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   BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R   

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BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R (https://dejure.org/2015,7826)
BSG, Entscheidung vom 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R (https://dejure.org/2015,7826)
BSG, Entscheidung vom 22. April 2015 - B 3 KR 3/14 R (https://dejure.org/2015,7826)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Anspruch eines Mannes auf Perücke bei vollständigem Haarverlust nur bei empfundener Entstellung - regelmäßiger Anspruch von Frauen bei Kahlköpfigkeit - keine Verstoß gegen das Verbot geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 S 1 SGB 5, § 2 Abs 4 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5
    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Anspruch eines Mannes auf Perücke bei vollständigem Haarverlust nur bei objektiv empfundener Entstellung - regelmäßiger Anspruch von Frauen bei Kahlköpfigkeit - kein Verstoß gegen das Verbot geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlung - ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch eines Mannes auf eine Perücke bei vollständigem Haarverlust nur bei objektiv empfundener Entstellung - regelmäßiger Anspruch von Frauen bei Kahlköpfigkeit - kein Verstoß gegen das Verbot geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlung - keine leistungsrechtliche ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Anspruch eines Mannes auf Perücke bei vollständigem Haarverlust nur bei objektiv empfundener Entstellung - regelmäßiger Anspruch von Frauen bei Kahlköpfigkeit - kein Verstoß gegen das Verbot geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlung - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; SGB V § 33
    Anspruch eines Mannes auf Perücke bei vollständigem Haarverlust als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Anspruchsvoraussetzung einer empfundenen Entstellung; Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung gegenüber Frauen bei Kahlköpfigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Keine Versorgung eines älteren Mannes mit einer Perücke zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung; soziale Pflegeversicherung; Künstlersozialversicherung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Die Sache mit dem Männerhaar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Glatze des älteren Mannes - und die Perücke von der Krankenkasse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Krankenkassenleistungen: Perücke für Männer nur in Ausnahmefällen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Versorgung eines älteren Mannes mit einer Perücke zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gesetzliche Krankenkasse: Keine Kostenübernahme einer Perücke bei Glatzenbildung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Versorgung eines älteren Mannes mit einer Perücke zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Männerglatze ist keine Krankheit - Gesetzliche Krankenkasse muss kahlem Rentner keine Perücke bezahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflegeversicherung

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Männerglatze ist keine Behinderung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Perücke bei Verlust des Kopfhaares?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenübernahme für die Perücken älterer Männer

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 22.04.2015)

    Kassen müssen keine Perücke für Männer zahlen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Perücke als Hilfsmittel?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haarausfall - Krankenkasse zahlt Perücke nur in bestimmten Fällen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 67 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Hilfsmittel | Keine Perücke für Mann

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Erstattung von Perücken durch Krankenkassen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Perücke für Männer auf Krankenkassenkosten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gesetzliche Krankenversicherung muss älterem männlichem Versicherten Kosten für eine Perücke nicht erstatten - Haarverlust von Brauen, Wimpern und Bartwuchs kann bei jüngeren Versicherten als Krankheit angesehen werden

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Versorgung eines älteren Mannes mit einer Perücke zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 662
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 66/01 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Damenperücke - Echthaarperücke -

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R
    Ein von vollständigem Haarverlust (alopecia areata universalis) betroffener Mann kann von der Krankenkasse die Versorgung mit einer Perücke nur dann beanspruchen, wenn sein Aussehen objektiv als entstellend wirkend empfunden werden kann (Ergänzung zu BSG vom 23.7.2002 - B 3 KR 66/01 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 45).

    bb) In der Wahrnehmung des vollständig haarlosen Kopfes durch das Publikum liegt auch der Grund, weshalb der Anspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V auf Versorgung mit einer Perücke bei Frauen bestehen kann (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 45) .

    In seiner Entscheidung zum Anspruch einer an Alopecia areata universalis leidenden Frau auf Versorgung mit einer Echthaarperücke hatte der erkennende Senat maßgeblich auf den teilhaberechtlichen Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX abgestellt (Urteil vom 23.7.2002 - B 3 KR 66/01 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 45) und dabei den Krankheitswert der bei Frauen entstellenden Wirkung der Alopecia areata universalis einer dauerhaften körperlichen Funktionsbeeinträchtigung gleichgestellt: Ein Mensch ist wegen seiner Kahlköpfigkeit teilhaberechtlich behindert, wenn der körperliche Zustand entstellend wirkt und er deshalb ohne ausgleichende Maßnahmen an der uneingeschränkten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gehindert ist.

    Deshalb haben unter Kahlköpfigkeit leidende Frauen regelmäßig einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit einer Echthaarperücke (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 45).

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 28/02 R

    Krankenversicherung - Dauerpigmentierung von Gesichtspartien - keine

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R
    Da aber nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit auch Krankheitswert zukommt, hat die Rechtsprechung diese Grundvoraussetzung dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 11 zu Brustangleichungsoperationen; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 6 zu kosmetischen Brustvergrößerungen; BSGE 93, 94, 102 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4 S 29 zu Feuermalen der Haut; BSGE 82, 158, 163 f = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 29 zu einer Hodenprothese; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 2 zur Dauerpigmentierung bei fehlenden Augenbrauen und Wimpern) .

    Das Gesetz macht keinen prinzipiellen Unterschied zwischen Krankheiten im engeren Sinne, bei denen die Betonung auf dem regelmäßig nur vorübergehenden Charakter einer als überwindbar angesehenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegt, und Behinderungen, die als weitgehend unabänderlich vor allem unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für eine dauerhaft regelwidrige Körperfunktion die Leistungspflicht begründen können (BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 2 RdNr 6).

    Es fehlt deshalb am Merkmal der Behandlungsbedürftigkeit, das seinerseits die Behandlungsfähigkeit voraussetzt (BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 2 RdNr 7) .

    Daran hat auch das am 1.7.2001 in Kraft getretene SGB IX nichts geändert, denn in Bezug auf die Zuständigkeit des Leistungsträgers und die Leistungsvoraussetzungen verweist § 7 Satz 2 SGB IX ausdrücklich auf die speziellen Leistungsgesetze, hier also das SGB V (BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 2 RdNr 8) .

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R
    Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 - zweisitziges Elektrofahrzeug; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 40 - Unterschenkel-Sportprothese; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31 - Treppensteighilfe) .Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, 20, 27; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16, RdNr 20) .

    Eine Ausweitung der Leistungspflicht der GKV war bei der Hilfsmittelversorgung aber mit der Einführung des SGB IX nicht beabsichtigt (vgl auch BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 39) .

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung -

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R
    aa) Unter einer Krankheit iS des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird allgemein ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand verstanden, der ärztlicher Heilbehandlung bedarf oder - zugleich oder allein - den Betroffenen arbeitsunfähig macht (BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 10; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 4; BSGE 85, 36, 38 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 S 38; BSGE 72, 96, 98 = SozR 3-2200 § 182 Nr. 14 S 64; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 10; stRspr) .

    Da aber nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit auch Krankheitswert zukommt, hat die Rechtsprechung diese Grundvoraussetzung dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 11 zu Brustangleichungsoperationen; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 6 zu kosmetischen Brustvergrößerungen; BSGE 93, 94, 102 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4 S 29 zu Feuermalen der Haut; BSGE 82, 158, 163 f = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 29 zu einer Hodenprothese; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 2 zur Dauerpigmentierung bei fehlenden Augenbrauen und Wimpern) .

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme einer brustvergrößernden Operation -

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R
    aa) Unter einer Krankheit iS des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird allgemein ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand verstanden, der ärztlicher Heilbehandlung bedarf oder - zugleich oder allein - den Betroffenen arbeitsunfähig macht (BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 10; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 4; BSGE 85, 36, 38 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 S 38; BSGE 72, 96, 98 = SozR 3-2200 § 182 Nr. 14 S 64; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 10; stRspr) .

    Da aber nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit auch Krankheitswert zukommt, hat die Rechtsprechung diese Grundvoraussetzung dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 11 zu Brustangleichungsoperationen; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 6 zu kosmetischen Brustvergrößerungen; BSGE 93, 94, 102 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4 S 29 zu Feuermalen der Haut; BSGE 82, 158, 163 f = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 29 zu einer Hodenprothese; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 2 zur Dauerpigmentierung bei fehlenden Augenbrauen und Wimpern) .

  • BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 138/94

    Überstundenvergütung bei Teilzeit im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R
    Eine derartige indirekte Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn sie auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht bzw wenn sie durch gewichtige objektive Gründe gerechtfertigt ist und somit nichts mit einer Diskriminierung wegen der Eigenschaft als Frau oder Mann zu tun hat (BVerfGE 113, 1, 20; BAGE 83, 327, 337; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl 2014, Art. 3 RdNr 86, 95, 96).
  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 1.01

    Beihilfe für eine Perücke; unterschiedliche Voraussetzungen für die

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R
    Das wird auf die Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahre 2002 (BVerwG Urteil vom 31.1.2002 - 2 C 1/01 - NJW 2002, 2045 = DVBl 2002, 1216 = Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1) zurückzuführen sein, das eine Regelung in der Beihilfeverordnung für das Land Baden Württemberg, nach der bei totalem oder sehr weitgehendem Haarausfall Beihilfe nur männlichen Personen bis zum 30. Lebensjahr und weiblichen Personen gewährt wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Finanzministeriums des Landes Baden-Württemberg über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.7.1995, GBl S 561), als unvereinbar mit dem Verbot der Benachteiligung eines Menschen wegen seines Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) angesehen und die entsprechende Klausel der BVO BW als verfassungswidrig verworfen hatte (Art. 100 GG) .
  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R
    Eine derartige indirekte Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn sie auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht bzw wenn sie durch gewichtige objektive Gründe gerechtfertigt ist und somit nichts mit einer Diskriminierung wegen der Eigenschaft als Frau oder Mann zu tun hat (BVerfGE 113, 1, 20; BAGE 83, 327, 337; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl 2014, Art. 3 RdNr 86, 95, 96).
  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R
    Es ist in der Regel nicht erforderlich, dass der Versicherte mit der Selbstbeschaffung der Leistung bis zur Entscheidung der Krankenkasse über den Widerspruch gegen die Leistungsablehnung wartet (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 11, 22; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 37; stRspr) .
  • BSG, 15.11.2007 - B 3 A 1/07 R

    Aufsichtsbehörde - formelle und materielle Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R
    Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 - zweisitziges Elektrofahrzeug; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 40 - Unterschenkel-Sportprothese; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31 - Treppensteighilfe) .Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, 20, 27; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16, RdNr 20) .
  • BSG, 20.11.1996 - 3 RK 5/96

    Behindertenführhund - selbstbeschaffte Leistung

  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 1/99 R

    Bindung des Tatsachengerichts an rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts,

  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 18/96 R

    Krankenversicherung - Entscheidung über Gewährung von Krankenhausbehandlung

  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung einer blinden und gehbehinderten

  • BSG, 10.02.1993 - 1 RK 14/92

    Operation - Psychische Störung - Kostenersatz

  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 38/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrig

  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - erektile Dysfunktion -

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R

    Krankenversicherung - kein Raum für sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
  • SG Koblenz, 30.11.2016 - S 9 KR 920/16

    Krankenkasse muss jährlich Echthaarperücke bezahlen

    Zwar muss der Versicherte grundsätzlich die Entscheidung der Krankenkasse über die Ablehnung des Leistungsantrages abwarten, bevor er sich das begehrte Hilfsmittel beschafft, weil nur dann die im Rahmen des § 13 Abs. 3 SGB V erforderliche Kausalität zwischen der unrechtmäßigen Leistungsablehnung und der Kostenbelastung durch die Selbstbeschaffung besteht (vgl. dazu Kingreen, in: Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl. 2014, § 13 RdNr. 21; vgl. ferner BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KR 3/14).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin auch nicht auf eine Versorgung mit einer - möglicherweise länger haltbaren ­ Kunsthaarperücke verwiesen werden, es besteht vielmehr regelmäßig ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einer Echthaarperücke, da nur eine solche ­ im Gegensatz zu einer Kunsthaarperücke ­ eine Qualität aufweist, die den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter nicht sogleich erkennen lässt (vgl. BSG, a. a. O., und Urteil vom 22.04.2015, B 3 KR 3/14 R).

