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   BSG, 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R   

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BSG, 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R (https://dejure.org/2003,4109)
BSG, Entscheidung vom 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R (https://dejure.org/2003,4109)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 2003 - B 2 U 45/02 R (https://dejure.org/2003,4109)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verkehrsufall einer Arbeitslosen als Arbeitsunfall; Fahrt zum Arbeitsamt; Kreis der unfallversicherten Personen; Antrag auf Reisekostenerstattung vor Reiseantritt ; Aufforderung des Arbeitsamtes, der Meldepflicht nachzukommen

  • Judicialis

    SGB VII § 2 Abs 1 Nr 14; ; SGG § 128 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 14
    Unfallversicherungsschutz von Arbeitslosen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R

    Unfallversicherungsschutz - Arbeitsloser - Meldepflicht - Arbeitsamt -

    Auszug aus BSG, 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R
    Zwar liege "explizit und körperlich beweisbar" eine individuelle schriftliche Aufforderung im konkreten Fall seitens des ArbA - anders als in dem vom BSG durch Urteil vom 11. September 2001 (- B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3) entschiedenen Fall - nicht vor.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. September 2001 (- B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3) bereits darauf hingewiesen, dass die in § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII vom Gesetzgeber vorgenommene nähere Kennzeichnung der aus § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b der Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommenen "Aufforderung" als "besondere" und "im Einzelfall" an den Arbeitslosen gerichtet am Inhalt des Begriffs der Aufforderung selbst nichts geändert hat, sodass die zur Auslegung der Vorgängervorschrift ergangene Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann, zumal der Senat in den von ihm hierzu ergangenen Entscheidungen der Sache nach auch keine von dieser "Präzisierung" abweichende Auslegung vertreten hat (s etwa BSG SozR 2200 § 550 Nr. 1 und zuletzt in BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32).

    Nach dieser Rechtsprechung ist unter einer Aufforderung zwar mehr als ein stillschweigendes Einverständnis oder eine Anregung zu verstehen; selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung des ArbA kann jedoch eine Aufforderung darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass das persönliche Erscheinen notwendig sei und erwartet werde (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32 und SozR 3-2700 § 2 Nr. 3, beide mwN).

    Maßstab der Auslegung des Verwaltungshandelns ist weiterhin der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, nicht jedoch eine Absicht der Behörde, die von diesem "Empfängerhorizont" aus nicht erkennbar ist; maßgebend sind dabei die gesamten Begleitumstände im Einzelfall (vgl zuletzt BSG SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 mwN).

  • BSG, 08.12.1994 - 2 RU 4/94

    Unfallversicherung - Weg zum Arbeitsamt

    Auszug aus BSG, 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. September 2001 (- B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3) bereits darauf hingewiesen, dass die in § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII vom Gesetzgeber vorgenommene nähere Kennzeichnung der aus § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b der Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommenen "Aufforderung" als "besondere" und "im Einzelfall" an den Arbeitslosen gerichtet am Inhalt des Begriffs der Aufforderung selbst nichts geändert hat, sodass die zur Auslegung der Vorgängervorschrift ergangene Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann, zumal der Senat in den von ihm hierzu ergangenen Entscheidungen der Sache nach auch keine von dieser "Präzisierung" abweichende Auslegung vertreten hat (s etwa BSG SozR 2200 § 550 Nr. 1 und zuletzt in BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32).

    Nach dieser Rechtsprechung ist unter einer Aufforderung zwar mehr als ein stillschweigendes Einverständnis oder eine Anregung zu verstehen; selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung des ArbA kann jedoch eine Aufforderung darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass das persönliche Erscheinen notwendig sei und erwartet werde (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32 und SozR 3-2700 § 2 Nr. 3, beide mwN).

  • BSG, 29.09.1992 - 2 RU 44/91

    Versicherungsschutz - Wegschieben - Pkw - Autobahn

    Auszug aus BSG, 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R
    Die Beweiswürdigung steht indes grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts; das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dieses dabei gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (stellvertretend BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19).
  • BSG, 11.09.2001 - B 2 U 41/00 R

    Übergangsrecht - ehemalige DDR - Arbeitsunfall - Antrag auf Weiterzahlung einer

    Auszug aus BSG, 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R
    Damit ist hinsichtlich der Willensäußerung des ArbA für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass - entsprechend dem Umfang der Bindungswirkung bei der Auslegung von Willenserklärungen (vgl dazu etwa BSG SozR 3-2200 § 1150 Nr. 5 mwN) - eine entsprechende Erklärung zum persönlichen Erscheinen nicht abgegeben worden ist und dass eine solche Aufforderung auch nicht gewollt war; bindend ist zudem die Feststellung, dass die Klägerin dies konkludent bestätigt, also von einer solchen Aufforderung selbst auch nicht ausgegangen ist (Empfängerhorizont).
  • BSG, 31.01.1974 - 2 RU 169/72

