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   BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R   

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BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R (https://dejure.org/2017,21829)
BSG, Entscheidung vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R (https://dejure.org/2017,21829)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R (https://dejure.org/2017,21829)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 37 Abs 2 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5
    Krankenversicherung - Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege - keine Sachurteilsvoraussetzung für Erhebung der allgemeinen (echten) Leistungsklage - ambulanter Pflegedienst - Antragsberechtigung zur Herbeiführung eines Schiedsspruchs - Schiedsordnung - ...

  • Wolters Kluwer

    Vergütung für i.R.d. häuslichen Krankenpflege erbrachte Leistungen der Intermittierenden transurethralen Einmalkatheterisierung; Gesetzliche Schiedsregelung; Schiedsgutachten im weiteren Sinne; Leistungsbestimmung durch einen Dritten

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege - keine Sachurteilsvoraussetzung für Erhebung der allgemeinen (echten) Leistungsklage - ambulanter Pflegedienst - Antragsberechtigung zur Herbeiführung eines Schiedsspruchs - Schiedsordnung - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung für im Rahmen der häuslichen Krankenpflege erbrachte Leistungen der Intermittierenden transurethralen Einmalkatheterisierung; Gesetzliche Schiedsregelung; Schiedsgutachten im weiteren Sinne; Leistungsbestimmung durch einen Dritten

  • rechtsportal.de

    SGB V a.F. § 132a Abs. 2 S. 6; BGB § 317
    Anspruch auf Vergütung eines ambulanten Pflegedienstes für Leistungen der Intermittierenden transurethralen Einmalkatheterisierung im Bereich der häuslichen Krankenpflege

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege - keine Sachurteilsvoraussetzung für Erhebung der allgemeinen (echten) Leistungsklage - ambulanter Pflegedienst - Antragsberechtigung zur Herbeiführung eines Schiedsspruchs - Schiedsordnung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 123, 254
  • NZS 2018, 577
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (35)

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R
    Dies entspreche den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drucks 15/1525 S 123) und der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 5).

    Es fehlt an einem Über-/Unterordnungsverhältnis, das Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsakts nach § 31 SGB X ist (vgl BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 5, RdNr 23; BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 10 RdNr 23 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; zuletzt umfassend zum Leistungserbringerrecht vgl Senatsurteil vom 29.6.2017 - B 3 KR 16/16 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Der Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 S 6 SGB V aF stellt rechtstechnisch ein "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" dar, weil der Schiedsperson die Befugnis eingeräumt wird, die Leistung (zB Vergütung) oder eine Leistungsmodalität (zB Beginn, Dauer, Höhe) zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (vgl BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 5, RdNr 35; BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 10, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, RdNr 23 mwN, vgl dort auch zum "Schiedsgutachten im engeren Sinne" und dazu BGH Urteil vom 26.4.1991 - V ZR 61/90 - NJW 1991, 2761).

    Das Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege entspricht einer im Zivilrecht üblichen Schlichtung, in der sich die Vertragsparteien auf die Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§ 317 BGB) einigen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung , BT-Drucks 15/1525 S 123 Zu Nr. 97 Zu Buchstabe b; BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 5, RdNr 24 f).

    Für den Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 132a SGB V) hat der Senat daraus geschlossen, dass der Gesetzgeber ersichtlich vom Leitbild der Einzelverträge mit den einzelnen Pflegediensten ausgeht (vgl BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 5, RdNr 39; anders zur Heilmittelversorgung nach § 125 Abs. 2 SGB V: vgl BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 24 f).

    Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung hat der Senat aber auch kollektive Verträge mit Gruppen von Leistungserbringern bzw deren Verbänden zur Vergütungsregelung nach § 132a SGB V zugelassen, da diese in der Praxis dominieren (vgl BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 5, RdNr 39).

    Die Vertragspartner sind nämlich schon von Gesetzes wegen verpflichtet, ein vertragliches Konfliktlösungsmodell zu schaffen und einen Schiedsspruch im Streitfall herbeizuführen (§ 132a Abs. 2 S 6 SGB V aF = § 132a Abs. 4 S 7 SGB V; vgl BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 5, RdNr 23; Gesetzentwurf zum GMG, aaO, BT-Drucks 15/1525 S 123 Zu Nr. 97, Zu Buchstabe b; anders die "kann"-Formulierung zur Anrufung der Schiedsstelle bei Rahmenempfehlungen in § 132a Abs. 2 SGB V in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung) .

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung von Leistungen nach

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R
    Die Vorrangigkeit des Schiedsverfahrens gegenüber der gerichtlichen Prüfung trage dem Vertragskonzept von § 132a SGB V Rechnung (Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 1 RdNr 18).

    Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Verträge, bei denen nach § 69 Abs. 1 S 3 SGB V die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung finden, soweit sie mit den Vorgaben von § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach §§ 69 ff SGB V vereinbar sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 1 RdNr 6) .

