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   BSG, 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B   

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https://dejure.org/2013,22651
BSG, 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B (https://dejure.org/2013,22651)
BSG, Entscheidung vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B (https://dejure.org/2013,22651)
BSG, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - B 13 R 437/12 B (https://dejure.org/2013,22651)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 151 Abs 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG
    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Berufungsverfahren - Wert des Beschwerdegegenstandes - Beschränkung des Berufungsantrags

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Berufungsverfahren - Wert des Beschwerdegegenstandes - Beschränkung des Berufungsantrags

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Berufungsverfahren - Wert des Beschwerdegegenstandes - Beschränkung des Berufungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.10.1982 - V ZB 9/82

    Bemessung der Beschwer bei unbeschränkt eingelegter Berufung des Beklagten nach

    Auszug aus BSG, 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B
    Wenn die Berufungssumme in diesem Zeitpunkt - wie hier - den Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG überschritten hat, so wird das Rechtsmittel aber nicht dadurch unzulässig, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung einen eingeschränkten Berufungsantrag angekündigt hat (vgl BGH vom 8.10.1982 - V ZB 9/82 - Juris RdNr 7) .
  • BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 33/84

    Zulässigkeit der Berufung - Erweiterung des Streitgegenstandes - Sozialleistung

    Auszug aus BSG, 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B
    Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist auf die Einlegung der Berufung abzustellen (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 RdNr 14; BSGE 58, 291, 294 = SozR 1500 § 144 Nr. 30) .
  • BSG, 14.08.2008 - B 5 R 39/07 R

    Beitragserstattung - Versicherungsfreiheit einer ohne Dienstbezüge beurlaubten

    Auszug aus BSG, 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B
    Hierfür wäre eine überschlägige Berechnung ausreichend gewesen (vgl BSG SozR 4-2600 § 210 Nr. 2 RdNr 11 mwN) .
  • BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 4/05 R

    Krankenversicherung - Dauermessung des Blutzuckerwertes bei Diabetespatienten als

    Auszug aus BSG, 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B
    Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG, nach der eine Beschränkung des Berufungsantrags, durch die die Berufungssumme nicht mehr erreicht wird, die Berufung grundsätzlich nicht unzulässig macht (vgl BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 7 RdNr 10; BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 2 RdNr 13).
  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Streitgegenstand - analoge

    Auszug aus BSG, 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B
    Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist auf die Einlegung der Berufung abzustellen (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 RdNr 14; BSGE 58, 291, 294 = SozR 1500 § 144 Nr. 30) .
  • BSG, 27.07.2004 - B 7 AL 104/03 R

    Ermittlung des Berufungsstreitwerts - Berücksichtigung von mit der Bewilligung

    Auszug aus BSG, 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B
    Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird (vgl BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 2 RdNr 5) .
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    Die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands des Berufungsverfahrens nach § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt (Senatsbeschluss vom 13.6.2013 - B 13 R 437/12 B - Juris RdNr 11) .
  • LSG Sachsen, 03.11.2016 - L 3 AL 163/14

    Arbeitslosengeld; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Pflichtverletzung des

    Denn aus Artikel 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ergibt sich die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/12 B -juris Rdnr. 13).

    Eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch des Klägers obliegt somit dem gesetzlichen Richter (vgl. Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG), mithin dem instanziell (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) und örtliche zuständigen Landgericht (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012, a. a. O., m. w. N.).

    Eine Teilverweisung der Klage, soweit als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Forderung ein Amtshaftungsanspruch in Betracht kommt, an das zuständige Zivilgericht ist nicht möglich, wie das Bundessozialgericht in den letzten Jahren mehrfach entschieden hat (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 11 = juris, jeweils Rdnr. 23, m. w. N.; BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/12 B -juris Rdnr. 10, m. w. N.; BSG, Beschluss vom 13. Juni 2ß13 - B 13 R 454/12 B - juris Rdnr. 21, m. w. N.; BSG, Beschluss vom 30. Juli 2014 - B 14 AS 8/14 B -juris Rdnr. 5, m. w. N.).

    Denn das Bundessozialgericht hat in der zitierten Rechtsprechung (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010, a. a. O., Rdnr. 24; BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012, a. a. O., juris Rdnr. 11) auch ausgeführt, dass der Regelung in § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG zu entnehmen ist, dass auch eine Klageerhebung beim unzuständigen Gericht die Rechtshängigkeit mit den dazugehörigen Wirkungen, zum Beispiel der Verjährungshemmung (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) eintreten lässt, und dass dies ebenso für eine vor dem Sozialgericht erhobene Amtshaftungsklage dann gilt, wenn die Klage daneben auf weitere materielle Ansprüche gestützt wird (vgl. § 213 BGB).

  • LSG Sachsen, 24.09.2015 - L 3 AL 175/13

    Nichtbefassung mit dem Rechtsschutzbegehren des Klägers; Sozialgerichtliches

    Denn aus Artikel 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ergibt sich die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/12 B -juris Rdnr. 13).

    Eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch des Klägers obliegt somit dem gesetzlichen Richter (vgl. Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG), mithin dem instanziell (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) und örtliche zuständigen Landgericht (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012, a. a. O., m. w. N.).

    Eine Teilverweisung der Klage, soweit als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Schadensersatzforderung ein Amtshaftungsanspruch in Betracht kommt, an das zuständige Zivilgericht ist nicht möglich, wie das Bundessozialgericht in den letzten Jahren mehrfach entschieden hat (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 11 = juris, jeweils Rdnr. 23, m. w. N.; BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/12 B -juris Rdnr. 10, m. w. N.; BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - B 13 R 454/12 B - juris Rdnr. 21, m. w. N.; BSG, Beschluss vom 30 Juli 2014 - B 14 AS 8/14 B -juris Rdnr. 5, m. w. N.).

    Denn das Bundessozialgericht hat in der zitierten Rechtsprechung (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010, a. a. O., Rdnr. 24; BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012, a. a. O., juris Rdnr. 11) auch ausgeführt, dass der Regelung in § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG zu entnehmen ist, dass auch eine Klageerhebung beim unzuständigen Gericht die Rechtshängigkeit mit den dazugehörigen Wirkungen, zum Beispiel der Verjährungshemmung (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) eintreten lässt, und dass dies ebenso für eine vor dem Sozialgericht erhobene Amtshaftungsklage dann gilt, wenn die Klage daneben auf weitere materielle Ansprüche gestützt wird (vgl. § 213 BGB).

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