    Versicherungsschutz - Aufsuchen eines Unternehmers - Arbeitsplatz - Keine

    Auszug aus BSG, 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. September 2001 (- B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3) bereits darauf hingewiesen, dass die in § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII vom Gesetzgeber vorgenommene nähere Kennzeichnung der aus § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b der Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommenen "Aufforderung" als "besondere" und "im Einzelfall" an den Arbeitslosen gerichtet am Inhalt des Begriffs der Aufforderung selbst nichts geändert hat, sodass die zur Auslegung der Vorgängervorschrift ergangene Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann, zumal der Senat in den von ihm hierzu ergangenen Entscheidungen der Sache nach auch keine von dieser "Präzisierung" abweichende Auslegung vertreten hat (s etwa BSG SozR 2200 § 550 Nr. 1 und zuletzt in BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32).
  • BSG, 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz

    Dies gilt selbst beim Aufsuchen der in § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst a SGB VII genannten Stellen aufgrund anerkennenswerter und zwingender Gründe (vgl BSG Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 45/02 R - USK 2003-104, juris RdNr 19) .
  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 1/17 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem

    Eine solche liegt vor, wenn dem Betroffenen der Eindruck vermittelt wird, das persönliche Erscheinen sei notwendig und werde erwartet, wobei einerseits mehr als ein stillschweigendes Einverständnis, eine Anregung oder bloße Ausführungen in einem Merkblatt erforderlich sind (vgl BT-Drucks 13/2204 S 75) , andererseits aber schon Äußerungen genügen können, die mit den Begriffen Bitte, Empfehlung oder Einladung umschrieben sind (stRspr BSG vom 5.2.2008 - B 2 U 25/06 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 11 RdNr 22, vom 24.6.2003 - B 2 U 45/02 R - Juris RdNr 15 und vom 11.9.2001 - B 2 U 5/01 R - SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 S 7; zur Vorgängerregelung des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO vgl bereits BSG vom 8.12.1994 - 2 RU 4/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 32 S 119 f mwN und vom 22.1.1981 - 8/8a RU 44/80 - SozR 2200 § 539 Nr. 76) .

    Ob sie rechtmäßig war, ist für den Unfallversicherungsschutz unerheblich (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32 S 120 f; Wietfeld, aaO) ; vielmehr genügt es, dass sie im Zusammenhang mit den Aufgaben der BA stand (BSG SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 S 6 und BSG vom 24.6.2003, aaO) , was hier mit Blick auf das beabsichtigte Vermittlungsgespräch unzweifelhaft der Fall gewesen ist.

    Das LSG ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zu Recht vom "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten ausgegangen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Verlautbarung einbezogen hat (zur Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts vgl BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - SozR 4-2400 § 27 Nr. 7 RdNr 12; zur sog normativen Auslegung vgl BSG SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 S 6 mwN und vom 24.6.2003 - B 2 U 45/02 R - Juris RdNr 15) .

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.10.2012 - L 6 U 6/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14

    Das selbstständige Tätigwerden des Arbeitslosen ohne Aufforderung ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht versichert (Urteil vom 31. Januar 1974 - 2 RU 169/72 - SozR 2200 § 550 Nr. 1; Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 15/86 - SozR 2200 § 539 Nr. 119; Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 45/02 R - Juris; zu Bewerbungen aus Eigeninitiative auch Urteil des Senats vom 25. Mai 2011 - L 6 U 123/07 - Juris).

    Unter einer Aufforderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII ist aber mehr als ein (stillschweigendes) Einverständnis oder eine Anregung oder Ausführungen in einem Merkblatt zu verstehen (BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 45/02 R - Juris; vgl. BT-Drs. 13/2204, 75).

    Dieser aus dem allgemeinen Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn einer "besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung" bildet den Ausgangspunkt und bestimmt zugleich die Grenze der Auslegung, da das, was jenseits des möglichen Wortsinns liegt, mit ihm auch bei "weitester" Auslegung nicht mehr vereinbar ist, nicht als Inhalt des Gesetzes gelten kann (BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 45/02 R - Juris zu § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII unter Hinweis auf Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl, 163, 164).

