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   BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R   

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BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R (https://dejure.org/2005,3052)
BSG, Entscheidung vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R (https://dejure.org/2005,3052)
BSG, Entscheidung vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R (https://dejure.org/2005,3052)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - berufliche Weiterbildung bzw Berufsausbildung - Maßnahmecharakter - Eignung - Besuch der Heilpraktikerschule

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Voraussetzungen und Systematik der Förderung beruflicher Teilhabe behinderter Menschen im Rahmen des SGB III

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Förderung des Besuchs einer Heilpraktikerschule als Leistung zur beruflichen Eingliederung Behinderter; Konkretisierung einer Förderungsmaßnahme; Erforderlichkeit der Nennung der Anspruchsgrundlage im Urteil; Definition des Behinderten im Sinne des Rechts der ...

  • Judicialis

    SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R

    Abgrenzung bzw Förderung der beruflichen Aus- oder Weiterbildung -

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R
    Als Rechtsgrundlage für den auf Geldleistungen gerichteten Anspruch der Klägerin kommen grundsätzlich folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht (vgl auch BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 RdNr 6):.

    Die Zuordnung ist unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2).

    Jedoch wurde diese Regelung für den Bereich der beruflichen Rehabilitation ohnehin durch § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des AFRG modifiziert, denn danach konnte eine berufliche Weiterbildung als allgemeine Leistung auch dann gefördert werden, wenn der Behinderte als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen war (vgl BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 RdNr 13).

    Hinsichtlich der Förderungsfähigkeit der von der Klägerin besuchten Maßnahme teilt der Senat die vom LSG geäußerte und in der Literatur vorherrschende Auffassung (Lauterbach in Gagel, SGB III, § 102 Rz 14; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 102 RdNr 39; vgl auch BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 RdNr 13), wonach eine schulische Ausbildung auch außerhalb einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen stattfinden kann, wenn eine geeignete Ausbildung im Einzelfall nicht auf andere Weise durchführbar ist.

  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 24.94

    Berufsrecht - Heilpraktiker: Fehlender Beurteilungsspielraum bei Amtsärztliche

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R
    Nach § 2 Abs. 1 der 1. DV-HPG (hier anzuwenden in der vom 1. April 1970 bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 25. Juni 1969, BGBl I S 582645) wird die Erlaubnis allerdings (ua) nicht erteilt, wenn dem Antragsteller infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausbildung erforderliche Eignung fehlt (Buchst g), oder wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde (Buchst i; zu der amtsärztlichen Überprüfung vgl auch BVerwGE 100, 221).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1997 - 9 S 558/97

    Heilpraktikererlaubnis: Beschränkung auf den Fachbereich "manuelle Therapien

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R
    Das LSG wird ggfs unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis und der zu den genannten Vorschriften ergangenen Rechtsprechung (vgl etwa VGH Baden-Württemberg, MedR 1997, 555; VG Koblenz, Urteil vom 19. Juni 2000 - 3 K 155/00.KO, veröffentlicht in juris) zu prüfen haben, ob die Klägerin bei einem erfolgreichen Abschluss der Bildungsmaßnahme die für eine (selbstständige oder abhängige) berufliche Betätigung als Heilpraktikerin erforderliche Erlaubnis hätte erlangen können.
  • BSG, 11.05.2000 - B 7 AL 18/99 R

    Prognoseentscheidung für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R
    Denn bei der vorausschauenden Beurteilung der "Erfolgsaussicht", die der Feststellung der Eignung in vorausschauender Betrachtung entspricht, handelt es sich um eine prognostische Einzelbeurteilung, die der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 5; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 97 RdNr 38, 45 mwN).
  • VG Koblenz, 19.06.2000 - 3 K 155/00
    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R
    Das LSG wird ggfs unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis und der zu den genannten Vorschriften ergangenen Rechtsprechung (vgl etwa VGH Baden-Württemberg, MedR 1997, 555; VG Koblenz, Urteil vom 19. Juni 2000 - 3 K 155/00.KO, veröffentlicht in juris) zu prüfen haben, ob die Klägerin bei einem erfolgreichen Abschluss der Bildungsmaßnahme die für eine (selbstständige oder abhängige) berufliche Betätigung als Heilpraktikerin erforderliche Erlaubnis hätte erlangen können.
  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R

    Förderung der beruflichen Weiterbildung - vorherige Beratungspflicht und

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R
    Hinsichtlich der in § 77 Abs. 1 Nr. 3 (Beratung und Zustimmung durch das Arbeitsamt) und Nr. 4 (Anerkennung der Maßnahme für die Weiterbildungsförderung) geregelten Voraussetzungen sei auch auf die Rechtsprechung des 7. Senats des BSG (BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 RdNr 38; Nr. 2 RdNr 17) hingewiesen, wonach diese Tatbestandsmerkmale uU im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden können.
  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Rechtsänderung -

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R
    Das LSG hat bei der Rechtmäßigkeitsprüfung schon nicht beachtet, dass nach § 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I S 594) bei Änderungen des SGB III die im Zeitpunkt des Maßnahmebeginns geltenden gesetzlichen Regelungen anzuwenden sind (vgl BSGE 89, 192 = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2).
  • BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 39/83

    Zeitliche Beschränkung der Maßnahme

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R
    Da die Klägerin deutlich gemacht hat, dass ihr Begehren auf die Förderung einer ganz bestimmten Maßnahme (Teilnahme am Unterricht der Heilpraktikerschule beim Zentrum für Naturheilkunde in München seit September 1998) gerichtet ist, und die durch das Berufungsurteil bestätigte Entscheidung des SG diesem konkreten Begehren Rechnung trägt, ergeben sich auch insoweit keine verfahrensrechtlichen Bedenken (vgl BSG Urteil vom 12. April 1984, 7 RAr 39/83, veröffentlicht in juris).
  • BSG, 20.03.1986 - 11b RAr 4/85

    Berufliche Rehabilitation - Förderungsdauer der Umschulung -

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R
    Dies entspricht der bereits zuvor geltenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit und des Umfangs der Förderung auf den Zeitpunkt des Maßnahmebeginns abzustellen war (so zum anzuwendenden Recht und zur Unbeachtlichkeit späterer Änderungen: BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 16; BSG Urteil vom 20. März 1986, 11b RAr 4/85, veröffentlicht in juris, jeweils mwN).
  • BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03

    Keine Erlaubnispflicht nach dem HeilprG für "Geistheiler"

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R
    Insoweit kann für die Beurteilung der Eignung von Bedeutung sein, dass sich weitere Anforderungen aus den Bestimmungen des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939, RGBl I S 251, bereinigte Fassung: BGBl III 2122-2) sowie aus der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (DV-HPG, RGBl I S 259, bereinigte Fassung: BGBl III 2122-2-1) ergeben dürften (vgl zur Verfassungskonformität dieser Vorschriften zB BVerfGE 78, 179; BVerfG NJW-RR 2004, 705; BVerwGE 66, 367).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

  • BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R

    Förderung der beruflichen Fortbildung - förderungsfähiger Personenkreis -

  • BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82

    Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie

  • BSG, 28.11.1985 - 11b/7 RAr 116/84

    Rechtsanspruch auf Förderung der beruflichen Bildung - 'angemessene Frist' des §

  • LSG Bayern, 26.03.2010 - L 8 AL 117/06

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - berufliche

    Auf die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten hob das Bundessozialgericht dieses Urteil und das Urteil des SG vom 31.10.2001 auf und verwies die Sache an das LSG zurück (Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R, dazu im Einzelnen unter II).

    Zunächst ist für alle im Folgenden genannten Rechtsgrundlagen festzustellen, dass für die Klägerin grundsätzlich Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter (§§ 97 ff SGB III) in Betracht kamen (dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 14).

    01.01.1998 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl I S 594) sind bei Änderungen des SGB III die im Zeitpunkt des Maßnahmebeginns geltenden gesetzlichen Regelungen anzuwenden sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 13; BSGE 89, 192 = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 16; BSG, Urteil vom 20.03.1986, 11b RAr 4/85).

    Das sind hier die am 22.09.1998 geltenden Regelungen (zu den in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 15), da die Schulungsmaßnahme in Bezug auf den Beruf der Heilpraktikerin zu diesem Zeitpunkt begonnen hat.

    Da es sich nach dem oben unter 1. Gesagten um eine (wenngleich nicht nach § 60 SGB III förderungsfähige) Ausbildung und damit nicht um eine Weiterbildung handelt, hat die Klägerin mithin keinen Anspruch auf die begehrten Förderungsleistungen als Unterhaltsgeld zuzüglich der Weiterbildungskosten als allgemeine Leistung der beruflichen Eingliederung nach §§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 6 SGB III iVm §§ 77, 81, 153 SGB III. Daher kann hier dahinstehen, dass zwar § 77 Abs. 3 SGB III bis zu der hier noch nicht zu berücksichtigenden Änderung der Vorschrift ab 01.01.1999 (durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998, BGBl I S 3843) keine Öffnungsklausel für Arbeitnehmer enthielt, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, und dass diese Regelung für den Bereich der beruflichen Rehabilitation durch § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des AFRG modifiziert wurde, wonach eine berufliche Weiterbildung als allgemeine Leistung auch dann gefördert werden konnte, wenn der Behinderte als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen war (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn 19; BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 Rn. 13).

