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   BSG, 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R   

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BSG, 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R (https://dejure.org/2018,51046)
BSG, Entscheidung vom 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R (https://dejure.org/2018,51046)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R (https://dejure.org/2018,51046)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - gesetzliche Abschlagspflicht der Pharmaunternehmen für patentfreie und wirkstoffgleiche Arzneimittel (Generikaabschlag) - Anwendbarkeit nicht nur auf arzneimittelrechtlich zugelassene Generika und ihre Referenzarzneimittel, ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 130a Abs 1 S 1 SGB 5, § 130a Abs 1 S 2 SGB 5, § 130a Abs 1a SGB 5, § 130a Abs 3a SGB 5, § 130a Abs 3b S 1 Halbs 1 SGB 5 vom 24.07.2010
    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - gesetzliche Abschlagspflicht der Pharmaunternehmen für patentfreie und wirkstoffgleiche Arzneimittel (Generikaabschlag) - Anwendbarkeit nicht nur auf arzneimittelrechtlich zugelassene Generika und ihre Referenzarzneimittel, ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 130a Abs 1 S 1 SGB 5, § 130a Abs 1 S 2 SGB 5, § 130a Abs 1a SGB 5, § 130a Abs 3a SGB 5, § 130a Abs 3b S 1 Halbs 1 SGB 5 vom 24.07.2010
    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - gesetzliche Abschlagspflicht der Pharmaunternehmen für patentfreie und wirkstoffgleiche Arzneimittel (Generikaabschlag) - Anwendbarkeit nicht nur auf arzneimittelrechtlich zugelassene Generika und ihre Referenzarzneimittel, ...

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - gesetzliche Abschlagspflicht der Pharmaunternehmen für patentfreie und wirkstoffgleiche Arzneimittel (Generikaabschlag) - Anwendbarkeit nicht nur auf arzneimittelrechtlich zugelassene Generika und ihre Referenzarzneimittel, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Umfang der Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b S. 1 Halbs. 1 SGB V für die Insulinpräparate Huminsulin®, Huminsulin®Kwikpen"¢ und Berlinsulin®

  • rechtsportal.de

    Umfang der Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b S. 1 Halbs. 1 SGB V für die Insulinpräparate Huminsulin®, Huminsulin®Kwikpen"¢ und Berlinsulin®

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Abschlagspflicht der Pharmaunternehmen für Generika

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    1. L. GmbH, 2. B. AG ./. GKV-Spitzenverband

    Krankenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 473
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 1/15 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Generikaabschlagspflicht - "Patentfreiheit"

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R
    Der Leitfaden des beklagten GKV-Spitzenverbandes widerspreche nicht der Gesetzesintention (Hinweis auf BSGE 120, 11 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 10).

    Der Senat hat in seiner bereits vorliegenden Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass zwischen den pharmazeutischen Unternehmen und den KKn keine unmittelbare Leistungsbeziehung besteht, in der der Rechtsstreit über das Bestehen der Abschlagspflicht nach § 130a SGB V ausgetragen werden kann (vgl BSGE 120, 11 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 10, RdNr 15) .

    Über diesen Weg erhalten die Apotheken den vollen Rezeptbetrag (abzüglich des Apothekenrabatts nach § 130 SGB V) und der pharmazeutische Unternehmer erbringt auf diese Art und Weise den Herstellerabschlag und den sog Generikaabschlag (vgl zum Ganzen bereits BSGE 120, 11 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 10, RdNr 14; BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 9, RdNr 12).

    Der vorliegende Rechtsstreit dient mittelbar auch der Klärung, ob der Leitfaden des Beklagten die gesetzliche Abschlagspflicht dieser Arzneimittel zutreffend nachzeichnet (vgl zur verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Generikaabschlagspflicht bereits BSGE 120, 11 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 10, RdNr 16 - Plavix).

    Einzelne KKn waren zum vorliegenden Rechtsstreit nicht nach § 75 Abs. 2 Alt 1 SGG notwendig beizuladen, da keine unmittelbare, direkte Leistungsbeziehung zwischen ihnen und den pharmazeutischen Unternehmen bei der Abwicklung der Abschläge nach § 130a SGB V besteht (vgl bereits BSGE 120, 11 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 10, RdNr 15) .

    Grund hierfür ist vor allem, dass das System der Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln in der GKV zentral auf die Wirkstoffe dieser Arzneimittel ausgerichtet ist (vgl BSGE 120, 11 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 10, RdNr 28 ff) .

