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   BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R   

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BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R (https://dejure.org/2000,564)
BSG, Entscheidung vom 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R (https://dejure.org/2000,564)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 2000 - B 2 U 14/99 R (https://dejure.org/2000,564)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2001, 325
 
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Wird zitiert von ... (252)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 94/73

    Fußball - Vertragsfußballspieler - Lizenzfußballspieler - Training -

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R
    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254 = SozR aaO), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO; BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27).

    Dabei läßt der Senat - anders als das LSG - offen, ob der Kläger als in der 1. Fußballbundesliga spielender Berufsfußballspieler über gewisse Fertigkeiten iS der genannten Vorschrift verfügt hat, die sich nicht in beruflichem Fachwissen erschöpfen, sondern die er sich durch seine vorhandene Begabung und jahrelange Übung (vgl BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr. 2) angeeignet hat und die er infolge des Unfalls nicht mehr wie früher wirtschaftlich verwerten kann.

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, der für den Verletzten überwiegend einen Vorteil bedeutet (BSGE 39, 31, 33 = SozR 2200 § 581 Nr. 3), wird durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt, was schon daran deutlich wird, daß auch hier nur eine angemessene Erhöhung der MdE, nicht jedoch ein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen - konkreten - Schadens erfolgen kann (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr. 2).

    In seinem Urteil vom 19. September 1974 (BSGE 38, 118 = SozR 2200 § 581 Nr. 2) hat der damals auch für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der allgemeinen Unfallversicherung zuständige 8. Senat des BSG unter Zurückverweisung der Sache an das LSG entschieden, daß bei einem Vertrags- bzw Lizenzfußballspieler, der diesen Beruf wegen eines mit 27 Jahren erlittenen Arbeitsunfalls aufgeben mußte, eine Erhöhung der MdE nach § 581 Abs. 2 RVO in Betracht kommt, sofern - was vom LSG nicht festgestellt worden war - der genannte Beruf neben einem weiteren ausgeübten Beruf der Hauptberuf war und die besonderen Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten in zumutbarer Weise ausgeglichen wurden.

  • BSG, 25.08.1965 - 2 RU 52/64
    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R
    § 581 Abs. 2 RVO normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 28, 227, 229 = SozR Nr. 4 zu § 581 RVO; BSGE 39, 31, 32 = SozR 2200 § 581 Nr. 3).

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254 = SozR aaO), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO; BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27).

    Eine allgemeine Regel, wie dies jeweils mit welchem Ergebnis zu geschehen hat, läßt sich hierfür nicht aufstellen (BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO).

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, der für den Verletzten überwiegend einen Vorteil bedeutet (BSGE 39, 31, 33 = SozR 2200 § 581 Nr. 3), wird durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt, was schon daran deutlich wird, daß auch hier nur eine angemessene Erhöhung der MdE, nicht jedoch ein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen - konkreten - Schadens erfolgen kann (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr. 2).

  • BSG, 18.12.1974 - 2 RU 155/74

    Musikakademie - Dozent - Erwerbsfähigkeit - Nebentätigkeit

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R
    § 581 Abs. 2 RVO normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 28, 227, 229 = SozR Nr. 4 zu § 581 RVO; BSGE 39, 31, 32 = SozR 2200 § 581 Nr. 3).

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254 = SozR aaO), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO; BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27).

    Selbst wenn der Verletzte seinen erlernten Beruf infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr ausüben kann, muß dies daher nicht zwangsläufig zur Erhöhung der MdE führen (vgl BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO mwN).

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, der für den Verletzten überwiegend einen Vorteil bedeutet (BSGE 39, 31, 33 = SozR 2200 § 581 Nr. 3), wird durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt, was schon daran deutlich wird, daß auch hier nur eine angemessene Erhöhung der MdE, nicht jedoch ein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen - konkreten - Schadens erfolgen kann (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr. 2).

  • BSG, 04.12.1991 - 2 RU 47/90

    Erhöhung der MdE wegen unbilliger Härte bei unfallbedingter Berufsaufgabe

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R
    Allerdings läßt diese unfallversicherungsrechtliche Regelung, bei der regelmäßig Erhöhungen von 10 bis 20 vH in Betracht kommen (BSGE 70, 47, 51 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 1) keine allgemeine Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit - etwa entsprechend den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes - zu.

    Eine allgemeine Berücksichtigung des "besonderen beruflichen Betroffenseins" würde daher in der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig zu einer doppelten Berücksichtigung des Berufs führen (vgl BSGE 70, 47, 48 = SozR 3 aaO; Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 56 RdNr 100).

    Aus diesen Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich eine höhere Bewertung der MdE nach § 581 Abs. 2 RVO ergeben, wenn der Verletzte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Lebensberuf aufgeben muß und die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (vgl BSGE 70, 47, 49 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 1).

  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R

    Unfallversicherung - Verletztenrente - MdE-Erhöhung - Ballett-Tänzer -

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R
    In seinem Urteil vom 2. November 1999 (SozR 3-2200 § 581 Nr. 6) hat der Senat die besondere berufliche Betroffenheit einem ausgebildeten Tänzer und Sänger, der im Alter von 32 Jahren einen Arbeitsunfall erlitten hatte, wegen einer von der Berufsgenossenschaft finanzierten und erfolgreich abgeschlossenen Umschulung zum Ballettpädagogen nicht zugestanden.

