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   BSG, 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R   

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BSG, 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R (https://dejure.org/2009,11358)
BSG, Entscheidung vom 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R (https://dejure.org/2009,11358)
BSG, Entscheidung vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 29/08 R (https://dejure.org/2009,11358)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Betriebssport - Verein - Teilnahmemöglichkeit betriebsfremder Personen - Fußball - Vereinssatzung - kein Vertrauensschutz

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Arbeitsunfall; sachlicher Zusammenhang; Betriebssport; Verein; Teilnahmemöglichkeit betriebsfremder Personen; Fußball; Vereinssatzung; kein Vertrauensschutz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 130/59
    Auszug aus BSG, 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R
    Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 1. Juli 2008) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 28. November 1961 - 2 RU 130/59 - BSGE 16, 1 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO aF), der es sich anschließe, erfordere der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Betriebssport ua, dass der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt sei.

    Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports, der der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, von unversicherten sportlichen Aktivitäten muss ua der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein (zu den weiteren Voraussetzungen vgl Urteile des Senats vom 28. November 1961 - 2 RU 130/59 - BSGE 16, 1 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO aF und zuletzt vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 auch mit Hinweisen auf die grundsätzlich zustimmende Literatur).

    Zwar steht es einem Betriebssport im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und der erforderlichen Beschränkung des Teilnehmerkreises im Wesentlichen auf die Beschäftigten des oder der an der Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen nicht entgegen, wenn die Organisation des Betriebssports auf einen nur aus Betriebsangehörigen und deren Familienangehörigen bestehenden Verein übertragen ist, der in engem Zusammenhang mit dem Unternehmen steht (BSG vom 25. Februar 1993 - 2 RU 19/92 - SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 16; ebenso schon in der grundlegenden Entscheidung vom 28. November 1961, aaO; zur gemeinsamen Sportausübung von Beschäftigten mehrerer Unternehmen vgl BSG vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus BSG, 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits (-erst-) schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl nur BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils RdNr 10 mwN).
  • BSG, 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - mehrtägige

    Auszug aus BSG, 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R
    Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, ist maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl nur BSG vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 RdNr 14 mwN).
  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 19/92

    Betriebssport - Verein - Zusammenarbeit mit Unternehmen

    Auszug aus BSG, 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R
    Zwar steht es einem Betriebssport im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und der erforderlichen Beschränkung des Teilnehmerkreises im Wesentlichen auf die Beschäftigten des oder der an der Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen nicht entgegen, wenn die Organisation des Betriebssports auf einen nur aus Betriebsangehörigen und deren Familienangehörigen bestehenden Verein übertragen ist, der in engem Zusammenhang mit dem Unternehmen steht (BSG vom 25. Februar 1993 - 2 RU 19/92 - SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 16; ebenso schon in der grundlegenden Entscheidung vom 28. November 1961, aaO; zur gemeinsamen Sportausübung von Beschäftigten mehrerer Unternehmen vgl BSG vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71).
  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R
    Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports, der der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, von unversicherten sportlichen Aktivitäten muss ua der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein (zu den weiteren Voraussetzungen vgl Urteile des Senats vom 28. November 1961 - 2 RU 130/59 - BSGE 16, 1 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO aF und zuletzt vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 auch mit Hinweisen auf die grundsätzlich zustimmende Literatur).
  • BSG, 30.11.1972 - 2 RU 175/71
    Auszug aus BSG, 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R
    Zwar steht es einem Betriebssport im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und der erforderlichen Beschränkung des Teilnehmerkreises im Wesentlichen auf die Beschäftigten des oder der an der Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen nicht entgegen, wenn die Organisation des Betriebssports auf einen nur aus Betriebsangehörigen und deren Familienangehörigen bestehenden Verein übertragen ist, der in engem Zusammenhang mit dem Unternehmen steht (BSG vom 25. Februar 1993 - 2 RU 19/92 - SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 16; ebenso schon in der grundlegenden Entscheidung vom 28. November 1961, aaO; zur gemeinsamen Sportausübung von Beschäftigten mehrerer Unternehmen vgl BSG vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71).
  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Eishockeyprofi -

