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   BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R   

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https://dejure.org/2015,5937
BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R (https://dejure.org/2015,5937)
BSG, Entscheidung vom 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R (https://dejure.org/2015,5937)
BSG, Entscheidung vom 31. März 2015 - B 12 R 1/13 R (https://dejure.org/2015,5937)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 SGB 4 vom 20.12.1999, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 28d S 1 SGB 4, § 28e Abs 1 S 1 SGB 4, § 36 JAG HA
    Sozialversicherungspflicht - freiwillige zusätzliche an Rechtsreferendare geleistete Vergütungen - Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Referendarausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses; Alleinige Arbeitgebereigenschaft des ausbildenden Landes auch bei praktischer Ausbildung bei Stellen außerhalb von Gerichtsbarkeit und der Verwaltung; Beitragspflichtigkeit zusätzlicher ...

  • rewis.io

    Sozialversicherungspflicht - freiwillige zusätzliche an Rechtsreferendare geleistete Vergütungen - Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Referendarausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses; Alleinige Arbeitgebereigenschaft des ausbildenden Landes auch bei praktischer Ausbildung bei Stellen außerhalb von Gerichtsbarkeit und der Verwaltung; Beitragspflichtigkeit zusätzlicher ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Referendariat: Auch Hamburg verbietet Zusatzvergütung

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Sozialbeiträge aus Stationsvergütung - Trinkgeld für Referendare

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Streit um Stationsentgelte für Referendare: Hamburger Klüngel

Sonstiges (2)

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Hessen zieht Konsequenzen aus BSG-Urteil - Keine Stationsvergütung mehr für Referendare?

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 20.02.2018)

    Zusatzvergütung für Referendare: DAV will Nebenjobs erleichtern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 94
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/87

    Unversorgtes Ausscheiden - Einstufige Juristenausbildung -

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R
    Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV) , wozu auch die Berufsausbildung in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes rechnet (BSGE 64, 130, 132 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 75 f) .

    So hat die Rechtsprechung des BSG zur Rentenversicherung der Angestellten bestimmte Praktika für Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Form öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse wiederholt als Beschäftigungszeiten zur Ausbildung betrachtet (vgl zB BSGE 64, 130, 133 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 74 ff) , jedenfalls sofern sie - was vorliegend nicht in Frage steht - nach ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach ihrer Dauer von den Ausbildungsabschnitten des Studiums an der Universität abgrenzbar waren (vgl insbesondere BSGE 66, 211, 213 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1 S 3 f; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 36 f mwN; zu den bezüglich dieses Ausbildungsmodells bestehenden Besonderheiten des Arbeitsförderungsrechts vgl BSGE 65, 281 = SozR 4100 § 134 Nr. 38; BSG Urteil vom 24.9.1992 - 7 RAr 14/92 - Die Beiträge 1993, 320) .

    Dabei war entscheidend, dass auch während dieser Zeiten das "Rechtspraktikantenverhältnis" zu dem betreffenden Land einschließlich der Zahlung des Unterhaltszuschusses fortbestand und der "Dienstherr" der auszubildenden Person oder Stelle lediglich das Weisungsrecht für die von dem Rechtspraktikanten im Einzelnen zu erfüllenden Aufgaben überlassen hatte (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2 S 14; vgl auch BSGE 64, 130, 135 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 78; BSGE 66, 211, 213 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1 S 3 f) .

  • BSG, 31.05.1978 - 12 RK 48/76

    Abstrakte Aufspaltung des zum Zwecke der Ausbildung begründeten

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R
    Die zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze seien bereits in den Urteilen vom 31.5.1978 (BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 1229 Nr. 8; BSG Urteil vom 31.5.1978 - 12 RK 49/76 - BB 1978, 1418) auch auf Rechtsreferendare in der Stationsausbildung angewandt worden.