    Den generikafähigen Markt kennzeichnet die derart abzugrenzende "Wirkstoffgleichheit" der konkurrierenden Arzneimittel (vgl BSGE 120, 11 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 10, RdNr 43; vgl auch BSG Urteil vom 3.5.2018 - B 3 KR 7/17 R - RdNr 36 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

    Das Erfordernis einer darüber hinausgehenden teleologischen Reduktion im Sinne der Vorstellungen der Klägerinnen folgt auch weder aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BSGE 120, 11 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 10) noch kann etwa angenommen werden, dass eine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke vorliegt.

    Das System der GKV zur Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln ist aber zentral auf die Wirkstoffe dieser Arzneimittel bezogen, und daher hat der Senat auch gerade die Wirkstoffgleichheit konkurrierender Arzneimittel als das entscheidende Kennzeichen des "generikafähigen Marktes" in der GKV herausgestellt (vgl BSGE 120, 11 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 10, RdNr 29, 43) .

    Ein die Normsetzung kennzeichnender Gestaltungsspielraum steht dem Beklagten bei der Auslegung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ohnehin nicht zu (vgl BSGE 120, 11 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 10, RdNr 27) .

    Dem hat sich der Senat angeschlossen (vgl BSGE 120, 11 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 10, RdNr 42).

  • BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 866/07

    Kein Vertrauensschutz gegenüber Regelungen, welche die Umgehung einer

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R
    aa) Das BVerfG hat die Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b S 1 SGB V als grundsätzlich gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmen qualifiziert (Beschluss vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - Juris und NZS 2008, 34).

    Für die Annahme einer unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung der Klägerinnen iS von Art. 3 Abs. 1 GG müssen aber (nur) Gründe solcher Art und solchen Gewichts vorliegen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (zum Maßstab vgl zB BVerfG Beschluss vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - Juris RdNr 24 f, NZS 2008, 34 mwN) .

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R
    aa) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist regelmäßig der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (stRspr, vgl nur BVerfGE 133, 168, 205 f; 105, 135, 157).

    Denn der im Text der auszulegenden Norm erkennbar zum Ausdruck gebrachte Wille darf weder übergangen noch verfälscht werden (vgl BVerfGE 128, 193, 209 f; 133, 168, 205).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R
    bb) Die Einbeziehung von patentfreien wirkstoffidentischen biologischen Originalarzneimitteln in die Abschlagspflicht begründet ebenso keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Ausprägung der von Art. 12 Abs. 1 GG mit garantierten Teilhabe am Wettbewerb nach seinen jeweiligen Funktionsbedingungen (vgl dazu allgemein BVerfGE 105, 252, 265) .

    Die Wettbewerbsposition nebst damit verbundenem Umsatz und Ertrag unterliegt dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen (vgl dazu auch BVerfG Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 ua - BVerfGE 105, 252, 265 = Juris RdNr 43).

  • BSG, 02.07.2013 - B 1 KR 18/12 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - pharmazeutische Unternehmen tragen Risiko

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R
    Über diesen Weg erhalten die Apotheken den vollen Rezeptbetrag (abzüglich des Apothekenrabatts nach § 130 SGB V) und der pharmazeutische Unternehmer erbringt auf diese Art und Weise den Herstellerabschlag und den sog Generikaabschlag (vgl zum Ganzen bereits BSGE 120, 11 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 10, RdNr 14; BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 9, RdNr 12).

    Der Ausgang des Rechtsstreits entfaltet auch keine unmittelbaren Rechtswirkungen in der Weise, dass die Entscheidung den KKn gegenüber nur einheitlich ergehen kann (zu einer anderen Konstellation vgl demgegenüber BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 9, RdNr 13).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R
    Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall - auch unter gewandelten Bedingungen - möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl nur BVerfGE 96, 375, 394 f) .
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R
    Darin verwirklicht sich zugleich auch die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das "Gesetz" (vgl BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Juris RdNr 73 ff).
  • BSG, 03.05.2018 - B 3 KR 7/17 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Festbetragsfestsetzungsverfahren -

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R
    Den generikafähigen Markt kennzeichnet die derart abzugrenzende "Wirkstoffgleichheit" der konkurrierenden Arzneimittel (vgl BSGE 120, 11 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 10, RdNr 43; vgl auch BSG Urteil vom 3.5.2018 - B 3 KR 7/17 R - RdNr 36 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R
    Denn der im Text der auszulegenden Norm erkennbar zum Ausdruck gebrachte Wille darf weder übergangen noch verfälscht werden (vgl BVerfGE 128, 193, 209 f; 133, 168, 205).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R
    aa) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist regelmäßig der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (stRspr, vgl nur BVerfGE 133, 168, 205 f; 105, 135, 157).
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 - L 9 KR 563/16

    Generikaabschlag - pharmazeutischer Unternehmer - Generika - Großhändler -

    Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 hat das BSG die Revisionen, betreffend die Insulinpräparate, zurückgewiesen (B 3 KR 11/17 R).

    Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 217a Abs. 2 SGB V) und infolge seiner Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG) im Falle des Nichtbestehens der Abschlagspflicht einem Feststellungsurteil Folge leisten würde, und dass er auf die ordnungsgemäße Rückzahlung der Abschläge an die pharmazeutischen Unternehmen gegenüber den begünstigten Krankenkassen hinwirken würde (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R, Rn. 20, juris).

    Der Ausgang des Rechtsstreits entfaltet ihnen gegenüber auch keine unmittelbaren Rechtswirkungen dergestalt, dass ihnen gegenüber eine Entscheidung nur einheitlich ergehen kann (näher zum Ganzen: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R, Rn. 22 - 24, juris).

    (näher BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R, Rn. 26, juris).

    Auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 20. Dezember 2018 (B 3 KR 11/17 R), welches das Verfahren L 9 KR 213/13 und die Insulinpräparate Huminsulin®, Berlinsulin® und Huminsulin® der Klägerinnen betraf, wird insoweit Bezug genommen. Ebenso wie bei den im Verfahren L 9 KR 213/13 erfassten Insulinpräparaten handelt es sich bei Humalog® und Liprolog® nicht um chemische, sondern um biologische Arzneimittel, die in demselben biotechnologischen Herstellungsvorgang produziert wurden und die als "wirkstoffidentisch" eingestuft werden können. Biologische Arzneimittel (Biologika, Biopharmazeutika) sind Arzneimittel, deren Wirkstoffe biologischen Ursprungs sind oder sich aus biologischem Ursprungsmaterial wie Mikroorganismen, Organe, Gewebe, Zellen oder Flüssigkeiten ableiten lassen.

    Hierzu zählt auch Humolog®, das ein gentechnologisch hergestelltes Biologikum ist und wie Insulin biotechnololgisch aus gentechnisch veränderten lebenden E.coli-Bakterien hergestellt wird (vgl. dazu den Vortrag der Klägerin zu 1) in L 9 KR 213/13; zu den Merkmalen und Besonderheiten biologischer Arzneimittel, vgl Leitfaden der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Biosimilars, 1. Aufl 2017, S. 10, abrufbar unter: https://www.akdae.de/Arzneimitteltherapie/LF/PDF/Biosimilars.pdf; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R, Rn. 30, juris).

    Demgegenüber handelt es sich bei einem Biosimilar um ein sog. Biogenerikum, d.h. um ein biologisches Arzneimittel, das einem biologischen Referenzarzneimittel ähnlich ist (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R, Rn. 31, juris).

    Biologische Arzneimittel, die - wie hier - im gleichen Herstellungsprozess vom gleichen Hersteller produziert werden, aber von unterschiedlichen pharmazeutischen Unternehmern unter verschiedenen Bezeichnungen (verschiedene Fertigarzneimittel) vertrieben werden, werden als Bioidenticals bezeichnet (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R, Rn. 32, juris, unter Berufung auf Leitfaden der Arzneimittelkommission, aaO, S. 13).

    Dies ist zwischen den Beteiligten - nach dem Urteil des BSG zu Huminsulin® und Berlinsulin® (B 3 KR 11/17 R) - nicht mehr streitig.

    Da der Preiswettbewerb auf dem Generikamarkt nicht nur jenen zwischen Originalpräparaten und Generika erfasst, sondern auch Generika untereinander und da zudem die Wettbewerbssituation vielfältigen, darunter auch ökonomischen Entwicklungen unterliegt, hat der Gesetzgeber die Abschlagspflicht sachlich an die normativ bestimmten Tatbestandsmerkmale der Patentfreiheit und Wirkstoffgleichheit geknüpft (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R, Rn. 45, juris).