  • SG Koblenz, 30.11.2016 - S 9 KR 756/15

    Krankenkasse muss jährlich Echthaarperücke bezahlen

    Dabei reicht es grundsätzlich aus, dass der Versicherte sich die begehrte Leistung auf eigene Kosten beschafft hat, nachdem ihm die Krankenkasse die Entscheidung über die Ablehnung des Leistungsantrages bekanntgegeben hat (Ablehnungsbescheid); es ist demgegenüber nicht erforderlich, dass der Versicherte mit der Selbstbeschaffung der Leistung bis zur Entscheidung der Krankenkasse über den Widerspruch gegen die Leistungsablehnung wartet (vgl. BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KR 3/14 R).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin auch nicht auf eine Versorgung mit einer - möglicherweise länger haltbaren ­ Kunsthaarperücke verwiesen werden, es besteht vielmehr regelmäßig ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einer Echthaarperücke, da nur eine solche ­ im Gegensatz zu einer Kunsthaarperücke ­ eine Qualität aufweist, die den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter nicht sogleich erkennen lässt (vgl. BSG, a. a. O., und Urteil vom 22.04.2015, B 3 KR 3/14 R).

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht für

    Unter einer Krankheit iS des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird allgemein ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand verstanden, der ärztlicher Heilbehandlung bedarf oder - zugleich oder allein - den Betroffenen arbeitsunfähig macht (stRspr vgl zuletzt BSG Urteil vom 22.4.2015 - B 3 KR 3/14 R - Juris, mwN; sowie zB BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 10; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 4; BSGE 85, 36, 38 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 S 38) .
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2021 - L 10 KR 122/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Echthaarperücke statt

    Zur Begründung hat sie zum einen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen, zum anderen hat sie auf die ihrer Ansicht nach ihr Klagbegehren stützende Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 22. April 2015 zum Aktenzeichen B 3 KR 3/14 R sowie auf ein Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. Juni 2016 (S 7 KR 363/15) verwiesen, in dem die Auffassung vertreten wird, es läge nahe, die Versorgung mit einer Perücke als Hilfsmittel als einen Fall des unmittelbaren Behinderungsausgleichs zu qualifizieren.

    Zur Begründung ihrer Berufung bringt die Klägerin vor, dass sich aus dem Urteil des BSG vom 22. April 2015 zum Aktenzeichen B 3 KR 3/14 R ergebe, dass es sich bei der Perückenversorgung für eine weibliche Versicherte um einen Fall des unmittelbaren Behinderungsausgleichs handele.

    Einen Anspruch auf Versorgung mit einer Echthaarperücke könne die Klägerin zudem weder aus dem Urteil des BSG vom 22. April 2015 (B 3 KR 3/14 R), das den Anspruch eines Mannes auf Perückenversorgung zum Gegenstand gehabt habe, herleiten, noch aus einer etwaigen geringeren "Lebensdauer" einer Kunsthaarperücke - dies habe das Sozialgericht in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2017 zutreffend ausgeführt.

    Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach dem Totalverlust des Haupthaares bei einer weiblichen Versicherten unter dem Aspekt der entstellenden Wirkung Krankheitswert im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V zukommt ( BSG, Urteil vom 22. April 2015, B 3 KR 3/14 R, NZS 2015, 662 ff; vgl auch den Krankheitsbegriff zugunsten des Behinderungsbegriffs dahingestellt sein lassend: BSG, Urteil vom 23. Juli 2002, B 3 KR 66/01 R, Breith 2003, 6 ff ).

    Zudem hat das BSG in seinem Urteil vom 22. April 2015 ( B 3 KR 3/14 R, aaO ) ausdrücklich ausgeführt:.

    In diesem Sinne versteht das Gericht die Ausführungen in der genannten Entscheidung des BSG (Urt. v. 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R, Rn. 28).

  • BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 10.16

    Beihilfe für eine vorsorgliche Brustdrüsenentfernung bei erhöhtem

    Demzufolge wird eine Krankheit unabhängig von einer Funktionsbeeinträchtigung auch dann angenommen, wenn eine anatomische Abweichung entstellend wirkt (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2015 - B 3 KR 3/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 45 Rn. 19).
  • BFH, 27.11.2019 - III R 44/17

    Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind; Feststellung eines Gendefektes

    Dabei entspricht die dauerhaft altersuntypische Gesundheitsbeeinträchtigung einem im herkömmlichen, rein medizinischen Sinn zu verstehenden Behinderungsbegriff (BSG-Urteile vom 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R, SozR 4-2500, § 33 Nr. 45, Rz 21, und vom 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R, SozR 4-2500, § 33 Nr.  48, Rz 19; Schaumberg/Seidel, SGb 2017, 572, 573; Avvento, HFR 2017, 412).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2016 - L 5 KR 491/16

    Künstlersozialabgabe

    Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeitskataloge aus der Gründerzeit der KSV stammen und grundsätzlich nicht abschließend sein können (vgl. die Gesetzesmaterialien zum KSVG, BT-Drucks 8/3172, S. 21 und 9/26, S. 18; BSG, Urteil vom 25.11.2015 -B 3 KR 3/14 R-, 7.12.2006 -B 3 KR 11/06 R-; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009, § 2 Rd.Nr. 9; Suhrenbrock in "Künstlersozialversicherung Teil 1", Seite 10) und dass "Tanz" im Sinne von "Tanzkunst" auch Tänzer, Tanzlehrer und Choreografen für die Bereiche Ballett, Theater, Film und Fernsehen umfasst (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, a.a.O., § 2 Rd.Nr. 13).

    In seiner Entscheidung vom 25.11.2015 (a.a.O.) hat das BSG klargestellt, dass einzelne Tanzformen nicht von vorneherein der "Kunst" oder dem "Sport" zugeordnet werden können.

    Für die Abgrenzung von Sport und Kunst unter maßgeblicher Beachtung der Verkehrsauffassung hat es auf weitere Kriterien wie die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports, auf die Art der Veranstaltung, den Veranstaltungsort sowie die Zugehörigkeit des Akteurs zu einschlägigen Interessengruppen, Vereinigungen etc. abgestellt (BSG, Urteil vom 25.11.2015 -B 3 KR 3/14 R-; Urteil vom 16.4.1998 - BSGE 82, 107, 112 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 65 - "Demonstrationssportler").

  • LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2021 - L 10 KR 92/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Echthaarperücke - Erfüllung des

    Am 11. April 2017 legte die Klägerin gegen die so bezeichnete Teilbewilligung vom 10. März 2017 Widerspruch ein, mit dem sie auf die Rechtsprechung des BSG in dem Verfahren B 3 KR 3/14 R hinwies und geltend machte, ausreichender und zweckmäßiger Echthaarersatz sei für den Betrag der Teilbewilligung nicht zu erhalten.

    Als vollständiger Haarersatz sind Perücken teilweise anders gearbeitet (zB mit einer anderen Art der Befestigung) und dienen auch einer anderen Zweckbestimmung, nämlich dem optischen Ausgleich des fehlenden natürlichen Haupthaares (vgl BSG, Urteil vom 22. April 2015 - B 3 KR 3/14 R - Rn 14).

    c) Unter dem Gesichtspunkt des vollständigen Ausfalls des biologischen Prozesses "Neubildung und Wachstum der Haare" wird totaler Haarausfall zwar nicht als behandlungsbedürftige Krankheit bewertet, weil die Haarlosigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung von Körperfunktionen führt und zudem weder die Perücke noch ein anderes Mittel der Krankenbehandlung dem Betroffenen die verlorene Körperbehaarung, hier speziell das Kopfhaar, wieder zu beschaffen vermag (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2015 - B 3 KR 3/14 R - Rn 22) .

    Dennoch misst das BSG dem Totalverlust der Haare bei Frauen Krankheitswert iS des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V unter dem Aspekt der entstellenden Wirkung zu (vgl BSG, Urteil vom 22. April 2015 - B 3 KR 3/14 R - Rn 25 ff; ebenso BSG, Urteil vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 66/01 R - Rn 14) .

  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2023 - L 11 KR 3181/20

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - keine Kostenerstattung für

    Nachdem sie sich am 23.03.2018 den Hund D gekauft sowie mit seiner Ausbildung zum Assistenzhund begonnen hat und ihr dadurch Kosten für die Anschaffung des Hundes (nebst Fahrtkosten), dessen Unterhalt (Versicherung, Hundesteuer, Tierarzt, Futterkostenpauschale) und Ausbildung (nebst Fahrtkosten) entstanden sind, wobei die im Klageverfahren eingereichten Rechnungen allesamt bezahlt sind, hat sie insofern ihr Begehren zulässigerweise auf Kostenerstattung gerichtet (vgl zB BSG 22.04.2015, B 3 KR 3/14 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 45).

