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   BSG, 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R   

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https://dejure.org/2016,45375
BSG, 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R (https://dejure.org/2016,45375)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R (https://dejure.org/2016,45375)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - B 13 R 9/16 R (https://dejure.org/2016,45375)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Überweisungen eines gesetzlichen Betreuers vom Konto des verstorbenen Betreuten in Unkenntnis von dessen Tod

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 118 Abs 4 S 1 SGB 6, § 179 BGB, § 1698a Abs 1 S 1 BGB, § 1893 Abs 1 BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB
    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Überweisungen eines gesetzlichen Betreuers vom Konto des verstorbenen Betreuten in Unkenntnis von dessen Tod

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Keine Rückforderung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlten Rentenleistungen von dessen gerichtlich bestellter Betreuerin bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Rückzahlung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten - kein Rückforderungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (entspricht § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII) - gerichtlich bestellte Betreuerin - keine Empfängerin der Leistung, da Überweisungen an Dritte - ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu Unrecht gezahlte Rente, Rückforderungsanspruch gegen Betreuer

  • rewis.io

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Überweisungen eines gesetzlichen Betreuers vom Konto des verstorbenen Betreuten in Unkenntnis von dessen Tod

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Rückforderung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlten Rentenleistungen von dessen gerichtlich bestellter Betreuerin bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten

  • rechtsportal.de

    Keine Rückforderung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlten Rentenleistungen von dessen gerichtlich bestellter Betreuerin bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten

  • datenbank.nwb.de

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Überweisungen eines gesetzlichen Betreuers vom Konto des verstorbenen Betreuten in Unkenntnis von dessen Tod

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Keine Haftung des Betreuers bei redlicher Verwendung der zu Unrecht gezahlten Rente

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Rentenversicherung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Betreuers bei redlicher Verwendung der zu Unrecht gezahlten Rente

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Betreuers bei redlicher Verwendung der zu Unrecht gezahlten Rente

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Zur Haftung des Betreuers gegenüber Rentenversicherungsträgern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rentenzahlung über den Tod hinaus - keine Haftung des Betreuers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zu Unrecht nach Tod Rente ausgezahlt und verwendet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Haftung des Betreuers bei redlicher Verwendung der zu Unrecht gezahlten Rente - Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten führt zu Haftungsfreistellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 122, 192
  • NJW 2017, 1134
  • NZS 2017, 232
  • NZS 2017, 531
  • NZS 2017, 662
  • FamRZ 2017, 559
  • Rpfleger 2017, 280
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R

    Nachlasspfleger als Beklagter wegen der Erstattung überzahlter RV-Rentenleistung

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R
    Denn im Fall einer rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertretung sei grundsätzlich nicht der Vertreter, sondern der Vertretene Verfügender im Sinne dieser Vorschrift (Hinweis auf BSG Beschluss vom 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R - Juris) .

    Insoweit ist die zur Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ergangene Entscheidung des BSG vom 12.12.2002 (B 4 RA 44/02 R - Juris) auf den vorliegenden Fall einer Betreuung nicht übertragbar.

  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 489/10

    Betreuervergütung: Ende der Betreuung erst durch ausdrückliche gerichtliche

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R
    Mit dem Tod des V endete die Betreuung der Klägerin, ohne dass es einer diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung bedurfte (vgl Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl 2011, RdNr 6.678; Zimmermann, ZEV 2004, 453; vgl auch BGH Beschluss vom 14.12.2011 - XII ZB 489/10 - FamRZ 2012, 295) .
  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R
    Denn der diesbezügliche Verwaltungsakt hat sich mit dem Tod des V als Rentenberechtigtem auch ohne Aufhebungsbescheid nach § 39 Abs. 2 SGB X "auf andere Weise" erledigt (vgl Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 14 mwN) .
  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 4/18 R

    Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter

    Zu den Geldleistungsempfängern zählen auch Personen, die - wie vorliegend der Kläger - die zu Unrecht gewährten Geldleistungen zwar nicht unmittelbar vom Rentenversicherungsträger in Empfang genommen haben, an die der entsprechende Betrag jedoch durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges - vorliegend vom Kläger jeweils selbst vorgenommenes - bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet worden ist (sog mittelbare Empfänger; vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 11 RdNr 27; Senatsurteil vom 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R - BSGE 122, 192 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 15, RdNr 16).

    Ein gerichtlich bestellter Betreuer, der in unverschuldeter Unkenntnis vom Tod des Betreuten über die zu Unrecht gezahlte Rente des Betreuten verfügt, ist dem Rentenversicherungsträger zwar nicht aus § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI zur Erstattung verpflichtet (vgl BSG Urteil vom 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R - BSGE 122, 192 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 15, RdNr 22 ff).

    Zudem setzt diese spezielle "Haftungsfreistellung" voraus, dass der Betreuer bei unverschuldeter Unkenntnis über die Beendigung der Betreuung im Rahmen der Amtsausübung gutgläubig vom Fortbestehen der Betreuungsbefugnis ausgeht, und knüpft an die zivilrechtliche Haftungsfreistellung des Betreuers gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1893 Abs. 1 iVm § 1698a Abs. 1 Satz 1 BGB an (vgl BSG Urteil vom 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R - BSGE 122, 192 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 15, RdNr 22 ff) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2017 - L 16/3 U 58/14

    Rückforderung von überzahlten Rentenleistungen; Zahlung der Verletztenrente ohne

    Kontoverfügungsberechtigt sind in der Regel der verstorbene Rentenberechtigte und Kontoinhaber selbst, der den Kontostand unter den Betrag der überzahlten Geldleistung gesenkt hat, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter oder seine Erben (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 48/07 R Rdnr 19; Körner, Kasseler Kommentar, aaO., § 118 Rdnr 22, 28; BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 105/11 R = SozR 4-2600 § 118 Nr. 11 Rdnr 29 mwN ; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - B 13 R 9/16 R Rdnr 19 ).

    Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Urteil des BSG vom 14. Dezember 2016 - B 13 R 9/16 R , denn das betraf den Sonderfall eines gutgläubig handelnden Betreuers nach § 1698a BGB, der in Unkenntnis vom Tode des Betreuten im Rahmen seiner gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1893 Abs. 1 iVm § 1698a Abs. 1 Satz 1 BGB fingierten Vertretungsmacht noch gesetzlich erlaubte Verfügungen über das Konto vornehmen darf, und der nicht persönlich zur Erstattung der überzahlten Rentenleistungen herangezogen werden soll ( BSG, aaO., Rdnr 23).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 - L 2 R 246/20

    Rechtskraft einer erfolgreichen Anfechtungsklage - Erstattungsanspruch gegen die

    Die Betreuerin einer verstorbenen Rentenempfängerin genießt keinen besonderen Vertrauensschutz als Leistungsempfängerin nach § 118 Abs. 4 SGB VI (Anschluss an BSG vom 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R = BSGE 122, 192 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 15).

    Weiterhin bestehe Gutglaubensschutz, da der Rechtsgedanke der Entscheidung des BSG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - B 13 R 9/16 R - übertragen werden könne.

    Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2016 - B 13 R 9/16 R) folgt nunmehr gerade keine Einschränkung der Haftung eines Betreuers in seiner Stellung als Empfänger von Leistungen.

    Der Sache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die wesentlichen Rechtsfragen vom BSG in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - B 13 R 9/16 R geklärt sind und sich im hiesigen Fall keine weiteren neuen Rechtsfragen stellen.

