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   BSG - B 14 AS 7/14 R   

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BSG - B 14 AS 7/14 R (https://dejure.org/9999,68673)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 14.08.2014 - B 14 AS 46/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - keine ausreichende

    Ungeachtet der Tatsache, dass zu der zweiten für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage zwei Revisionen anhängig sind (B 14 AS 6/14 R und B 14 AS 7/14 R) , ist die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im vorliegenden konkreten Verfahren sowie die Entscheidungserheblichkeit nicht ausreichend dargelegt.
  • BSG, 15.06.2015 - B 4 AS 72/15 B

    Übernahme einer Betriebskostennachforderung; Bedarf im Fälligkeitsmonat;

    Beim BSG sei lediglich die Rechtsfrage einer zeitlichen Beschränkung der "Deckelung" auf die bisherigen KdU anhängig (Hinweis auf B 14 AS 6/14 R und B 14 AS 7/14 R).

    Unabhängig hiervon hat sich der Beklagte auch nicht mit der Bedeutung der zur Zeit der Beschwerdebegründung bereits ergangenen Entscheidungen des 14. Senats des BSG vom 29.4.2015 (B 14 AS 6/14 R, B 14 AS 7/14 R ua zu LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 10 AS 285/11) befasst, wonach die Leistungsdeckelung des § 22 Abs. 1 S 2 SGB II nur eingreift, wenn und soweit zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenzen bestehen.

  • SG Aachen, 21.10.2014 - S 11 AS 25/14

    Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung

    Die Frage ist derzeit beim Bundessozialgericht anhängig (B 14 AS 7/14 R).

    Vor dem Hintergrund, dass die Revision gegen die oben genannte Entscheidung des LSG Mecklenburg-Vorpommern derzeit unter B 14 AS 7/14 R beim BSG anhängig ist, hat die Kammer eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage angenommen und aus diesem Grund die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

  • SG Aachen, 21.10.2014 - S 11 AS 714/14

    Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung bei 45qm-Wohnung

    Die Frage ist derzeit beim Bundessozialgericht anhängig (B 14 AS 7/14 R).

    Vor dem Hintergrund, dass die Revision gegen die oben genannte Entscheidung des LSG Mecklenburg-Vorpommern derzeit unter B 14 AS 7/14 R beim BSG anhängig ist, hat die Kammer eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage angenommen und aus diesem Grund die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

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