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   BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 75/97 R   

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BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 75/97 R (https://dejure.org/1998,4084)
BSG, Entscheidung vom 06.05.1998 - B 13 RJ 75/97 R (https://dejure.org/1998,4084)
BSG, Entscheidung vom 06. Mai 1998 - B 13 RJ 75/97 R (https://dejure.org/1998,4084)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung der Zuständigkeit von Renten- und Krankenversicherung; Kostenerstattung bei Alkoholentgiftung; Entgiftungsbehandlung als akute Behandlungsbedürftigkeit

  • Judicialis

    SGB X § 104 Abs 1 Satz 1; ; SGB VI § 13 Abs 2; ; SGB I § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stationäre Entgiftungsbehandlung für Suchtkranke durch den Rentenversicherungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 16.11.1989 - 5 RJ 3/89

    Stationäre Entgiftungsbehandlung als medizinische Leistung zur Rehabilitation

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 75/97 R
    Diesbezüglich ergibt sich kein Unterschied zur früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die dabei auch auf den funktionellen medizinischen Zusammenhang abgestellt hat, der zwischen Entgiftung und Entwöhnung in bezug auf das Reha-Ziel anzunehmen ist (BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23; BSGE 68, 167 = SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2).

    Insbesondere kann mit den Hinweisen auf das bisherige Recht nicht das Urteil des BSG vom 16. November 1989 - 5 RJ 3/89 - (BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23) gemeint gewesen sein.

    Mit Formulierungen wie "entsprechend der bisherigen Rechtslage" bzw "in Anlehnung an das bisherige Recht" kann sich der Gesetzgeber mithin nur auf die Rechtspraxis in der Zeit vor der Entscheidung des BSG vom 16. November 1989 (aaO) bezogen haben.

  • BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 25/91

    Rehabilitation Suchtkranker psycho-therapeutische Betreuung als medizinische

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 75/97 R
    Es handelt sich um einen "offenen" Tatbestand, dessen Weite nicht zuletzt durch § 10 RehaAnglG umrissen wird (BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2 mwN), der davon spricht, daß die medizinischen Leistungen zur Reha "alle Hilfen" umfassen sollen, die erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

    Diesbezüglich ergibt sich kein Unterschied zur früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die dabei auch auf den funktionellen medizinischen Zusammenhang abgestellt hat, der zwischen Entgiftung und Entwöhnung in bezug auf das Reha-Ziel anzunehmen ist (BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23; BSGE 68, 167 = SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2).

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 75/97 R
    § 104 SGB X geht also von nebeneinander bestehenden Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger aus, wobei die Verpflichtung eines dieser Leistungsträger wegen System- oder Einzelanspruchssubsidiarität der Leistungspflicht des anderen nachgeht (BSGE 59, 119, 123 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSGE 70, 186, 194 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4; BSGE 74, 36, 38 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8).

    Ob sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 104 Abs. 1 SGB X - zu denen als ungeschriebene Voraussetzungen ua Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistungen, Vergleichbarkeit der Leistungspflichten und sog zeitliche Konkurrenz gehören (vgl etwa BSGE 74, 36, 39 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8) - hier erfüllt sind, kann offenbleiben; denn das Erstattungsbegehren des an sich gemäß § 2 Abs. 1 BSHG nachrangig leistungspflichtigen Klägers scheitert jedenfalls daran, daß dem Beigeladenen gegen die Beklagte kein (vorrangiger) Anspruch auf Entgiftungsbehandlung zustand.

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 75/97 R
    Deshalb sieht Absatz 4 vor, daß die beteiligten Leistungsträger hierüber eine Vereinbarung treffen" (BT-Drucks 11/4124 S 155 = BR-Drucks 120/98 S 155).

    Auch die Darlegungen in den Gesetzesmotiven, daß § 13 Abs. 2 Nr. 1 "entsprechend der bisherigen Rechtslage für die Dauer der akuten Phase einer Erkrankung medizinische Leistungen zur Reha" ausschließe und daß es dem Rentenversicherungsträger "in Anlehnung an das bisherige Recht" möglich sein solle, "während der von ihm erbrachten medizinischen Leistungen zur Reha anstelle des Krankenversicherungsträgers Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu übernehmen, wenn die Reha voraussichtlich erfolgreich weitergeführt werden kann" (BT-Drucks 11/4124 S 155), rechtfertigten nicht die Annahme, § 13 Abs. 2 SGB VI beschränke sich ausschließlich auf das Verhältnis der Rentenversicherungsträger zu den Krankenversicherungsträgern und lasse bei fehlendem Krankenversicherungsschutz eine Leistungspflicht der Rentenversicherungsträger in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit zu.

