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   BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R   

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BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R (https://dejure.org/2012,17862)
BSG, Entscheidung vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R (https://dejure.org/2012,17862)
BSG, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R (https://dejure.org/2012,17862)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 5 SGB 2, § 7 Abs 6 SGB 2, § 19 Abs 1 S 1 SGB 2, § 19 Abs 1 S 3 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für Alleinstehende

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 5 SGB 2, § 7 Abs 6 SGB 2, § 19 Abs 1 S 1 SGB 2, § 19 Abs 1 S 3 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für Alleinstehende

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für Alleinstehende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Verfassungswidrigkeit der Festsetzung der Regelleistung für Erwachsene seit 1.1.2011

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • taz.de (Pressebericht, 12.07.2012)

    Hartz-IV-Sätze "nicht verfassungswidrig niedrig"

  • Telepolis (Pressebericht, 13.07.2012)

    Hartz-IV-Sätze nicht gekippt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hartz IV-Reform ist verfassungsgemäß

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV-Berechnungsgrundlage wird abspecken

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.07.2012)

    Klage wegen Verfassungswidrigkeit: Entscheidung über Hartz-IV-Sätze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 111, 211
  • NZS 2013, 108
 
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Wird zitiert von ... (348)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Urteil vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 - BVerfGE 125, 175) gerade nicht festgestellt, dass die Regelleistung unzureichend und der Gesetzgeber verpflichtet sei, für die Zeit ab dem 1.1.2005 höhere Leistungen festzusetzen.

    Da eine Ergebniskontrolle am Maßstab des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG) nur begrenzt möglich ist, muss jenseits der Evidenzkontrolle überprüft werden, ob die Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu rechtfertigen sind (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 141 ff) .

    Er hat den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt, das den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175) - realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren - entspricht (dazu 6) .

    Die wesentlichen Entscheidungen dafür hat der Gesetzgeber selbst durch die Festlegung des Betrags von 364 Euro im SGB II getroffen (vgl BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 160) .

    Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 9.2.2010 (aaO) aufgezeigt, dass der Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben ist und der Gesetzgeber durch das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet wird, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen, wobei ihm ein Gestaltungsspielraum bei den Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 138) .

    Auf dieser Grundlage gewährleistet er das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 135) .

    Im Rahmen der Ermittlung des Umfangs des gesetzlichen Leistungsanspruchs ist der Gesetzgeber insoweit gebunden, als der Anspruch stets diesen gesamten existenznotwendigen Bedarf decken muss (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 137) .

    Hierbei steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der enger ist, soweit er das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 138; BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 8/07 - BVerfGE 126, 331 RdNr 103) .

    Nur zur Ermöglichung dieser verfassungsrechtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 144; vgl Meßling, Grundrechtsschutz durch Gesetzgebungsverfahren, in Festschrift für Renate Jäger, 2011, 787, 815) .

    Inhaltlicher Maßstab der einfachgesetzlichen Festschreibung des Leistungsanspruchs sind Sachgerechtigkeit und Vertretbarkeit (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 171) .

    Die EVS bildet insofern in statistisch zuverlässiger Weise das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung ab (so auch BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 167) .

    Ausgangspunkt der Referenzgruppenbildung ist die vom BVerfG als sachlich angemessen erachtete Konzentration der Ermittlung auf die unteren Einkommensverhältnisse, weil in höheren Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das Existenznotwendige hinaus getätigt werden (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 165) .

    Der Verordnungsgeber hatte sich im Rahmen der RSV 2004 von der sachgerechten Erwägung leiten lassen, die Referenzgruppe möglichst breit zu fassen, um statistisch zuverlässige Daten zu verwenden (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 168) .

    Allerdings unterschritten die Einnahmen derer, die im Erhebungszeitraum über die nun in § 3 Abs. 1 RBEG genannten Einkommen verfügten, das menschenwürdige Existenzminimum nicht evident (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 152) .

    Damit würde sich die Berechnung unzulässig vom Ausgangspunkt des absolut notwendigen Bedarfs lösen (vgl zu dieser Grenze BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 158) .

    Die in § 3 RBEG vorgegebene Abgrenzung der Referenzhaushalte entspricht der Forderung des BVerfG, Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegen, aus der Referenzgruppe auszuscheiden (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 169) .

    Der Erkenntnisstand bezüglich der "verdeckten Armut" entspricht demjenigen, der im Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (aaO) dargestellt wurde; konkrete Feststellungen konnten auch seinerzeit nicht getroffen werden.

    Eine Ausscheidung eines Teils der Selbstständigen durch Schätzung auf empirisch unsicherer Grundlage muss der Gesetzgeber nicht vornehmen (vgl BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 169) .

    Den Einsatz einer Statistik- und Verbrauchsmethode hat auch das BVerfG nur unter der Prämisse als geeignet angesehen, dass das Ausgabeverhalten unterer Einkommensgruppen der Bevölkerung zu erkennen gibt, welche Aufwendungen für das menschenwürdige Existenzminimum erforderlich sind (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 166).

    Entscheidend sind allein die Gründe für die Herausnahme bestimmter Verbrauche oder die gegenüber der EVS abweichende Bemessung; der Gesetzgeber muss insoweit von einer realitätsgerechten Beurteilung ausgehen (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 173 ff: nicht "ins Blaue hinein") .

    Von einer derartigen Einschränkung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist auch das BVerfG nicht ausgegangen (Urteil vom 9.2.2010, aaO, insbesondere RdNr 138) .

    Im Bereich der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ausgehend von der Vorgabe, dass hier nur das Minimum gewährleistet werden muss (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 166) , weiter.

    Im Hinblick auf die Teilhabekomponente (so: SG Berlin, aaO, RdNr 114) ist darauf hinzuweisen, dass "der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gerade bei der sozialen Seite des Existenzminimums weiter ist" (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 152) .

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 179) .

    Der Gesetzgeber hat die im Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (aaO, RdNr 183 ff) als verfassungswidrig angesehene Regelung der Neubemessung bzw Anpassung der Regelleistung (§ 20 Abs. 4 SGB II aF / § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII aF) verfassungsgemäß neu gestaltet.

    Beide Positionen bestimmen das für die Bildung des Regelbedarfs maßgebliche Verbrauchsverhalten der Referenzgruppe (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 184) .

  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Schüler-BAföG -

    Auszug aus BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R
    Dabei ist der Änderungsbescheid des Beklagten vom 26.3.2011 nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, da er die Entscheidung vom 12.10.2010 für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.4.2011 ersetzt hat (vgl Bundessozialgericht Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 21 RdNr 18) .

    Durch den Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II ist - bei gleichzeitiger teilweiser Freistellung des Einkommens - gesichert, dass diese Haushalte im Erhebungszeitraum über Einkommen oberhalb des Existenzminimums verfügten (Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, Baden-Baden 2011, RdNr 229), d enn die Berechnung des Zuschusses erfolgt anhand des Bedarfs nach dem SGB II, wobei ein Teil des Einkommens als zweckbestimmte Einnahme nach dem SGB II anrechnungsfrei bleibt (vgl BSG Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 21) .

  • BSG, 30.01.1963 - 2 RU 35/60

    Widerspruch gegen eine Beitragsanforderung und Vorschussanforderung -

    Auszug aus BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R
    Es hatte über den nach § 96 SGG einbezogenen Verwaltungsakt auf Klage und nicht auf Berufung zu entscheiden (vgl stRspr, zB BSG vom 30.1.1963 - 2 RU 35/60 - BSGE 18, 231, 234 = SozR SGG § 96 Nr. 17; Urteil vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr. 10 RdNr 15).
  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

    Auszug aus BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R
    Da gleichzeitig der bisher im Hinblick auf die in der Regelleistung berücksichtigten Energiekosten praktizierte anteilige Abzug vom Regelbedarf bei zentraler Warmwasserbereitung entfällt (vgl grundlegend BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5), resultiert hieraus eine weitere Erhöhung des Regelbedarfs für Alleinstehende (vgl hierzu Siebel-Huffmann, in Groth ua, aaO, RdNr 468) .
  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R

    Fremdrente - Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R
    Es hatte über den nach § 96 SGG einbezogenen Verwaltungsakt auf Klage und nicht auf Berufung zu entscheiden (vgl stRspr, zB BSG vom 30.1.1963 - 2 RU 35/60 - BSGE 18, 231, 234 = SozR SGG § 96 Nr. 17; Urteil vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr. 10 RdNr 15).
  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R

    Arbeitslosengeld II - Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige

    Auszug aus BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R
    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der in der Abteilung 6 bis zum Inkrafttreten des RBEG (noch ohne Beachtung der Praxisgebühr) berücksichtigte Betrag von 13, 19 Euro deshalb nicht zu beanstanden ist (BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 146/10 R - BSGE 108, 235, 241 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 13, RdNr 25) .
  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 24/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Hautpflegemittel bei nicht nachgewiesenem

    Auszug aus BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R
    Bei der Bemessung der Regelbedarfe musste der Gesetzgeber nicht berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen - etwa bei chronisch Kranken - eine Krankenbehandlung durch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel oder andere Präparate medizinisch indiziert ist, eine Kostendeckung durch die GKV dann nicht erfolgt, wenn es sich um Präparate handelt, die im Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinien (vom 16.3.2004, BAnz 2004, 8905, nunmehr § 12 der Arzneimittel-Richtlinien) nicht aufgeführt sind (BSG Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 24/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) .
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den

    Auszug aus BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R
    Hierbei steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der enger ist, soweit er das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 138; BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 8/07 - BVerfGE 126, 331 RdNr 103) .
  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11

    Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter

    Auszug aus BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R
    Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist dabei grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind (BVerfG Beschluss vom 24.1.2012 - 1 BvL 21/11 - NVwZ-RR 2012, 257).
  • SG Berlin, 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12

    Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

    Auszug aus BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R
    Ähnliches gilt für die entsprechenden Ausführungen des SG Berlin (SG Berlin Beschluss vom 25.4.2012 - S 55 AS 9238/12 - RdNr 119) .
  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung - Lebensmittel-

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Notwendigkeit eines Fortzahlungantrags für

  • BSG, 25.04.1962 - 3 RK 21/58
  • BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R

    Arbeitslosengeld II - Akzessorietät des befristeten Zuschlags nach

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 32/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze und -prüfung

  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 29/09 R

    Arbeitslosengeld II - Leistungsanspruch zur Deckung unabweisbarer, laufender,

  • BSG, 23.05.2012 - B 14 AS 148/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Pflegegeld für

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • SG Gotha, 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14

    Vorlagebeschluss zum BVerfG - Minderung des Arbeitslosengeld II -

    Zum internen Ausgleich kann nicht pauschal darauf verwiesen werden, dass Bedürftige Leistungen zur Deckung soziokultureller Bedarfe als Ausgleichsmasse für andere Bedarfspositionen einsetzen könnten (so die Stellungnahme der Bundesregierung, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -, juris, Rn. 60), denn der soziokulturelle Bedarf gehört zum grundrechtlich gesicherten, menschenwürdigen Existenzminimum.
  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    (1) Zum internen Ausgleich kann nicht pauschal darauf verwiesen werden, dass Bedürftige Leistungen zur Deckung soziokultureller Bedarfe als Ausgleichsmasse für andere Bedarfspositionen einsetzen könnten (so die Stellungnahme der Bundesregierung, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -, juris, Rn. 60), denn der soziokulturelle Bedarf gehört zum grundrechtlich gesicherten, menschenwürdigen Existenzminimum.

    Der Fortschreibungsmechanismus zum 1. Januar 2012 beruht aber nicht nur auf einem Vergleich der Indizes aus den Zeiträumen 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 und 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010, sondern zusätzlich auf der Veränderungsrate des Mischindexes im Vergleichszeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 gegenüber dem Jahresdurchschnitt 2009 und holt diese Entwicklung somit in verfassungsrechtlich noch vertretbarer Weise nach (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -, juris, Rn. 81; vgl. auch Martens, ASR 2011, S. 178 ).

  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs

    Unmittelbarer Maßstab für ihre verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht, ob die Leistungen evident unzureichend sind und ob sie, sind sie nicht evident unzureichend, durch den Gesetzgeber verfahrensgerecht bemessen worden sind (zur Beantwortung dieser Fragen vgl bereits BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17; BSG Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 18; BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10, 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34) .

Redaktioneller Hinweis

  • Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

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