  • BSG, 17.06.2020 - B 5 R 21/19 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht -

    Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der Erben die Lastschrift zurückgegeben hat (zu den Aufgaben des Nachlasspflegers vgl BSG Urteil vom 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R - BSGE 122, 192 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 15, RdNr 26).
  • SG Nürnberg, 11.01.2019 - S 9 R 1125/16

    Rückforderung überzahlter Altersrente des für tot erklärten Vaters

    Er verweise hierzu auf das Urteil des Hessischen Landessozialgericht vom 26.02.2016, L 5 R 152/13, das Urteil des BSG vom 14.12.2016, B 13 R 9/16 R, sowie das Urteil des BSG vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R und den Kommentar von Kreikebohm, 5. Aufl. § 118 Rn. 79 SGB VI. Sein Vater sei auch bis zur Todeserklärung Immobilieneigentümer gewesen.

    Nur im Ausnahmefall, wenn diese Person etwa gelegentlich der Amtsausübung ein ihr selbst zuzurechnendes Eigengeschäft getätigt hätte, käme eine persönliche Haftung in Betracht, vgl. BSG Beschluss vom 12.12.2002, B 4 RA 44/02 R und Schlegel/Voelzke, juris-PK, 2. Aufl. 2013, Rn. 150 zu § 118 SGB VI. In dem anderen vom Kläger zitierten Urteil des BSG vom 14.12.2016, B 13 R 9/16 R, hat ein Betreuer verfügt und das BSG hat dann eine spezielle Haftungsfreistellung für den gutgläubig handelnden Betreuer festgestellt, BSG, aaO Rn. 23.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - L 4 R 369/13
    Das vom Kläger vorgelegte Arbeitsbuch ist zum Nachweis der fehlenden Unterbrechung nicht ausreichend, da lediglich Angaben zu Beginn und Ende der einzelnen Arbeitsverhältnisse, Angaben zu - krankheitsbedingten oder anderweitigen - Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse jedoch nicht enthalten sind (vgl. BSG, Beschluss vom 29.06.2018, B 13 R 9/16 R, Rn. 16 zitiert nach juris).
  • SG Frankfurt/Main, 25.04.2018 - S 10 R 542/14
    B 13 R 9/16 R; dort war eine gesetzlichen Betreuerin von der Haftung als Verfügende entlastet worden, weil sie im Zeitpunkt der Verfügung keine Kenntnis vom Tod der Betreuten gehabt habe.

    B 13 R 9/16 R auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2019 - L 7 R 4280/17

    Fremdrentenrecht - Nachweis von Beitragszeiten - sowjetisches Arbeitsbuch - keine

    Auch aus der Regelung des § 26 Satz 2 FRG ergibt sich keine andere Beurteilung der dargestellten Maßstäbe, da sich diese nur auf Satz 1 und damit auf die Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG im Falle einer nur zeitanteiligen Belegung des Kalenderjahres mit Beitrags- oder Beschäftigungszeiten bezieht (BSG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - B 13 R 273/16 B - juris Rdnr. 14; Beschluss vom 29. Juni 2018 - B 13 R 9/16 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 - BSGE 102, 248 - juris Rdnr. 24).
  • BSG, 08.06.2021 - B 13 R 210/20 B

    Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen; Grundsatzrüge im

    Der Kläger macht darin eine Abweichung von den Entscheidungen des BSG vom 10.7.2012 (B 13 R 105/11 R) und vom 14.12.2016 (B 13 R 9/16 R) geltend.
  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2021 - L 11 R 966/20
    Dieser Satz 2 bezieht sich, wie bereits das Wort "dabei" zeigt, nur auf Satz 1 und damit auf die Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG im Falle einer nur zeitanteiligen Belegung des Kalenderjahres mit Beitrags- oder Beschäftigungszeiten (LSG Baden-Württemberg, 21.02.2019, L 7 R 4280/17, Rn 30, juris unter Verweis auf BSG 27.06.2018, B 13 R 273/16 B, Rn 14, juris; BSG, 29.06.2018, B 13 R 9/16 R, Rn 16, juris; BSG, 12.02.2009, B 5 R 39/06, BSGE 102, 248, Rn 24, juris; so auch Bayerisches LSG, 08.02.2017, L 13 R 899/13, Rn 55, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2017 - L 2/12 R 82/13
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