Rechtsprechung
   BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1404
BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R (https://dejure.org/2003,1404)
BSG, Entscheidung vom 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R (https://dejure.org/2003,1404)
BSG, Entscheidung vom 26. März 2003 - B 3 KR 26/02 R (https://dejure.org/2003,1404)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1404) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Therapie-Tandem - krankhaft übersteigerter Bewegungsdrang

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Therapie-Tandem - krankhaft übersteigerter Bewegungsdrang

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf ein Therapietandem als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Zum Begriff der Erforderlichkeit des Ausgleichs einer Behinderung; Begriff der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens

  • Judicialis

    SGB V § 12; ; SGB V § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Therapie-Tandem bei krankhaft übersteigertem Bewegungsdrang

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 201
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R
    Die Versorgung des Klägers mit einem Therapie-Tandem ist jedoch nicht erforderlich, um eine Behinderung auszugleichen (vgl zum Folgenden Urteil des Senats vom 16. September 1999, B 3 KR 9/98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 32 sowie zuletzt Urteile des Senats vom 23. Juli 2002, B 3 KR 3/02 R - Dreirad - zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 21. November 2002, B 3 KR 8/02 R - nicht veröffentlicht -).

    Rad fahren gehört aber einschließlich der damit verbundenen Empfindungen - der Kläger trägt dazu vor: "Glücksgefühl", "Freude" an der Bewegung, "umfassende Umwelterfahrung", "Wahrnehmung von Geschwindigkeit" und die "Raumorientierung" - nicht zu den Grundbedürfnissen iS von § 33 SGB V, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32).

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Auszug aus BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R
    Die Versorgung des Klägers mit einem Therapie-Tandem ist jedoch nicht erforderlich, um eine Behinderung auszugleichen (vgl zum Folgenden Urteil des Senats vom 16. September 1999, B 3 KR 9/98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 32 sowie zuletzt Urteile des Senats vom 23. Juli 2002, B 3 KR 3/02 R - Dreirad - zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 21. November 2002, B 3 KR 8/02 R - nicht veröffentlicht -).

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind bisher immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden: So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. April 1998 (B 3 KR 9/97 R - Rollstuhl-Bike für Jugendliche - SozR 3-2500 § 33 Nr. 27) zwar diejenigen Entfernungen als Maßstab genommen, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt; das Hilfsmittel ist aber nicht wegen dieser - rein quantitativen - Erweiterung, sondern wegen der dadurch geförderten Integration des behinderten Klägers in seiner jugendlichen Entwicklungsphase zugesprochen worden (vgl dazu neuerdings auch Urteil des Senats vom 23. Juli 2002, B 3 KR 3/02 R - Dreirad - zur Veröffentlichung vorgesehen -).

  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R
    Der 8.Senat des Bundessozialgerichts hat eine Versorgung mit einem Therapie-Tandem nur in zwei Fällen zugesprochen, in denen jeweils eine ganz außergewöhnliche Bewegungseinschränkung vorlag und in der konkreten Familiensituation den gemeinsamen Fahrradausflügen eine große Bedeutung zukam (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 und 28).
  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Auszug aus BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R
    Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl jetzt auch die §§ 31 Abs. 1, 26 Abs. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch , - dazu Urteil des Senats vom 26. März 2003 - B 3 KR 23/02 R -) haben Versicherte einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V durch Rechtsverordnung ausgeschlossen sind.
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R
    So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1994 (3/1 RK 13/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 - Rollstuhlboy -) zwar die Bewegungsfreiheit als Grundbedürfnis bejaht, aber dabei auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt.
  • BSG, 02.08.1979 - 11 RK 7/78

    Hilfsmittel iS der KV - Ausgleichswirkung

    Auszug aus BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R
    Ganz ähnlich war schon in der Entscheidung vom 2. August 1979 (11 RK 7/78 = SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl -) nicht die angesprochene Fortbewegung auch in Orten außerhalb des Wohnortes, sondern die Ermöglichung des Schulbesuchs der maßgebliche Gesichtspunkt gewesen.
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R
    Später (Urteil vom 16. September 1999, B 3 KR 8/98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 31) hat der Senat das auf die Fähigkeit präzisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind.
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R
    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind bisher immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden: So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. April 1998 (B 3 KR 9/97 R - Rollstuhl-Bike für Jugendliche - SozR 3-2500 § 33 Nr. 27) zwar diejenigen Entfernungen als Maßstab genommen, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt; das Hilfsmittel ist aber nicht wegen dieser - rein quantitativen - Erweiterung, sondern wegen der dadurch geförderten Integration des behinderten Klägers in seiner jugendlichen Entwicklungsphase zugesprochen worden (vgl dazu neuerdings auch Urteil des Senats vom 23. Juli 2002, B 3 KR 3/02 R - Dreirad - zur Veröffentlichung vorgesehen -).
  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - Therapie-Tandem -

    Auszug aus BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R
    Die Versorgung des Klägers mit einem Therapie-Tandem ist jedoch nicht erforderlich, um eine Behinderung auszugleichen (vgl zum Folgenden Urteil des Senats vom 16. September 1999, B 3 KR 9/98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 32 sowie zuletzt Urteile des Senats vom 23. Juli 2002, B 3 KR 3/02 R - Dreirad - zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 21. November 2002, B 3 KR 8/02 R - nicht veröffentlicht -).
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Denn Aufgabe der GKV bei der Hilfsmittelversorgung ist allein die an Gesundheit, Organfunktion und Behandlungserfolg orientierte medizinische Rehabilitation (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 RdNr 6) .

    Soweit der Senat in Einzelfällen das Grundbedürfnis von Versicherten auf Mobilität auch für einen darüber hinausgehenden Radius anerkannt hat, handelte es sich um Einzelfälle, bei denen ein zusätzliches qualitatives Moment - etwa der Schulbesuch eines Schulpflichtigen - verlangt worden ist (vgl zusammenfassend: BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 RdNr 14 - Therapie-Tandem; zu den besonderen entwicklungsbedingten Grundbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen: BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 S 259 f - Kinder-Dreirad) .

    Denn das (Drei-)Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung mit den damit verbundenen Effekten hinsichtlich Geschwindigkeit und sportlicher Betätigung ist vom Senat nicht als Grundbedürfnis des täglichen Lebens anerkannt worden (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 12 RdNr 16 - Liegedreirad; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 RdNr 11 f - Therapie-Tandem).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

    Ebenso wenig rechnet die sportliche Betätigung ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge zu den Grundbedürfnissen, für die die GKV ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich auszustatten haben (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang; zuletzt nochmals bekräftigt mit Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 15 - Therapie-Dreirad II).

    Als nicht ausreichend angesehen wurde aber auch bei Kindern oder Jugendlichen einerseits die Begegnung nur in der Familie (vgl zuletzt Urteil vom 12.8.2009, SozR 4-2500 § 33 Nr. 25 - Rollfiets) und zum anderen das Bedürfnis nach sportlicher Betätigung an sich (vgl etwa Urteil vom 26.3.2003, SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang).

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 P 12/07 R

    Barrierefreier Zugang für pflegebedürftige Kinder als Maßnahme zur Verbesserung

    Sie sind in der Rechtsprechung des BSG als Anlass zur Versorgung mit Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 33 SGB V) auch ausdrücklich anerkannt (stRspr, vgl etwa SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 S 258 f und SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 RdNr 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht