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   BSG, 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R   

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https://dejure.org/2007,4392
BSG, 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R (https://dejure.org/2007,4392)
BSG, Entscheidung vom 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R (https://dejure.org/2007,4392)
BSG, Entscheidung vom 20. März 2007 - B 2 U 27/06 R (https://dejure.org/2007,4392)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes - Berufskrankheit - Kausalität - Ursachenzusammenhang - Beweismaßstab - hinreichende Wahrscheinlichkeit - gesetzliche Unfallversicherung - Beweislast

  • openjur.de

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren; Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes; Berufskrankheit; Kausalität; Ursachenzusammenhang; Beweismaßstab; hinreichende Wahrscheinlichkeit; gesetzliche Unfallversicherung; Beweislast

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Witwenrente unter gleichzeitiger Anerkennung einer Berufskrankheit des verstorbenen Ehemannes wegen Asbesteinwirkung durch die Berufsgenossenschaft; Statthaftigkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts nach § 45 Sozialgesetzbuch ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts nach § 45 SGB X - Rentenbewilligung - Ursachenzusammenhang nicht hinreichend wahrscheinlich - objektive Beweislast

  • Judicialis

    SGB X § 45 Abs 1; ; SGB X § 45 Abs 2; ; SGB X § 45 Abs 3 S 1; ; SGB VII § 65; ; SGB VII § 63 Abs 1; ; SGB VII § 63 Abs 2; ; BKV Anl Nr 4103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes, Entziehung einer Witwenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Witwenrente unrechtmäßig, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Berufskrankheit und Tod nicht hinreichend wahrscheinlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 166
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verletztenrente - Einfrieren der

    Auszug aus BSG, 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R
    Auch bei der Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X ist der Beurteilung des medizinischen Ursachenzusammenhangs der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (Bestätigung von BSG vom 2.11.1999 - B 2 U 47/98 R = SozR 3-1300 § 48 Nr. 67).

    Auch für die Feststellung der Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung gelte im Fall des § 45 SGB X entgegen der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG (Hinweis auf das Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 47/98 R - SozR 3-1300 § 48 Nr. 67) nicht der erleichterte Beweismaßstab der nur hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

    Diese Darlegungen sind zum Teil rechtsfehlerhaft, wie der Senat in der Entscheidung vom 2. November 1999 - B 2 U 47/98 R - (SozR 3-1300 § 48 Nr. 67) ausgeführt hat, durch die das vom SG zum Beleg seiner Auffassung angeführte Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. September 1998 - L 6 U 52/97 - aufgehoben wurde.

  • BSG, 07.02.2006 - B 2 U 31/04 R

    Hinterbliebenenrente - Berufskrankheit - Asbestose - Tod - Kausalität -

    Auszug aus BSG, 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R
    Des Weiteren wird das SG zu prüfen haben, ob es auf diese Frage überhaupt für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt, weil bei dem Versicherten eine BK Nr. 4103 anerkannt war und zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten aufgrund dieser BK jedoch trotz der Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII bisher keine Feststellungen getroffen wurden (vgl insofern Urteil des Senats SozR 4-2700 § 63 Nr. 3).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus BSG, 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R
    Der Beweismaßstab für die Beurteilung dieses Ursachenzusammenhangs ist, wie auch sonst, bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs in der gesetzlichen Unfallversicherung die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl nur die zusammenfassende Darstellung im Urteil des Senats vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 20, vorgesehen für BSGE und SozR).
  • BSG, 27.10.1989 - 9 RV 40/88

    Hypothetische Berufsprognose beim Berufsschadensausgleich

    Auszug aus BSG, 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R
    Diese verschiedenen Prüfungsschritte mögen zwar in einem weiteren Urteil des 9. Senats vom 27. Oktober 1989 (- 9 RV 40/88 - SozR 1300 § 45 Nr. 49), auf das sich das SG nicht bezieht, nicht ganz deutlich werden, das Urteil betrifft jedoch eine völlig andere Fallgestaltung, sodass aus ihm für die vorliegend zu entscheidende Frage nichts ableitbar ist.
  • LSG Niedersachsen, 17.09.1998 - L 6 U 52/97

    Einfrieren von Leistungen (§ 48 Abs. 3 SGB X) - Hautkrankheit - Beweisanforderung

    Auszug aus BSG, 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R
    Diese Darlegungen sind zum Teil rechtsfehlerhaft, wie der Senat in der Entscheidung vom 2. November 1999 - B 2 U 47/98 R - (SozR 3-1300 § 48 Nr. 67) ausgeführt hat, durch die das vom SG zum Beleg seiner Auffassung angeführte Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. September 1998 - L 6 U 52/97 - aufgehoben wurde.
  • BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70

    Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang

    Auszug aus BSG, 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R
    Dies ist aber nicht der Grund für diese gegenüber der üblicherweise im Recht erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit herabgesetzte Beweisanforderung, sondern die bei der Beurteilung von medizinischen und anderen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhängen bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten (vgl BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263a aF RVO unter Hinweis auf RVA, EuM 18, 185, 188; zum Zivilprozess: Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl 2000, § 286 RdNr 47 mwN).
  • VG Stuttgart, 18.11.2020 - 17 K 3773/19

    Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege

    Auch wenn die Verwaltung nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X grundsätzlich verpflichtet ist, vor Erlass des Bescheids den Sachverhalt vollständig aufzuklären, um die objektiven Verhältnisse festzustellen, können erst später verfügbare neue Erkenntnisse herangezogen werden, sofern sie auf den Erlasszeitpunkt der zurückzunehmenden Entscheidung zurückwirken (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R -, juris Rn. 11 und Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 25/07 R -, juris Rn. 17).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 25/07 R

    Rücknahme der Bewilligung von Waisenrente aus der gesetzlichen

    Ein Verwaltungsakt ist iS des § 45 Abs. 1 SGB X auch dann rechtswidrig, wenn die in dem Bescheid eingeräumte begünstigende Rechtsposition erst auf der Grundlage später zu Tage getretener Erkenntnisse bereits aus damaliger Sicht rechtsfehlerhaft war (vgl BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 27/06 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 5, RdNr 11).

    In diesem Sinne hat auch der Senat im Urteil vom 20.3.2007 (B 2 U 27/06 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 5, RdNr 11) entschieden; soweit dort formuliert worden ist, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts nach § 45 SGB X sei anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bescheid aus damaliger Sicht so nicht hätte ergehen dürfen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2022 - L 15 U 316/17

    Rechtmäßigkeit der Anerkennung von Unfallfolgen in der gesetzlichen

    Insoweit kann dahinstehen, ob es im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28.04.2003 überhaupt zu einer Luxation oder einer Subluxation der rechten Kniescheibe, bei der es sich ausweislich des Bescheids vom 15.06.2009 um die leitende Gesundheitsstörung handelt, auf der alle weiteren von der Beklagten anerkannten Gesundheitsstörungen aufbauen, gekommen ist und ob der Bescheid vom 15.06.2009 betreffend die Anerkennung der genannten Unfallfolgen schon deshalb bei seinem Erlass rechtswidrig war, weil der notwendige Vollbeweis einer Patellaluxation bzw. -subluxation nicht zu führen war und auch nachträglich nicht geführt werden kann, weil es bis auf die Angaben der Klägerin an objektivierbaren medizinischen Befunden insoweit fehlte und fehlt (vgl. zu den auch im Rahmen von §§ 45, 48 Abs. 3 SGB X geltenden Beweismaßstäben im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung BSG, Urt. v. 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R -, juris Rn. 13 ff.; Urt. v. 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R -, juris Rn. 11 ff.).
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