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   BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R   

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BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R (https://dejure.org/2006,1311)
BSG, Entscheidung vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R (https://dejure.org/2006,1311)
BSG, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R (https://dejure.org/2006,1311)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Sparguthaben - verdecktes Treuhandkonto - Beweislast

  • openjur.de

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit; Bedürftigkeitsprüfung; Vermögensverwertung; Sparguthaben; alsbaldige Berufsausbildung; Habilitation; verdecktes Treuhandvermögen; Untersuchungsgrundsatz; Beweislast

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bedürftigkeit bei zwischenzeitlichem Vorhandensein von Vermögen eines Dritten auf dem Konto eines Arbeitslosenhilfeempfängers; Finanzielle Mittel für eine Habilitation als kein für eine "Berufsausbildung" bestimmtes Vermögen i. S. v. § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ...

  • Judicialis

    SGB X § 45 Abs 1; ; SGB X § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2; ; SGB X § 50 Abs 1 Satz 1; ; SGB III § 330 Abs 2; ; SGB III § 335 Abs 1 Satz 1; ; SGB III § 335 Abs 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermögensverwertung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R
    Dies hat der Senat in seiner Parallelentscheidung vom heutigen Tag (B 11a AL 7/05 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR) anhand einer - behaupteten - stillen Zession des Anspruchs auf ein Sparguthaben verdeutlicht.

    Dies hat der Senat in seiner Parallelentscheidung vom heutigen Tag (B 11a AL 7/05 R) ausführlich begründet, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

    Allerdings hat der Senat in seiner Parallelentscheidung vom heutigen Tag (B 11a AL 7/05 R) im Einzelnen dargelegt und begründet, dass eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein kann, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind.

  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 95/95

    Vorbereitung auf Habilitation keine Berufsausbildung, Zumutbarkeit der Verwertung

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R
    Nach der im angefochtenen Urteil angeführten Rechtsprechung lässt es danach zwar keinen Rechtsfehler erkennen, dass das LSG Geld für eine Habilitation nicht als für eine "Berufsausbildung" bestimmtes Vermögen iS des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV mit der Folge der Unzumutbarkeit der Verwertung angesehen hat (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 5).

    Angesichts der von der Revision nicht angegriffenen und daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellung, dass die Klägerin auf Grund ihrer schon erworbenen beruflichen Qualifikation und nach den weiteren Umständen des Einzelfalls der Habilitation nicht mehr bedurfte, um sich eine angemessene Lebensgrundlage aufzubauen oder zu sichern, begegnet es zudem keinen Bedenken, dass das LSG auch unter diesem Gesichtspunkt eine Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung iS des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV verneint hat (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 5).

    Dazu gehört beispielsweise auch das jeweilige Recht an einem Sparguthaben (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 5), was nicht ausschließt, dass dieses abgetreten werden oder Gegenstand treuhänderischer Vereinbarungen sein kann.

  • LSG Hessen, 09.05.2001 - L 6 AL 432/00

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R
    Denn für den vom LSG im Anschluss an die zitierte "ständige Rechtsprechung der LSG" (insbesondere Urteil des Hessischen LSG vom 9. Mai 2001 - L 6 AL 432/00 - veröffentlicht in juris) angewendeten Rechtssatz, dass im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses die Vermögensinhaberschaft von dem vom Arbeitslosen gesetzten Rechtsschein abhängt, gibt es keine Rechtsgrundlage.

    Die Entscheidung des Hessischen LSG (Urteil vom 9. Mai 2001 - L 6 AL 432/00 - veröffentlicht in juris), auf die sich die von der Vorinstanz zitierte "ständige Rechtsprechung der LSG" wesentlich zurückführen lässt, hat auf den Grundsatz der Unbeachtlichkeit einer verdeckten Treuhand zB erst nach bzw in Verbindung mit einer eingehenden Prüfung der Umstände des Einzelfalls zurückgegriffen.

  • BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92

    Widerspruchsrecht des Treugebers

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R
    Ein Rechtsgrundsatz diesen Inhaltes kann der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) bei verdeckten Treuhandverhältnissen nicht entnommen werden (BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 = NJW 1993, 2622 und BGH NJW 1996, 1543).

    Um zu klären, ob das Guthaben auf einem angeblichen Treuhandkonto als (nicht) zum Vermögen des Kontoinhabers gehörendes Treugut anzusehen ist, sind insbesondere Feststellungen zu Herkunft und Verwendungszweck der auf dieses Konto eingezahlten Gelder erforderlich (vgl BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 = NJW 1993, 2622 zu II.2.b der Gründe).