    Das BSG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Zubilligung von Unfallversicherungsschutz bei einem Arbeitslosen beim Vorliegen anerkennenswerter bzw. zwingender Gründe jenseits des gesetzlichen Tatbestandes kein Raum besteht (BSG, 24. Juni 2003 - B 2 U 45/02 R - Juris; siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2012, L 3 U 209/11 - Juris).

    Dies ist nicht geschehen (vgl. BSG, 24. Juni 2003 - B 2 U 45/02 R - Juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2015 - L 1 U 5238/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14

    Eine Aufforderung kann aber selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung der AA darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass das Erscheinen notwendig sei und erwartet werde (BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3; Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R = juris RdNr. 15, beide m.w.N.).

    Denn für die Frage des Vorliegens von Unfallversicherungsschutz ist es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht notwendig, dass es sich um rechtswirksame Meldeaufforderungen handelt (Urteile vom 11.09.2001 und 24.06.2003, a.a.O.).

    Maßstab der Auslegung des Verwaltungshandelns ist weiterhin der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, nicht jedoch eine Absicht der Behörde, die von diesem "Empfängerhorizont" aus nicht erkennbar ist; maßgebend sind dabei die gesamten Begleitumstände im Einzelfall (BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R = juris RdNr. 15 m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist es aber generell schon nicht notwendig, dass es sich um eine rechtswirksame Aufforderung durch eine Dienststelle der BA handelt oder ob überhaupt ein Rechtsgrund hierfür bestand (vgl. nur BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 = juris RdNr. 25; Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R = juris RdNr. 15).

    Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich wesentlich von denjenigen Fällen, in denen der Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII abgelehnt wurde, weil der Betroffene sich eigeninitiativ bei einem Dienstberater der BA vorstellte (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R, a.a.O.) oder nur abstrakten Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung nachkommen wollte (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.10.2012 - L 6 U 6/10 = UV Recht Aktuell 2013, 321) bzw. nicht einer konkreten Aufforderung durch die BA sondern des potentiellen Arbeitgebers folgte (so im Fall des BSG vom 12.05.2009 - B 2 U 8/08 R = UV Recht Aktuell 2009, 1026: Der Arbeitgeber forderte nach dem Vorstellungsgespräch den Leistungsbezieher auf, eine Kindergeldbescheinigung vorzulegen).

  • SG Lüneburg, 15.04.2013 - S 2 U 130/10

    Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei selbstständigem Tätigwerden eines Arbeitslosen

    Das selbstständige Tätigwerden des Arbeitslosen ohne Aufforderung ist wiederum nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht versichert (BSG, Urt. v 31.01.1974 - 2 RU 169/72 - SozR 2200 § 550 Nr. 1; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119; BSG, Urt. v. 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R).

    Unter einer Aufforderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII ist allerdings mehr als ein (stillschweigendes) Einverständnis oder eine Anregung oder Ausführungen in einem Merkblatt zu verstehen (BSG, Urt. v. 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R).

    Dieser aus dem allgemeinen Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn einer "besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung" bildet den Ausgangspunkt und bestimmt zugleich die Grenze der Auslegung, da das, was jenseits des möglichen Wortsinns liegt, mit ihm auch bei "weitester" Auslegung nicht mehr vereinbar ist, nicht als Inhalt des Gesetzes gelten kann (BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 45/02 R - Juris zu § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII unter Hinweis auf Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl, 163, 164).

    Das BSG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Zubilligung von Unfallversicherungsschutz bei einem Arbeitslosen beim Vorliegen anerkennenswerter bzw. zwingender Gründe jenseits des gesetzlichen Tatbestandes kein Raum besteht (BSG, 24. Juni 2003 - B 2 U 45/02 R - Juris; siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2012, L 3 U 209/11 - Juris).

    Dies ist nicht geschehen (vgl. BSG, 24. Juni 2003 - B 2 U 45/02 R - Juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - L 6 U 31/05

    Bei Jobsuche unfallversichert

    Welche konkreten Zwecke von einer Aufforderung umfasst werden, ist in § 309 Abs. 2 SGB III geregelt (zum Begriff der Aufforderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII siehe BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 45/02 R - juris).

    Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem erkennbaren Willen bei der Aufforderung einbezogen hat, wobei die Gesamtumstände des Einzelfalls zu beachten sind (BSG, Urteil vom 24. Juni 2003, a.a.O.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.12.2016 - L 6 U 90/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14

    Auch insoweit muss - ebenso wie im Fall des § 309 Abs. 1 SGB III - die Befolgung einer Aufforderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 14a) SGB VII hinzukommen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 45/02 R - juris).