    Ebenso hat das BSG die Referendarausbildung in einem Beamtenverhältnis grundsätzlich als "Beschäftigung" angesehen, auch wenn diese wegen des Beamtenstatus nach den jeweils einschlägigen Regelungen der einzelnen Teile des SGB versicherungsfrei ist (vgl BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr. 7; BSG Urteil vom 31.5.1978 - 12 RK 49/76 - BB 1978, 1418) .

    Vor diesem Hintergrund kann eine neben dem "öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis" zum klagenden Land bestehende, auf einer gesonderten Vereinbarung beruhende, von Zwecken dieser Ausbildung freie und deshalb vom "Ausbildungsverhältnis" abgrenzbare (vgl hierzu BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 1229 Nr. 8 ; BSG Urteil vom 31.5.1978 - 12 RK 49/76 - BB 1978, 1418 ) Beschäftigung der beigeladenen Referendare durch die Beigeladene zu 1. nicht angenommen werden.

  • BSG, 31.05.1978 - 12 RK 49/76

    Begründung einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R
    Die zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze seien bereits in den Urteilen vom 31.5.1978 (BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 1229 Nr. 8; BSG Urteil vom 31.5.1978 - 12 RK 49/76 - BB 1978, 1418) auch auf Rechtsreferendare in der Stationsausbildung angewandt worden.

    Ebenso hat das BSG die Referendarausbildung in einem Beamtenverhältnis grundsätzlich als "Beschäftigung" angesehen, auch wenn diese wegen des Beamtenstatus nach den jeweils einschlägigen Regelungen der einzelnen Teile des SGB versicherungsfrei ist (vgl BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr. 7; BSG Urteil vom 31.5.1978 - 12 RK 49/76 - BB 1978, 1418) .

    Vor diesem Hintergrund kann eine neben dem "öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis" zum klagenden Land bestehende, auf einer gesonderten Vereinbarung beruhende, von Zwecken dieser Ausbildung freie und deshalb vom "Ausbildungsverhältnis" abgrenzbare (vgl hierzu BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 1229 Nr. 8 ; BSG Urteil vom 31.5.1978 - 12 RK 49/76 - BB 1978, 1418 ) Beschäftigung der beigeladenen Referendare durch die Beigeladene zu 1. nicht angenommen werden.

  • Drs-Bund, 08.10.1975 - BT-Drs 7/4122
    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R
    Im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt sein können auch Zahlungen, die nicht durch den Arbeitgeber selbst, sondern durch Dritte erfolgen (vgl schon BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19 S 18 f unter Hinweis auf die Vorgängerregelung in § 160 Abs. 1 RVO sowie die Begründung des Regierungsentwurfs zum SGB IV - BT-Drucks 7/4122 S 32 zu § 14: "Als Einnahmen im Sinne der Vorschrift gelten wie im Steuerrecht alle Güter, die in Geld oder Geldwert bestehen. Dazu zählen grundsätzlich alle Sachbezüge sowie alle einmaligen oder regelmäßig wiederkehrenden Zuwendungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers selbst, z.B. Gewinnanteile oder Gratifikationen, oder um Zuwendungen von Dritten, z.B. in Form von Trinkgeldern, handelt. § 14 löst insbesondere den § 160 RVO ... ab."; zu Zuwendungen Dritter siehe auch Werner in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 14 SGB IV RdNr 80; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 39, Stand Einzelkommentierung Mai 2013; jeweils mwN) .

    Diese Zuwendungen sollten nach der bereits zitierten Begründung des Regierungsentwurfs des SGB IV ausdrücklich vom Arbeitsentgeltbegriff erfasst sein (vgl BT-Drucks 7/4122 S 32 zu § 14) und sind erst seit 1.1.2002 nach § 1 Arbeitsentgeltverordnung (idF der Verordnung vom 12.12.1989, BGBl I 2177) iVm § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (idF des Gesetzes zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 8.8.2002, BGBl I 3111) spezialgesetzlich in vollem Umfang aus dem Arbeitsentgeltbegriff ausgenommen worden.