    Die Vertriebsunternehmen haben es, worauf das BSG bereits hingewiesen hat, in der Hand, durch Änderung ihrer Vertriebsmodelle, der Abschlagspflicht zu entgehen (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R, Rn. 52, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - L 4 KR 200/21

    Krankenversicherung - Ausschreibung von Rabattverträgen für Kontrastmittel als

    Das Recht der Unternehmen aus Art. 12. Abs. 1 GG auf Teilhabe am Wettbewerb nach seinen jeweiligen Funktionsbedingungen schützt diese zwar nicht vor Veränderung der Wettbewerbsbedingungen oder vor Konkurrenz, wohl aber im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG vor ungerechtfertigter staatlicher Begünstigung von Konkurrenten (BSG, Urteile vom 24. November 2004 - B 3 KR 23/04 R - juris, Rn. 23, vom 3. Mai 2018 - B 3 KR 9/16 R - juris, Rn. 18 und vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R - juris, Rn.51, jeweils m.w.N.).

    Im Übrigen findet allerdings bei Regelungen zu Preisabschlägen eine über die Willkürkontrolle hinausgehende Prüfung nur bei obligatorischen, also gesetzlich vorgeschriebenen Abschlägen statt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R - juris, Rn. 51), die hier nicht vorliegen.

  • BSG, 03.08.2022 - B 3 KR 3/21 R

    Krankenversicherung - Fertigarzneimittel - Generikaabschlagspflicht bei

    Nachdem zwischen der Klägerin und dem beklagten Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr streitig ist, dass Liprolog® als Arzneimittel grundsätzlich unter die Generikaabschlagspflicht fällt (vgl BSG vom 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R - SozR 4-2500 § 130a Nr. 12) , steht nunmehr im Streit, ob die Klägerin Schuldner des Abschlags ist.

    Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile der Vorinstanzen sowie das Begehren der Klägerin auf Feststellung, nicht der Zahlungspflicht des Generikaabschlags für Liprolog® zu unterliegen, das sie mit der zulässigen Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zutreffend gegen den beklagten Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung gerichtet hat (vgl dazu näher bereits BSG vom 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R - SozR 4-2500 § 130a Nr. 12 RdNr 17 ff) .

  • LSG Bayern, 01.12.2020 - L 20 KR 251/20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Arzneimittelrabattabschlag

    § 130a Abs. 3a SGB V begründe eine gesetzliche Abschlagspflicht (zu § 130a Abs. 3b SGB V: BSG, Urteil vom 20.12.2018, B 3 KR 11/17 R).

    Zwar seien die bisherigen entschiedenen Klagen jeweils als Feststellungsklage angesehen worden (BSG B 3 KR 1/15 R, B 3 KR 11/17 R und SG Berlin S 211 KR 2196/12), doch hätten dort jeweils andere Fallkonstellationen zugrunde gelegen.

    Dem Verfahren B 3 KR 11/17 R sei die Konstellation zugrunde gelegen, dass die Krankenkassen die Ansicht vertreten hätten, dass die streitigen Arzneimittel der Abschlagspflicht unterfielen, und die pharmazeutischen Unternehmer hätten entsprechend die Kennzeichnung der Präparate geändert entgegen ihrer eigenen Rechtsansicht.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 - L 28 KR 260/18

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Preismoratoriumsabschlag - Darreichungsform

    Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte als zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 217a Abs. 2 SGB V) und seiner hieraus folgenden Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) im Falle des Nichtbestehens der Abschlagspflicht einem Feststellungsurteil Folge leisten würde, und dass er auf die ordnungsgemäße Rückzahlung der Abschläge an die pharmazeutischen Unternehmen gegenüber den begünstigten Krankenkassen hinwirken würde (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R - juris Rn. 20).

    Die Patentfreiheit bezieht sich auf den Wirkstoff an sich, nicht auf ein eventuelles Verwendungspatent und die Wirkstoffgleichheit auf die chemische Identität, nicht dagegen die chemischer Verwandtschaft oder Vergleichbarkeit der Anwendungsgebiete (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R - juris Rn. 36; Schneider in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Auflage Stand 27. Oktober 2021, § 130a Rn. 21).