    Denn mit der Regelung in § 132a Abs. 2 SGB V aF ist der Gesetzgeber - der allgemeinen Intention des SGB V zur Kostenreduzierung im Gesundheitswesen entsprechend - davon ausgegangen, dass derartige vertragliche (Verbands- oder Einzel-)Abmachungen "im freien Spiel der Kräfte" geschlossen werden und durch die Verpflichtung der Beklagten zur Versorgung der Versicherten einerseits und die Konkurrenz der Leistungserbringer andererseits im Ergebnis marktgerechte und möglichst günstige Bedingungen, insbesondere Preise, für die Versicherten erreicht werden (vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 1 RdNr 11; BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1 S 4) .

    Auch insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass bei anderen KKn vereinbarte Preise nicht als "übliche" Vergütung iS von § 612 Abs. 2 BGB angesehen werden können, weil dadurch die Motivation für einen Vertragsabschluss verhindert würde (vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 1 RdNr 12; BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1 S 4 f) .

  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung - Auslaufen einer

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R
    Der Gesetzgeber habe die Preisbildung dem freien Spiel der Kräfte überlassen (Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1) .

    Denn mit der Regelung in § 132a Abs. 2 SGB V aF ist der Gesetzgeber - der allgemeinen Intention des SGB V zur Kostenreduzierung im Gesundheitswesen entsprechend - davon ausgegangen, dass derartige vertragliche (Verbands- oder Einzel-)Abmachungen "im freien Spiel der Kräfte" geschlossen werden und durch die Verpflichtung der Beklagten zur Versorgung der Versicherten einerseits und die Konkurrenz der Leistungserbringer andererseits im Ergebnis marktgerechte und möglichst günstige Bedingungen, insbesondere Preise, für die Versicherten erreicht werden (vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 1 RdNr 11; BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1 S 4) .

    Auch insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass bei anderen KKn vereinbarte Preise nicht als "übliche" Vergütung iS von § 612 Abs. 2 BGB angesehen werden können, weil dadurch die Motivation für einen Vertragsabschluss verhindert würde (vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 1 RdNr 12; BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1 S 4 f) .

  • BSG, 24.01.2008 - B 3 KR 2/07 R

    Krankenversicherung - nichtärztlicher Leistungserbringer - Geltung der

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R
    Der Abschluss des Versorgungsvertrags ist daher in diesem Bereich nicht statusbegründend (vgl BSGE 90, 150 = SozR 3-2500 § 132a Nr. 4; BSGE 99, 303 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 4, RdNr 30; anders zB im Bereich der Heilmittelversorgung nach § 124 Abs. 2 SGB V) .

    Im Bereich der häuslichen Krankenpflege ist es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich möglich, Versorgungsverträge mit den KKn auch noch rückwirkend abzuschließen, weil derartige Verträge nicht statusbegründend sind (vgl BSGE 99, 303 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 4, RdNr 30) .

  • BGH, 08.06.1988 - VIII ZR 105/87

    Erlaß eines Grundurteils vor Erstellung eines Schiedsgutachtens

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R
    Eine vor der Einholung eines Schiedsgutachtens verfrüht erhobene Klage ist nach allgemeiner Ansicht im Zivilprozessrecht "als zur Zeit unbegründet" abzuweisen; auch ein dem Grunde nach zusprechendes Urteil iS von § 304 ZPO darf nicht ergehen (vgl BGH Urteil vom 23.5.1960 - II ZR 75/58 - NJW 1960, 1462, 1463; BGH Urteil vom 8.6.1988 - VIII ZR 105/87 - WM 1988, 1500; BGH Urteil vom 7.6.2011 - II ZR 186/08 - NJW-RR 2011, 1059; vgl aus der Literatur nur Rieble in Staudinger, BGB, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, Neubearbeitung 2015, § 319 RdNr 41; § 317 RdNr 41) .

    Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht das Verfahren in analoger Anwendung von § 114 SGG hätte aussetzen können und den Beteiligten eine Frist zur Beibringung des Schiedsspruchs hätte setzen müssen (so für das Zivilprozessrecht BGH Urteil vom 8.6.1988 - VIII ZR 105/87 - WM 1988, 1500, 1503) .

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R

    Krankenversicherung - Leistungserbringer im Haushaltshilfebereich - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R
    Anders als etwa bei Heilmitteln (§ 125 Abs. 2 SGB V) , bei Hilfsmitteln (§ 127 Abs. 1 und 2 SGB V) oder bei der ambulanten und stationären Pflege im Bereich der sozialen Pflegeversicherung (§ 72 Abs. 2 SGB XI) hat der Gesetzgeber bei der häuslichen Krankenpflege (§ 132a SGB V) und bei der Haushaltshilfe (§ 132 SGB V) nicht die gesetzliche Möglichkeit vorgesehen, Versorgungsverträge auch zwischen den Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer einerseits und den Landesverbänden der KKn (bzw Pflegekassen) oder ihren Arbeitsgemeinschaften andererseits zu schließen (vgl BSGE 101, 142 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 4, RdNr 25) .

