Rechtsprechung
   BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3541
BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R (https://dejure.org/1998,3541)
BSG, Entscheidung vom 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R (https://dejure.org/1998,3541)
BSG, Entscheidung vom 06. Mai 1998 - B 13 RJ 29/97 R (https://dejure.org/1998,3541)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,3541) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Kosten einer Alkoholentgiftung; Abgrenzung der Zuständigkeit von Renten- und Krankenversicherung; Entgiftungsbehandlung als akute Behandlungsbedürftigkeit

  • Judicialis

    SGB X § 104 Abs 1 Satz 1; ; SGB VI § 13 Abs 2; ; SGB I § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stationäre Entgiftungsbehandlung für Suchtkranke durch den Rentenversicherungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 16.11.1989 - 5 RJ 3/89

    Stationäre Entgiftungsbehandlung als medizinische Leistung zur Rehabilitation

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R
    Die Entgiftung sei bei Alkoholsucht eine medizinische Leistung in einer Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit, denn es könnten in einer solchen Entgiftungsphase schwerwiegende medizinische Komplikationen - wie zB Entzugsdeliri, Krampfanfälle, Leberversagen, Halluzinationen und Kreislaufzusammenbrüche - auftreten, die intensive ärztliche und pflegerische Betreuung notwendig machten (Hinweis auf BSGE 66, 87, 93 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23; BSG SozR 3-2200 § 1236 Nr. 3).

    Diesbezüglich ergibt sich kein Unterschied zur früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die dabei auch auf den funktionellen medizinischen Zusammenhang abgestellt hat, der zwischen Entgiftung und Entwöhnung in bezug auf das Reha-Ziel anzunehmen ist (BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23; BSGE 68, 167 = SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2).

    Insbesondere kann mit den Hinweisen auf das bisherige Recht nicht das Urteil des BSG vom 16. November 1989 - 5 RJ 3/89 - (BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23) gemeint gewesen sein.

    Mit Formulierungen wie "entsprechend der bisherigen Rechtslage" bzw "in Anlehnung an das bisherige Recht" kann sich der Gesetzgeber mithin nur auf die Rechtspraxis in der Zeit vor der Entscheidung des BSG vom 16. November 1989 (aaO) bezogen haben.

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R
    § 104 SGB X geht also von nebeneinander bestehenden Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger aus, wobei die Verpflichtung eines dieser Leistungsträger wegen System- oder Einzelanspruchssubsidiarität der Leistungspflicht des anderen nachgeht (BSGE 59, 119, 123 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSGE 70, 186, 194 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4; BSGE 74, 36, 38 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8).

    Ob sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 104 Abs. 1 SGB X - zu denen als ungeschriebene Voraussetzungen ua Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistungen, Vergleichbarkeit der Leistungspflichten und sog zeitliche Konkurrenz gehören (vgl etwa BSGE 74, 36, 39 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8) - hier erfüllt sind, kann offenbleiben; denn das Erstattungsbegehren der an sich gemäß § 2 Abs. 1 BSHG nachrangig leistungspflichtigen Klägerin scheitert jedenfalls daran, daß dem verstorbenen Versicherten gegen die Beklagte kein (vorrangiger) Anspruch auf Entgiftungsbehandlung zustand.

  • BSG, 23.04.1992 - 5 RJ 12/90

    Zu den Erfordernissen des Antrags und der Zustimmung des Rehabilitanden gemäß

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R
    Daß die einer bereits als Reha-Maßnahme bewilligten Entwöhnung unmittelbar vorausgehende Entgiftung nach den §§ 1236, 1237 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eine medizinische Reha-Maßnahme darstelle, die dem Rentenversicherungsträger nach Maßgabe des Einzelfalles zuzurechnen sei, wenn der Betreffende nicht krankenversichert sei, hätten bereits der 5. und 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden (Hinweis auf BSGE 57, 157, 161 = SozR 2200 § 1236 RVO Nr. 45; BSGE 66, 84 = SozR 2200 § 1237 Nr. 22; BSGE 68, 167 = SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1236 Nr. 3 und § 1237 Nr. 2).