    Nichts Abweichendes folgt schließlich aus den Regelungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 130a Abs. 3a Satz 10 SGB V zum Herstellerabschlag nach § 130a Abs. 3a Satz 3 und 4 SGB V im Konsens mit den Verbänden der pharmazeutischen Unternehmer vom 22. Oktober 2010 (Leitfaden a.F.) bzw. den Regelungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 130a Abs. 3a Satz 11 SGB V zum Herstellerabschlag nach § 130a Abs. 3a SGB V vom 9. April 2018 (Leitfaden n.F.), der grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen des zuzugestehenden Gestaltungsspielraums unterliegt (BSG, Urteile vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 13/05 R - juris Rn. 68 ff. und vom 30. September 2015 - B 3 KR 1/15 R - juris Rn. 27), indes die gesetzlichen Vorgaben zum sogenannten Preismoratorium zutreffend nachgezeichnet hat (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R - juris Rn. 23).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2021 - L 11 KR 2028/21

    Krankenversicherung - Vertragsbeziehung der Krankenkasse zu Leistungserbringern -

    Ein Instrument zur Reduzierung von Kosten für Arzneimittel und zur Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung im Verhältnis der Krankenkassen zu den pharmazeutischen Unternehmen stellt die Regelung des § 130a SGB V dar, die verschiedene Instrumente zur Generierung von Rabatten durch pharmazeutische Unternehmer bei der Arzneimittelversorgung zu Gunsten der gesetzlichen Krankenkassen beinhaltet (vgl BSG 20.12.2018, B 3 KR 11/17 R, SozR 4-2500 § 130a Nr. 12).

    Die Krankenkassen haben bei der Durchführung von open-house-Verfahren den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten und sind gehindert, bei der Verfahrensgestaltung willkürlich vorzugehen (vgl zB EuGH 01.03.2018, C-9/17; BVerfG 01.11.2010, 1 BvR 261/10, SozR 4-2500 § 130a Nr. 7; BVerfG 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135; BSG 20.12.2018, B 3 KR 11/17 R, SozR 4-2500 § 130a Nr. 12: "bloße Willkürkontrolle"; LSG Baden-Württemberg 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B, PharmaR 2021, 299; Luthe, SGb 2018, 206/210; von Dewitz in BeckOK Sozialrecht, Stand Juni 2021, § 130a SGB V Rn. 25).

  • BSG, 27.12.2023 - B 1 KR 81/22 B

    Übernahme der Kosten für einen neuropädiatrischen Behandlungstermin bei einem

    c) Schließlich rügt der Kläger eine Divergenz zur Entscheidung des BSG vom 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R.

    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R hingegen folgenden Rechtssatz aufgestellt:.

  • BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 8/22 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelpreisbindung - EU-ausländische Versandapotheke

    Apotheken machen sodann gegenüber den der Sache nach rabattpflichtigen pharmazeutischen Unternehmern eine entsprechende Erstattung geltend (vgl BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 11/11 R - BSGE 113, 24 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 8, RdNr 3; BSG vom 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R - SozR 4-2500 § 130a Nr. 12 RdNr 21 f) , ohne aufgrund ihrer Einbindung lediglich in die technische Abwicklung der Rabatte pharmazeutischer Unternehmer ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Reichweite der Regelungen zu diesen Rabatten zu haben (vgl BSG vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 9, RdNr 13) .
  • BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 3/21 R
    Nachdem zwischen der Klägerin und dem beklagten Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr streitig ist, dass Liprolog® als Arzneimittel grundsätzlich unter die Generikaabschlagspflicht fällt ( vgl BSG vom 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R - SozR 4-2500 § 130a Nr. 12) , steht nunmehr im Streit, ob die Klägerin Schuldner des Abschlags ist.

    Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile der Vorinstanzen sowie das Begehren der Klägerin auf Feststellung, nicht der Zahlungspflicht des Generikaabschlags für Liprolog® zu unterliegen, das sie mit der zulässigen Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ) zutreffend gegen den beklagten Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung gerichtet hat ( vgl dazu näher bereits BSG vom 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R - SozR 4-2500 § 130a Nr. 12 RdNr 17 ff ) .

  • LSG Sachsen, 26.01.2022 - L 1 KR 650/17
    Ausnahmen werden vom Subsidiaritätsgrundsatz gemacht, wenn die Feststellungsklage einen weitergehenden Rechtsschutz ermöglicht (BSG, Urteil vom 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R - juris Rn. 20) oder wenn ohne die Feststellungsklage eine abschließende Streitbeilegung nicht möglich ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 55 Rn. 19b).
  • LSG Sachsen, 17.10.2019 - L 3 AS 330/17
  • SG Saarbrücken, 12.11.2020 - S 23 KR 832/16

    Krankenversicherung - Klageverfahren

  • SG Saarbrücken, 12.11.2020 - S 23 KR 835/16

    Krankenversicherung - Klageverfahren

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