    Der Inhalt des Versorgungsvertrags wird durch den RV und die zugehörige Vergütungsvereinbarung bestimmt, soweit mit den Beitrittserklärungen nichts Abweichendes vereinbart ist (vgl BSGE 101, 142 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 4, RdNr 26 zur Haushaltshilfe nach § 132 SGB V) .

  • LSG Bayern, 05.10.2015 - L 12 KA 83/15

    Hausarztzentrierte Versorgung

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R
    Der Anspruch folge aus einer ergänzenden bzw dynamischen Vertragsauslegung (Hinweis auf Bayerisches LSG Beschluss vom 5.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER - NZS 2016, 102).

    bb) Eine dynamische Vertragsauslegung scheitert daran, dass das Vertragswerk keine Anpassungsklausel enthält, die der Klägerin zu einer höheren Vergütung verhelfen könnte (anders das Vertragswerk im Beschluss des Bayerischen LSG vom 5.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER - Juris RdNr 112).

  • BGH, 30.03.1979 - V ZR 150/77

    Klage bei Schiedsgutachtervereinbarung

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R
    Die Vorschrift gilt im Zivilrecht entsprechend, wenn die Verzögerung der Leistungsbestimmung (die kein Verschulden voraussetzt) auf der Nichtbenennung des bestimmungsberechtigten Dritten durch eine hierzu verpflichtete Vertragspartei beruht (vgl BGH Urteile vom 17.3.1971 - IV ZR 209/69 - NJW 1971, 1455, 1456; vom 2.2.1977 - VIII ZR 271/75 - WM 1977, 418; vom 30.3.1979 - V ZR 150/77 - BGHZ 74, 341, 344 f; BGH Urteil vom 7.6.2011 - II ZR 186/08 - WM 2011, 1374).

    Die Norm findet insbesondere auch dann Anwendung, wenn die hierzu befugte und verpflichtete Vertragspartei außerhalb objektiv angemessener Zeit die Benennung des Schiedsgutachters und die Einholung des Gutachtens unterlässt (vgl BGHZ 74, 341, 345) oder die Einigung auf die Person des Schiedsgutachters fehlschlägt (vgl BGH Urteil vom 4.7.2013 - III ZR 52/12 - WM 2013, 1452) .

  • BGH, 07.06.2011 - II ZR 186/08

    Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen BGB-Gesellschafters: Leistungsklage bei

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R
    Eine vor der Einholung eines Schiedsgutachtens verfrüht erhobene Klage ist nach allgemeiner Ansicht im Zivilprozessrecht "als zur Zeit unbegründet" abzuweisen; auch ein dem Grunde nach zusprechendes Urteil iS von § 304 ZPO darf nicht ergehen (vgl BGH Urteil vom 23.5.1960 - II ZR 75/58 - NJW 1960, 1462, 1463; BGH Urteil vom 8.6.1988 - VIII ZR 105/87 - WM 1988, 1500; BGH Urteil vom 7.6.2011 - II ZR 186/08 - NJW-RR 2011, 1059; vgl aus der Literatur nur Rieble in Staudinger, BGB, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, Neubearbeitung 2015, § 319 RdNr 41; § 317 RdNr 41) .

    Die Vorschrift gilt im Zivilrecht entsprechend, wenn die Verzögerung der Leistungsbestimmung (die kein Verschulden voraussetzt) auf der Nichtbenennung des bestimmungsberechtigten Dritten durch eine hierzu verpflichtete Vertragspartei beruht (vgl BGH Urteile vom 17.3.1971 - IV ZR 209/69 - NJW 1971, 1455, 1456; vom 2.2.1977 - VIII ZR 271/75 - WM 1977, 418; vom 30.3.1979 - V ZR 150/77 - BGHZ 74, 341, 344 f; BGH Urteil vom 7.6.2011 - II ZR 186/08 - WM 2011, 1374).

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 52/12

    Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne: Aufschiebung der Fälligkeit der

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R
    Die Norm findet insbesondere auch dann Anwendung, wenn die hierzu befugte und verpflichtete Vertragspartei außerhalb objektiv angemessener Zeit die Benennung des Schiedsgutachters und die Einholung des Gutachtens unterlässt (vgl BGHZ 74, 341, 345) oder die Einigung auf die Person des Schiedsgutachters fehlschlägt (vgl BGH Urteil vom 4.7.2013 - III ZR 52/12 - WM 2013, 1452) .

    Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ist auch nicht etwa bereits verjährt; er ist vielmehr noch gar nicht fällig, solange die Leistung nicht durch den Dritten nach § 319 Abs. 1 BGB festgelegt bzw im Einzelfall konkretisiert worden ist bzw die Entscheidungsbefugnis noch nicht auf das Gericht übergegangen ist (vgl BGH Urteil vom 4.7.2013 - III ZR 52/12 - NJW-RR 2014, 492) .

  • BGH, 01.03.2007 - III ZB 7/06

    Begriff der Schiedsvereinbarung

  • BGH, 29.10.2008 - XII ZR 165/06

    Auslegung einer Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag; Anforderungen an die

  • BVerfG, 14.02.2007 - 1 BvR 1351/01

    Regelung über obligatorisches Streitschlichtungsverfahren verfassungsrechtlich

  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Zulassung - Vertrag -

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • BGH, 23.05.2014 - V ZR 208/12

    Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages: Störung des

  • BSG, 27.11.2014 - B 3 KR 6/13 R

    Krankenversicherung - Schiedsverfahren - erstinstanzliche Zuständigkeit der

  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 50/15

    Entscheidung des Schiedsgerichts über die eigene Zuständigkeit trotz

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BGH, 23.05.1960 - II ZR 75/58
  • BGH, 17.05.1967 - VIII ZR 58/66

    Schiedsvertrag und Schiedsgutachtenabrede

  • BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 161/73

    Klage eines Vermieters auf Zahlug eines höheren Mietzinses - Erhöhung des

  • BGH, 03.03.1982 - VIII ZR 10/81

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage auf Feststellung des Inhalts

  • BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80

    Schiedsvertrag - Richtigkeit der Schiedsentscheidung - Anfechtung - Wille der

  • BGH, 02.02.1977 - VIII ZR 271/75

    Erhöhung der Pacht auf Grund der Zusatzvereinbarung - Beruhen der Verzögerung der

  • BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R

    Rahmenvertrag für die Erbringung vertragsärztlich verordneter

  • BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Erteilung von Auskünften und Herausgabe von

  • BGH, 25.06.1952 - II ZR 104/51

    Nachprüfung eines Schiedsgutachtens

  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

  • BGH, 17.03.1971 - IV ZR 209/69

    Recht zur Erhebung der Leistungsklage auf Versicherungsschutz bei Verzug des

  • BSG, 29.01.2014 - B 5 R 36/12 R

    Befugnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Ausgestaltung

  • BGH, 26.04.1991 - V ZR 61/90

    Offenbare Unbilligkeit einer von einem Schiedsgutachter festgesetzten

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R

    Vertragsarzt - Anfechtung der Zulassung anderer Ärzte - gerichtliche Überprüfung

  • BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 16/16 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Apotheker - Geltendmachung einer

  • LSG Baden-Württemberg, 18.08.2021 - L 5 KR 2097/20

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Schiedsverfahren gemäß § 132a SGB

    Im Falle, dass ein Leistungserbringer Leistungen der häuslichen Krankenpflege ohne eine vertragliche Beziehung zu einer Krankenkasse erbracht habe, sei die Frage der "Vergütung für die Vergangenheit zum Gegenstand eines Schlichterspruchs zu machen" (so wörtlich Armbruster in Eichenhofer/von Koppenfels-Spies/Wenner, Kommentar, SGB V, 3. Aufl. § 132a SGB V, Rn 68; vgl. ferner BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R -, insbes. Rn. 35-39, in juris).

    Die Vergütung sei auch ein vom Konfliktbewältigungsmechanismus des § 132a Abs. 2 SGB V a.F. vorgesehener und schiedsfähiger Vertragsbestandteil (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R -, Rn. 33; BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R -, Rn. 35, beide in juris).

    Dass ein Leistungserbringer der häuslichen Krankenpflege, der Krankenpflege ohne eine vertragliche Beziehung zu einer Krankenkasse erbracht habe, die Frage der Vergütung für die Vergangenheit zum Gegenstand eines Schlichtungsspruchs machen könne, lasse sich mithilfe des Urteils des BSG vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R - nicht belegen.

    Dieses Verfahren entspricht einer im Zivilrecht üblichen Schlichtung, wonach sich die Vertragsparteien auf die Leistungsbestimmung durch einen Dritten einigen (§ 317 BGB)." Der Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. stellt rechtstechnisch ein "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" dar, weil der Schiedsperson die Befugnis eingeräumt wird, die Leistung (z.B. Vergütung) oder eine Leistungsmodalität (z.B. Beginn, Dauer, Höhe) zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R -, in juris Rn. 20).

    Nur in diesem Fall kann die Festsetzung des Leistungsinhalts nach dem Parteiwillen von einem staatlichen Gericht geprüft werden (BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R -, in juris Rn. 21).