    Aus den gutachterlichen Stellungnahmen ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats ferner, dass sich die Eignung der Klägerin nicht nur auf eine erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung selbst, sondern auch auf die spätere berufliche Betätigung erstreckt (zu dieser Voraussetzung BSG, Urteil vom 17.11.2005, Az: B 11a AL 23/05 R juris Rn. 23).

    Hinsichtlich der Förderungsfähigkeit der von der Klägerin besuchten Maßnahme teilt der Senat die auch vom BSG vertretene Auffassung (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 22 mwN), wonach eine schulische Ausbildung auch außerhalb einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen stattfinden kann, wenn eine geeignete Ausbildung im Einzelfall nicht auf andere Weise durchführbar ist.

    Dabei ist es statthaft, den Rechtsstreit auf die Grundfrage zu beschränken, ob die Bildungsmaßnahme überhaupt förderungsfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 12; BSG SozR 4100 § 36 Nr. 24 mwN; BSG, Urteil vom 12.04.1984, 7 RAr 39/83).

    Bei der Förderfähigkeit ist jedoch auf den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme abzustellen (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 13; BSGE 89, 192 = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 16; BSG, Urteil vom 20.03.1986, 11b RAr 4/85).

    Bei der - aus der entscheidenden Sicht des Beginns der Maßnahme - vorausschauenden Beurteilung der "Erfolgsaussicht", die der Feststellung der Eignung in vorausschauender Betrachtung entspricht, handelt es sich um eine prognostische Einzelbeurteilung, die der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 24; BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 5; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 97 RdNr 38, 45 mwN).

  • BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R

    Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - anerkannte Werkstatt -

    a) Maßgebend ist die Rechtslage zu Beginn der Maßnahme (vgl BSGE 89, 192, 194 = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 13) .

    Auch erscheint es zweifelhaft, ob beim Kläger die Voraussetzungen des § 97 SGB III vorliegen (ua Erforderlichkeit der Förderung zur Herstellung von Erwerbsfähigkeit; Eignung, nicht nur für die Teilnahme an der Ausbildung, sondern auch für eine spätere berufliche Betätigung, vgl Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 23) .

    In derartigen besonderen Einrichtungen ermöglicht § 102 Abs. 1 S 2 SGB III auch die Förderung von Ausbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung (zum klarstellenden Charakter des § 102 Abs. 1 S 2 SGB III vgl Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 22) .

  • LSG Baden-Württemberg, 23.12.2013 - L 8 AL 5175/13

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - besondere Leistung

    Zur schulischen Ausbildung als besondere Leistung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III (Anschluss an BSG 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R -).

    Die Förderung einer schulischen Ausbildung als besondere Leistung ist dagegen gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch dann möglich, wenn sie nicht in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen stattfindet und soweit die allgemeinen Leistungen nicht ausreichen (vgl BSG 27.1.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R, SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 = NZS 2006, 104 = juris; BSG 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - juris RdNr. 22); die Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach in besonderen Einrichtungen für Behinderte auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des BBiG oder der HwO gefördert werden können, hat nur klarstellenden Charakter und schließt diese Möglichkeit jedenfalls nicht für den Fall aus, dass ein entsprechendes Angebot für behinderte Menschen nicht vorgehalten wird (BSG 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - juris RdNr. 22).

    Ist die Gewährung einer bestimmten Leistung/Maßnahme nach den allgemeinen Leistungen nicht vorgesehen, so kommt eine Erbringung als besondere Leistung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in Betracht, wenn anders keine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist (Luik a.a.O. RdNr. 41, so im Ergebnis auch BSG 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - juris RdNr. 22).

    Deshalb sind auch schulische Ausbildungen außerhalb von besonderen Einrichtungen dann förderungsfähig, wenn der behinderte Mensch nach Eignung und Neigung hierzu in der Lage ist und die entsprechende Ausbildung unerlässlich ist, um eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen (BSG 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R, juris RdNr. 22 mit Anmerkung Luthe in juris-PR-SozR 9/2006 Anm. 3).

    Damit kann nach der Rechtsprechung des BSG (17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R, juris RdNr. 22) eine schulische Ausbildung auch außerhalb einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen stattfinden.

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