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   BSG, 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R   

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BSG, 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R (https://dejure.org/2011,17764)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R (https://dejure.org/2011,17764)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 29/11 R (https://dejure.org/2011,17764)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 SGB 6, § 63 Abs 1 SGB 6, § 63 Abs 2 SGB 6, § 70 Abs 4 SGB 6 vom 07.09.2007, § 123 Abs 3 SGB 6
    Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - beitragspflichtige Einnahmen - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rentenversicherung: Falsche Auskunft des Trägers rechtfertigt nachträgliche Rentenerhöhung

  • rewis.io

    Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - beitragspflichtige Einnahmen - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - beitragspflichtige Einnahmen - Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 110, 8
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93

    Feststellung der Höhe des Altersruhegeldes aufgrund einer

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R
    Zum anderen habe das BSG zu der im Wesentlichen gleichgerichteten Vorschrift des § 123 Abs. 1 S 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, dieser Norm sei nicht zu entnehmen, dass eine einmal erteilte Entgeltvorausbescheinigung jeglicher nachträglicher Korrektur entzogen sei (Hinweis auf BSG vom 16.11.1995 - BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1) .

    Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht iS des § 41 Abs. 2 SGG von dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 16.11.1995 (BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1) ab (dazu unter 6.) .

    Wich das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Arbeitsentgelt von dem vorausbescheinigten ab, blieb es für diese Rente außer Betracht (§ 70 Abs. 4 S 2 SGB VI idF des RRG 1992; auch nach den Vorgängervorschriften des § 1401 Abs. 1 S 3 RVO und § 123 Abs. 1 S 3 AVG war für die Rentenberechnung ein von der Eintragung in der Entgeltvorausbescheinigung abweichendes Einkommen nicht zu berücksichtigen; vgl zu § 123 Abs. 1 S 3 AVG: BSG vom 16.11.1995 - BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1 SozR 2200 § 1401 Nr. 1>, wonach bei einem Abweichen des tatsächlich erzielten Entgelts von dem vorausbescheinigten der Rentenversicherungsträger auf Verlangen des Rentenberechtigten verpflichtet, im Übrigen berechtigt war, den Zahlbetrag insoweit abzuändern) .

    Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht iS des § 41 Abs. 2 SGG von dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 16.11.1995 (BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1) ab.

    Das Urteil des 4. Senats erging noch zur alten Rechtslage (§ 123 Abs. 1 AVG, entsprechend § 1401 Abs. 1 RVO) , auch wenn er außerhalb der tragenden Gründe den Rechtszustand nach dem SGB VI idF des RRG 1992 (§ 70 Abs. 4, § 194) erwähnt hat (BSGE 77, 77, 82) .

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R
    Zudem hat der Sozialleistungsträger einen Antrag regelmäßig so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (BSG vom 11.9.2001 - SozR 3-2200 § 1150 Nr. 5 S 24; BSG vom 4.4.2006 - BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 14) .

    Ist dieses nicht eindeutig, hat der Träger stets auf eine Klärung durch den Antragsteller hinzuwirken (BSG vom 4.4.2006 aaO) mit dem Ziel, dass dieser die ihm zustehende Sozialleistung nicht nur in zeitgemäßer Weise und zügig, sondern auch umfassend erhält (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) .

  • BSG, 19.10.1977 - 4 RJ 151/76

    Arbeitgeber - Entgeltbescheinigung - Zu erwartendes Entgelt - Künftige Änderungen

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R
    Wich das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Arbeitsentgelt von dem vorausbescheinigten ab, blieb es für diese Rente außer Betracht (§ 70 Abs. 4 S 2 SGB VI idF des RRG 1992; auch nach den Vorgängervorschriften des § 1401 Abs. 1 S 3 RVO und § 123 Abs. 1 S 3 AVG war für die Rentenberechnung ein von der Eintragung in der Entgeltvorausbescheinigung abweichendes Einkommen nicht zu berücksichtigen; vgl zu § 123 Abs. 1 S 3 AVG: BSG vom 16.11.1995 - BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1 SozR 2200 § 1401 Nr. 1>, wonach bei einem Abweichen des tatsächlich erzielten Entgelts von dem vorausbescheinigten der Rentenversicherungsträger auf Verlangen des Rentenberechtigten verpflichtet, im Übrigen berechtigt war, den Zahlbetrag insoweit abzuändern) .