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 12/87

    Rechtspraktikant - Einstufige Juristenausbildung - Bielefelder Modell -

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R
    So hat die Rechtsprechung des BSG zur Rentenversicherung der Angestellten bestimmte Praktika für Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Form öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse wiederholt als Beschäftigungszeiten zur Ausbildung betrachtet (vgl zB BSGE 64, 130, 133 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 74 ff) , jedenfalls sofern sie - was vorliegend nicht in Frage steht - nach ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach ihrer Dauer von den Ausbildungsabschnitten des Studiums an der Universität abgrenzbar waren (vgl insbesondere BSGE 66, 211, 213 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1 S 3 f; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 36 f mwN; zu den bezüglich dieses Ausbildungsmodells bestehenden Besonderheiten des Arbeitsförderungsrechts vgl BSGE 65, 281 = SozR 4100 § 134 Nr. 38; BSG Urteil vom 24.9.1992 - 7 RAr 14/92 - Die Beiträge 1993, 320) .

    Dabei war entscheidend, dass auch während dieser Zeiten das "Rechtspraktikantenverhältnis" zu dem betreffenden Land einschließlich der Zahlung des Unterhaltszuschusses fortbestand und der "Dienstherr" der auszubildenden Person oder Stelle lediglich das Weisungsrecht für die von dem Rechtspraktikanten im Einzelnen zu erfüllenden Aufgaben überlassen hatte (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2 S 14; vgl auch BSGE 64, 130, 135 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 78; BSGE 66, 211, 213 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1 S 3 f) .

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93

    Arbeitsentgelt - Notariatsangestellter als Auflassungsbevollmächtigter -

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R
    Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis (BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO ; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 ; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 ; BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 16 ) , da es vorliegend nicht um Aufwandsentschädigungen oder Provisionen, sondern um Arbeitsentgelt gehe, welches ein Dritter auf Basis der Vereinbarung über bestimmte Anwesenheitszeiten gezahlt und auch im eigenen Namen versteuert habe.
  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R
    Ob jemand im Verhältnis zu einem anderen (= dem Arbeitgeber) abhängig beschäftigt ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 19 S 69 f, Nr. 13 S 31 f und Nr. 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5 S 26 f mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 7 SGB IV: BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11) .
  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 114/87

    Beitragspflicht von Absolventen der einstufigen Juristenausbildung

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R
    So hat die Rechtsprechung des BSG zur Rentenversicherung der Angestellten bestimmte Praktika für Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Form öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse wiederholt als Beschäftigungszeiten zur Ausbildung betrachtet (vgl zB BSGE 64, 130, 133 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 74 ff) , jedenfalls sofern sie - was vorliegend nicht in Frage steht - nach ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach ihrer Dauer von den Ausbildungsabschnitten des Studiums an der Universität abgrenzbar waren (vgl insbesondere BSGE 66, 211, 213 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1 S 3 f; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 36 f mwN; zu den bezüglich dieses Ausbildungsmodells bestehenden Besonderheiten des Arbeitsförderungsrechts vgl BSGE 65, 281 = SozR 4100 § 134 Nr. 38; BSG Urteil vom 24.9.1992 - 7 RAr 14/92 - Die Beiträge 1993, 320) .
  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 14/92

    Arbeitslosenhilfe nach einem Studium im öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R
    So hat die Rechtsprechung des BSG zur Rentenversicherung der Angestellten bestimmte Praktika für Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Form öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse wiederholt als Beschäftigungszeiten zur Ausbildung betrachtet (vgl zB BSGE 64, 130, 133 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 74 ff) , jedenfalls sofern sie - was vorliegend nicht in Frage steht - nach ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach ihrer Dauer von den Ausbildungsabschnitten des Studiums an der Universität abgrenzbar waren (vgl insbesondere BSGE 66, 211, 213 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1 S 3 f; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 36 f mwN; zu den bezüglich dieses Ausbildungsmodells bestehenden Besonderheiten des Arbeitsförderungsrechts vgl BSGE 65, 281 = SozR 4100 § 134 Nr. 38; BSG Urteil vom 24.9.1992 - 7 RAr 14/92 - Die Beiträge 1993, 320) .
  • BSG, 11.06.1992 - 12 RK 46/90

    Rechtspraktikanten - Einstufige Juristenausbildung - Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R
    Dabei war entscheidend, dass auch während dieser Zeiten das "Rechtspraktikantenverhältnis" zu dem betreffenden Land einschließlich der Zahlung des Unterhaltszuschusses fortbestand und der "Dienstherr" der auszubildenden Person oder Stelle lediglich das Weisungsrecht für die von dem Rechtspraktikanten im Einzelnen zu erfüllenden Aufgaben überlassen hatte (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2 S 14; vgl auch BSGE 64, 130, 135 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 78; BSGE 66, 211, 213 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1 S 3 f) .
  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 6/95

    Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Beigeordneter

  • BSG, 18.03.1999 - B 12 RA 1/98 R

    Angestelltenversicherung - Versicherungspflicht - Ausbildungsverhältnis -

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - zu Unrecht entrichtete Beiträge - Entstehung

  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91

    CSSR - Beamtin auf Widerruf - Versicherungspflicht

  • BAG, 20.05.2009 - 5 AZR 31/08

    Arbeitnehmerstatus eines redaktionellen Mitarbeiters

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R

    Versicherungs- und Beitragspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R

    Sportlehrerin - Übungsleiterin - Sportverein - abhängige Beschäftigung -

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

  • BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 17/97 R

    Technischer Verbesserungsvorschlag - Arbeitnehmererfindung - Prämie -

  • BSG, 20.12.1962 - 3 RK 31/58

    Streit über die Mitgliedschaft zu einer BKK oder AOK bei verschiedenen

  • BSG, 26.10.1988 - 12 RK 18/87

    Autohersteller - Verlosung - Arbeitnehmer - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht

  • BSG, 12.05.2021 - B 11 AL 6/20 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Rechtsreferendar - Zweites Juristisches

    Dieser Beschäftigungsbegriff umfasst auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (BSG vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 2 RdNr 18 mwN) , wie es hier in Form eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vorliegt (vgl BSG vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 19 RdNr 16; vgl zum Rechtsreferendariat im Beamtenverhältnis auf Widerruf etwa BSG vom 12.12.1995 - 5/4 RA 52/94 - SozR 3-2200 § 1232 Nr. 6 S 31 f - juris RdNr 14) .

    Die Unterhaltsbeihilfe ist daher - ebenso wie die Besoldung eines Beamten (BSG vom 4.6.1991 - 12 RK 43/90 - SozR 3-2200 § 180 Nr. 7 S 16 - juris RdNr 12) und die Anwärterbezüge während eines Vorbereitungsdienstes im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf (BSG vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 2 RdNr 13) - Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (vgl auch BSG vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 19 RdNr 24) .

  • BSG, 18.01.2018 - B 12 R 1/17 R

    Sozialversicherung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht - Zuwendung durch Dritten -

    Schließlich erfolgt eine Zuordnung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auch unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht (zum Ganzen zuletzt: BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 19 RdNr 24 mwN; Schlegel aaO RdNr 91) .

    Speziell im Zusammenhang mit der Zuwendung durch Dritte hat der Senat eine Zuordnung zum Arbeitsentgelt ua in folgenden Fällen bejaht: Zusätzliche Vergütungen an Stationsrechtsreferendare (BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 19) , Trinkgelder (BSG aaO RdNr 26) , von einem Autohersteller für einen Verbesserungsvorschlag an einen Beschäftigten eines Autohauses gezahlte Prämie (BSG Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 15) und an Notariatsangestellte gezahlte Auflassungsgebühren (BSG Urteil vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8) .

  • BVerwG, 15.12.2016 - 2 C 31.15

    Absenkung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen

    Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis der Rechtsreferendare ist in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sozialversicherungspflichtig (BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 19 Rn. 16).
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