  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 49/93

    Erstattung von Kosten der Nachbetreuung nach einer medizinischen Maßnahme zur

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 75/97 R
    Dabei gehört es gemäß § 5 RehaAnglG zu den einem Reha-Träger obliegenden Aufgaben, durch rechtzeitige Planung und Festlegung von Rückmeldungen sicherzustellen, daß die Reha bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen lückenlos bis zur vollständigen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt wird (vgl BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 4).
  • BSG, 20.10.1972 - 3 RK 93/71

    Ersatz der vollen Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 75/97 R
    Sein Gesundheitszustand wich, was letztlich ausschlaggebend ist (vgl etwa BSGE 35, 10, 12 = SozR Nr. 52 zu § 182 RVO; Kasseler Komm/Höfler, § 27 SGB V, RdNr 19; jeweils mwN), aufgrund der Alkoholintoxikation von dem eines gesunden Menschen in so beträchtlichem Maße ab, daß es zu seiner Wiederherstellung ärztlicher Betreuung bedurfte.
  • BGH, 28.11.1975 - V ZR 127/74

    Begriff der Urkunde

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 75/97 R
    Von einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes (BGHZ 65, 300, 302; BGH NJW 1988, 2109, 2110) kann nicht die Rede sein.
  • BGH, 04.05.1988 - VIII ZR 196/87

    Ermächtigung des Ladenangestellten zu Ankäufen

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 75/97 R
    Von einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes (BGHZ 65, 300, 302; BGH NJW 1988, 2109, 2110) kann nicht die Rede sein.
  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 48/83

    Zustand der Unfruchtbarkeit - Bewußte Herbeiführung - MedizinischeIndikation -

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 75/97 R
    § 104 SGB X geht also von nebeneinander bestehenden Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger aus, wobei die Verpflichtung eines dieser Leistungsträger wegen System- oder Einzelanspruchssubsidiarität der Leistungspflicht des anderen nachgeht (BSGE 59, 119, 123 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSGE 70, 186, 194 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4; BSGE 74, 36, 38 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8).
  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91

    Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 75/97 R
    § 104 SGB X geht also von nebeneinander bestehenden Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger aus, wobei die Verpflichtung eines dieser Leistungsträger wegen System- oder Einzelanspruchssubsidiarität der Leistungspflicht des anderen nachgeht (BSGE 59, 119, 123 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSGE 70, 186, 194 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4; BSGE 74, 36, 38 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8).
  • BSG, 27.02.1991 - 5 RJ 51/90

    Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen bei Suchtkranken

  • BSG, 15.02.1978 - 3 RK 29/77

    Zuständigkeit der Krankenkasse und der Rentenversicherung für

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R

    Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten durch den Rentenversicherungsträger

    Geht man hingegen von einer Anwendbarkeit des SGB VI aus, so hat die Prüfung, wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 6. Mai 1998 (- B 13 RJ 11/97 R - , - B 13 RJ 29/97 R -, - B 13 RJ 75/97 R - und - B 13 RJ 69/97 R - ) ausgeführt hat, bei den §§ 9 ff SGB VI anzusetzen.
  • BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 69/97 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungszulässigkeit - Erstattungsstreitigkeit -

    Vielmehr stellt § 13 Abs. 2 SGB VI eine allgemeine, dh umfassende Ausschlußklausel dar, die sich auch auf das Verhältnis zu den Trägern der Sozialhilfe bezieht (Urteil des Senats vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, sowie Urteile des Senats vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 29/97 R und B 13 RJ 75/97 R -).
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 27/98 R

    Medizinische Leistung zur Rehabilitation - Krankenhausbehandlung durch

    Mit mehreren Urteilen vom 6. Mai 1998 (B 13 RJ 11/97 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, B 13 RJ 29/97 R, B 13 RJ 75/97 R, B 13 RJ 69/97 R) hat der 13. Senat des BSG geklärt, daß diesen Bestimmungen sich nicht entnehmen läßt, sie regelten eine Abgrenzung der "Leistungszuständigkeit" der Rentenversicherungsträger gegenüber derjenigen allein der Krankenversicherungsträger; vielmehr stellt § 13 Abs. 2 SGB VI eine allgemeine, dh umfassende Ausschlußklausel dar, die sich auch auf das Verhältnis zu allen anderen Reha-Trägern und somit auch zu den Trägern der Sozialhilfe bezieht.
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