    Eine solche Sichtweise ist rechtlich grundsätzlich möglich (vgl insoweit auch KommGRV, § 194 SGB VI Anm 4.1, Einzelkommentierung Stand Juli 2008; offen gelassen in BSG vom 19.10.1977 - BSGE 45, 72, 75 = SozR 2200 § 1401 Nr. 1 S 3 f, beide im Zusammenhang mit dem Verfahren der Entgeltvorausbescheinigung nach früherem Recht) .

  • BSG, 11.09.2001 - B 2 U 41/00 R

    Übergangsrecht - ehemalige DDR - Arbeitsunfall - Antrag auf Weiterzahlung einer

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R
    Zudem hat der Sozialleistungsträger einen Antrag regelmäßig so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (BSG vom 11.9.2001 - SozR 3-2200 § 1150 Nr. 5 S 24; BSG vom 4.4.2006 - BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 14) .
  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R
    Denn es bleibt einem Versicherten unbenommen, bis zur bindenden Wirkung eines Rentenbescheids (vgl § 77 SGG) den für diesen erforderlichen Antrag (§ 115 Abs. 1 S 1 SGB VI) zurückzunehmen (vgl Senatsurteil vom 9.8.1995 - BSGE 76, 218, 221 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3 S 9) ; ebenso steht es ihm dann aber auch frei, (zugleich) einen neuen Rentenantrag mit Berechnung der Altersrente nach Maßgabe des tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (hier also auch unter voller Berücksichtigung der November-Einmalzahlung) zu stellen.
  • LSG Bayern, 13.08.2008 - L 13 R 58/08

    08.03.2012 - VG Ansbach

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R
    Diese Rechtsprechung habe das Bayerische LSG in seinem Urteil vom 13.8.2008 (L 13 R 58/08 = NZS 2009, 630) für § 70 Abs. 4 S 2 SGB VI in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung als nahezu inhaltsgleiche Vorschrift zu § 123 Abs. 1 S 3 AVG bestätigt.
  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R
    Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (stRspr, zB Senatsurteil vom 11.3.2004 - BSGE 92, 241, 243 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 3 RdNr 19 mwN) .
  • BSG, 29.10.1991 - 5 RJ 38/89

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Rücknahme eines rechtwidrigen

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R
    Vom LSG ist nicht festgestellt worden, dass der Kläger außerhalb der Hinweise in den bei seiner Rentenantragstellung verwendeten Formularen über die Vor- und Nachteile einer Hochrechnung und hinsichtlich der ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten bei der Rentenerstfeststellung von der Beklagten oder der antragsaufnehmenden Stelle der Stadt Ludwigshafen am Rhein (zur Fehlberatung durch ein Versicherungsamt s Senatsurteil vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 38/89 - Juris RdNr 22) - mündlich oder schriftlich - beraten worden ist.
  • BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 827/13

    Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung

    Für die Anfrage der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14. Juni 2012, ob die Klägerin ihren Rentenantrag oder ihren Widerspruch zurücknehmen wolle, bestand daher kein Raum (vgl. BSG 12. Dezember 2011 - B 13 R 29/11 R - Rn. 54, BSGE 110, 8 zur Pflicht des Sozialversicherungsträgers, bei nicht eindeutigem Begehren auf eine Klärung durch den Antragsteller hinzuwirken) .

    Die Erklärungen im Schreiben vom 25. Juni 2012 konnten sich auf die Rücknahme des Rentenantrags nicht mehr auswirken, da sich der Rentenbescheid mit Antragsrücknahme erledigt und er seine Wirksamkeit verloren hatte (vgl. BAG 11. März 1998 - 7 AZR 101/97 - zu 2 c der Gründe; BSG 12. Dezember 2011 - B 13 R 29/11 R - Rn. 55, aaO; 9. August 1995 - 13 RJ 43/94 - BSGE 76, 218) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2014 - L 1 R 732/11
    Sie sind auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.12.2011 (B 13 R 29/11 R) hingewiesen worden (Verfügungen vom 27.05.2013 und 08.05.2014).

