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   BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R   

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BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R (https://dejure.org/2003,2046)
BSG, Entscheidung vom 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R (https://dejure.org/2003,2046)
BSG, Entscheidung vom 19. August 2003 - B 2 U 43/02 R (https://dejure.org/2003,2046)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 273
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 12.06.1990 - 2 RU 57/89

    Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisen

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R
    Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Versicherte sich von der Betriebsstätte seines Beschäftigungsunternehmens entfernt oder diese zu Beginn seiner Reise gar nicht aufsucht, weil er zB die Reise unmittelbar von zu Hause aus antritt, und - im Unterschied zu den sog Betriebswegen - den Ort, in dem die Betriebsstätte liegt, verlässt (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3 und 25).

    Entsprechend der versicherten Tätigkeit und dem Auftrag des Unternehmens kann eine solche Reise nur einige Stunden, aber auch mehrere Tage, Wochen oder gar Monate dauern (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3), mit privaten Besuchen verknüpft oder unterbrochen werden (BSG SozR Nr. 7 zu § 548 RVO und SozR 3-2200 § 548 Nr. 25).

    Allerdings kann auch bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit am Ort der auswärtigen Betätigung in der Regel eher anzunehmen sein, als am Wohn- oder Betriebsort (vgl allgemein: BSGE 8, 48, 49 ff; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3 sowie Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 88, 100; Versicherungsschutz bejaht: BSG Urteil vom 25. März 1964 - 2 RU 123/61 -, BG 1964, 373: Weg in einem Restaurant zur Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit; BSGE 50, 100 = SozR 2200 § 548 Nr. 50: Wege nach einem längeren Gaststättenaufenthalt; BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 54/89 -: Erkunden der örtlichen Verhältnisse eines Tagungshotels; verneint: BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95: Saunabesuch; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: Spaziergang).

    Der sehr weit gehende Versicherungsschutz bei Dienstreisen findet seine Begründung in der Erwägung, dass der durch die versicherte Tätigkeit bedingte Aufenthalt in einer fremden Stadt auch außerhalb der Arbeitszeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst ist, wie derjenige am Wohnort (vgl BSGE 8, 48, 57; SozR 3-2200 § 548 Nr. 3) und dass der Versicherte sich aufgrund der versicherten Tätigkeit in einer fremden Umgebung aufhält und damit gegebenenfalls gefahrbringenden Umständen ausgesetzt ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten während seines normalen Verweilens an seinem Wohnort nicht begegnet wären (BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17).

  • BSG, 30.07.1958 - 2 RU 177/55

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund eines

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R
    Dieser sachliche Zusammenhang und damit der Versicherungsschutz wird bei Reisen, die zur Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden (Dienstreisen), in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich bejaht (vgl grundlegend und in Anknüpfung an die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes BSGE 8, 48 sowie zuletzt BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 17/97 R - USK 98156; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 88).

    Allerdings kann auch bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit am Ort der auswärtigen Betätigung in der Regel eher anzunehmen sein, als am Wohn- oder Betriebsort (vgl allgemein: BSGE 8, 48, 49 ff; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3 sowie Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 88, 100; Versicherungsschutz bejaht: BSG Urteil vom 25. März 1964 - 2 RU 123/61 -, BG 1964, 373: Weg in einem Restaurant zur Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit; BSGE 50, 100 = SozR 2200 § 548 Nr. 50: Wege nach einem längeren Gaststättenaufenthalt; BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 54/89 -: Erkunden der örtlichen Verhältnisse eines Tagungshotels; verneint: BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95: Saunabesuch; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: Spaziergang).

    Der sehr weit gehende Versicherungsschutz bei Dienstreisen findet seine Begründung in der Erwägung, dass der durch die versicherte Tätigkeit bedingte Aufenthalt in einer fremden Stadt auch außerhalb der Arbeitszeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst ist, wie derjenige am Wohnort (vgl BSGE 8, 48, 57; SozR 3-2200 § 548 Nr. 3) und dass der Versicherte sich aufgrund der versicherten Tätigkeit in einer fremden Umgebung aufhält und damit gegebenenfalls gefahrbringenden Umständen ausgesetzt ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten während seines normalen Verweilens an seinem Wohnort nicht begegnet wären (BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17).

