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   BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R (Pressemitteilung)   

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https://dejure.org/2018,48651
BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R (Pressemitteilung) (https://dejure.org/2018,48651)
BSG, Entscheidung vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R (Pressemitteilung) (https://dejure.org/2018,48651)
BSG, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - B 3 KR 23/17 R (Pressemitteilung) (https://dejure.org/2018,48651)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Krankengeld trotz verspäteter Meldung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anforderungen an die Meldepflichten des Versicherten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen; Keine Entlastung von den Meldeobliegenheiten durch das EntgFG

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldes - Mitteilungspflicht des Versicherten über die Arbeitsunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Weiterleitung der Krankmeldung an die Krankenkasse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ohne AU-Bescheinigung kein Krankengeld - Kranke Arbeitnehmer müssen der Krankenkasse auch Folgebescheinigungen innerhalb von sieben Tagen vorlegen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Krankengeld trotz verspäteter Meldung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Es gibt kein Krankengeld, wenn der Krankenkasse nicht rechtzeitig die AU vorgelegt wird

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ruhen des Krankengeldes bei verspäteter Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    R. ./. Daimler BKK

    Krankenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 127, 53
  • NZS 2020, 72
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80

    Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R
    Händigt der Vertragsarzt einem beschäftigten Versicherten die zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmte Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung aus, kann der Versicherte im Jahr 2016 nicht darauf vertrauen, ihm werde damit die Obliegenheit abgenommen, der Krankenkasse zur Vermeidung des Ruhens des Krankengeldanspruchs zeitgerecht die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen (Abgrenzung zu BSG vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 = BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr. 5).

    Die Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung der AU gegenüber der KK erfolgen kann, ist mit Rücksicht darauf eine Ausschlussfrist ( vgl bereits BSGE 52, 254, 257 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 S 10) .

    So kann sich die KK beispielsweise nicht auf den verspäteten Zugang der dem Versicherten obliegenden Meldung der AU berufen, wenn die Fristüberschreitung der Meldung auf Umständen beruhte, die in den Verantwortungsbereich der KK fallen und der Versicherte weder wusste noch wissen musste, dass die KK von der AU keine Kenntnis erlangt hatte ( vgl dazu BSGE 52, 254, LS und 258 ff = SozR 2200 § 216 Nr. 5) .

    Hiervon unterscheidet sich auch der vom BSG beurteilte Sachverhalt, dass der Arzt die für die KK bestimmte Ausfertigung über die Kassenärztliche Vereinigung der beklagten KK zuleitete, ohne dass bei der KK ein Eingang der AU -Bescheinigung festzustellen war ( vgl BSGE 52, 254, 255 = ">216%20RVO%20Nr.%205#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 216 RVO Nr. 5 S 8) .

    c) Dass das BSG in der Begründung des letztgenannten Urteils vom 28.10.1982 ( aaO ) angenommen hat, Versicherten mit Anspruch auf Lohnfortzahlung sei seinerzeit im Jahr 1977 (generell) die Verpflichtung abgenommen gewesen, der KK die AU zu melden, kann - wie das LSG zutreffend entschieden hat - dem Klagebegehren im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht zum Erfolg verhelfen.

    Das BSG hat seine Auffassung maßgebend auf die - seinerzeit geltende - Vorschrift des § 3 Abs. 1 S 3 des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall ( LFZG vom 27.7.1969, BGBl I 946) gestützt (so BSGE 52, 254, 260 = ">216%20RVO%20Nr.%205#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 216 RVO Nr. 5 S 13) .

    Es hat ausgeführt, dass im Falle der Lohnfortzahlung nach § 3 LFZG "der Arzt zur Meldung der AU an die KK verpflichtet" sei (so BSGE 52, 254, 259 = ">216%20RVO%20Nr.%205#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 216 RVO Nr. 5 S 12).