  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R
    So verlangt der Bundesfinanzhof (BFH) eine strenge Prüfung des Treuhandverhältnisses (BFHE 183, 518 unter Bezug auf die Beweisregel des § 159 Abs. 1 Abgabenordnung ).
  • BFH, 25.06.2002 - X B 30/01

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen; Fahrten zwischen Wohnung und

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R
    Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen sind zudem nur anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Dritten Üblichen entsprechen (BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - veröffentlicht in juris).
  • BGH, 08.02.1996 - IX ZR 151/95

    Drittwiderspruchsrecht bei Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R
    Ein Rechtsgrundsatz diesen Inhaltes kann der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) bei verdeckten Treuhandverhältnissen nicht entnommen werden (BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 = NJW 1993, 2622 und BGH NJW 1996, 1543).
  • BGH, 16.12.1970 - VIII ZR 36/69

    Pfändung eines Postscheckguthabens - Voraussetzungen für ein echtes

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R
    Wird ein Treuhandverhältnis zB dadurch offen gelegt, dass ein Bankkonto als sog Anderkonto eingerichtet und geführt wird, kann das demjenigen, zu dessen Gunsten das Konto angelegt ist, die Durchsetzung seiner Rechte im Falle eines Zugriffs von Gläubigern des Treuhänders erleichtern (vgl BGH NJW 1971, 559, 560 zu 2.c. der Gründe).
  • BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung -

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R
    In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zu ermitteln haben, ob aus Anlass der beabsichtigten Habilitation ggf eine Schenkung unter Auflage, eine Zweck- (hierzu BSGE 88, 258 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 3) oder eine Hoffnungsschenkung gewollt war.
  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R
    Ein Treuhandvertrag ist - unbeschadet seiner vielfältig möglichen Erscheinungsformen im Rechtsleben - anders als eine Abtretung zwar dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - veröffentlicht in juris, im Anschluss an BFHE 188, 254).
  • BGH, 24.01.1980 - III ZR 169/78
  • BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R

    Keine Anrechnung von durch Veruntreuung erlangtes Vermögen im Rahmen der

  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 10/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

  • BSG, 18.06.2002 - B 2 U 34/01 R

    Revisionsbegründung bei mehreren, voneinander unabhängigen selbständig tragenden

  • BGH, 25.09.1990 - XI ZR 94/89

    Umfang des Vertragspfandrechts nach AGB-Banken an einem verdeckten Treuhandkonto

  • BGH, 25.06.1973 - II ZR 104/71

    Kontoerrichtung durch Treuhänder

  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 35/00 R

    Zumutbarkeit der Vermögensverwertung bei der Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Zumutbarkeit -

  • BFH, 20.01.1999 - I R 69/97

    Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für

  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVs 3/89

    Bewertung des GdB bei Änderung der medizinischen Lehrmeinung

  • BSG, 20.03.1980 - 7 RAr 21/79

    Meldeaufforderung - Mitwirkungsverlangen - Rechtsfolgenbelehrung - Unterlassene

  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog Fremdvergleichs (vgl dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl schon BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 für eine behauptete Abtretung und BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R für eine verdeckte Treuhandabrede) .
  • BSG, 08.09.2010 - B 11 AL 4/09 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit des

    Bezogen auf die hier streitentscheidende Norm des § 48 Abs. 1 SGB X bedeutet dies, dass die Beweis- bzw Feststellungslast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gegenüber denjenigen Verhältnissen, die den ursprünglichen begünstigenden Verwaltungsakt rechtfertigten, grundsätzlich die Behörde trägt (vgl BSGE 95, 57, 64 = SozR 4-1300 § 48 Nr. 6; BSG SozR 4-1500 § 103 Nr. 5; BSG, Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R; Steinwedel in Kasseler Komm, SGB X, § 48 RdNr 22, Stand: Mai 2006; Schütze in v Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 48 RdNr 9) , weil sie den Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung geltend macht.

    Die in arbeitsförderungsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Senate haben dies vor allem bei unterlassenen Angaben zu Vermögenswerten bei der Antragstellung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) angenommen (BSGE 96, 238, 245f = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; BSG, Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R; BSG, Urteile vom 13.9.2006 - B 11a AL 13/06 R - und - B 11a AL 19/06 R; BSG, Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 21/06 R; BSG, Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 10/06 R) .

  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 10/06 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Dies hat der 11a-Senat sowohl für den Fall einer - behaupteten - stillen Zession des Anspruchs auf ein Sparguthaben (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 4) als auch für den Fall eines - ebenfalls behaupteten - verdeckten Treuhandverhältnisses hinsichtlich eines Sparguthabens entschieden (Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R).

    Wie der 11a-Senat allerdings in seinen Urteilen vom 24. Mai 2006 (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; B 11a AL 49/05 R), vom 13. September 2006 (B 11a AL 19/06 R) sowie vom 21. März 2007 (B 11a AL 21/06 R) dargelegt hat, kann eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind.

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