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   BSG, 22.01.2009 - B 3 KR 47/08 B   

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https://dejure.org/2009,15295
BSG, 22.01.2009 - B 3 KR 47/08 B (https://dejure.org/2009,15295)
BSG, Entscheidung vom 22.01.2009 - B 3 KR 47/08 B (https://dejure.org/2009,15295)
BSG, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - B 3 KR 47/08 B (https://dejure.org/2009,15295)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Krankenbehandlung in einer Privatklinik, Wahlrecht des Versicherten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 22.01.2009 - B 3 KR 47/08 B
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 und SozR 1500 § 160a Nr. 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 22.01.2009 - B 3 KR 47/08 B
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 und SozR 1500 § 160a Nr. 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 22.01.2009 - B 3 KR 47/08 B
    In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51, § 160a Nr. 13 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8) oder sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX, RdNr 66 mwN).
  • BVerfG, 23.01.2006 - 1 BvR 1786/01

    Erschöpfung des Rechtsweges; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 22.01.2009 - B 3 KR 47/08 B
    Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form iS des § 169 Satz 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr. 48 und BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr. 12).
  • BSG, 12.07.1985 - 7 BAr 114/84

    Abweichung - Divergenzfrage - Bedeutung der Rechtssache - Rechtliche Begründung -

    Auszug aus BSG, 22.01.2009 - B 3 KR 47/08 B
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 und SozR 1500 § 160a Nr. 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 19.01.1981 - 7 BAr 69/80

    Abweichung - Beschwerdeführer - Ausführungen des Beschwerdeführers -

    Auszug aus BSG, 22.01.2009 - B 3 KR 47/08 B
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 und SozR 1500 § 160a Nr. 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 22.01.2009 - B 3 KR 47/08 B
    Ein Verfahrensfehler (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) ist nur dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben; außerdem muss dargelegt werden, dass und warum die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14).
  • SG Kassel, 27.03.2012 - S 12 KR 10/12

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für bereits dem Grunde nach bewilligte

    Das Wahlrecht eines Betroffenen bei der Krankenbehandlung beschränkt sich stattdessen auf zur Versorgung der Versicherten zugelassene Ärzte und Krankenhäuser, umfasst also nicht auch die Behandlung in Privatkliniken, mag der behandelnde Arzt ansonsten auch vertragsärztlich tätig sein (so auch BSG, Beschluss vom 22.01.2009, B 3 KR 47/08 B).

    Dass das Bayerische Landessozialgericht später mit Urteilen vom 30.10.2003 (L 4 KR 203/01) und 25.07.2006 (L 5 KR 141/05) in mit dem vorliegenden Fall nahezu identischen Rechtsstreiten, bei denen es ebenfalls um Geschlechtsanpassungen bei Frau-zu-Mann-Transsexualität in der D-Klinik ging, unter Hinweis auf die o.a. Grundsätze und "neue" Rechtsprechung die Klagen abgewiesen hat, sei dabei nur am Rande erwähnt (vgl. hierzu auch weiter Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 20.09.2007, L 4 KR 86/06 und vom 04.09.2008, L 4 KR 357/07; BSG, Beschluss vom 22.01.2009, B 3 KR 47/08 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2015 - L 1 KR 331/11

    Kosten stationärer Behandlung in einem nicht zur Vertragsbehandlung zugelassenen

    Der Anspruch auf Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) ist zwar unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse und des medizinisch-technischen Fortschritts (§ 2 Abs. 1 SGB V) zu erfüllen, er ist aber nicht darauf gerichtet, nur in einer ganz bestimmten - aus Sicht des Versicherten am besten qualifizierten - Einrichtung behandelt zu werden (zum Vorstehenden: LSG NRW, Beschluss vom 19.10.2012, L 5 KR 353/12 B; vgl. ferner BSG, Beschluss vom 22.01.2009, B 3 KR 47/08 B, juris).