  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R
    Trotz der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSGE 63, 273 = SozR 2200 § 548 Nr. 92), bei ins Ausland entsandten Arbeitnehmern Wege zur Nahrungsaufnahme wie bei Dienstreisen unter Versicherungsschutz zu stellen, bestehe kein Anlass die Grenze für den Versicherungsschutz bei Einsatzwechseltätigkeiten von der Außentür weg zu verlegen, zumal im Gegensatz zu Dienstreisen der private und der dienstliche Bereich klar zu trennen seien.

    Keine Dienstreise liegt mehr vor, wenn der Versicherte bei einem durch die versicherte Tätigkeit bedingten, längeren zeitlichen Aufenthalt an einem Ort in diesem oder in dessen Nähe eine Wohnung oder bei Beibehaltung der Familienwohnung eine Unterkunft iS des § 550 Abs. 3 RVO bezieht, wenn auch in solchen Fällen eventuell bestimmte Besonderheiten zu berücksichtigen sind (vgl BSGE 63, 273 = SozR 2200 § 548 Nr. 92).

  • BSG, 29.04.1980 - 2 RU 95/79

    Dienstreise - Wegfall des Versicherungsschutzes - Essenseinnahme - Dauer des

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R
    Allerdings kann auch bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit am Ort der auswärtigen Betätigung in der Regel eher anzunehmen sein, als am Wohn- oder Betriebsort (vgl allgemein: BSGE 8, 48, 49 ff; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3 sowie Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 88, 100; Versicherungsschutz bejaht: BSG Urteil vom 25. März 1964 - 2 RU 123/61 -, BG 1964, 373: Weg in einem Restaurant zur Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit; BSGE 50, 100 = SozR 2200 § 548 Nr. 50: Wege nach einem längeren Gaststättenaufenthalt; BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 54/89 -: Erkunden der örtlichen Verhältnisse eines Tagungshotels; verneint: BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95: Saunabesuch; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: Spaziergang).

    Wege zu oder von der Nahrungsaufnahme sind danach während Dienstreisen in der Regel als versichert anzusehen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 33; BSGE 50, 100 = SozR 2200 § 548 Nr. 50).

  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R

    Wegeunfall - Tatbestandsmerkmal - ständige Familienwohnung - Unterkunft -

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R
    An diese Unterkunft sind keine besonderen Anforderungen zu stellen, vielmehr kann jedes vom Versicherten zu Wohnzwecken genutzte Gebäude als solche gelten (vgl BSG aaO: Wohnwagen; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22).

    Zumindest wird aus diesen Begriffsbestimmungen deutlich, dass eine Unterkunft in Abgrenzung zur Reise ein nicht nur vorübergehendes Verweilen an einem Ort erfordert und auf eine längere, nicht jedoch unbegrenzte Zeit angelegt sein muss (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22).

  • BSG, 13.02.1975 - 8 RU 86/74

    Versicherungsschutz - Unfallversicherung - Dienstreise - Eigenwirtschaftliche

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R
    Allerdings kann auch bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit am Ort der auswärtigen Betätigung in der Regel eher anzunehmen sein, als am Wohn- oder Betriebsort (vgl allgemein: BSGE 8, 48, 49 ff; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3 sowie Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 88, 100; Versicherungsschutz bejaht: BSG Urteil vom 25. März 1964 - 2 RU 123/61 -, BG 1964, 373: Weg in einem Restaurant zur Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit; BSGE 50, 100 = SozR 2200 § 548 Nr. 50: Wege nach einem längeren Gaststättenaufenthalt; BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 54/89 -: Erkunden der örtlichen Verhältnisse eines Tagungshotels; verneint: BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95: Saunabesuch; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: Spaziergang).

