequenzen der Zahlung einer Abfindung bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld; Anwendungsbereich von § 143a Abs. 1 S. 4 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III); Verfassungsmäßigkeit von § 143a SGB III

  • Judicialis

    SGB III § 143a Abs 1 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Entlassungsentschädigung, Nichteinhaltung der fiktiven Kündigungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Eine aus Anlass einer Betriebsänderung gezahlte sozialplanmäßige Abfindung führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R

    Sozialplanabfindung, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 21/05 R
    Der 7a. Senat hat im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung beider Senate (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15; BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22) ausgeführt, dass § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III seiner Entstehungsgeschichte nach die Fälle erfasst, in denen die ordentliche Kündigung für den Arbeitgeber vertraglich grundsätzlich ausgeschlossen ist und nur für Fälle (wieder) eröffnet wird, bei denen eine Abfindung gezahlt wird.

    Die vom Kläger gegen diese Auslegung des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des § 143a SGB III und der Vorgängerregelung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG (BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22; BSGE 76, 294 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12) nicht.

    Nicht völlig ausgeschlossen ist nach den Umständen des Falles aber die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist (vgl BAGE 48, 220), also der Fall des § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt 2 SGB III, der bei positiver Feststellung im Anschluss an den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89 - und BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 eine teleologische Reduktion der einjährigen Kündigungsfrist des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III auf die - eingehaltene - ordentliche Kündigungsfrist erfordern würde (vgl BSG, Urteile vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 22/05 R - - B 7a AL 44/05 R - und - B 7a/7 AL 48/04 R).

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches - Abfindung -Kündigungseinschränkung -

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 21/05 R
    Der 7a. Senat hat im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung beider Senate (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15; BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22) ausgeführt, dass § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III seiner Entstehungsgeschichte nach die Fälle erfasst, in denen die ordentliche Kündigung für den Arbeitgeber vertraglich grundsätzlich ausgeschlossen ist und nur für Fälle (wieder) eröffnet wird, bei denen eine Abfindung gezahlt wird.

    Die bloß hypothetische Möglichkeit einer Zustimmung hat der Senat insoweit schon in seiner Entscheidung vom 5. Februar 1998 (SozR 3-4100 § 117 Nr. 15) als unzureichend erachtet.

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Entlassungsentschädigung nach

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 21/05 R
    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 7a. Senats in einem Parallelverfahren an, bei dem es ebenfalls um die Gewährung einer Sozialplanabfindung im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung eines langjährig beschäftigten und grundsätzlich mit demselben tariflichen Sonderkündigungsschutz ausgestatteten Arbeitnehmers durch dieselbe Arbeitgeberin auf Grund derselben Betriebsänderung ging (Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 44/05 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Nicht völlig ausgeschlossen ist nach den Umständen des Falles aber die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist (vgl BAGE 48, 220), also der Fall des § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt 2 SGB III, der bei positiver Feststellung im Anschluss an den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89 - und BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 eine teleologische Reduktion der einjährigen Kündigungsfrist des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III auf die - eingehaltene - ordentliche Kündigungsfrist erfordern würde (vgl BSG, Urteile vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 22/05 R - - B 7a AL 44/05 R - und - B 7a/7 AL 48/04 R).

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89

    Sozialstaatsprinzip - Ordentliche Kündigungsfrist - Außerordentliche Kündigung -

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 21/05 R
    Nicht völlig ausgeschlossen ist nach den Umständen des Falles aber die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist (vgl BAGE 48, 220), also der Fall des § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt 2 SGB III, der bei positiver Feststellung im Anschluss an den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89 - und BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 eine teleologische Reduktion der einjährigen Kündigungsfrist des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III auf die - eingehaltene - ordentliche Kündigungsfrist erfordern würde (vgl BSG, Urteile vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 22/05 R - - B 7a AL 44/05 R - und - B 7a/7 AL 48/04 R).
  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 22/05 R

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Entlassungsentschädigung nach

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 21/05 R
    Nicht völlig ausgeschlossen ist nach den Umständen des Falles aber die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist (vgl BAGE 48, 220), also der Fall des § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt 2 SGB III, der bei positiver Feststellung im Anschluss an den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89 - und BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 eine teleologische Reduktion der einjährigen Kündigungsfrist des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III auf die - eingehaltene - ordentliche Kündigungsfrist erfordern würde (vgl BSG, Urteile vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 22/05 R - - B 7a AL 44/05 R - und - B 7a/7 AL 48/04 R).
  • BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 21/05 R
    Die vom Kläger gegen diese Auslegung des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des § 143a SGB III und der Vorgängerregelung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG (BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22; BSGE 76, 294 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12) nicht.
  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 21/05 R
    Nicht völlig ausgeschlossen ist nach den Umständen des Falles aber die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist (vgl BAGE 48, 220), also der Fall des § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt 2 SGB III, der bei positiver Feststellung im Anschluss an den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89 - und BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 eine teleologische Reduktion der einjährigen Kündigungsfrist des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III auf die - eingehaltene - ordentliche Kündigungsfrist erfordern würde (vgl BSG, Urteile vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 22/05 R - - B 7a AL 44/05 R - und - B 7a/7 AL 48/04 R).
  • BSG, 09.02.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Entlassungsentschädigung - tariflicher

