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   BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R   

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BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R (https://dejure.org/2005,1677)
BSG, Entscheidung vom 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R (https://dejure.org/2005,1677)
BSG, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R (https://dejure.org/2005,1677)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshöhe - Gefahrtarif - Gewerbezweigbildung - Belastungsprinzip - Technologieprinzip - gewerbetypische Unfalllast - erhebliche Abweichung - Anspruch auf Verselbständigung - eigener Gewerbezweig - Zuordnung zu einem ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßgebliche Kriterien für die Veranlagung einer privaten Fachhochschule für Sozialwesen zu einem Gefahrtarif der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG); Zulässigkeit der Bildung eines gewerbezweigorientierten Gefahrtarifs durch die BG; Art und Gegenstand der zu ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Veranlagung - Gefahrtarif - Gewerbezweigbildung - Technologieprinzip - Fachhochschule für Sozialwesen - Veranlagungs-/Beitragsbescheid als unterschiedlicher Streitgegenstand

  • Judicialis

    SGG § 96 Abs 1; ; SGG § 86; ; RVO § 730; ; RVO § 734; ; SGB VII § 157; ; SGB VII § 159

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veranlagung der Mitgliedsunternehmen in der Unfallversicherung nach einem Gefahrtarif

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 95, 47
  • NZS 2006, 434 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R
    Der Senat hält deshalb daran fest, dass für eine gesetzliche Klageerweiterung analog § 96 Abs. 1 SGG im Verhältnis Veranlagungs- und Beitragsbescheid kein Raum ist (siehe bereits Urteil vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 8; Urteil vom 9. Dezember 2003 - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1, jeweils RdNr 5; Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R -).

    Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt und in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) für das geltende Recht nochmals im Einzelnen dargestellt und begründet hat.

    Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 15).

    In dem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 16 ff) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können.

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (vgl BSGE 91, 128 ff = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 25, 28; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1, jeweils RdNr 18 f; aktuell Schulz, ZESAR 2005, 13 ff).

    Dass die eingetretene Beitragserhöhung für sie existenzbedrohend gewesen sei (vgl BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 31) hat sie im gesamten Verfahren nicht vorgetragen.

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 54/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Berufungsgericht -

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R
    Der Senat hält deshalb daran fest, dass für eine gesetzliche Klageerweiterung analog § 96 Abs. 1 SGG im Verhältnis Veranlagungs- und Beitragsbescheid kein Raum ist (siehe bereits Urteil vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 8; Urteil vom 9. Dezember 2003 - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1, jeweils RdNr 5; Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R -).

    Ob neben dem Ausgangsbescheid weitere nach Klageerhebung ergangene Verwaltungsakte gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind und das Berufungsgericht über sie hat entscheiden dürfen, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen, weil es dabei um das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen geht, die in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen und nicht zur Disposition der Beteiligten stehen (BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1, jeweils RdNr 6; Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R -).

    Das folgt daraus, dass die Regelungen eines Gefahrtarifs nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 734 Abs. 1 RVO und § 149 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur "für die Tarifzeit" gelten (vgl zur fehlenden Bindung an frühere Herabsetzungsentscheidungen: BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 RdNr 15; zum Vertrauensschutz bei der Änderung von Veranlagungsbescheiden: BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1, jeweils RdNr 15).

  • BSG, 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Gefahrtarif 1995 -

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R
    Der Senat hält deshalb daran fest, dass für eine gesetzliche Klageerweiterung analog § 96 Abs. 1 SGG im Verhältnis Veranlagungs- und Beitragsbescheid kein Raum ist (siehe bereits Urteil vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 8; Urteil vom 9. Dezember 2003 - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1, jeweils RdNr 5; Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R -).

    Ob neben dem Ausgangsbescheid weitere nach Klageerhebung ergangene Verwaltungsakte gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind und das Berufungsgericht über sie hat entscheiden dürfen, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen, weil es dabei um das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen geht, die in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen und nicht zur Disposition der Beteiligten stehen (BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1, jeweils RdNr 6; Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R -).