    Der sehr weit gehende Versicherungsschutz bei Dienstreisen findet seine Begründung in der Erwägung, dass der durch die versicherte Tätigkeit bedingte Aufenthalt in einer fremden Stadt auch außerhalb der Arbeitszeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst ist, wie derjenige am Wohnort (vgl BSGE 8, 48, 57; SozR 3-2200 § 548 Nr. 3) und dass der Versicherte sich aufgrund der versicherten Tätigkeit in einer fremden Umgebung aufhält und damit gegebenenfalls gefahrbringenden Umständen ausgesetzt ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten während seines normalen Verweilens an seinem Wohnort nicht begegnet wären (BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17).

  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 17/97 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - gemischte Tätigkeit -

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R
    Dieser sachliche Zusammenhang und damit der Versicherungsschutz wird bei Reisen, die zur Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden (Dienstreisen), in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich bejaht (vgl grundlegend und in Anknüpfung an die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes BSGE 8, 48 sowie zuletzt BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 17/97 R - USK 98156; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 88).
  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91

    Abgrenzbare eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Wegeunfall

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R
    Der sehr weit gehende Versicherungsschutz bei Dienstreisen findet seine Begründung in der Erwägung, dass der durch die versicherte Tätigkeit bedingte Aufenthalt in einer fremden Stadt auch außerhalb der Arbeitszeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst ist, wie derjenige am Wohnort (vgl BSGE 8, 48, 57; SozR 3-2200 § 548 Nr. 3) und dass der Versicherte sich aufgrund der versicherten Tätigkeit in einer fremden Umgebung aufhält und damit gegebenenfalls gefahrbringenden Umständen ausgesetzt ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten während seines normalen Verweilens an seinem Wohnort nicht begegnet wären (BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17).
  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 124/54

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R
    Für Wege zu oder von einer Unterkunft iS des § 550 Abs. 3 RVO gelten die üblichen Regelungen für Wege nach § 550 Abs. 1 RVO, insbesondere beginnen bzw enden sie an der Außentür des Wohngebäudes (BSGE 2, 239, 243 f; 22, 240, 242 f; 63, 212, 213; SozR 3-2700 § 8 Nr. 3).
  • BSG, 14.12.1995 - 2 RU 21/94

    Unfallversicherungsschutz während einer Dienstreise

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R
    Entsprechend der versicherten Tätigkeit und dem Auftrag des Unternehmens kann eine solche Reise nur einige Stunden, aber auch mehrere Tage, Wochen oder gar Monate dauern (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3), mit privaten Besuchen verknüpft oder unterbrochen werden (BSG SozR Nr. 7 zu § 548 RVO und SozR 3-2200 § 548 Nr. 25).
  • BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87

    Garage - Häuslicher Bereich - Versicherungsschutz - Räumliche Nähe

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R

    Entschädigung - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Maschinenschlosser -

  • BSG, 25.03.1964 - 2 RU 123/61
  • BSG, 26.04.1990 - 2 RU 54/89

    Dienstreise; Geschäftsreise

  • BSG, 29.01.1965 - 2 RU 39/64

    Rechte der Krankenkasse - Klage auf Ersatzleistung - Recht auf Feststellung der

  • BSG, 23.06.1977 - 2 RU 15/77

    Versicherungsschutz - Dienstreise - Weg zur Einnahme einer Mahlzeit

  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Allerdings kann am Ort der auswärtigen Betätigung bei bestimmten Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort (stRspr: BSGE 8, 48, 49 ff; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3; zuletzt BSG vom 19. August 2003 - B 2 U 43/02 R - SozR 4-2200 § 550 Nr. 1 RdNr 8; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2008, § 8 RdNr 88, 100).
  • SG Heilbronn, 28.05.2014 - S 6 U 1404/13

    Der Sturz eines Betriebsrats nach Alkoholkonsum

    Der weitgehende Versicherungsschutz bei Dienstreisen resultiert daraus, dass der durch die versicherte Tätigkeit bedingte Aufenthalt in einer fremden Stadt auch außerhalb der Arbeitszeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst wird, wie derjenige am Wohnort und dass sich der Versicherte aufgrund der versicherten Tätigkeit in einer fremden Umgebung aufhält und damit ggf. gefahrbringenden Umständen ausgesetzt ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem versicherten während seines normalen Verweilens an seinem Wohnort nicht begegnet wären (ständige Rechtsprechung: vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R - und umfassend sächs. LSG, Urteil vom 26.10.2006 - L 2 U 49/06 - mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R