    Hieran fehlt es, wenn dieser vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre, oder wenn die Leistungsberechtigte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (BSG 24.04.2018, B 1 KR 29/17 R, SozR 4-2500 § 2 Nr. 11; BSG 02.07.2015, B 3 KR 3/15 RH, Rn 9, juris; BSG 22.04.2015, B 3 KR 3/14 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 45; BSG 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R, BSGE 113, 40; BSG 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, BSGE 105, 170; BSG 16.12.2008, B 1 KR 2/08 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 20).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2018 - L 5 KR 3247/16

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme einer operativen Behandlung mit

    Der krankenversicherungsrechtliche Krankheitsbegriff ist hiernach enger als der Krankheitsbegriff im allgemein-medizinischen Sinne, der jede Störung der Lebensvorgänge in Organen oder im gesamten Organismus mit der Folge von subjektiv empfundenen bzw. objektiv feststellbaren körperlichen, geistigen oder seelischen Veränderungen bzw. das Vorhandensein typischer ätiologisch, morphologisch oder symptomatisch beschreibbarer Erscheinungen, die als eine bestimmte Erkrankung verstanden werden, umfasst (BSG, Urteil vom 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R-, in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.08.2017 - L 8 U 1894/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - Leistungsklage: nicht näher

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.07.2023 - L 10 KR 44/21

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Auftragsvergabe an den Leistungserbringer -

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 28/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2016 - L 16/1 KR 303/15

    Krankenversicherung - Liposuktion im Rahmen einer vollstationären

  • SG Münster, 25.01.2016 - S 9 KR 749/14
  • LSG Bayern, 04.06.2020 - L 20 KR 419/19

    Einordnung eines Erkrankungsrisikos als Krankheit (Brustkrebsrisiko)

  • SG Frankfurt/Main, 16.01.2020 - S 14 KR 687/17

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2019 - L 5 KR 447/17

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme für Mammaaugmentation mit

  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - L 10 U 2077/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Klage - bestimmter Klageantrag -

  • LSG Bayern, 26.01.2021 - L 4 KR 108/19

    Keine Erstattung von Mehrkosten für eine Perückenversorgung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2024 - L 1 KR 145/22
  • LSG Bayern, 09.11.2016 - L 4 KR 136/15

    Kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine stationäre Liposuktion beider Beine

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2022 - L 11 KR 26/21

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre

  • SG Berlin, 16.11.2022 - S 28 KR 63/22

    Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - Kryokonservierung von männlichen

  • LSG Hamburg, 21.10.2021 - L 1 KR 11/21

    Anspruch der weiblichen Versicherten mit Haarausfall auf Versorgung mit einer

  • LSG Hamburg, 25.06.2021 - L 1 KR 162/19

    Anspruch der weiblichen Versicherten mit totalem Haarverlust auf Versorgung mit

  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2019 - L 11 KR 1996/18

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine operative

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 - L 9 KR 584/16

    Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung; OP bei Kielbrust;

  • LSG Baden-Württemberg, 15.04.2019 - L 11 KR 1996/18

    Krankenversicherung - Genehmigungsfiktion - Geltung der Fünf-Wochenfrist -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2019 - L 11 KR 466/17
  • BSG, 05.07.2017 - B 3 KR 2/17 BH

    Kostenerstattung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege; Grundsatzrüge; Über

  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2021 - L 11 KR 2088/21
  • SG Frankfurt/Main, 08.12.2020 - S 18 KR 633/13
  • LSG Baden-Württemberg, 16.08.2022 - L 1 U 3883/21

    Unfall eines Elektrikers mit Schädigung des linken Ellenbogens - CT-Diagnose

  • SG Mannheim, 04.04.2019 - S 15 KR 3170/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Fingerepithese

  • SG Dortmund, 28.06.2021 - S 65 KR 4406/19
  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2017 - L 8 U 899/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2016 - L 16/4 KR 96/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2020 - L 16 KR 201/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2017 - L 16 KR 44/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2016 - L 4 KR 419/13
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