    Die Entgiftung sei bei Alkoholsucht eine medizinische Leistung in einer Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit, denn es könnten in einer solchen Entgiftungsphase schwerwiegende medizinische Komplikationen - wie zB Entzugsdeliri, Krampfanfälle, Leberversagen, Halluzinationen und Kreislaufzusammenbrüche - auftreten, die intensive ärztliche und pflegerische Betreuung notwendig machten (Hinweis auf BSGE 66, 87, 93 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23; BSG SozR 3-2200 § 1236 Nr. 3).

  • BSG, 27.02.1991 - 5 RJ 51/90

    Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen bei Suchtkranken

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R
    Daß die einer bereits als Reha-Maßnahme bewilligten Entwöhnung unmittelbar vorausgehende Entgiftung nach den §§ 1236, 1237 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eine medizinische Reha-Maßnahme darstelle, die dem Rentenversicherungsträger nach Maßgabe des Einzelfalles zuzurechnen sei, wenn der Betreffende nicht krankenversichert sei, hätten bereits der 5. und 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden (Hinweis auf BSGE 57, 157, 161 = SozR 2200 § 1236 RVO Nr. 45; BSGE 66, 84 = SozR 2200 § 1237 Nr. 22; BSGE 68, 167 = SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1236 Nr. 3 und § 1237 Nr. 2).

    Diesbezüglich ergibt sich kein Unterschied zur früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die dabei auch auf den funktionellen medizinischen Zusammenhang abgestellt hat, der zwischen Entgiftung und Entwöhnung in bezug auf das Reha-Ziel anzunehmen ist (BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23; BSGE 68, 167 = SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2).

  • BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 25/91

    Rehabilitation Suchtkranker psycho-therapeutische Betreuung als medizinische

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R
    Es handelt sich um einen "offenen" Tatbestand, dessen Weite nicht zuletzt durch § 10 RehaAnglG umrissen wird (BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2 mwN), der davon spricht, daß die medizinischen Leistungen zur Reha "alle Hilfen" umfassen sollen, die erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

    Diesbezüglich ergibt sich kein Unterschied zur früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die dabei auch auf den funktionellen medizinischen Zusammenhang abgestellt hat, der zwischen Entgiftung und Entwöhnung in bezug auf das Reha-Ziel anzunehmen ist (BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23; BSGE 68, 167 = SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2).

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R
    Deshalb sieht Absatz 4 vor, daß die beteiligten Leistungsträger hierüber eine Vereinbarung treffen" (BT-Drucks 11/4124 S 155 = BR-Drucks 120/98 S 155).

    Auch die Darlegungen in den Gesetzesmotiven, daß § 13 Abs. 2 Nr. 1 "entsprechend der bisherigen Rechtslage für die Dauer der akuten Phase einer Erkrankung medizinische Leistungen zur Reha" ausschließe und daß es dem Rentenversicherungsträger "in Anlehnung an das bisherige Recht" möglich sein solle, "während der von ihm erbrachten medizinischen Leistungen zur Reha anstelle des Krankenversicherungsträgers Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu übernehmen, wenn die Reha voraussichtlich erfolgreich weitergeführt werden kann" (BT-Drucks 11/4124 S 155), rechtfertigten nicht die Annahme, § 13 Abs. 2 SGB VI beschränke sich ausschließlich auf das Verhältnis der Rentenversicherungsträger zu den Krankenversicherungsträgern und lasse bei fehlendem Krankenversicherungsschutz eine Leistungspflicht der Rentenversicherungsträger in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit zu.

