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   BSG, 13.12.2016 - B 2 U 135/16 B   

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https://dejure.org/2016,53673
BSG, 13.12.2016 - B 2 U 135/16 B (https://dejure.org/2016,53673)
BSG, Entscheidung vom 13.12.2016 - B 2 U 135/16 B (https://dejure.org/2016,53673)
BSG, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - B 2 U 135/16 B (https://dejure.org/2016,53673)
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Wird zitiert von ... (7)

  • LSG Bayern, 18.04.2018 - L 2 U 421/16

    Prüfungsmaßstab der Rechtmäßigkeit von Gefahrtarifen

    Die Bedeutung einer Klage gegen die Höhe der Veranlagung bemisst sich vorrangig nach der Differenz zwischen dem geforderten und dem bei Erfolg der Klage zu erwartenden Beitrag im Veranlagungszeitraum (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris; BSG, Beschluss vom 13.12.2016 - B 2 U 135/16 B - Juris).

    Ist dieser Wert nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand festzustellen, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR zurückzugreifen (vgl. BSG, Beschluss vom 13.12.2016 - B 2 U 135/16 B - Juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.07.2015 - L 2 U 318/13 - Juris; Becker / Spellbrink, NZS 2012, 283, 286; vgl. auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 5. Auflage 2017, veröffentlicht vom LSG Rheinland-Pfalz unter https://lsgrp.justiz.rlp.de/de/startseite/).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 - L 3 U 107/15

    Gesetzliche Unfallversicherung: Bildung von Gefahrentarifen in der gesetzlichen

    In derartigen Fällen bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert nach der Differenz zwischen den mit der festgestellten Veranlagung verbundenen und den aufgrund der erstrebten Veranlagung zu zahlenden Beiträge (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, RdNr. 60, BSG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - B 2 U 135/16 B -, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.11.2022 - L 3 U 119/21
    In derartigen Fällen bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert nach der Differenz zwischen den mit der festgestellten Veranlagung verbundenen und den aufgrund der erstrebten Veranlagung zu zahlenden Beiträge (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, und Beschluss vom 13. Dezember 2016 - B 2 U 135/16 B -, juris; Beschluss des Senats vom 29. Mai 2017 - L 3 U 100/15 B -, Rn. 7, juris).

    Die prognostische Beitragsberechnung auf Grund der bisherigen Entgelte stellt einen ausreichenden Anhaltspunkt für die zukünftige jährliche Beitragsersparnis dar (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - B 2 U 135/16 B -, juris) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.05.2017 - L 3 U 100/15

    Bestimmung des Streitwertes im Rechtstreit eines Unternehmens über die

    In derartigen Fällen bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert nach der Differenz zwischen den mit der festgestellten Veranlagung verbundenen und den aufgrund der erstrebten Veranlagung zu zahlenden Beiträge (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, RdNr. 60, BSG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - B 2 U 135/16 B -, juris).
  • LSG Thüringen, 12.12.2019 - L 1 U 1487/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Gefahrtarif 2008 der

    In derartigen Fällen bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert nach der Differenz zwischen den mit der festgestellten Veranlagung verbundenen und den aufgrund der erstrebten Veranlagung zu zahlenden Beiträge (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - B 2 U 135/16 B -, zitiert nach juris).
  • BSG, 09.12.2017 - B 2 U 121/17 B

    Änderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen

    Für die noch nicht abgeschlossenen beiden Jahre 2017 bis 2018 geht der Senat von einer Bedeutung der Sache in Höhe des Durchschnittsbetrags aus (vgl zu dieser Vorgehensweise: BSG Beschluss vom 13.12.2016 - B 2 U 135/16 B - Juris RdNr 8), sodass sich ein Streitwert von 9667, 98 Euro (= 6445, 32 Euro + [1611,33 Euro x 2 Jahre]) errechnet.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2020 - L 14 U 159/19
    Bei Veranlagungsstreitigkeiten bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert vorrangig nach der Differenz zwischen den mit der festgestellten Veranlagung verbundenen und den aufgrund der erstrebten Veranlagung zu zahlenden Beiträge (BSG, Beschluss vom 19. März 2019 - Az.: B 2 U 195/18 B - Rn. 4, BSG, Urteil vom 6. Dezember 2017 - Az.: B 2 U 121/17 B - Rn. 4, BSG, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Az.: B 2 U 135/16 B - Rn. 8 - jeweils zitiert nach juris), und zwar unter Berücksichtigung der Geltungsdauer der aus dem konkreten Gefahrtarif streitigen Gefahrtarifstellen.
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