    Das BSG hat den unterbliebenen Eingang der AU -Bescheinigung bei der KK dann als Organisationsmangel im Verantwortungsbereich der KK gewertet, weil die Feststellung und Bescheinigung der AU durch den Kassenarzt (heute: Vertragsarzt) Tätigkeiten im Rahmen der kassenärztlichen (heute: vertragsärztlichen) Versorgung gewesen seien, für die die Träger der GKV eine Mitverantwortung trügen und fehlerhaftes Handeln des Kassenarztes nicht ohne Weiteres dem Versicherten zugerechnet werden könne ( vgl BSGE 52, 254, 259, 260 = 216%20RVO%20Nr.%205#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 216 RVO Nr. 5 S 12, 13 f) .

    e) Eine Verpflichtung des Vertragsarztes zur anspruchsbegründenden bzw -erhaltenden Übersendung der AU -Bescheinigung an die KK zur Vermeidung der Rechtsfolge des Ruhens des Krg -Anspruchs nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zugunsten des Versicherten lässt sich für die vorliegend streitigen Zeiten im Jahr 2016 - abweichend von den Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 28.10.1982 ( BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) - auch nicht den inzwischen einschlägigen untergesetzlichen Regelungen des Vertragsarztrechts entnehmen.

    Die im BSG -Urteil vom 28.10.1981 ( BSGE 52, 254, 259 f = SozR 2200 § 216 Nr. 5 S 12 f) für die Beurteilung der Rechtslage noch herangezogenen früheren Vordruckvereinbarungen der Partner des BMV-Ä sahen noch vor, dass die Bescheinigung für den Arbeitgeber den vorgeschriebenen Vermerk des Kassenarztes enthalten musste, dass eine Bescheinigung über die AU unverzüglich der KK übersandt werden müsse.

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Arbeitsloser - abschnittsweise

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R
    Bei - im Falle des Klägers - fortdauernder AU und abschnittsweiser Krg -Bewilligung sind die Voraussetzungen des Krg -Anspruchs für jeden Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen; für die Aufrechterhaltung des Krg -Anspruchs ist es daher erforderlich, dass die AU vor Ablauf eines jeden Krg -Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird ( stRspr , vgl BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 24 mwN ; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 RdNr 16 mwN ; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 17) .

    Dabei ist grundsätzlich der zu diesem konkreten Zeitpunkt bestehende Versicherungsschutz maßgebend ( vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 41; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 31) .

    b) Erfolgt - wie hier - eine abschnittsweise AU -Feststellung und Krg -Zahlung, ist darin regelmäßig die Entscheidung der KK zu sehen, dass dem Versicherten ein Krg -Anspruch für die Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten AU zusteht, dh dass ein Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krg ergangen ist, soweit die KK dem Versicherten gegenüber nichts Gegenteiliges zum Ausdruck bringt ( vgl BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 22 unter Hinweis auf BSGE 70, 31, 32 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 1 S 2 und BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 2) .

    Bringt der Versicherte keine weiteren AU -Bescheinigungen bei, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten AU -Zeitraums, ohne dass es eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf ( vgl bereits BSG SozR 2200 § 182 Nr. 103 S 220; zur Rechtslage unter Geltung des SGB V vgl BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 23 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 2) .

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R
    Bei - im Falle des Klägers - fortdauernder AU und abschnittsweiser Krg -Bewilligung sind die Voraussetzungen des Krg -Anspruchs für jeden Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen; für die Aufrechterhaltung des Krg -Anspruchs ist es daher erforderlich, dass die AU vor Ablauf eines jeden Krg -Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird ( stRspr , vgl BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 24 mwN ; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 RdNr 16 mwN ; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 17) .

    Die Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll die KKn zum einen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Krg -Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, um beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können ( vgl nur BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 16 f; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 26) .

    Überdies sollen die KKn die Möglichkeit erhalten, die AU zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ( MDK ) überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können ( vgl BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 17, 28; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 4, RdNr 17 mwN ; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 18) .

