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   BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R   

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https://dejure.org/2017,46958
BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R (https://dejure.org/2017,46958)
BSG, Entscheidung vom 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R (https://dejure.org/2017,46958)
BSG, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R (https://dejure.org/2017,46958)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 7 S 1 SGB 2, § 21 Abs 7 S 2 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung - Warmwasserpauschale - abweichender Bedarf - keine Notwendigkeit einer separaten Verbrauchserfassung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Anforderungen an die Gewährung eines über die Pauschale hinausgehenden Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung beim Fehlen einer technischen Einrichtung zur Erfassung des Verbrauchs

  • rewis.io

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung - Warmwasserpauschale - abweichender Bedarf - keine Notwendigkeit einer separaten Verbrauchserfassung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB-II -Leistungen

  • rechtsportal.de

    SGB II § 21 Abs. 7
    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Höherer Bedarf an Heizstrom setzt keine technische Ermittlung des Verbrauchs voraus

Besprechungen u.ä.

  • sozialrecht-justament.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Bedarfsdeckung durch die Warmwasserpauschale ist sozialgerichtlich überprüfbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 125, 22
  • NZS 2018, 509
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R
    Ausdrücklich hatte der Gesetzgeber dazu - in Bekräftigung der bereits in der Ursprungsfassung des SGB II angelegten Konzeption (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5, RdNr 21) - mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) die Nennung der durch den Regelbedarf insbesondere umfassten Bedarfe in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II dahin ergänzt, dass dazu auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" rechnete.

    Wurde das Warmwasser dagegen über die zentrale Hausheizungsanlage bezogen und der Verbrauchsanteil hierfür nicht gesondert erhoben, gingen die Aufwendungen auch der Warmwassererzeugung in die Aufwendungen für Heizung ein, die - gekürzt um einen schätzungsweise ermittelten pauschalen Anteil der Warmwasserbereitungskosten in der Regelleistung (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5, RdNr 23 ff; zur Fortschreibung vgl Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331 ff) - über den Bedarf für Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II in tatsächlicher Höhe Berücksichtigung fanden, sofern nicht die Aufwendungen für die Heizung als unangemessen anzusehen waren (zu den Maßstäben hierfür vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69, RdNr 22 ff) .

    e) Eine andere Wertung folgt schließlich nicht aus der Rechtsprechung des BSG zur Rechtslage vor dem 1.1.2011, nach der höhere tatsächliche Kosten bei zentraler Warmwassererzeugung nur dann anstelle des schätzungsweise ermittelten pauschalen Anteils der Warmwassererzeugungskosten in der Regelleistung von den Aufwendungen für Heizung in Abzug zu bringen waren (vgl oben 4. a), wenn diese Kosten über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen konkret zu erfassen waren (vgl nur BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5, RdNr 27) .

    Aus der Rechtsprechung zu den pauschalen Abzugsbeträgen bei zentraler Warmwassererzeugung nach alter Rechtslage (vgl oben 4. a) ist insoweit ebenfalls nichts zu gewinnen, weil die Höhe des Anteils, der für die Warmwasserbereitung maximal in der Regelleistung enthalten war (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5, RdNr 24) keinen Schluss darauf zulässt, ob die Warmwasserpauschalen die angemessenen Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung bezogen auf die gegenwärtigen Verhältnisse - sowohl der Energiekosten als auch des Energiebedarfs zur Warmwassererzeugung unter Einbeziehung auch älterer Anlagen - im Allgemeinen tatsächlich vollständig decken können.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R
    Die im Anschluss an die Regelsatz-Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG veränderte Regelbedarfsbemessung zielte darauf ab, bis dahin empirisch nicht ausreichend belegte Wertansätze durch realitätsgerecht ermittelte, ausschließlich auf statistische Erhebungen und Auswertungen gestützte Verbrauchspositionen zu ersetzen.

    Nicht zuletzt gilt das für die hier streitbefangene Haushaltsenergie (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 240 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 RdNr 177 f) mit der Sonderauswertung beim Haushaltsstrom (vgl im Einzelnen BT-Drucks 17/3404 S 52 f) .

  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R
    Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl letztens BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 30/16 R - vorgesehen für SozR 4, RdNr 11) .
  • BSG, 01.12.2016 - B 14 AS 28/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Elterngeld -

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R
    Einbezogen in das Verfahren sind danach die jeweils zuletzt ergangenen Bescheide für den im Streit stehenden Zeitraum (vgl dazu in jüngerer Zeit nur BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - juris RdNr 11mwN) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2017 - L 32 AS 2665/15

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung -

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R
    Keine Bedeutung hat hingegen insoweit, ob besondere Lebensumstände wie ein krankheitsbedingt höherer Hygienebedarf oder das Alter der Anlage zur Warmwassererzeugung abweichende Aufwendungen begründen können (so aber etwa LSG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2017 - L 32 AS 2665/15 - juris RdNr 92 ff: abweichender Bedarf vornehmlich personenbezogen zu verstehen) .
  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R
    Hingegen kann dem Vorbringen des Klägers mit hinreichender Deutlichkeit eine Beschränkung des Streitgegenstands insoweit entnommen werden, als die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht im Streit stehen, was auch nach der Neufassung des SGB II zum 1.1.2011 möglich ist (BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 RdNr 10) .
  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R
    Wurde das Warmwasser dagegen über die zentrale Hausheizungsanlage bezogen und der Verbrauchsanteil hierfür nicht gesondert erhoben, gingen die Aufwendungen auch der Warmwassererzeugung in die Aufwendungen für Heizung ein, die - gekürzt um einen schätzungsweise ermittelten pauschalen Anteil der Warmwasserbereitungskosten in der Regelleistung (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5, RdNr 23 ff; zur Fortschreibung vgl Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331 ff) - über den Bedarf für Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II in tatsächlicher Höhe Berücksichtigung fanden, sofern nicht die Aufwendungen für die Heizung als unangemessen anzusehen waren (zu den Maßstäben hierfür vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69, RdNr 22 ff) .
  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld für

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R
    Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) , zulässig gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) , da mit Wahrscheinlichkeit von höheren Leistungen ausgegangen werden kann, wenn dem Klagebegehren gefolgt wird (vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr. 2 RdNr 10 mwN) .
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 3/10 R

    Arbeitslosengeld II - kein Mehrbedarf für erwerbsfähigen Gehbehinderten gem § 21

    Auszug aus BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R
    Der danach streitbefangene Anspruch auf weitergehende Leistungen unter Berücksichtigung eines abweichenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II stellt keinen eigenständigen, von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abtrennbaren Streitgegenstand dar (stRspr, siehe nur BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 11) .
  • BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 45/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Entgegen der Ansicht des LSG könne ein abweichender Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nicht bereits deshalb verneint werden, weil keine technische Einrichtung zur Erfassung des Verbrauchs des Durchlauferhitzers vorhanden sei (Hinweis auf BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 21 Nr. 28) .

    Der danach streitbefangene Anspruch auf höheres Alg II unter Berücksichtigung eines abweichenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II stellt keinen eigenständigen, von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abtrennbaren Streitgegenstand dar ( stRspr ; siehe zuletzt BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 21 Nr. 28, RdNr 10) .

    Zur Höhe des Mehrbedarfs bestimmt § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II für Alleinstehende wie den Kläger: "Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils ... 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 ..., soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird" (siehe zur Vor- und Entstehungsgeschichte der Mehrbedarfsregelung und der mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Konzeption ausführlich BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 21 Nr. 28, RdNr 16 ff ) .

    Maßgebend dafür, ob ein abweichender Bedarf iS des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 SGB II besteht, sind die für die dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich anfallenden Aufwendungen; höhere Aufwendungen zur dezentralen Warmwassererzeugung als die Warmwasserpauschale sind als Warmwassermehrbedarf anzuerkennen, soweit diese angemessen sind (dazu im Einzelnen BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 21 Nr. 28, RdNr 22 ff ) .

    Dass eine einzelfallbezogene Ermittlung hier trotzdem entbehrlich war, vermag der Senat den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen ( vgl zu einer entsprechenden Wertung bereits BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 21 Nr. 28, RdNr 33 f) .

    Das LSG wird die gebotenen Ermittlungen im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen und hierauf gestützte Feststellungen zu treffen haben (zu in Betracht kommenden Ermittlungen vgl die Anmerkung von Straßfeld, SGb 2018, 567, zu BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 21 Nr. 28) .

  • BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kinderwohngeld -

    Der zu deckende Bedarf des Sohns der Klägerin beläuft sich im streitbefangenen Zeitraum auf 488, 02 Euro, zusammengesetzt aus folgenden Einzelbedarfen: Der Regelbedarf für ihn beträgt 287 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 2 Abs. 1 RBSFV 2012, BGBl I 2090), hinzu kommen ein Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 4, 02 Euro (§ 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 SGB II, hier der Höhe nach nicht in Zweifel gezogen, vgl dazu grundlegend BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R - vorgesehen für SozR 4) und der auf ihn entfallende Kopfteil der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 197 Euro (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) .

    Ihr zu deckender Bedarf beläuft sich im streitbefangenen Zeitraum auf 624, 47 Euro, zusammengesetzt aus folgenden Einzelbedarfen: Der Regelbedarf für sie beträgt 374 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II iVm § 2 Abs. 1 RBSFV 2012, BGBl I 2090) , hinzu kommen ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 44, 88 Euro (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) , ein Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 8, 60 Euro (§ 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II, hier der Höhe nach nicht in Zweifel gezogen, vgl dazu grundlegend BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R - vorgesehen für SozR 4) sowie der auf sie entfallende Kopfteil der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 196, 99 Euro (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

  • LSG Hessen, 26.10.2020 - L 9 AS 573/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

    Denn einbezogen in das Verfahren sind nur die jeweils zuletzt ergangenen Bescheide für den im Streit stehenden Zeitraum (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R - juris, Rn. 9), die nicht bestandskräftig geworden sind und die höchste Bewilligung regeln (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 45/17 R -, juris, Rn. 9).

    Der danach streitbefangene Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines abweichenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II stellt keinen eigenständigen, von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abtrennbaren Streitgegenstand dar (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn.10).

    Ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus besteht, soweit die Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden (aa) und sie nicht unangemessen (bb) sind (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 21), was im Fall des Klägers zu einem Anspruch in Höhe von insgesamt 60, 85 Euro führt (cc).

    Bereits im Verhältnis der Halbsätze 1 und 2 des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II kann sich die Abweichung ausschließlich auf den Geldbetrag der jeweiligen Warmwasserpauschale beziehen, wie er sich aus den Prozentsätzen von § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II in Euro ergibt (BSG, Urteil vom 21. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 22).

    Eine Abweichung nach der allgemeinen Öffnungsklausel des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 SGB II liegt danach vor, soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwasserversorgung im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum höher (oder niedriger) als die im Einzelfall maßgebliche Warmwasserpauschale sind und nicht ein (Sonder-)Fall der gemischten Warmwassererzeugung im Sinne der 2. Alternative des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II vorliegt (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 23).

    Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch eine technische Einrichtung wie zum Beispiel einen Verbrauchszähler voraus, sondern erfordert grundsätzlich Ermittlungen und hierauf gestützte Feststellungen (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 25).

    Ohne separaten Verbrauchszähler besteht allerdings kein präziser Anhalt für den tatsächlichen Warmwasserverbrauch im Einzelfall (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 30).

    bb) Höhere Aufwendungen zur dezentralen Warmwassererzeugung sind als Warmwassermehrbedarf anzuerkennen, soweit sie nicht unangemessen sind, was der Wortlaut des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II bereits mit der Wendung "ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs" zum Ausdruck bringt; hierin ist der das Existenzsicherungsrecht allgemein beherrschende Grundsatz aufgenommen, dass existenzsichernde Leistungen nur zur Deckung angemessener Bedarfe zu erbringen sind; systematisch zwingt dazu auch die Gleichstellung mit der Bedarfsbemessung bei zentraler Warmwasserversorgung und der insoweit ausdrücklich maßgeblichen Grenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 24).

    Sofern keine Besonderheiten des Einzelfalls bestehen, ist dem Energieverbrauch regelmäßig ein durchschnittlicher, als angemessen anzusehender Warmwasserverbrauch zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 30).

    Das Gericht hat sich im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) die Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) der im Einzelfall zu berücksichtigenden angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 30).

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