    Das Klageziel kann nur durch eine Ersetzungsklage nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V und §§ 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB oder - wenn das Gericht die Festlegungen im Schiedsspruch nicht ersetzen kann - durch eine Feststellungklage erreicht werden (BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R -, in juris, Rn. 30, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R -, in juris Rn. 17; Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R - in juris Rn. 25 m.w.N.).

    Zweifellos können auch einzelne Bestimmungen wie etwa eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden (zu einer möglichen Ersetzung bzw. Ergänzung vgl. etwa BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R -, in juris; BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R -, in juris Rn. 20 f.).

    Im Bereich der häuslichen Krankenpflege ist es grundsätzlich auch möglich, Versorgungsverträge mit den Krankenkassen rückwirkend abzuschließen, weil derartige Verträge nicht statusbegründend sind (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2008 - B 3 KR 2/07 R -, in juris Rn. 30; BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R -, in juris Rn. 54).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 438/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenversicherung - Streit um

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( ; Bezugnahme auf Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15) entspreche das Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege dem im Zivilrecht üblichen Schlichtungsmodell nach § 317 BGB, so dass der Schiedsspruch ein Schiedsgutachten im weiteren Sinne und keine Schiedsabrede im Sinne von § 1029 Abs. 1 ZPO sei.

    Im Übrigen fehlt es an einem Über-/Unterordnungsverhältnis, das Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsakts nach § 31 SGB X ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 15 m.w.N.).

    Sie ist im Hinblick auf die fehlende Fälligkeit der geltend gemachten Vergütungsforderung verfrüht erhoben worden und ist deshalb "als zur Zeit unbegründet" abzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 22; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 42b m.w.N.).

    Der Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. stellt rechtstechnisch ein "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" dar, weil der Schiedsperson die Befugnis eingeräumt wird, die Leistung (z.B. Vergütung) oder eine Leistungsmodalität (z.B. Beginn, Dauer, Höhe) zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 20).

    Wird der Schiedsspruch einer Schiedsperson - wie hier im Klageverfahren S 18 KR 4297/16 bzw. nunmehr im Berufungsverfahren L 5 KR 2097/20 - wegen der Unbilligkeit des Schiedsspruchs zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, dann kann dieses Klageziel (wie bereits dargelegt) nur durch eine Ersetzungsklage nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 317 Abs. 1, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB oder - wenn das Gericht die Festlegungen im Schiedsspruch nicht ersetzen kann - durch eine Feststellungsklage erreicht werden (BSG, Urteil vom 25. November 2010 - B 3 KR 1/10 R - juris, 30; Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris, Rn. 17; Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 25 m.w.N).

    Denn das BSG hat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2017 (B 3 KR 31/15 R) ausdrücklich darauf hingewiesen und klargestellt, dass der Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. rechtstechnisch ein "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" darstellt (a.a.O., Rn. 20).

    Zutreffende Klageart ist - wie bereits dargelegt - die Ersetzungs- (§ 54 Abs. 5 SGG) bzw. Feststellungsklage (§ 55 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 25 m.w.N; Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris, Rn. 17 f.; Engelmann, a.a.O., S. 160 Rn. 274.).

    Denn der 3. Senat hat in Kenntnis der genannten Entscheidung des 6. Senats (vgl. nur Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris, Rn. 27) in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 (B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 20) ausdrücklich dargelegt, dass der Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. rechtstechnisch ein "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" darstellt.

  • BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - dauerhaft besonders hoher Bedarf

    Erbringt die Krankenkasse solche Leistungen - wie regelmäßig - nicht durch eigene Kräfte (vgl § 37 Abs. 4 SGB V) , erhalten die Versicherten sie abweichend von den allgemeinen Vorschriften nicht als Sachleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) , sondern durch Kostenerstattung nach § 37 Abs. 4 SGB V. Anders als im Sachleistungssystem rechtfertigt diese Ausgestaltung die Inanspruchnahme von geeigneten Leistungserbringern auch dann, wenn diese im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht mit der leistungsverpflichteten Krankenkasse nach § 132a SGB V vertraglich verbunden waren; insoweit kommt dem Vertrag statusbegründende Wirkung nicht zu (vgl zuletzt nur BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 42 mwN) .

    Entsprechend hat der Senat wegen des uneingeschränkten Vorbehalts der Preisfindung im Vereinbarungswege nach § 132a SGB V die rückwirkende Festsetzung mit Blick auf das Schutzinteresse des Leistungserbringers als geboten angesehen, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach erworben haben konnte (vgl zuletzt BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 54 unter Verweis auf BSG vom 24.1.2008 - B 3 KR 2/07 R - BSGE 99, 303 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 4, RdNr 30; anders hingegen BSG vom 20.4.2016 - B 3 KR 18/15 R - SozR 4-2500 § 132a Nr. 9 RdNr 22 f) .

    a) Einer Verjährung vertraglicher Zahlungsansprüche steht bereits entgegen, dass diese mangels - auch rückwirkend zulässigen - Vertrags zwischen den Beteiligten bislang nicht konkretisiert worden sind (vgl BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 24 ff, 54) .