    Dies gilt insbesondere auch für die Erlangung eines den durch die Umschulung erworbenen Fähigkeiten angepaßten Arbeitsplatzes (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 32 zu § 1246 Abs. 2 Satz 3 RVO; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 6).

  • BSG, 27.05.1970 - 2 RU 168/67

    Geminderte Erwerbsfähigkeit - Arbeitsunfallfolge - Vereitelter beruflicher

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R
    Insoweit liegt nach der aufgrund § 581 Abs. 1 RVO vorzunehmenden Schätzung (vgl BSGE 31, 185, 186 = SozR Nr. 7 zu § 581 RVO), bei der es sich um eine Tatfrage handelt (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, 1998, § 162 RdNr 3a), beim Kläger unfallbedingt eine MdE von lediglich 10 vH vor; der rentenberechtigende Grad von 20 vH wird mithin nicht erreicht.

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254 = SozR aaO), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO; BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27).

  • BSG, 29.09.1992 - 2 RU 44/91

    Versicherungsschutz - Wegschieben - Pkw - Autobahn

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R
    Dabei darf das Revisionsgericht nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 24/95 - HVBG-Info 1996, 2071; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, III, RdNrn 162 f sowie IX, RdNr 286).
  • BSG, 31.05.1996 - 2 RU 24/95

    Gesetzliche Unfallversicherung; Unaufklärbarkeit; Unfallhergang;

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R
    Dabei darf das Revisionsgericht nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 24/95 - HVBG-Info 1996, 2071; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, III, RdNrn 162 f sowie IX, RdNr 286).
  • BSG, 31.10.1972 - 2 RU 169/70
    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R
    So hat der Senat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1972 (2 RU 169/70) bei einem Versicherten, der mit 42 Jahren einen Arbeitsunfall erlitten hatte, die besondere berufliche Betroffenheit verneint, weil in diesem Alter eine berufliche Anpassung zumutbar sei; diese Zumutbarkeit schließe eine Umschulung nicht aus, selbst wenn für den Verletzten damit erhebliche Schwierigkeiten und somit auch persönliche Opfer verbunden seien.
  • BSG, 27.09.1968 - 2 RU 149/66

    Geminderte Erwerbsfähigkeit - Berufliche Nachteile - Rentenbemessung

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R
    § 581 Abs. 2 RVO normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 28, 227, 229 = SozR Nr. 4 zu § 581 RVO; BSGE 39, 31, 32 = SozR 2200 § 581 Nr. 3).
  • BSG, 26.11.1987 - 2 RU 22/87

    Zur Gleichbewertung der MdE im sozialen Entschädigungsrecht und in der

  • BSG, 04.08.1955 - 2 RU 67/54
  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 25/17 R

    Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen

    Die Bemessung des Grades der MdE ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine tatsächliche Feststellung, die das Tatsachengericht unter Berücksichtigung der gesamtem Umstände des Einzelfalls gemäß § 128 Abs. 1 S 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Überzeugung trifft (vgl BSG Urteile vom 18.1.2011 - B 2 U 5/10 R - SozR 4-2700 § 200 Nr. 3; vom 2.5.2001 - B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 8; vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R - HVBG-INFO 2001, 499; vom 27.6.2000 - B 2 U 14/99 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 7; vom 23.4.1987 - 2 RU 42/86 - HV-INFO 1988, 1210 und vom 24.5.1984 - 2 RU 12/83 - HV-INFO 1984, Nr. 13, 18) .
  • BSG, 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Herabsetzung der MdE

    Die Bemessung des Grades der MdE ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine tatsächliche Feststellung, die das Tatsachengericht unter Berücksichtigung der gesamtem Umstände des Einzelfalls gemäß § 128 Abs. 1 S 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Überzeugung trifft (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 5/10 R - SozR 4-2700 § 200 Nr. 3; BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 8; BSG vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R - HVBG-INFO 2001, 499; BSG vom 27.6.2000 - B 2 U 14/99 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 7; BSG vom 23.4.1987 - 2 RU 42/86 - HV-INFO 1988, 1200; BSG vom 24.5.1984 - 2 RU 12/83 - HV-INFO 1984, Nr. 13, 18) .
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 25/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Bewertung - Berücksichtigung von nicht

    Eine derartige Auslegung widerspräche der Systematik des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung, das für die Bemessung der Verletztenrente anders als das Versorgungsrecht für Beschädigtengrundrenten nicht lediglich ohne Rücksicht auf Alter und Einkommen des Beschäftigten allein nach der Höhe der MdE zu gewährende Pauschalsätze vorsieht, sondern (auch) den individuelleren Maßstab des vom Verletzten während des letzten Jahres vor dem Versicherungsfall verdienten Arbeitsentgelts (§§ 56 Abs. 3, 81 ff SGB VII) zugrunde legt (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 7 mwN).

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII nur dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; zuletzt BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 7).

    Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist, hat das BSG insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete sowie schließlich, dass der Versicherungsfall einen unzumutbaren sozialen Abstieg hervorgerufen hat (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 7, S 29, 30 mwN).

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