    Keiner Darlegung bedarf, dass es sich bei den Ausgleichsübungen, die der Kläger sich aus den vorgeschlagenen Sportarten auswählen sollte, nicht um einen wegen des - unternehmensbezogenen - Rechts des Beschäftigten auf Teilnahme als "Beschäftigung" versicherten Betriebssport handelte (vgl zuletzt BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 27/08 R).
  • BSG, 28.06.2022 - B 2 U 8/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Bei gesetzlich (vgl § 8 Abs. 2 SGB VII) oder aufgrund der Rechtsprechung anerkannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes (zB auf Dienstreisen, bei Betriebssport, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen) sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 66 RdNr 11 ; BSG Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 22/08 R - juris RdNr 14; jeweils mwN) .
  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 10/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Kerngedanke der Einbeziehung des Betriebssports in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Erkenntnis, dass eine solche sportliche Betätigung mit dem Ziel der körperlichen Schulung und Ausbildung nicht nur dem Sporttreibenden, sondern durch die günstige Beeinflussung der Gesunderhaltung des Arbeitnehmers letztlich auch dem Unternehmerinteresse durch eine Reduzierung des Krankenstandes sowie Steigerung der Motivation der Mitarbeiter zugutekommt (vgl BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275; vom 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 279; zuletzt BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 5/12 R - SozR 4-2200 § 1150 Nr. 2, SozR 4-2200 § 539 Nr. 3 sowie vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 45, SozR 4-2700 § 2 Nr. 23; s auch Bieresborn, SGb 2007, 472 ff) .
  • LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13

    Unfallversicherungsschutz nur, wenn alle teilnehmen können

    Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, ist mithin maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 27.10.2009, B 2 U 29/08 R, juris, Rn. 11).
  • LSG Hessen, 14.08.2020 - L 9 U 188/18

    Skiunfall in den USA ist kein Arbeitsunfall

    Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen in Erweiterung des Versicherungsschutzes u. a. ebenfalls Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 RU 36/96 - BSG, Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - jeweils m. w. N.), darüber hinaus grundsätzlich auch die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R - BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R ; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -) und am Betriebssport (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -), jeweils jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 29/08 R -).
  • LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14

    Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

    Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen in Erweiterung des Versicherungsschutzes u.a. ebenfalls Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG vom 1. Juli 1997 - 2 RU 36/96; BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93, jeweils m. w. N.), darüber hinaus grundsätzlich auch die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (BSG vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R; BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R und BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R) und am Betriebssport (BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R ), jeweils jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen (BSG vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 29/08 R).
  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 5/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Arbeitsunfall

    Auch die vom BSG zum versicherten Betriebssport entwickelten Grundsätze (grundlegend BSG vom 28.11.1961 - 2 RU 130/59 - BSGE 16, 1 ff = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R - Juris RdNr 12) führen zu keinem anderen Ergebnis.
  • LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13

    Kein Arbeitsunfall bei Workshop "Fechten"

    Handelte der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen, bei darüber hinausgehenden Erweiterungen des Versicherungsschutzes, z. B. auf Dienstreisen, bei Betriebssport oder bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 29/08 R -, juris Rn. 11 m. w. N.).
  • LSG Hessen, 29.03.2021 - L 3 U 157/18

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen

    Bei darüberhinausgehenden Erweiterungen des Versicherungsschutzes, z. B. auf Dienstreisen, beim Betriebssport oder bei betrieblichen Gemeinschaftsvoraussetzungen, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 29/08 R - juris Rn. 11; Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 22/08 R - juris Rn. 14).
  • LSG Bayern, 08.02.2012 - L 2 U 226/10

    § 105 Abs. 2 SGB VII ist nicht anwendbar bei Schädigungen unversicherter

    Da der Kläger zu 2) mit der konkreten, den Unfall verursachenden Verrichtung eine arbeitsvertragliche Pflicht gegenüber der Klägerin zu 1) erfüllte, stand diese Verrichtung in sachlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als abhängig Beschäftigter der Klägerin zu 1) (vgl. dazu BSG vom 27.10.2009, B 2 U 29/08, Juris RdNr. 9).
  • SG Augsburg, 08.09.2010 - S 8 U 157/10

    Anspruch eines Angestellten einer Gemeinde auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls

  • SG Augsburg, 21.01.2014 - S 8 U 296/13

    Teilnahme am Vorbereitungsspiel zu den deutschen Hochschulmeisterschaften ist

  • SG Augsburg, 02.12.2013 - S 8 U 57/13

    Skiunfall bei einer Tagung von Vermögensberatern nicht versichert.

  • SG Augsburg, 10.12.2010 - S 8 U 267/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

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