    Die fehlende Feststellung oder Meldung der AU darf dem Versicherten ausnahmsweise auch nicht entgegengehalten werden, wenn er entweder geschäfts- bzw handlungsunfähig war, oder aber, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der KK zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde ( vgl BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 17 ff ) .

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R
    Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von Krg daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft ( stRspr , vgl BSG SozR Nr. 11 zu § 216 RVO ; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 7 S 8; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr. 7 S 19; BSG SozR 2200 § 216 Nr. 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 15 f) .

    Die AU muss der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat und wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der AU über die Weitergewährung des Krg neu zu befinden ist ( stRspr , vgl nur BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 15) .

    Die fehlende Feststellung oder Meldung der AU darf dem Versicherten ausnahmsweise auch nicht entgegengehalten werden, wenn er entweder geschäfts- bzw handlungsunfähig war, oder aber, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der KK zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde ( vgl BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 17 ff ) .

  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 35/84

    Meldung der Arbeitsunfähigkeit bzw Arbeitsfähigkeit - Prüfung der ärztlichen

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R
    aa) Die Meldung der AU ist eine Tatsachenmitteilung ( vgl BSG SozR 2200 § 216 Nr. 8 S 23 zur Vorläufervorschrift des § 216 Abs. 3 RVO ) , die telefonisch, schriftlich, mündlich ( vgl BSGE 26, 198, 202 = SozR Nr. 7 zu § 216 RVO ) oder auch in elektronischer Form erfolgen kann.

    Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn der KK die ärztliche Feststellung der AU bekannt gegeben wird und die Bekanntgabe dem Versicherten zuzurechnen ist, sofern er mit der Bekanntgabe an die KK einverstanden ist und dieser Verfahrensweise nicht widersprochen hat ( vgl BSG SozR 2200 § 216 Nr. 8, LS und S 21) .

    Zur Meldung der AU gehört dabei notwendig der Hinweis auf die ärztliche Feststellung, während es einer separaten mündlichen oder schriftlichen Erklärung des Versicherten, dass er arbeitsunfähig ist, neben der ärztlichen Feststellung gegenüber der KK nicht bedarf (so BSG SozR 2200 § 216 Nr. 8 S 23) .

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R
    Damit hat die Rechtsprechung auf Grundsätze zurückgegriffen, die schon zum Recht der RVO entwickelt wurden, und die durch das SGB V nicht überholt sind ( vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R, BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 22 mwN ) .

    Der erkennende Senat teilt zwar auch in seiner jüngeren Rechtsprechung grundsätzlich den rechtlichen Ausgangspunkt der Mitverantwortlichkeit der KKn für bei Krg -Gewährung auftretende Fehler im Zusammenhang mit untergesetzlichen Vorschriften, die im Rahmen der gemeinsamen Selbstverwaltung in der vertragsärztlichen Versorgung unter Mitwirkung der KKn geschaffen wurden ( vgl BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R, BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 32 f) .

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 39/02 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch eines freiwillig Versicherten - Wegfall

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R
    b) Erfolgt - wie hier - eine abschnittsweise AU -Feststellung und Krg -Zahlung, ist darin regelmäßig die Entscheidung der KK zu sehen, dass dem Versicherten ein Krg -Anspruch für die Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten AU zusteht, dh dass ein Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krg ergangen ist, soweit die KK dem Versicherten gegenüber nichts Gegenteiliges zum Ausdruck bringt ( vgl BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 22 unter Hinweis auf BSGE 70, 31, 32 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 1 S 2 und BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 2) .

    Bringt der Versicherte keine weiteren AU -Bescheinigungen bei, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten AU -Zeitraums, ohne dass es eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf ( vgl bereits BSG SozR 2200 § 182 Nr. 103 S 220; zur Rechtslage unter Geltung des SGB V vgl BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 23 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 2) .

  • BSG, 24.06.1969 - 3 RK 64/66

    Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Krankheit

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R
    Die Meldung ist in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 und 3 BGB erst dann erfolgt, wenn sie der KK zugegangen ist (so bereits BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO ) .

    Auch eine vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene, aber auf dem Postweg verloren gegangene AU -Bescheinigung kann den Eintritt der Ruhenswirkung des Krg daher selbst dann nicht verhindern, wenn die Meldung unverzüglich nachgeholt wird ( vgl BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO S Aa 6 Rückseite) .

  • BSG, 19.10.1983 - 3 RK 29/82

    Anspruch auf Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit - Zahlung von Krankengeld -

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R
    Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von Krg daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft ( stRspr , vgl BSG SozR Nr. 11 zu § 216 RVO ; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 7 S 8; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr. 7 S 19; BSG SozR 2200 § 216 Nr. 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 15 f) .

    Weder bestanden bei ihm Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit oder gab es Anhaltspunkte für der Beklagten zuzurechnende Fehler noch war der Versicherte von seiner Meldeobliegenheit durch Übernahme der Meldung durch den behandelnden Arzt gegenüber der KK entlastet ( vgl dazu BSGE 56, 13, 16 = SozR 2200 § 216 Nr. 7 S 21) .

  • BSG, 13.04.1967 - 5 RKn 76/64

    Gewährung von Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit - Rechtzeitige Meldung der

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R
    aa) Die Meldung der AU ist eine Tatsachenmitteilung ( vgl BSG SozR 2200 § 216 Nr. 8 S 23 zur Vorläufervorschrift des § 216 Abs. 3 RVO ) , die telefonisch, schriftlich, mündlich ( vgl BSGE 26, 198, 202 = SozR Nr. 7 zu § 216 RVO ) oder auch in elektronischer Form erfolgen kann.

    Der Versicherte muss seine AU jedenfalls nicht persönlich mitteilen, vielmehr kann die Mitteilung auch durch einen Vertreter übermittelt werden ( vgl BSGE 26, 198, 202 = SozR Nr. 7 zu § 216 RVO ) .

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Prüfung der leistungsrechtlichen

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2004 - L 16 KR 324/03

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2004 - L 5 KR 149/03

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2003 - L 16 KR 159/02

    Krankenversicherung

  • LSG Bremen, 17.06.1999 - L 2 KR 2/99

    Anspruch auf Krankengeld; Meldung der Arbeitsunfähigkeit fällt bei

  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - L 5 KR 5457/13

    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldanspruchs - verspäteter Nachweis der

  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.07.1999 - L 5 KR 1/99
  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - zuletzt ausgeübte Beschäftigung -

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 8/07 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Anspruchsberechtigung - Rentner - kein

  • BSG, 20.09.1974 - 3 RK 31/73

    Kein Anspruch auf Krankengeld bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit

  • BSG, 26.11.1991 - 3 RK 25/90

    Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 2 SGB

  • BSG, 22.02.1989 - 8 RKn 8/88

    Meldung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 216 Abs. 3 RVO

  • BSG, 13.06.2018 - GS 1/17

    Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG im

  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Ruhen - Meldung der Arbeitsunfähigkeit

    Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V: Der 3. Senat des BSG habe bereits in seinem Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - angedeutet, dass dem Versicherten im Verhältnis zur KK eine fehlende oder verspätete AU-Meldung möglicherweise nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn - wie hier - ein Vertragsarzt die Obliegenheit des Versicherten zur Meldung der AU an die KK übernommen habe.

    Da Krg-Zahlungen grundsätzlich als abschnittsweise Leistungsbewilligung anzusehen sind (vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 12, SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen) , ist der Einzelanspruch mangels abweichender Übergangsregelungen jeweils anhand des in diesem Zeitraum aktuell geltenden Rechts zu prüfen.

    aa) Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R (juris RdNr 17 ff mwN, SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen) unter Anknüpfung an frühere Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die AU-Meldung an die KK eine Tatsachenmitteilung, die nicht an die Einhaltung einer bestimmte Form gebunden ist und die den Versicherten als Obliegenheit trifft.

    Die AU muss der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg angezeigt werden, dh auch dann, wenn die AU seit Beginn ununterbrochen bestanden hat und wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen AU-Feststellung über die Weitergewährung von Krg neu zu befinden ist (vgl zB BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 15; zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 19, aaO).

    Die Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung der AU gegenüber der KK zu erfolgen hat, ist danach eine Ausschlussfrist (vgl bereits BSGE 52, 254, 257 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 S 10; zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 18 mwN, SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen).

    Gegenteiliges ist insbesondere nicht aus den Regelungen zur vom Arbeitgeber geschuldeten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) herzuleiten, weil die Voraussetzungen für einen - vorliegend allein streitigen - Krg-Anspruch des Versicherten gegen seine KK allein im SGB V geregelt sind (hier namentlich in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) , nicht aber in den Bestimmungen des dem Arbeitsrecht zugehörigen EntgFG (vgl BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - Leitsätze und juris RdNr 24 ff, aaO) .

    Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von Krg daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind (stRspr, vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 19 mwN, aaO).

    (1) Zwar entspricht es dem gesetzlichen Regelfall, dass die nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V für einen durchsetzbaren Krg-Anspruch erforderliche AU-Meldung bei der KK in der Weise erfolgt, dass ein Vertragsarzt dem Versicherten die für die KK bestimmte Ausfertigung der AU-Bescheinigung aushändigt und der Versicherte diese Bescheinigung dann der KK zuleitet (vgl erneut Senatsurteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen) .

  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Da Krg-Zahlungen grundsätzlich als abschnittsweise Leistungsbewilligung anzusehen sind (vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 12, SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen) , ist der Einzelanspruch mangels abweichender Übergangsregelungen jeweils anhand des in diesem Zeitraum aktuell geltenden Rechts zu prüfen.

    aa) Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R (juris RdNr 17 ff mwN, SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen) unter Anknüpfung an frühere Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die AU-Meldung an die KK eine Tatsachenmitteilung, die nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden ist und die den Versicherten als Obliegenheit trifft.

    Die AU muss der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg angezeigt werden, dh auch dann, wenn die AU seit Beginn ununterbrochen bestanden hat und wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen AU-Feststellung über die Weitergewährung von Krg neu zu befinden ist (vgl zB BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 15; zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 19, aaO).

    Die Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung der AU gegenüber der KK zu erfolgen hat, ist danach eine Ausschlussfrist (vgl bereits BSGE 52, 254, 257 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 S 10; zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 18 mwN, SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen).

    Gegenteiliges ist insbesondere nicht aus den Regelungen zur vom Arbeitgeber geschuldeten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EntgFG herzuleiten, weil die Voraussetzungen für einen - vorliegend allein streitigen - Krg-Anspruch des Versicherten gegen seine KK allein im SGB V geregelt sind (hier namentlich in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) , nicht aber in den Bestimmungen des dem Arbeitsrecht zugehörigen EntgFG (vgl BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - Leitsätze und juris RdNr 24 ff, aaO) .

    Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von Krg daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind (stRspr, vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 19 mwN, aaO).

    (1) Zwar entspricht es dem gesetzlichen Regelfall, dass die nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V für einen durchsetzbaren Krg-Anspruch erforderliche AU-Meldung bei der KK in der Weise erfolgt, dass ein Vertragsarzt dem Versicherten die für die KK bestimmte Ausfertigung der AU-Bescheinigung aushändigt und der Versicherte diese Bescheinigung dann der KK zuleitet (vgl erneut Senatsurteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen) .

  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 9/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag nach dem bis zum

    Dem Senat selbst ist allerdings eine abschließende Entscheidung über die Dauer und das Ende des dem Kläger ab 6.1.2015 zustehenden Krg-Anspruchs verwehrt (vgl zum Fortbestehen und Ende des Krg-Anspruchs zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 12, 15, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 49 Nr. 8 vorgesehen) .
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