    Die seitens der Beklagten durchgeführte "Hochrechnung" entspricht zwar - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - den gesetzlichen Vorgaben aus § 194 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI. Es bestehen zudem auch nach Auffassung des erkennenden Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Rentenversicherungsträger auch nach Bekanntwerden der tatsächlich im Hochrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelte die Altersrente nicht von Amts wegen an diese anpasst (BSG, Urteil vom 12.12.2011, B 13 R 29/11 R, juris RdNr 34).

    Angesichts der im Regelfall nicht übermäßigen Einwirkungen auf die Rentenhöhe (im Fall des Klägers: monatlicher Netto-Zahlbetrag 3, 43 EUR) kann dem aufgeklärten Rentenversicherten die freie Wahl darüber überlassen bleiben, ob er sich für die Hochrechnung und damit eine möglichst sichere Nahtlosigkeit des Übergangs vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auf die Altersrente mit dem Risiko einer geringen Rentenminderung entscheidet oder ob er auf einer Rentenberechnung auf Grundlage aller tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte mit dem Risiko eines hinausgezögerten Beginns der regelmäßigen Rentenzahlung besteht (BSG, Urteil vom 12.12.2011, B 13 R 29/11 R, juris RdNrn 33f.).

    Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (stRspr, zB BSG, Urteil vom 11.03.2004 - BSGE 92, 241, 243 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 3 RdNr 19 mwN; Urteil vom 12.12.2011, B 13 R 29/11 R, juris RdNr 36).

    Ein Herstellungsanspruch steht einem Rentenberechtigten jedenfalls dann zu, wenn er ein Wahlrecht (hier: Rentenberechnung mit oder ohne Hochrechnung) hat, er jedoch vor seiner Entscheidung über dessen Folgen fehlerhaft aufgeklärt wird und dadurch einen Schaden (hier: geringerer Rentenbetrag) erleidet (BSG, Urteil vom 12.12.2011, B 13 R 29/11 R, juris RdNr 37).

    § 194 Abs. 1 SGB VI erfasst aber in Bezug auf die Altersrente den spezielleren Tatbestand des nahtlosen Übergangs vom Arbeitsentgelt zur Altersrente und verdrängt insoweit nach der "lex-specialis-Regel", wonach das spezielle Gesetz dem allgemeinen vorgeht, die Regelung in § 42 SGB I (BSG, Urteil vom 12.12.2011, B 13 R 29/11 R, juris RdNr 43).

    Jedoch geht - insoweit in Übereinstimmung mit dem der Entscheidung des BSG vom 12.12.2011 (B 13 R 29/11 R) zugrundeliegenden Sachverhalt - auch im vorliegenden Rechtsstreit aus den Hinweisen der hier maßgeblichen Vordruckerklärung nicht in hinreichender Deutlichkeit hervor, dass ein "Neufeststellungsverbot" beschrieben werden soll, nach dem es bei einem Abweichen des hochgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts von dem später (vom Arbeitgeber gemeldeten) tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt dennoch fortdauernd bei der bisherigen Berechnung der Altersrente verbleibt.

    Keinesfalls wird durch diese Formulierung gewährleistet, dass jeder Versicherte den Inhalt der gesetzlichen Regelung nachvollziehen kann (BSG, Urteil vom 12.12.2011, B 13 R 29/11 R, juris RdNr 42).

    Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles und des in sich widerspruchfreien und schlüssigen Vortrags des Klägers, insbesondere auch desjenigen Vorbringens zeitlich vor der Entscheidung des BSG vom 12.12.2011 (B 13 R 29/11 R), hätte der Kläger zur Überzeugung des Senats das Verfahren der Hochrechnung für die Festsetzung seiner Altersrente nicht gewählt, wenn er bei Rentenantragstellung im September 2008 von der Beklagten verständlich und richtig über die Hochrechnung und ihre Rechtsfolgen nach § 194 Abs. 1, § 70 Abs. 4 SGB VI informiert worden wäre.