    Schüler-Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Klassenfahrt -

    Der Versicherungsschutz ist zu verneinen, wenn sich die betreffende Person zur Unfallzeit rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Bedürfnissen und Belangen widmet wie Essen, Trinken und Schlafen oder einem privaten Spaziergang (vgl allgemein zu Dienstreisen zuletzt BSG SozR 4-2200 § 550 Nr. 1 mwN; zu Klassenfahrten BSG SozR Nr. 3 zu § 548 RVO mwN - Schlafen; Urteil vom 25. Januar 1977 - 2 RU 50/76 - verbotswidriger Privatausflug).
  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 39/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - Wegeunfall -

    Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 43/02 R - SozR 4-2200 § 550 Nr. 1).

    Wie der Senat in dem Urteil vom 19. August 2003 (- B 2 U 43/02 R - SozR 4-2200 § 550 Nr. 1) des vorangegangenen Revisionsverfahrens ausgeführt hat, sind vorliegend noch die Vorschriften der RVO anzuwenden und für die Anerkennung des Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall kommt es entscheidend darauf an, ob er auf einer Dienstreise nach § 548 Abs. 1 RVO war oder eine Unterkunft iS des § 550 Abs. 3 RVO in der Hotelpension hatte.

  • BSG, 30.06.2009 - B 2 U 22/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Bei gesetzlich (vgl § 550 RVO, heute § 8 Abs. 2 SGB VII) oder aufgrund der Rechtsprechung anerkannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes zB auf Dienstreisen (vgl BSG vom 19. August 2003 - B 2 U 43/02 R - SozR 4-2200 § 550 Nr. 1), bei Betriebssport (grundlegend: BSGE 16, 1 ff; BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16), bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (so schon BSGE 1, 179, 181 ff; zuletzt BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11) sind weitere Feststellungen notwendig.
  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a VS 3/06 R

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Wehrübung im Ausland -

    Die gesetzliche Unfallversicherung schützt einen Dienstreisenden allerdings auch dann, wenn er sich im Rahmen seines privaten Lebensbereiches betätigt und dabei besonderen Gefahren zB der auswärtigen Unterkunft erliegt (BSGE 8, 48, 53; 39, 180, 181f = SozR 2200 § 548 Nr. 7 und zuletzt BSG SozR 4-2200 § 550 Nr. 1 RdNr 8; vgl auch Krasney, ZTR 2004, 292).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2006 - L 6 U 1442/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft -

    Zwar folgt der Senat den - ein ca. 2 bis 3 ha großes nicht bewirtschaftetes Waldstück betreffenden - Urteilen des 2. Senats des BSG vom 7. Dezember 2004 (- B 2 U 42/03 R und B 2 U 43/02 R - SozR 4-2700 § 182 Nr. 1), wonach wegen der in § 5 SGB VII geregelten Befreiungsmöglichkeit und der in § 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII vorgenommenen Präzisierung des Kleingartenbegriffs für die Heranziehung als Unternehmer ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand nicht erforderlich ist.

    Die vom BSG entwickelten Grundsätze zum Unternehmen in der Forstwirtschaft, nach denen das Nichtbearbeiten forstwirtschaftlicher Grundstücke die Unternehmereigenschaft nicht ausschließt, diese vielmehr schon aufgrund des Eigentums an forstwirtschaftlichen Grundstücken vermutet wird (BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 42/03 R sowie B 2 U 43/02 R - SozR 4-2700 § 182 Nr. 1), sind nach Auffassung des Senats auf landwirtschaftliche Flächen nicht anwendbar.