    Vielmehr zielt das Begehren der Klägerin auf die nach § 132a SGB V leistungserbringungsrechtlich vorgegebene Schaffung einer Vertragsgrundlage zwischen ihr als Leistungserbringer und Krankenkasse über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege einschließlich deren Vergütung, ggf bei Nichteinigung mithilfe einer Schiedsperson (vgl zur Erforderlichkeit von Vertrag bzw Schiedsspruch nach der gesetzlichen Regelungskonzeption näher BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 39 ff) .

    Es fehlt bereits an der Schaffung eines Vertrauenstatbestands durch ein Verwirkungsverhalten der Klägerin, da eine dauerhafte Rechtsbeziehung zwischen ihr und der Beklagten nicht bestand, die Ausgestaltung des Rechtsschutzes zum Erreichen eines rückwirkenden Vertrags durch den Leistungserbringer nicht bereits vor dem Urteil des Senats vom 29.6.2017 (B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11) als höchstrichterlich geklärt angesehen werden konnte und die Klägerin eine Einigung mit der Beklagten erneut erstrebte, nachdem sie 2016 in einem Verfahren mit einer anderen Krankenkasse in einer vergleichbaren Konstellation einen ihr günstigen Schiedsspruch nach § 132a SGB V erlangt hatte.

    Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen dargelegt hat, ist bei einem Streit über die Höhe der Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege zunächst obligatorisch das Schiedsverfahren nach § 132a SGB V durchzuführen, bevor eine etwaige Unbilligkeit des rechtlich notwendigen Schiedsspruchs einer sozialgerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann (vgl BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 26/15 R - BSGE 121, 243 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 10, RdNr 16 ff, 31 f; BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 39 ff) , weshalb sich das Zahlungsbegehren jedenfalls als zur Zeit unbegründet erweist (BSG vom 29.6.2017 aaO, RdNr 24 ff) .

    Zivilrechtliche Ansprüche sind insoweit schon dem Ansatz nach ausgeschlossen (vgl nur BSG vom 29.6.2017 aaO, RdNr 52).

    Auf die Einleitung dieses Verfahrens hat die Klägerin Anspruch, nachdem die Verhandlungen über den insoweit anzusetzenden Betrag gescheitert sind, wie zuletzt die mündliche Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich bestätigt hat, ohne dass die Beklagte dem die Einrede der Verjährung oder auf die Versorgung des Versicherten bezogene Einwände entgegenhalten könnte (BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 43) .

  • LSG Baden-Württemberg, 18.08.2021 - L 5 KR 2044/19

    Krankenversicherung - Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege -

    Dies ergebe sich sowohl aus dem nicht durchgeführten Schiedsverfahren, so Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29.06.2017 (B 3 KR 31/15 R), als auch daraus, dass kein Vertrag zwischen den Beteiligten bestanden hat sowie aus dem Eintritt der Verjährung der von der Klägerin begehrten Zahlungsansprüche.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.06.2017, B 3 KR 31/15 R) sei eine vor Durchführung eines Schiedsverfahrens verfrüht erhobene Klage als unbegründet abzuweisen.

    Anders als in dem vom BSG mit Urteil vom 29.06.2017 (- B 3 KR 31/15 R -, in juris) entschiedenen Fall, wonach die Herbeiführung eines Schiedsspruchs keine Sachurteilungsvoraussetzung vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage ist, ist die Klage hier nicht isoliert auf die Zahlung der geltend gemachten Vergütung gerichtet.

    Das Schiedsverfahren unterliegt keiner Ausschlussfrist (BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R -, in juris Rn. 54).

    Versorgungsverträge im Bereich der häuslichen Krankenpflege können auch noch rückwirkend abgeschlossen werden, weil derartige Verträge nicht statusbegründend sind (BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R -, in juris).

    Der geltend gemachte vertragliche Zahlungsanspruch ist auch noch nicht verjährt, weil die vertragliche Grundlage bislang nicht existiert, so dass der Anspruch noch gar nicht entstehen und damit fällig werden konnte (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R -, in juris).

  • LSG Sachsen, 13.03.2019 - L 1 KR 50/13
    Nach dieser klaren gesetzlichen Regelung sind Parteien solcher Verträge der einzelne Pflegedienst einerseits und die einzelne Krankenkasse andererseits, nicht aber deren Verbände (BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R - juris Rn. 40; Altmiks in: Kasseler Kommentar, § 132a SGB V Rn. 27; Luthe in: Hauck/Noftz, § 132a SGB V Rn. 11).