  • LSG Baden-Württemberg, 04.08.2016 - L 7 SO 1394/16

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz

    Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 16. März 2016 - B 9 V 6/15 R - juris Rdnr. 29; Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 29/11 R - juris Rdnr. 35; Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 90/09 R - juris Rdnr. 29; Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 - juris Rdnr. 26; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - juris Rdnr. 25; Urteil vom 27. August 2009 - B 13 R 14/09 R - juris Rdnr. 36; Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - L 7 SO 3998/15

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 16. März 2016 - B 9 V 6/15 R - juris Rdnr. 29; Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 29/11 R - juris Rdnr. 35; Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 90/09 R - juris Rdnr. 29; Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 - juris Rdnr. 26; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - juris Rdnr. 25; Urteil vom 27. August 2009 - B 13 R 14/09 R - juris Rdnr. 36; Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 328/16

    Neuberechnung einer gewährten Altersrente unter Abänderung des Rentenbescheides;

    Dabei ist für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr das von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats bekannt gemachte vorläufige Durchschnittsentgelt (§ 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) zugrunde zu legen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI; vgl. dazu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 29/11 R -, BSGE 110, 8).

    Angesichts der im Regelfall nicht übermäßigen Einwirkungen auf die Rentenhöhe kann dem aufgeklärten Rentenversicherten die freie Wahl darüber überlassen bleiben, ob er sich für die Hochrechnung und damit eine möglichst sichere Nahtlosigkeit des Übergangs vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auf die Altersrente mit dem Risiko einer geringen Rentenminderung entscheidet oder ob er auf einer Rentenberechnung auf Grundlage aller tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte mit dem Risiko eines hinausgezögerten Beginns der regelmäßigen Rentenzahlung besteht (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011, aaO).

    Jedoch steht einem Rentenberechtigten aber jedenfalls dann ein Herstellungsanspruch zu, wenn er über das erläuterte Wahlrecht (hier: Rentenberechnung mit oder ohne "Hochrechnung") vor seiner Entscheidung über dessen Folgen fehlerhaft aufgeklärt worden ist und dadurch einen Schaden in der Form erleidet, dass die aufgrund der fehlerhaften Belehrung gewählte "Hochrechnung" zu einem geringeren Rentenbetrag geführt hat, als ihm ohne eine solche Hochrechnung zugestanden hätte (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011, aaO; vgl. dort auch zu Fallgestaltungen, in denen sich der Versicherte gerade für die Vornahme der erläuterten "Hochrechnung" entscheiden wird, weil eine solche für ihn - zulasten der Versichertengemeinschaft - zu einer höheren Rente als nach Maßgabe der tatsächlich in den letzten drei Arbeitsmonaten zu erwartenden Beitragszahlungen führen wird).

    Dies gilt umso mehr, als angesichts der "nachschüssigen" Zahlung aller nach dem 01.04.2004 beginnenden Renten (§ 118 Abs. 1 iVm § 272a Abs. 1 SGB VI) dem Rentenversicherungsträger (im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage) ein Monat länger zur Verfügung steht, um die Altersrente für den ersten Monat nach Rentenbeginn anzuweisen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011, aaO).

    Auch muss aus der Beratung mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen, dass mit der Entscheidung für die "Hochrechnung" ein "Neufeststellungsverbot" in dem Sinne verbunden ist, dass es bei einem Abweichen des "hochgerechneten" beitragspflichtigen Arbeitsentgelts von dem später (vom Arbeitgeber gemeldeten) tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt dennoch fortdauernd bei der bisherigen Berechnung der Altersrente verbleibt (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011, aaO).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2024 - L 1 R 61/19

    Anfängliche Rechtswidrigkeit; Hochrechnung; Hochrechnungszeitraum; tatsächliche

    Aus der Formulierung "bleibt sie für diese Rente außer Betracht" folgt demnach, dass der Rentenversicherungsträger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die nach § 70 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI aF hochgerechnete Altersrente im Nachhinein aus dem tatsächlich während des Hochrechnungszeitraums erzielten Entgelt neu zu berechnen (BSG, Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R -, BSGE 110, 8-20, SozR 4-2600 § 194 Nr. 1, Rn. 33).

