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   BSG, 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B   

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BSG, 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B (https://dejure.org/2009,18494)
BSG, Entscheidung vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B (https://dejure.org/2009,18494)
BSG, Entscheidung vom 19. November 2009 - B 13 R 303/09 B (https://dejure.org/2009,18494)
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 53/07 B

    Verletzung der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B
    Der Kläger hat dem LSG mithin in der mündlichen Verhandlung hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass er die gerichtliche Aufklärungspflicht in Bezug auf die aus der beruflichen Tätigkeit abgeleiteten Anforderungen an sein Hörvermögen noch nicht als erfüllt ansah (vgl allgemein zur "Warnfunktion" eines Beweisantrags, BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 21; Senatsbeschluss vom 31.1.2008, B 13 R 53/07 B, Juris RdNr 6).

    Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl BSG, Beschlüsse vom 28.5.2008, B 12 KR 2/07 B, Juris RdNr 11; vom 16.5.2007, B 11b AS 37/06 B, NZM 2007, 779; Senatsbeschluss vom 31.1.2008, B 13 R 53/07 B, Juris RdNr 8).

    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 103 SGG), wenn es Zeugen, die von dem Kläger zum Beweis für eine günstige Tatsache benannt worden sind, nicht vernimmt, sondern aufgrund eigener Mutmaßungen unterstellt, dass die Zeugen diese Tatsache nicht bekunden werden (vgl BSGE 2, 273; Senatsbeschluss vom 31.1.2008, B 13 R 53/07 B; BSG vom 28.5.2008, B 12 KR 2/07 B, beide zitiert nach Juris).

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 2/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B
    Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl BSG, Beschlüsse vom 28.5.2008, B 12 KR 2/07 B, Juris RdNr 11; vom 16.5.2007, B 11b AS 37/06 B, NZM 2007, 779; Senatsbeschluss vom 31.1.2008, B 13 R 53/07 B, Juris RdNr 8).

    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 103 SGG), wenn es Zeugen, die von dem Kläger zum Beweis für eine günstige Tatsache benannt worden sind, nicht vernimmt, sondern aufgrund eigener Mutmaßungen unterstellt, dass die Zeugen diese Tatsache nicht bekunden werden (vgl BSGE 2, 273; Senatsbeschluss vom 31.1.2008, B 13 R 53/07 B; BSG vom 28.5.2008, B 12 KR 2/07 B, beide zitiert nach Juris).

  • BSG, 24.05.1993 - 9 BV 26/93

    Beweisantritt - Beweisantrag - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B
    Der Kläger hat dem LSG mithin in der mündlichen Verhandlung hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass er die gerichtliche Aufklärungspflicht in Bezug auf die aus der beruflichen Tätigkeit abgeleiteten Anforderungen an sein Hörvermögen noch nicht als erfüllt ansah (vgl allgemein zur "Warnfunktion" eines Beweisantrags, BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 21; Senatsbeschluss vom 31.1.2008, B 13 R 53/07 B, Juris RdNr 6).
  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch unterbliebene Zeugenvernehmung durch das

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B
    Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl BSG, Beschlüsse vom 28.5.2008, B 12 KR 2/07 B, Juris RdNr 11; vom 16.5.2007, B 11b AS 37/06 B, NZM 2007, 779; Senatsbeschluss vom 31.1.2008, B 13 R 53/07 B, Juris RdNr 8).
  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B
    Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl BSG, Beschlüsse vom 28.5.2008, B 12 KR 2/07 B, Juris RdNr 11; vom 16.5.2007, B 11b AS 37/06 B, NZM 2007, 779; Senatsbeschluss vom 31.1.2008, B 13 R 53/07 B, Juris RdNr 8).
  • BGH, 02.04.2007 - II ZR 325/05

    Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B
    Nach den im Zivilprozess entwickelten Grundsätzen zum Ausforschungsbeweis zielt dieser darauf ab, bisher unbekannte Tatsachen zwecks genaueren Vorbringens in Erfahrung zu bringen (vgl Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 5.4.2001, IX ZR 276/98, NJW 2001, 2327; Urteil vom 2.4.2007, II ZR 325/05, BB 2007, 1185 mwN).
  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 276/98

    Bürgschaft für Schuld des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner; Aufschub des

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B
    Nach den im Zivilprozess entwickelten Grundsätzen zum Ausforschungsbeweis zielt dieser darauf ab, bisher unbekannte Tatsachen zwecks genaueren Vorbringens in Erfahrung zu bringen (vgl Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 5.4.2001, IX ZR 276/98, NJW 2001, 2327; Urteil vom 2.4.2007, II ZR 325/05, BB 2007, 1185 mwN).
  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 84/78
    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B
    Im sozialgerichtlichen Verfahren liegt ein "Ausforschungsbeweis" vor, wenn ihm die Bestimmtheit bei der Angabe der Tatsachen oder Beweismittel fehlt, oder aber der Beweisführer für seine Behauptung nicht genügend Anhaltspunkte angibt und erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für seine Behauptungen gewinnen will (vgl BSG, Urteil vom 19.9.1979, 11 RA 84/78, zitiert nach Juris).
  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 253/05 B

    Zurückverweisung durch Beschluss im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B
    Das BSG kann in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs. 5 SGG die angefochtene Entscheidung auch dann wegen eines Verfahrensfehlers aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die Beschwerde zusätzlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt ist, der Verfahrensmangel aber selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung und bei Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung führen würde (vgl Senatsbeschluss vom 23.5.2006, B 13 RJ 253/05 B, Juris RdNr 8).
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B
    Auf die unter Beweis gestellten Tatsachen kam es bereits deshalb an, weil das LSG die aus der beruflichen Tätigkeit des Klägers abgeleiteten Anforderungen an eine sachgerechte Versorgung mit einem Hilfsmittel zu prüfen hat, wie auch ob ggf berufsbedingte Mehrkosten für ein Hilfsmittel im Rahmen der medizinischen Rehabilitation (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI iVm §§ 26 bis 31 SGB IX) im Ermessenswege zu übernehmen sind (vgl Senatsurteil vom 21.8.2008, B 13 R 33/07 R, BSGE 101, 207, 215 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7 RdNr 45 ff).
  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    c) Einer "aufs Geratewohl" gemachten oder "ins Blaue hinein" aufgestellten Tatsachenbehauptung braucht das Gericht jedoch nicht nachzugehen (vgl BSG vom 19.9.1979 - 11 RA 84/78 - Urteilsumdruck S 5 - in Juris nur als Kurztext veröffentlicht; Senatsbeschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - Juris RdNr 12; BVerwG vom 29.3.1995 - aaO; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 21; BGH vom 3.5.2011 - XI ZR 374/08 - Juris RdNr 66; Greger, aaO, Vor § 284 RdNr 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Einf § 284 RdNr 29) .

    Beweisanträge, die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl BSG vom 19.9.1979 - aaO; Senatsbeschluss vom 19.11.2009 - aaO; BVerwG vom 29.3.1995 - aaO; BAG vom 12.7.2007 - AP Nr. 168 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, aaO, Einf § 284 RdNr 27; vgl auch BVerfG vom 18.6.1993 - DVBl 1993, 1002, 1003) ; sie sind als Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - L 4 R 369/13
    Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind (§ 15 Abs. 2 Satz 3 FRG) (BSG, Urteil vom 19.11.2009, a.a.O., Rn. 17).

    Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19.11.2009, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

    Hingegen ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG als nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19.11.2009 a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

    Gleiches gilt, wenn der Zeuge über völlig aus der Luft gegriffene Behauptungen Aussagen machen soll, die allein den Zweck haben, die Partei erst über ihr unbekannte Vorgänge und Sachverhalte zu informieren (BSG, Beschluss vom 19.11.2009, B 13 R 303/09 B, Rn. 12 m.w.N. zitiert nach juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 11 KR 4072/13

    Krankenversicherung - Versorgung mit Heilmitteln - Langfristverordnung auch bei

    Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt im sozialgerichtlichen Verfahren vor, wenn ihm die Bestimmtheit bei der Angabe der Tatsachen oder Beweismittel fehlt, oder aber der Beweisführer erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für weitere Behauptungen gewinnen will (vgl BSG 19.11.2009, B 13 R 303/09 B ; 19.20.2011, B 13 R 33/11 R, NZS 2012, 230).
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