    Mit dem Beitritt wird der Versorgungsvertrag zwischen dem einzelnen Leistungserbringer und der Krankenkasse wirksam, wobei der Inhalt des Versorgungsvertrags durch den Kollektivvertrag bestimmt wird, soweit mit den Beitrittserklärungen nichts Abweichendes vereinbart ist (BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R - juris Rn. 41; Urteil vom 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R - juris Rn. 26).

    Der Beitritt wird auch nicht durch einseitige Erklärung des Leistungserbringers bewirkt; vielmehr gibt der Leistungserbringer mit der Erklärung, dem Kollektivvertrag beizutreten, ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 132a SGB V ab, das die Krankenkasse nach Prüfung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beitritt annimmt (BSG, Urteil vom 24.01.2008 - B 3 KR 2/07 R - juris Rn. 24; ungenau dagegen: BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R - juris Rn. 41).

    Zusammenschlüsse oder Verbände von Leistungserbringern oder Krankenkassen werden dagegen im gesetzlichen Konfliktlösungsmodell der häuslichen Krankenpflege nicht erwähnt (BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R - juris Rn. 43).

    Vielmehr berechtigt ihn das Gesetz allein, ein Schiedsverfahren auf der Einzelvertragsebene, d.h. gegen die einzelne Krankenkasse, zu initiieren - und dies gerade auch für kollektivvertraglich geregelte Materien (BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R - juris Rn. 43 ff.).

    Denn Verträge nach § 132a SGB V sind solche des öffentlichen Rechts (BSG, Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R - juris Rn. 11), für die daher das Schriftformerfordernis des § 56 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gilt (BSG, Urteil vom 22.11.2012 - B 3 KR 10/11 R - juris Rn. 18), weshalb ihre Geltung nur durch schriftliche Beitrittserklärungen auf andere erstreckt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R - juris Rn. 41).

    Nach dem in § 132a Abs. 4 Sätze 7 bis 9 SGB V n.F. (= § 132a Abs. 2 Sätze 6 bis 8 SGB V a.F.) gesetzlich vorgesehenen Konfliktlösungsmodell könnten dann indessen Schiedsverfahren nur gegen die einzelnen Ersatzkassen initiiert werden, nicht aber gegen den Ersatzkassenverband (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R - juris Rn. 43 ff.).

  • LSG Sachsen, 13.03.2019 - L 1 KR 98/13
    Aus diesem Grunde ist es möglich, die Geltung eines auf Verbandsebene geschlossenen Rahmenvertrages durch schriftliche Beitrittserklärungen auf die einzelnen Leistungserbringer zu erstrecken (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R - juris Rn. 41; Urteil vom 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R - juris Rn. 26).

    Selbst wenn Versorgungsverträge wie diejenigen nach § 132a SGB V nicht statusbegründend sind (BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R - juris Rn. 42; Urteil vom 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R - juris Rn. 14; Urteil vom 24.01.2008 - B 3 KR 2/07 R - juris Rn. 30), muss es wegen ihrer Zulassungswirkung und Zulassungsfunktion klar sein, ob und wann sie zustande gekommen sind.

    Nach dieser klaren gesetzlichen Regelung sind Parteien solcher Verträge der einzelne Pflegedienst einerseits und die einzelne Krankenkasse andererseits (BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R - juris Rn. 40).

    Mit dem Beitritt wird der Versorgungsvertrag zwischen dem einzelnen Leistungserbringer und der Krankenkasse wirksam, wobei der Inhalt des Versorgungsvertrags durch den Kollektivvertrag bestimmt wird, soweit mit den Beitrittserklärungen nichts Abweichendes vereinbart ist (BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R - juris Rn. 41; Urteil vom 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R - juris Rn. 26).

    Der Beitritt wird auch nicht durch einseitige Erklärung des Leistungserbringers bewirkt; vielmehr gibt der Leistungserbringer mit der Erklärung, dem Kollektivvertrag beizutreten, ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 132a SGB V ab, das die Krankenkasse nach Prüfung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beitritt annimmt (BSG, Urteil vom 24.01.2008 - B 3 KR 2/07 R - juris Rn. 24; ungenau dagegen: BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R - juris Rn. 41).

  • BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 1/22 R

    Krankenversicherung - Vergütung häuslicher Krankenpflege - (noch) kein Vertrag im

    Die Vorschrift ist Ausgleich dafür, dass die Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege die Preise für von Versicherten beauftragte Leistungen nicht einseitig bestimmen können, und gewährt ihnen deshalb das gesetzliche Recht zur Herbeiführung des Schiedsspruchs (vgl BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 35, 37, 43) .

