Rechtsprechung
   BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R   

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BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R (https://dejure.org/2004,2602)
BSG, Entscheidung vom 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R (https://dejure.org/2004,2602)
BSG, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R (https://dejure.org/2004,2602)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall; Erforderlichkeit eines inneren beziehungsweise sachlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung; Fußballspiel als eine im inneren Zusammenhang mit dem ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Versicherte Tätigkeit - Betriebssport - Ausgleichscharakter - Wettkampf - Unternehmensbezug - Innerer Zusammenhang

  • Judicialis

    SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1
    Versicherungsschutz beim Betriebssport, Fußballturnier von Betriebssportgemeinschaften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an das Bestehen von Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme am Betriebssport; Grundsätze für die Qualifizierung einer sportlichen Betätigung von Betriebsangehörigen als versicherte Tätigkeit; Besondere Beuteilung des Versicherungsschutzes bei sportlichen ...

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Betriebssport: Wer zahlt die Kosten eines Unfalls?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95

    Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport

    Auszug aus BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R
    Nach den darin aufgestellten und in ständiger Rechtsprechung (s zuletzt BSG Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 RU 32/95 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 und Beschluss vom 11. August 1998 - B 2 U 26/98 B = HVBG-Info 1998, 3029) aufrecht erhaltenen Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen der versicherten Tätigkeit gleich zu achten, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht; der Zusammenhang wird in der Regel durch einen im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch die der Betriebsarbeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen begründet.

    Dieser Zielsetzung entspricht zwar am meisten der reine Ausgleichssport in Form von Lockerungsübungen und dergleichen; der Senat hat jedoch den Begriff des Betriebssports von Anfang an nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (s bereits BSGE 16, 1, 5 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 16 mwN), sondern im Hinblick auf den damit - insbesondere für männliche Betriebsangehörige - verbundenen stärkeren Anreiz, sich zum Ausgleich der betrieblichen Belastung regelmäßig sportlich zu betätigen, auch sportliche Tätigkeiten mit Wettkampfcharakter - wie etwa das Fußballspielen - nicht von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil auch diese dem Ausgleichszweck dienen können (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 mwN).

    Steht dieser Charakter jedoch im Vordergrund, etwa weil die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient, entspricht dies nicht mehr dem mit dem Sport angestrebten Ausgleichszweck und ein Unfallversicherungsschutz entfällt (BSGE 16, 1, 5 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 mwN).

    Sogar bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen kann Versicherungsschutz gegeben sein, wenn die vom Senat aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen von (versichertem) Betriebssport erfüllt sind (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29) und die beteiligten Betriebssportgruppen sich zu gemeinsamer Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben.

  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 130/59
    Auszug aus BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R
    Der erkennende Senat hat im Anschluss an die vom Reichsversicherungsamt aufgestellten Grundsätze in seinem Urteil vom 28. November 1961 - 2 RU 130/59 - (BSGE 16, 1 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO) dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen und damit das Vorliegen von (versichertem) Betriebssport bejahen zu können.

    Dieser Zielsetzung entspricht zwar am meisten der reine Ausgleichssport in Form von Lockerungsübungen und dergleichen; der Senat hat jedoch den Begriff des Betriebssports von Anfang an nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (s bereits BSGE 16, 1, 5 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 16 mwN), sondern im Hinblick auf den damit - insbesondere für männliche Betriebsangehörige - verbundenen stärkeren Anreiz, sich zum Ausgleich der betrieblichen Belastung regelmäßig sportlich zu betätigen, auch sportliche Tätigkeiten mit Wettkampfcharakter - wie etwa das Fußballspielen - nicht von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil auch diese dem Ausgleichszweck dienen können (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 mwN).

    Steht dieser Charakter jedoch im Vordergrund, etwa weil die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient, entspricht dies nicht mehr dem mit dem Sport angestrebten Ausgleichszweck und ein Unfallversicherungsschutz entfällt (BSGE 16, 1, 5 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 mwN).

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 19/90

    Versicherungsschutz bei Betriebssport mit Wettkampfcharakter - Innerer

    Auszug aus BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R
    Ist Letzteres nicht der Fall, kommt nach der Rechtsprechung ein Versicherungsschutz bei Fußballturnieren nur in Betracht, wenn, abgesehen von der Betätigung während regelmäßiger Übungsstunden, nur gelegentlich auch ein Spiel mit einer anderen Betriebssportgemeinschaft ausgetragen wird (BSG Urteil vom 19. März 1991 - 2 RU 19/90 = USK 91117 mwN).