  • SG Düsseldorf, 05.11.2015 - S 31 U 427/14

    Sturz bei nächtlichem Toilettengang auf Dienstreise ist kein Arbeitsunfall

    Dazu wäre zunächst erforderlich, dass sich die besondere Gefahrenquelle bei solchen privaten Verrichtungen des täglichen Lebens auswirkt, die auch während einer Dienstreise zwangsläufig anfallen, mit der Folge, dass sich der Versicherte der Gefährdung nicht entziehen kann (z.B. gefahrbringende Umstände am Dienstreiseort haben Unfälle bei der Nachtruhe, der Körperreinigung, der Nahrungsaufnahme inkl. dazu erforderlicher Wege mitverursacht, vgl. BSG, Urt. v. 19.08.2003, B 2 U 43/02 R).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 01.12.2011 - L 6 U 4/10

    Ausschluss der Anerkennung eines Unfalls im häuslichen Bereich als Arbeitsunfall

    Denn eine Dienst- bzw. Geschäftsreise liegt nicht mehr vor, wenn der Versicherte bei einem durch die versicherte Tätigkeit bedingten, längeren zeitlichen Aufenthalt an einem Ort eine Wohnung oder Unterkunft in der Nähe der Arbeitsstätte - unter Beibehaltung der Familienwohnung - im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII bezieht (BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 43/02 R - SozR 4-2200 § 550 Nr. 1).

    In Abgrenzung zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel während einer Dienstreise setzt eine Unterkunft eine "gewisse Dauerhaftigkeit" des Aufenthaltes und einen "gewissen häuslichen und privaten Wirkungskreis" voraus, damit der zuvor zu Beginn der Dienst- bzw. Geschäftsreise fremde Ort nicht mehr fremd ist (BSG, Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 39/06 R - juris; Urteil vom 19. August 2003, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2004 - L 9 U 313/02
    Dieser sachliche Zusammenhang und damit der Versicherungsschutz wird bei Reisen, die zur Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wer-den (Dienstreisen), in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich bejaht (vgl. BSG, Urt. v. 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R - in NZS 2004, S. 273 m.w.N.).

    Eine Dienst-reise liegt vor, wenn der Versicherte sich von der Betriebsstätte seines Beschäfti-gungsunternehmens entfernt oder diese zu Beginn seiner Reise gar nicht auf-sucht, weil er z.B. die Reise unmittelbar von zu Hause aus antritt, und - im Unter-schied zu den so genannten Betriebswegen - den Ort, in dem die Betriebsstätte liegt, verlässt (vgl. BSG, Urt. v. 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2014 - L 6 U 2085/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Klassenfahrt - sachlicher

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2005 - L 17 U 74/05

    Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall; Strecke zwischen Wohnbereich

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2005 - L 17 U 114/04

    Verletzung durch Schuss eines Amokschützen als Arbeitsunfall; Erforderlichkeit

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2008 - L 14 U 45/06

    Anerkennung von Versicherungsschutz nach der gesetzlichen Unfallversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - L 3 U 219/09

    Schulunfall - Klassenfahrt - innerer Zusammenhang - Mofafahrt - Aufsichtspflicht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2014 - L 17 U 422/12

    Treppensturz eines freiwillig versicherten selbständigen Personalberaters im

  • LSG Bayern, 18.06.2015 - L 2 U 298/14

    Gespaltene Handlungstendenz, Vorbereitungshandlung

  • LSG Sachsen, 30.11.2016 - L 6 U 241/14

    Unfallversicherungsrecht; Kein Arbeitsunfall bei eigenwirtschaftlicher Tätigkeit;

  • SG Wiesbaden, 04.10.2016 - S 19 U 157/15
  • SG Düsseldorf, 31.10.2003 - S 3 U 11/02

    Anerkennung eines während einer Geschäftsreise erlittenen Unfalls als

  • LSG Hamburg, 07.07.2020 - L 2 U 27/20

    Voraussetzungen von Unfallversicherungsschutz bei einem Wegeunfall - Home-Office

  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2011 - L 10 U 2822/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2011 - L 6 U 244/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2009 - L 9 U 277/04
  • VG Berlin, 26.06.2007 - 28 A 106.05

    Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall

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