    Erbringen die Krankenkassen solche Leistungen - wie regelmäßig - nicht durch eigene Kräfte (vgl § 37 Abs. 4 SGB V) , erhalten die Versicherten sie abweichend von den allgemeinen Vorschriften nicht als Sachleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) , sondern durch Kostenerstattung nach § 37 Abs. 4 SGB V. Diese Ausgestaltung rechtfertigt ständiger Rechtsprechung zufolge anders als im Sachleistungssystem die Inanspruchnahme von geeigneten Leistungserbringern auch dann, wenn sie im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht mit der leistungsverpflichteten Krankenkasse nach § 132a SGB V vertraglich verbunden waren (vgl zuletzt nur BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 42 mwN).

    e) Liegt es dagegen - wie nach dem übereinstimmenden Vorbringen hier - nicht so, hat der Leistungserbringer vielmehr zum Ausgleich des durch § 132a Abs. 2 SGB V bewirkten Eingriffs in seine verfassungsrechtlich geschützte Preisbildungsfreiheit einen korrespondierenden und in seiner kompensatorischen Wirkung ebenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten verfahrensrechtlichen Anspruch auf Abschluss einer allein die preisbestimmenden Parameter seiner Vergütung regelnden Vereinbarung nach § 132a SGB V, weil anders sein in der Vergangenheit dem Grunde nach entstandener Vergütungsanspruch nicht durchsetzbar ist (vgl zur prozessualen Seite BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 24 ff).

    Das berührt die Wirksamkeit des Schiedsspruchs indessen nicht, weil er mit der Bestimmung der in den Gesamtzahlbetrag eingegangenen maßgebenden preisbildenden Faktoren den verfahrensrechtlichen Anspruch der Beklagten auf eine "zügige Preisfestlegung im Streitfall" (vgl BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 47) einlöst und auch damit Bestand hat.

  • BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 5/21 B

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - ambulante Abgabe von

    Die Klägerin setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach vertragliche Vergütungsvereinbarungen im Leistungserbringerrecht "im freien Spiel der Kräfte" geschlossen werden sollen und durch die Verpflichtung der KK zur Versorgung der Versicherten einerseits und die Konkurrenz der Leistungserbringer andererseits im Ergebnis marktgerechte und möglichst günstige Bedingungen, insbesondere Preise, für die Versicherten erreicht werden (vgl BSG vom 25.9.2001 - B 3 KR 15/00 R - SozR 3-2500 § 132a Nr. 1, juris RdNr 14; BSG vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R - SozR 4-2500 § 69 Nr. 5 RdNr 15; BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 37) , und wonach (bei einer Bruttopreisvereinbarung) selbst ein Irrtum über die Höhe der USt weder den Leistungserbringer zu Nachforderungen noch die KK zu einer Kürzung der Vergütung berechtigt (vgl BSG vom 17.7.2008, aaO, RdNr 19) .
  • BVerfG, 16.01.2023 - 1 BvR 656/18

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Bestimmung einer

    Die Verfassungsbeschwerde hätte hier nicht nur die verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine Pflicht zur Einrichtung einer staatlichen Aufsicht aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip aufzeigen müssen, sondern auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rechtsnatur und Rechtsmacht der Schiedsperson berücksichtigen müssen (vgl. BSGE 107, 123 ; 117, 288 ; 123, 254 ).
  • BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 13/21 R

    Sicherstellungszuschlag zu den Haftpflichtversicherungskosten einer Hebamme;

    a) Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Versorgung Versicherter mit Hebammenhilfe entsprechend der Ausgestaltung in anderen Bereichen der nichtärztlichen Leistungserbringung nach dem SGB V (vgl stv zur häuslichen Krankenpflege BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 15) in die Hände der Vertragspartner gelegt (so etwa ausdrücklich die Gesetzesmaterialien zum Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 6.5.2019, BGBl I 646, BT-Drucks 19/8351 S 206) .

    Denn dann hat der Gesetzgeber gerade in jenem Fall, dass die Vertragspartner über den konkreten Vertragsinhalt, insbesondere über die Höhe der Vergütung keine Einigung erzielen können, die primäre Leistungsbestimmung dem Dritten als Schlichter überlassen, der die notwendige punktuelle rechtsgestaltende Ergänzung des Vertrags durch Schiedsspruch vornehmen muss (vgl BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 35 mwN) .

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2020 - L 6 KR 4/17

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - kein eigener Vergütungsanspruch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2020 - L 11 KA 18/19

    Anspruch der Kassenärztlichen Vereinigung auf Zahlung rückständiger

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 25 AS 2531/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung; Anerkennung

  • BSG, 17.06.2020 - B 5 RS 1/20 B

    Rentenrechtliche Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2023 - L 11 KA 3/22
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.11.2019 - L 4 AS 642/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - im Güterichterverfahren geschlossener

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2022 - L 6 SB 68/22

    Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Wegfall des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 315/20

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 29.02.1972 - 2 RU 27/68

    Unfallversicherungsschutz - Private Tätigkeit im Betrieb - Unwesentlicher Umfang

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