    Soweit das BSG in seiner Entscheidung vom 16.11.1995 argumentiert hatte, dass eine nicht zu korrigierende Fortführung einer nachteiligen Rentenberechnung dazu führen müsste, dass innerhalb desselben Systems und derselben Gruppe von Versicherten trotz Beitragszahlung in identischer Höhe - im Extremfall lebenslang - Leistungen in unterschiedlicher Höhe zu erbringen wären und dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und gegen den einfachgesetzlichen Gedanken der Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen darstellen würde (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RA 48/93 -, aaO, Rn. 23), so bestehen nach aktueller Rechtsprechung des BSG grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Rentenversicherungsträger auch nach Bekanntwerden der tatsächlich im Hochrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelte die Altersrente nicht von Amts wegen an diese anpasst (BSG, Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R -, aaO, Rn. 16, 34; vgl. zur gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG auch: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.12.2010 - L 6 R 244/10 -, Rn. 27 - 29, juris; zustimmend: Kuszynski in: BeckOK SozR/, 70. Ed. 1.9.2023, SGB VI § 70 Rn. 12).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2011 - L 4 R 735/11
    Der Senat lässt dahingestellt, ob hiervon im vorliegenden Fall deshalb abzuweichen ist, weil der Rentenbescheid vom 07. Dezember 2009, der auf der Hochrechnung beruht, zu dem Zeitpunkt als der Kläger mit dem Widerspruch eine Zugrundelegung der tatsächlich erzielten Entgelte in dem hochgerechneten Zeitraum beantragte, noch nicht bestandskräftig war (bejahend Bayerisches Landessozialgericht a.a.O., Landessozialgericht Berlin-Brandenburg a.a.O.; im Ergebnis ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, a.a.O.; KassKomm-Polster, § 70 SGB VI Rndr. 19; a.A. wohl BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 -B 13 R 29/11 R-, nachdem ausweislich des Terminberichts Nr. 63/11 vom 13. Dezember 2011 auf diesen Gesichtspunkt nicht abgestellt wurde).

    Dahingestellt bleiben kann, ob der Hinweis im Formularrentenantrag R 100 unter Ziffer 16 unvollständig oder zumindest teilweise unrichtig war (so Urteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 2011 - L 4 R 3830/09 zu dem im Jahr 2001 verwandten Hinweis und wohl auch Urteil des BSG vom 12. Dezember 2011 a.a.O.), denn auf jeden Fall genügte der Hinweis im vorliegenden Fall, in dem der Kläger - auch - ausweislich seines Antrags zunächst eine vorläufige Leistung begehrte und davon ausging, dass später eine Neuberechnung erfolgen könne, nicht.

  • LSG Schleswig-Holstein, 18.06.2020 - L 1 R 110/18

    Nachweis von nach dem FRG in der gesetzlichen Rentenversicherung zu

    Mit Bescheid vom 13. Juli 2015 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab 1. Oktober 2014 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 29/11 R - juris) neu fest und half dem ersten Widerspruch des Klägers insoweit teilweise ab.
  • SG Halle, 11.11.2013 - S 4 R 1224/11

    Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 -

    Grundsätzliche Bedenken gegen dieses Verfahren bestehen daher nicht (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichtes vom 12.12.2011, B 13 R 29/11 R, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de, Randziffer 34).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2020 - L 2 R 347/19
    Dabei ist für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr das von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats bekannt gemachte vorläufige Durchschnittsentgelt (§ 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) zugrunde zu legen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI; vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 29/11 R -, BSGE 110, 8).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2017 - L 2 R 515/16
  • SG Hannover, 12.03.2012 - S 6 R 173/09
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