  • BGH, 28.11.1975 - V ZR 127/74

    Begriff der Urkunde

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R
    Von einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes (BGHZ 65, 300, 302; BGH NJW 1988, 2109, 2110) kann nicht die Rede sein.
  • BGH, 04.05.1988 - VIII ZR 196/87

    Ermächtigung des Ladenangestellten zu Ankäufen

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R
    Von einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes (BGHZ 65, 300, 302; BGH NJW 1988, 2109, 2110) kann nicht die Rede sein.
  • BSG, 15.02.1978 - 3 RK 29/77

    Zuständigkeit der Krankenkasse und der Rentenversicherung für

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R
    Darin haben die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (BSGE 46, 41 = SozR 2200 § 184a Nr. 1) zur Leistungsabgrenzung zwischen Kranken- und Rentenversicherung bei der Reha Abhängigkeitskranker ua vereinbart, daß der nahtlose Übergang von der Entzugsbehandlung in die Entwöhnungsbehandlung anzustreben ist (§ 3 Abs. 2 der Vereinbarung) und daß für die Gewährung der Entzugsbehandlung (§ 3 Abs. 1 der Vereinbarung) grundsätzlich der Krankenversicherungsträger (§ 4 Abs. 2 der Vereinbarung) und für die Gewährung der Entwöhnungsbehandlung (§ 2 der Vereinbarung) der Rentenversicherungsträger zuständig ist (§ 4 Abs. 1 der Vereinbarung).
  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 49/93

    Erstattung von Kosten der Nachbetreuung nach einer medizinischen Maßnahme zur

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R
    Dabei gehört es gemäß § 5 RehaAnglG zu den einem Reha-Träger obliegenden Aufgaben, durch rechtzeitige Planung und Festlegung von Rückmeldungen sicherzustellen, daß die Reha bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen lückenlos bis zur vollständinge Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt wird (vgl BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 4).
  • BSG, 20.10.1972 - 3 RK 93/71

    Ersatz der vollen Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung

  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91

    Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das

  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 4/89

    Revision - Zurückverweisung - Beiladung - Ehrenbeamtendienst

  • BSG, 02.10.1984 - 5b RJ 106/83

    Vorrang der Rehabilitation vor Rente

  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 48/83

    Zustand der Unfruchtbarkeit - Bewußte Herbeiführung - MedizinischeIndikation -

  • BSG, 15.11.1989 - 5 RJ 1/89

    Aufenthalt in einem sozialtherapeutischen Übergangsheim als medizinische

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R

    Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten durch den Rentenversicherungsträger

    Geht man hingegen von einer Anwendbarkeit des SGB VI aus, so hat die Prüfung, wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 6. Mai 1998 (- B 13 RJ 11/97 R - , - B 13 RJ 29/97 R -, - B 13 RJ 75/97 R - und - B 13 RJ 69/97 R - ) ausgeführt hat, bei den §§ 9 ff SGB VI anzusetzen.
  • BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 69/97 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungszulässigkeit - Erstattungsstreitigkeit -

    Vielmehr stellt § 13 Abs. 2 SGB VI eine allgemeine, dh umfassende Ausschlußklausel dar, die sich auch auf das Verhältnis zu den Trägern der Sozialhilfe bezieht (Urteil des Senats vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, sowie Urteile des Senats vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 29/97 R und B 13 RJ 75/97 R -).
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 27/98 R

    Medizinische Leistung zur Rehabilitation - Krankenhausbehandlung durch

    Mit mehreren Urteilen vom 6. Mai 1998 (B 13 RJ 11/97 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, B 13 RJ 29/97 R, B 13 RJ 75/97 R, B 13 RJ 69/97 R) hat der 13. Senat des BSG geklärt, daß diesen Bestimmungen sich nicht entnehmen läßt, sie regelten eine Abgrenzung der "Leistungszuständigkeit" der Rentenversicherungsträger gegenüber derjenigen allein der Krankenversicherungsträger; vielmehr stellt § 13 Abs. 2 SGB VI eine allgemeine, dh umfassende Ausschlußklausel dar, die sich auch auf das Verhältnis zu allen anderen Reha-Trägern und somit auch zu den Trägern der Sozialhilfe bezieht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht