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   VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 2 K 15.30276   

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VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 2 K 15.30276 (https://dejure.org/2015,29476)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 09.09.2015 - B 2 K 15.30276 (https://dejure.org/2015,29476)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 09. September 2015 - B 2 K 15.30276 (https://dejure.org/2015,29476)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Italien; subsidiärer Schutzstatus; Mutter mit Kleinkind; systemische Mängel - bejaht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Sytemische Mängel in Italien

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 2 K 15.30276
    Die Beklagte handele entgegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 04.11.2014 (Az. 29217/12 - Tarakhel ./. Schweiz).

    Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien in NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakhel/Schweiz in juris, und Entscheidung vom 05.02.2015, Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande in juris) der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014, Az. A 11 S 1778/14 in InfAuslR 2015, 77, m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche Gefährdungslage nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014, Az. 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 in juris).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 2 K 15.30276
    Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe (Art. 3 Abs. 2 UA. 2 VO Dublin III; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011, Az. C-411/10 u.a., N.S. u.a. in NVwZ 2012, 417: "ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe") gestützt werden.

    Nach den verwerteten Erkenntnissen bestehen mithin ausreichende Anhaltspunkte bzw. wesentliche Gründe für die Annahme, dass der zukünftige Aufenthalt der Kläger in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit systemische Schwachstellen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011, Az. C-411/10, N.S. u.a. in NVwZ 2112, 417) aufweist, welche gerade die Kläger in ihrer besonderen Situation der konkreten Gefahr aussetzen würde, im Falle einer Rücküberstellung nach Italien ein menschenunwürdiges Dasein fristen zu müssen.

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 2 K 15.30276
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche Gefährdungslage nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014, Az. 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 in juris).

    Auch das Bundesverfassungsgericht verlangt aufgrund der derzeitigen Auskunftslage für Italien, dass bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaates sicherzustellen ist, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für diese im besonderen Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014, Az. 2 BvR 1795/14).

  • BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1938/92

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende Auseinandersetzung

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 2 K 15.30276
    Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung ist deswegen zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention wie auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, Az. 2 BvR 1938/92, 2 BvR 2315/93).

    Dem kann nur damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass die Betroffenen in einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle berührt sind, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG vom 14.05.1996 a.a.O. zum früheren § 53 Abs. 6 AuslG).

  • EGMR, 13.01.2015 - 51428/10

    Unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 2 K 15.30276
    Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien in NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakhel/Schweiz in juris, und Entscheidung vom 05.02.2015, Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande in juris) der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014, Az. A 11 S 1778/14 in InfAuslR 2015, 77, m.w.N.).
  • BVerfG, 22.07.2015 - 2 BvR 746/15

    Einstellung des Verfahrens nach Erledigung in der Hauptsache

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 2 K 15.30276
    Da die von Seiten des Bundesverfassungsgerichts geforderte konkrete Zusicherung im hier zu entscheidenden Fall nicht vorliegt und seitens Italiens gegenwärtig auch nicht (mehr) erteilt wird (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 22.07.2015, Az. 2 BvR 746/15), ist im Falle der Rücküberstellung einer Mutter mit Kleinkind nach Italien aufgrund der dargestellten Anhaltspunkte von der konkreten Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen.
  • VGH Bayern, 12.01.2015 - 20 ZB 14.30091

    Subsidiärer Schutz

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 2 K 15.30276
    Zwar ist die Beklagte bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur (erneuten) Feststellung subsidiären Schutzes oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt; ein gleichwohl gestellter Asylantrag betreffend das Heimatland des Asylbewerbers ist danach grundsätzlich unzulässig, da ihm nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in diesem Fällen kein Asylrecht zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014, Az. 10 C 7/13; BayVGH, Beschluss vom 12.01.2015, Az. 20 ZB 14.30091).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2014 - A 11 S 1778/14

    Systemische Schwachstellen in Bulgarien

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 2 K 15.30276
    Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien in NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakhel/Schweiz in juris, und Entscheidung vom 05.02.2015, Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande in juris) der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014, Az. A 11 S 1778/14 in InfAuslR 2015, 77, m.w.N.).
  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 2 K 15.30276
    Zwar ist die Beklagte bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur (erneuten) Feststellung subsidiären Schutzes oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt; ein gleichwohl gestellter Asylantrag betreffend das Heimatland des Asylbewerbers ist danach grundsätzlich unzulässig, da ihm nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in diesem Fällen kein Asylrecht zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014, Az. 10 C 7/13; BayVGH, Beschluss vom 12.01.2015, Az. 20 ZB 14.30091).
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 939/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 2 K 15.30276
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche Gefährdungslage nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014, Az. 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 in juris).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • EuGH, 07.02.2012 - C-648/11

    MA u.a.

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • VG Berlin, 03.06.2016 - 19 L 275.15

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung;

    Insbesondere können die Antragsteller insoweit entgegen ihrer Annahme nichts zu ihren Gunsten aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel ./. Schweiz -, NVwZ 2015, 127), des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2015 - 2 BvR 746/1517 -, NVwZ 2015, 896, und vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, NVwZ 2015, 810 m.w.Nachw.) und der Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015 - VG B 2 K 15.30276 -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 24. Februar 2015 - VG 3 B 1023/14 As -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 13. November 2014 - VG AN 3 S 14.30863 -, juris) ableiten, wonach eine Überführung von Familien mit Klein(st)kindern nach Italien eine vorherige individuelle Zusicherung der italienischen Behörden voraussetzt, dass die Familie eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde.

    Soweit sie in Italien auf Schwierigkeiten stoßen sollten, die notwendigen Mittel für eine Unterkunft und die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aufzubringen, haben sie damit zunächst nur an den dortigen allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen teil (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015, a.a.O., Rn. 25).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass sie gegenüber italienischen Staatsbürgern faktisch schlechter gestellt sind (z.B. aufgrund fehlenden familiären Rückhalts; vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015, a.a.O., Rn. 29), so steht den Antragstellern doch jederzeit die Möglichkeit offen, in ihr Heimatland Kamerun zurückzukehren.

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