    Welcher Zweck mit der Aufforderung verfolgt wird bzw. aus welchem Grund sie ergeht, ist für den Unfallversicherungsschutz dagegen irrelevant, da § 2 Abs. 1 Nr. 14a) SGB VII insoweit keine Einschränkung enthält und der generelle Zweck der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit sehr weit gefasst ist (BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 - B 2 U 25/06 R - a.a.O.; Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 45/02 R - juris; Urteil vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 4/94 - a.a.O.; Urteile des Senats vom 11. Oktober 2012 - L 6 U 6/10 -, 25. Mai 2011 - L 6 U 123/07 - und 14. April 2011 - L 6 U 99/06 - jeweils juris).

  • SG Konstanz, 26.11.2014 - S 11 U 1929/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14

    Die Aufforderung muss im Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit stehen und es muss sich um eine konkrete Willensäußerung handeln, die erkennen lässt, dass die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten - die persönliche Vorsprache/Meldung - vom Arbeitslosen erwartet (BSG, Urteil vom 24. Juni 2003, B 2 U 45/02 R, juris).

    Das Verhalten des Klägers unterscheidet sich damit deutlich von demjenigen eines Meldepflichtigen, der sich selbstständig, auf eigene Initiative hin, bei einer Stelle vorstellt und bei dem es an einer irgendwie gearteten Aufforderung fehlt (vgl. zu einem solchen Fall: BSG, Urteil vom 24. Juni 2003, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2009 - L 9 U 3501/08
    Voraussetzung für das Bestehen von Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII ist demnach zunächst, dass der Betroffene der Meldepflicht nach einem der darin genannten Gesetze unterliegt, und weiter, dass er den unfallbringenden Weg unternommen hat, weil er einer "Aufforderung" des Arbeitsamtes hierzu nachkam (BSG, Urt. vom 24.6.2003 - B 2 U 45/02 R in JURIS).

    Im Übrigen hat das BSG schon im Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 45/02 R - in JURIS entschieden, dass sogar eine Arbeitslose, die im Unfallzeitpunkt - anders als der Kläger - der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 Abs. 1 SGB III untersteht und wegen eines ihr drohenden Anspruchsverlusts ohne konkrete Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit das Arbeitsamt aufsucht, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

    Insbesondere kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zu, da durch die Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 45/02 R in JURIS; BSG SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 und 11, und zuletzt LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.2.2008 - L 6 U 31/05 - in Breithaupt 2008, 565-569 und in JURIS -) geklärt ist, was unter dem Begriff "Aufforderung" zu verstehen ist.

  • BSG, 20.12.2011 - B 5 R 402/11 B
    Das ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 45/02 R - RdNr 15 mwN) nur dann der Fall, wenn die Behörde den Eindruck vermittelt, dass das persönliche Erscheinen im Rahmen der Meldepflicht erwartet wird.

    Vielmehr hat das LSG in Übereinstimmung mit dem Urteil des BSG vom 24.6.2003, aaO, eine vorzeitige Wartezeiterfüllung aufgrund eines Arbeitsunfalls verneint, weil die Klägerin den Unfall am 28.9.2007 nicht aufgrund einer Aufforderung zur persönlichen Vorsprache im Rahmen der Meldepflicht erlitten habe.

  • SG Hamburg, 19.12.2019 - S 40 U 230/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.05.2011 - L 6 U 123/07

    Unfallversicherungsschutz für ein auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch

  • LSG Bayern, 25.01.2011 - L 3 U 5/09

    Eine Arbeit suchende Berufsreiterin (Bereiterin), die sich im Rahmen der

  • LSG Bayern, 30.06.2010 - L 2 U 278/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - arbeitnehmerähnliche

  • SG Augsburg, 15.02.2018 - S 18 U 169/17

    Unfallversicherungsschutz als Arbeitssuchende

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.09.2009 - L 6 U 41/09
  • SG Karlsruhe, 01.07.2008 - S 14 U 2542/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Aufsuchen des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2011 - L 9 U 217/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2010 - L 9 U 215/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2014 - L 3 U 111/13
  • SG Augsburg, 12.04.2005 - S 5 U 5023/02
  • SG Lüneburg, 09.10.2013 - S 1 R 381/12

    Gesetzliche Rentenversicherung: Leistung zur medizinischen Rehabilitation bei

  • SG Lüneburg, 08.10.2013 - S 1 R 381/12

    Anspruch eines Häftlings auf Gewährung einer Drogentherapie als Leistung zur

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2011 - L 14/9 U 133/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.07.2012 - L 14 U 144/11
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