    Da bei den Turnieren im Zweifel jeweils mehrere Spiele gegen betriebsfremde Mannschaften zu absolvieren waren, sprengt dies nach den Grundsätzen der Entscheidung vom 25. August 1982 (aaO), von denen abzugehen kein Anlass besteht, erst recht den Unternehmensbezug, zumal hier auch keine Besonderheiten, die möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (s etwa BSG Urteil vom 19. März 1991 - 2 RU 19/90 = USK 91117), erkennbar sind.

  • BSG, 25.08.1982 - 2 RU 23/82
    Auszug aus BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R
    Allerdings hat er in dem Urteil vom 25. August 1982 (- 2 RU 23/82 = USK 82168) entschieden, dass jedenfalls die Austragung von fünf Fußballspielen mit anderen Betriebssportgemeinschaften pro Jahr den Unternehmensbezug sprengt, so dass das einzelne Spiel nicht als ein vom Versicherungsschutz beim Betriebssport noch mitumfasstes, nur "gelegentliches" Spiel mit anderen Betriebssportgemeinschaften angesehen werden kann, mithin der erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht gegeben ist.

    Da bei den Turnieren im Zweifel jeweils mehrere Spiele gegen betriebsfremde Mannschaften zu absolvieren waren, sprengt dies nach den Grundsätzen der Entscheidung vom 25. August 1982 (aaO), von denen abzugehen kein Anlass besteht, erst recht den Unternehmensbezug, zumal hier auch keine Besonderheiten, die möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (s etwa BSG Urteil vom 19. März 1991 - 2 RU 19/90 = USK 91117), erkennbar sind.

  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - eigensüchtiges Verhalten -

    Auszug aus BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R
    Dieser innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92 S 258; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 S 235; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R
    Dieser innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92 S 258; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 S 235; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 26/98 B

    Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport

    Auszug aus BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R
    Nach den darin aufgestellten und in ständiger Rechtsprechung (s zuletzt BSG Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 RU 32/95 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 und Beschluss vom 11. August 1998 - B 2 U 26/98 B = HVBG-Info 1998, 3029) aufrecht erhaltenen Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen der versicherten Tätigkeit gleich zu achten, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht; der Zusammenhang wird in der Regel durch einen im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch die der Betriebsarbeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen begründet.
  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 19/92

    Betriebssport - Verein - Zusammenarbeit mit Unternehmen

    Auszug aus BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R
    Dieser Zielsetzung entspricht zwar am meisten der reine Ausgleichssport in Form von Lockerungsübungen und dergleichen; der Senat hat jedoch den Begriff des Betriebssports von Anfang an nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (s bereits BSGE 16, 1, 5 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 16 mwN), sondern im Hinblick auf den damit - insbesondere für männliche Betriebsangehörige - verbundenen stärkeren Anreiz, sich zum Ausgleich der betrieblichen Belastung regelmäßig sportlich zu betätigen, auch sportliche Tätigkeiten mit Wettkampfcharakter - wie etwa das Fußballspielen - nicht von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil auch diese dem Ausgleichszweck dienen können (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 mwN).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R
    Dieser innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92 S 258; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 S 235; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R
    Dieser innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92 S 258; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 S 235; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
  • BSG, 05.05.1994 - 2 RU 26/93

    Unbestimmte Tätigkeiten - Unfallversicherung

  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Die auf dieser Entscheidung aufbauende ständige Rechtsprechung (s zuletzt Urteile vom 2. Juli 1996 - 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 und vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R -) hat in der Folgezeit im Großen und Ganzen keine grundlegende Kritik erfahren, sondern ist auch von der Literatur dem Grunde nach übernommen worden (vgl aktuell nur Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Juni 2005, § 8 RdNr 139 ff mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2018 - L 6 U 441/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R -, juris, Rz. 15).
  • LSG Hessen, 18.03.2008 - L 3 U 123/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 - 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
  • SG Aachen, 06.10.2017 - S 6 U 135/16

    Sturz während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen

    Auch fällt das im Rahmen jener Veranstaltung durchgeführte Bowling-Turnier nicht unter die Rubrik "Betriebssport"; denn Voraussetzung hierfür wäre, dass die sportliche Betätigung mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt (allgemein etwa BSG, Urteil vom 04.12.2014 - B 2 U 10/13 R = juris, Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R = juris, Rdnr. 15), was mit Blick auf das Bowling nicht der Fall war.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2016 - L 3 U 56/15

    Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz eines Studierenden beim Aufwärmen für ein

    Schon im Hinblick auf den Betriebssport hat das BSG entschieden, dass der Wettkampfcharakter bei Sportarten, die - wie Fußball - von vornherein auf Wettkampf angelegt sind, nicht allein deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, weil auch diese dem Zweck des Ausgleichssport dienen können ( Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2011 - L 3 U 87/09

    Arbeitsunfall, Ski- und Rodelreise, innerer Zusammenhang, Dienst/Geschäftsreise,

    Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff.; zuletzt BSG Urteile vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, in Juris, 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 2) oder an Betriebssport (BSG Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 16; Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R -, in Juris) teilnimmt.

    Denn eine sportliche Betätigung kann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur stehen, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfscharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und die Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG Urteile vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R - und 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, jeweils a. a. O.).

  • LSG Hessen, 30.04.2009 - L 3 U 249/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    17 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
  • LSG Bayern, 06.03.2019 - L 2 U 148/17

    Kein Unfallversicherungsschutz für die Teilnahme an einem Fußballturnier in

    Nach dem Urteil des BSG vom 26.10.2004 (Az. B 2 U 38/03 R) bestehe auch bei Turnieren zwischen Betriebssportgruppen Versicherungsschutz, wenn solche Spiele nur gelegentlich ausgetragen würden und der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund stehe, etwa weil die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen diene.

    Der Kläger kann sich auch nicht auf das von ihm zitierte Urteil des BSG vom 26.10.2004 (Az. B 2 U 38/03 R) berufen, wonach bei Turnieren zwischen Betriebssportgruppen Versicherungsschutz besteht, wenn solche Spiele nur gelegentlich ausgetragen werden und der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund steht, etwa weil die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09

    Arbeitsunfall; Fortbildungsveranstaltung; Schulungsheim; Tischtennisspiel;

    Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff.; zuletzt BSG Urteile vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, in Juris, 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 2) oder an Betriebssport (BSG Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, a. a. O.; Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R -, in Juris) teilnimmt.

    Denn eine sportliche Betätigung kann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur stehen, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfscharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und die Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG Urteile vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R - und 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, jeweils a. a. O.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.03.2006 - L 6 U 49/03

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Betriebssport

    Zwar zählen nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG auch Sportarten, die einen Gegner voraussetzen (Fußball, Handball, Volleyball, Tischtennis etc.) und damit Wettkampfcharakter haben, zum Betriebssport (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, a.a.O.).

    Zwar sind auch gelegentliche Turniere zwischen Betriebssportmannschaften unfallversichert (vgl. Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 ? B 2 U 38/03 R , s. Juris, und vom 2. Juli 1996 ? 2 RU 32/95 ?, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29), nicht nur gelegentliche (nach der Vorstellung des BSG etwa fünf im Jahr), sondern häufige Spiele mit anderen Betriebssportmannschaften heben aber den betriebsbezogenen Zusammenhang auf ( BSG, Urteil vom 25. August 1982, ? 2 RU 23/82 ? zitiert nach Juris; auch BSG Urteil vom 19. März 1991 ? 2 RU 19/90 ).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2011 - L 3 U 109/09

    Arbeitsunfall, Skifahrt, innerer Zusammenhang, Dienst/Geschäftsreise,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10

    Versicherungsschutz einer Studierenden - Hochschulsport - Teilnahme an einem

  • LSG Hessen, 18.03.2008 - L 3 U 266/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • SG Dresden, 23.02.2017 - S 39 U 89/15

    Lehrerin ist bei Volleyballturnier des Schulfördervereins nicht unfallversichert

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.09.2012 - L 8 U 5/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Saarland, 18.01.2006 - L 2 U 139/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2009 - L 3 U 585/08

    DDR-Sportunfall; Bekanntwerden erst nach dem 31.12.1993; keine Bindung an

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2021 - L 3 U 126/19

    Sportunfall DDR - Unfall bei gesellschaftlicher Tätigkeit - Bekanntwerden -

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.02.2012 - L 8 U 26/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.08.2005 - L 6 U 97/02

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, Beurteilung des

  • SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15
  • LSG Hamburg, 17.02.2015 - L 3 U 31/12

    Unfall bei der Teilnahme an einem Fußballturnier als Arbeitsunfall

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2011 - L 9 U 57/08
  • SG Dresden, 04.10.2018 - S 5 U 47/18

    Feststellung und Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall

  • SG Lüneburg, 30.07.2008 - S 3 U 112/07

    Einordnung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall während des alleinigen Trainings

  • SG Aachen, 07.05.2021 - S 6 U 136/20

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Rahmen des betrieblichen

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.03.2010 - L 14 U 85/09
  • SG Stuttgart, 16.02.2006 - S 9 U 3566/05

    Anerkennung eines Unfalls während der Teilnahme am Betriebssport als

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