    Rechtsgrundlage der Veranlagung sind, wie sich aus der Übergangsregelung in § 219 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ergibt, für das Jahr 1996 noch die Bestimmungen der RVO, für die Jahre 1997 bis 2000 dagegen die Vorschriften des SGB VII. Da das Beitragsrecht anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII jedoch weitgehend unverändert geblieben ist (siehe dazu die Urteile des Senats vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R -, SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 RdNr 5 und vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R -), ist es unschädlich, dass sich die Revisionsbegründung der Beklagten allein auf die einschlägigen Regelungen der RVO bezieht.

  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Herabsetzung - Gefahrklasse -

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R
    Rechtsgrundlage der Veranlagung sind, wie sich aus der Übergangsregelung in § 219 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ergibt, für das Jahr 1996 noch die Bestimmungen der RVO, für die Jahre 1997 bis 2000 dagegen die Vorschriften des SGB VII. Da das Beitragsrecht anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII jedoch weitgehend unverändert geblieben ist (siehe dazu die Urteile des Senats vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R -, SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 RdNr 5 und vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R -), ist es unschädlich, dass sich die Revisionsbegründung der Beklagten allein auf die einschlägigen Regelungen der RVO bezieht.

    Das folgt daraus, dass die Regelungen eines Gefahrtarifs nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 734 Abs. 1 RVO und § 149 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur "für die Tarifzeit" gelten (vgl zur fehlenden Bindung an frühere Herabsetzungsentscheidungen: BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 RdNr 15; zum Vertrauensschutz bei der Änderung von Veranlagungsbescheiden: BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1, jeweils RdNr 15).

  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 54/90

    Arbeitnehmerüberlassung - Gefahrtarifstelle - Unfallversicherungsbeitrag

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R
    Die Zusammenfassung mehrerer Gewerbezweige in einer Gefahrtarifstelle sei zulässig, wenn die Unternehmen von ihrem Betriebsgegenstand her durch eine gemeinsame gewerbetypische Unfallgefahr gekennzeichnet seien (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. April 1991 - 2 RU 54/90) und daher annähernd gleiche Unfallrisiken hätten (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 734 Nr. 3).

    Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; Urteil des Senats vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335).

  • BVerfG, 04.03.1982 - 1 BvR 34/82
    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R
    Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht - Kammer -, Beschluss vom 4. März 1982 - 1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr. 2).

    Indessen sind den Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben (BVerfG , Beschluss vom 4. März 1982 - 1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr. 2).

  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 60/65

    Zugang einer Einschreibesendung - Aushändigung an Postabholer - Zugangszeitpunkt

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R
    So hat das BSG in einer älteren Entscheidung die Einordnung einer Kreidegrube in die Gefahrklasse für Kalksteingruben als rechtswidrig angesehen, weil zwar die Gesteinsarten verwandt seien und ihr Abbau demselben Verwendungszweck diene, die Abbaumethoden und die eingesetzten technischen Hilfsmittel aber ersichtlich eine unterschiedliche Gefahrenlage bedingten und die Kreidegruben deshalb als eigener Gewerbezweig einer anderen Tarifstelle zugeordnet werden müssten (BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu nochmals BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; ferner: Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 - HV-INFO 1988, 2215).

  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 2/88
    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R
    Bei unrichtiger Einschätzung der Unfallrisiken für eine bestimmte Unternehmensart müsse die BG die Gefahrklasse für diese Unternehmensart anders bestimmen (Hinweis auf BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu nochmals BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; ferner: Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 - HV-INFO 1988, 2215).

  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gefahrtarif - Beitrag - Altlasten - DDR -

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R
    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (vgl BSGE 91, 128 ff = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 25, 28; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1, jeweils RdNr 18 f; aktuell Schulz, ZESAR 2005, 13 ff).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24).
  • BSG, 29.10.1981 - 8a RU 34/80

    Unfallversicherungsträger - Gefahrtarifstelle - Unternehmensgröße

  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 13/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Aufenthaltsort - Familienhaushalt

  • BSG, 12.12.1985 - 2 RU 40/85

    Unfallversicherung - Gefahrklassenbildung

  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 -

    Im Grundsatz ist anerkannt und wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, dass nach § 157 Abs. 2 SGB VII die Gefahrengemeinschaften entsprechend der Gliederung nach Gewerbezweigen durch einen gewerbezweigspezifischen Gefahrtarif gebildet werden können (sog Gewerbezweigprinzip, dazu BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 sowie BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2; dazu auch K. Palsherm in Brandenburg jurisPK-SGB VII, § 157 RdNr 27 f; Becker, BG 2004, 528, 529 ff; Heldmann, BG 2007, 36) .

    Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt (BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, RdNr 27) .

    Läge ein solches "erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko" im Sinne der Rechtsprechung des Senats vor, könnten die Unternehmer des Gewerbezweigs "Konditoreien" einen Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig haben (s auch BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2) , denn die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (BVerfG vom 4.3.1982 - 1 BvR 34/82 - SozR 2200 § 734 Nr. 2) .

    Insbesondere war die Beklagte nicht gehalten, in dem neuen Gefahrtarif 2005 eine Übergangsregelung vorzusehen.Das BSG hat bei Neuregelungen im Beitragsrecht bislang keinen Anlass gesehen, zu Gunsten der von einer Neuregelung in einem Gefahrtarif negativ Betroffenen aus Vertrauensschutzgesichtspunkten Übergangsregelungen zu fordern (vgl BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, RdNr 42) .

  • BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit -

    Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen bestätigt und ua in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) für das geltende Recht nochmals im Einzelnen dargestellt und begründet hat (s zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu nochmals BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; ferner: Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 - HV-INFO 1988, 2215; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -).

    Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; Urteil des Senats vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -).

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (vgl BSGE 91, 128 ff = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 25, 28; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1, jeweils RdNr 18 f; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R - mwN).

    Nur anhand der für die Tarifbildung ausgewerteten Datenbestände, Statistiken und sonstigen Materialien kann beurteilt werden, ob den Entscheidungen der Vertreterversammlung gesichertes Zahlenmaterial zu Grunde lag, aus dem sich auch die Vergleichbarkeit der tatsächlichen Gefährdungsrisikosituation der dort zusammengefassten Unternehmen ergibt (s etwa Senatsurteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -).

  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 4/12 R

    Von Bäckereien und Konditoreien dürfen in der gesetzlichen Unfallversicherung

    Im Grundsatz ist anerkannt und wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, dass nach § 157 Abs. 2 SGB VII die Gefahrengemeinschaften entsprechend der Gliederung nach Gewerbezweigen durch einen gewerbezweigspezifischen Gefahrtarif gebildet werden können (sog Gewerbezweigprinzip, dazu BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 sowie BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2; dazu auch K. Palsherm in Brandenburg jurisPK-SGB VII, § 157 RdNr 27 f; Becker, BG 2004, 528, 529 ff; Heldmann, BG 2007, 36) .

    Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt (BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, RdNr 27) .

    Läge ein solches "erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko" im Sinne der Rechtsprechung des Senats vor, könnten die Unternehmer des Gewerbezweigs "Konditoreien" einen Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig haben (s auch BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2) , denn die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (BVerfG vom 4.3.1982 - 1 BvR 34/82 - SozR 2200 § 734 Nr. 2) .

    Insbesondere war die Beklagte nicht gehalten, in dem neuen Gefahrtarif 2005 eine Übergangsregelung vorzusehen.Das BSG hat bei Neuregelungen im Beitragsrecht bislang keinen Anlass gesehen, zu Gunsten der von einer Neuregelung in einem Gefahrtarif negativ Betroffenen aus Vertrauensschutzgesichtspunkten Übergangsregelungen zu fordern (vgl BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, RdNr 42) .

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