    Denn jedenfalls handelt es sich bei der D-Klinik nicht um ein zugelassenes Krankenhaus gemäß § 108 Nr. 1 bis 3 SGB V. Das Wahlrecht eines Versicherten bei der Krankenbehandlung beschränkt sich auf zur Versorgung der Versicherten zugelassene Ärzte und Krankenhäuser, umfasst also nicht z.B. die Behandlung in Privatkliniken oder durch Privatärzte (vgl. BSG, Beschluss vom 22.01.2009, B 3 KR 47/08 B, juris m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 21.02.2006, B 1 KR 22/05 R, juris m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2022 - L 4 KR 1950/19

    Krankenversicherung - Streit über Kostenerstattung für teilstationäre

    Es ist hingegen erkennbar nicht Zweck der Regelung, das Wahlrecht der Versicherten, das gesetzlich auf zugelassene Krankenhäuser beschränkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. Januar 2009 - B 3 KR 47/08 B - juris, Rn. 7), derart zu erweitern, dass jegliche Privatklinik, die eine vergleichbare Versorgung wie ein zugelassenes Krankenhaus bietet, in Anspruch genommen und die dadurch entstandenen Kosten nachträglich mit der Beklagten abgerechnet werden können.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2012 - L 1 KR 207/10

    Krankenversicherung

    Das Wahlrecht eines Betroffenen bei der Krankenbehandlung beschränkt sich auf zur Versorgung der Versicherten zugelassene Ärzte und Krankenhäuser, umfasst also nicht z. B. auch die Behandlung in Privatkliniken oder durch Privatärzte (vgl. BSG, Beschluss vom 22.01.2009, B 3 KR 47/08 B, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - L 9 KR 244/11

    Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende Operation

    Das Wahlrecht eines Betroffenen bei der Krankenbehandlung beschränkt sich auf zur Versorgung der Versicherten zugelassene Ärzte und Krankenhäuser, umfasst also nicht auch die Behandlung in Privatkliniken (BSG, Beschluss vom 22. Januar 2009, Az.: B 3 KR 47/08 R, veröffentlicht in Juris), mag der behandelnde Arzt auch die "bessere" oder gar "beste" Behandlung durchführen.
  • LSG Hessen, 29.04.2010 - L 1 KR 95/08

    Krankenversicherung - Notfallbegriff des § 76 Abs 1 S 2 SGB 5 -

    Das Wahlrecht eines Betroffenen bei der Krankenbehandlung beschränkt sich auf zur Versorgung der Versicherten zugelassene Ärzte und Krankenhäuser, umfasst also nicht auch die Behandlung in Privatkliniken (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Oktober 1996, 4 RK 2/96; Beschluss vom 22. Januar 2009, B 3 KR 47/08 B - juris -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2012 - L 4 KR 194/08
    Er umfasst also nicht die Behandlung durch Privatkliniken bzw. nicht zugelassene Ärzte (vgl. Beschluss des BSG vom 22. Januar 2009 Az.: B 3 KR 47/08 B, abgedruckt in JURIS).
  • BSG, 10.04.2012 - B 1 KR 77/11 B
    Für eine Abweichung hätte es der Darlegung bedurft, dass das LSG trotz seiner ausdrücklichen Bezugnahme auf Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 22.1.2009 - B 3 KR 47/08 B - Juris RdNr 7) einem Rechtssatz des BSG fallübergreifend widersprochen hat.
  • SG Hamburg, 16.08.2017 - S 9 KR 809/13
    Das Wahlrecht der Versicherten besteht nur in Bezug auf zugelassene Krankenhäuser (BSG B 3 KR 47/08 B vom 22.1.2009.
  • SG Nürnberg, 22.02.2019 - S 18 KR 556/18

    Kosten einer selbstbeschafften Leistung

    Bei der W.-Klinik handelt es sich nicht um ein zugelassenes Krankenhaus gemäß § 108 Nr. 1 bis 3 SGB V. Das Wahlrecht eines Versicherten bei der Krankenbehandlung beschränkt sich auf zur Versorgung der Versicherten zugelassene Ärzte und Krankenhäuser, umfasst also nicht z.B. die Behandlung in Privatkliniken oder durch Privatärzte (vgl. BSG, Beschluss vom 22.01.2009, B 3 KR 47/08 B, juris m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 21.02.2006, B 1 KR 22/05 R, juris m.w.N.), so dass eine Kostenerstattung ausscheiden muss.
  • LSG Saarland, 21.04.2010 - L 2 KR 31/08

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme einer Krankenbehandlung in einer

  • SG Lüneburg, 26.09.2013 - S 9 KR 75/11
  • LSG Saarland, 21.04.2010 - L 2 KR 33/09

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach Ablehnung der Behandlung in einem

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