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 21/05 R
    Nicht völlig ausgeschlossen ist nach den Umständen des Falles aber die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist (vgl BAGE 48, 220), also der Fall des § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt 2 SGB III, der bei positiver Feststellung im Anschluss an den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89 - und BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 eine teleologische Reduktion der einjährigen Kündigungsfrist des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III auf die - eingehaltene - ordentliche Kündigungsfrist erfordern würde (vgl BSG, Urteile vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 22/05 R - - B 7a AL 44/05 R - und - B 7a/7 AL 48/04 R).
  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 288/13

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

    Dies gilt auch für den Fall, dass aus Anlass einer Betriebsänderung eine Abfindung aus einem Sozialplan gezahlt wird (bspw. BSG 24. Mai 2006 - B 11a AL 21/05 R - Rn. 14; zum Ganzen auch ErfK/Rolfs 14. Aufl. § 158 SGB III Rn. 24 ff.) .
  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 45/05 R

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei

    (Über die Revision gegen das vorgenannte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen hat der erkennende Senat mit Urteil vom 24. Mai 2006 unter dem Aktenzeichen B 11a AL 21/05 R entschieden).

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 7a. Senats des BSG in einem Parallelverfahren an, bei dem es ebenfalls um die Gewährung einer Sozialplanabfindung im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung eines langjährig beschäftigten und grundsätzlich mit demselben tariflichen Sonderkündigungsschutz ausgestatteten Arbeitnehmers durch dieselbe Arbeitgeberin auf Grund derselben Betriebsänderung ging (Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 44/05 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 24. Mai 2006 in dem ebenfalls gleichgelagerten Verfahren B 11a AL 21/05 R).

    Hierauf ist der Senat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 im Parallelverfahren B 11a AL 21/05 R näher eingegangen; auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem vorbezeichneten Urteil wird Bezug genommen.

    Wenig wahrscheinlich ist allerdings die Möglichkeit einer tariflich vorgesehenen Änderungskündigung (vgl hierzu Urteil des Senats vom 24. Mai 2006 im Parallelverfahren B 11a AL 21/05 R mit Hinweis auf BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15).

    Nicht völlig ausgeschlossen ist nach den Umständen des Falles aber die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist (vgl wiederum Urteil des erkennenden Senats vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 21/05 R - mit weiteren Hinweisen).

  • KG, 14.12.2006 - 1 U 55/06

    Haftung des Rechtsanwalts: Beweislast für den Umfang des erteilten Mandats;

    Dabei lässt die Klägerin jedoch unberücksichtigt, dass auch in diesem Fall ein etwaiger Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 a Abs. 1 SGB III für ein Jahr, also bis etwa Oktober 2005 geruht hätte (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11 a AL 21/05 R - bei JURIS).
  • BSG, 18.06.2014 - B 11 AL 22/14 B
    Die Klägerin hat sich aber nicht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auseinandergesetzt, wonach die Zahlung einer Abfindung aufgrund eines Sozialplans den Anspruch auf Alg zum Ruhen bringen kann (vgl BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 44/05 R - BSGE 96, 64 = SozR 4-4300 § 143a Nr. 1; BSG vom 24.5.2006 - B 11a AL 21/05 R).
  • SG Schwerin, 10.01.2013 - S 2 AL 146/08

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung -

    Darauf, dass eine aus Anlass einer Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) gezahlte sozialplanmäßige Abfindung dem Anwendungsbereich des § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III unterliegt und dies bereits durch das Bundessozialgericht (BSG) entschieden wurde, hatte die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung hingewiesen unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 24. Mai 2006 (B 11 a AL 21/05 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2013 - L 12 AL 37/11
    Nach der Rechtsprechung des BSG - der der Senat folgt - unterfällt auch eine aus Anlass einer Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) gezahlte sozialplanmäßige Abfindung dem Anwendungsbereich dieser Norm (BSG, Urt. v. 9.2.2006 - B 7a AL 44/05 R, BSGE 96, 64, juris; Urt. v. 24.5.2006 - B 11a AL 21/05 R, SGb 2006, 422, juris).
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