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Rechtsprechung
   BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R (1)   

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https://dejure.org/2002,1306
BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R (1) (https://dejure.org/2002,1306)
BSG, Entscheidung vom 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R (1) (https://dejure.org/2002,1306)
BSG, Entscheidung vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 63/01 R (1) (https://dejure.org/2002,1306)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Abschluss eines Versorgungsvertrages - bedarfsgerechte Versorgung - Zulassungsbeschränkung - wohnortnahe Versorgung - vollstationäre medizinische/geriatrische Rehabilitation - Bedarfsgerechtigkeit - Bedarfsprüfung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Abschluss eines Versorgungsvertrages - vollstationäre medizinische/geriatrische Rehabilitation - Bedarfsgerechtigkeit

  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Versorgungsvertrags - Zulassung als Rehabilitationseinrichtung - Prioritätenliste - Bedarfsgerechtigkeit - Berufsfreiheit - Berufsausübungsfreiheit - Notwendige Streitgenossenschaft - Konkretisierung des Klageantrags

  • Judicialis

    SGB V § 111 Abs 2; ; SGB V § 111 Abs 2 Satz 1 Nr 2; ; SGB V § 40 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgungsvertrag für Rehabilitationsmaßnahmen in vollstationärer medizinisch/geriatrischer Einrichtung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 294
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 19.11.1997 - 3 RK 1/97

    Abgrenzung eines Krankenhauses von einer Vorsorge- oder

    Auszug aus BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 2 Satz 1 iVm §§ 123, 213 Abs. 2 SGB V, wonach die Entscheidung über den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nur gemeinsam durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen getroffen werden kann (vgl BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1; BSGE 87, 14 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3).

    Dieses Konzept muss die Art der zu behandelnden Erkrankungen, die vorgesehene Therapie sowie die personelle und sachliche Ausstattung der Einrichtung erkennen lassen, um eine rechtliche Einordnung zu ermöglichen (vgl grundlegend BSG, Urteil vom 19. November 1997 - 3 RK 1/97 - BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

    Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19. November 1997 - 3 RK 1/97 - (BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1) festgestellt, dass dies eine Bedarfsprüfung wie im Krankenhausbereich allenfalls dann rechtfertigen kann, wenn die Möglichkeit, die den Versorgungsvertrag beanspruchende Einrichtung entweder als Krankenhaus oder als Rehabilitationseinrichtung einzustufen, wegen der Schwierigkeiten der Zuordnung als praktisch undurchführbar anzusehen wäre.

    Der Gesichtspunkt der Kostendämpfung verlangt deshalb bei Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen schon von der Sache her bei Weitem nicht so dringend eine Begrenzung der Leistungsanbieter wie im Krankenhausbereich (so bereits BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

    Grundsätzlich kommt zwar den gesetzlichen Krankenkassen im Bereich der stationären Rehabilitation - im Gegensatz zum Krankenhausbereich - keine Monopolstellung zu (vgl BSGE 81, 189, 196 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1), weil nach § 40 Abs. 4 SGB V Rehabilitationsmaßnahmen von den gesetzlichen Krankenkassen nur erbracht werden, wenn sie nicht von anderen Sozialversicherungsträgern erbracht werden können (Subsidiarität).

    Die Planungshoheit und Strukturverantwortung der Krankenkassen für den Bereich der medizinischen Rehabilitation (vgl BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1) stellt selbst keine Rechtfertigung dar, freie Anbieter von der Teilnahme an der Versorgung der Versicherten auszuschließen, sofern die Einrichtung eine leistungsfähige, wirtschaftliche Versorgung Gewähr leistet.

    Die Einrichtung der Klägerin "Stationäre Geriatrische Rehabilitation" ist nach den Feststellungen des LSG auch leistungsfähig iS des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Leistungsfähig ist eine stationäre Rehabilitationseinrichtung dann, wenn ihr Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse an eine Einrichtung der betreffenden Art zu stellen sind (vgl BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Die Begrenzung der Zulassung von Krankenhäusern nach dem Bettenbedarf ist eine zulässige Einschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Grundrechts der Berufsfreiheit der Krankenhausbetreiber (vgl BVerfGE 82, 209, 229), wie sie zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausversorgung geboten ist (BSGE 87, 25 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 7).

    In diesem weiten Sinne ist das Betreiben einer Rehabilitationseinrichtung als Beruf anzusehen und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt (vgl BVerfGE 82, 209, 223 zum Betreiben eines Krankenhauses; BVerfGE 75, 284, 292).

    Dabei können selbst bloße Regelungen der Berufsausübung so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Einschränkung der Berufswahl nahe kommen (vgl BVerfGE 82, 209, 229).

    Die Bedarfszulassung ist daher im Bereich der geriatrischen Rehabilitation wie im Krankenhausbereich als ein so schwer wiegender Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit anzusehen, dass er bereits einer Beschränkung der Berufswahl nahe kommt (vgl BVerfGE 82, 209, 229 f; BSGE 78, 233, 239 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1).

  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95

    Anspruch eines Nicht-Plankrankenhauses auf Abschluß eines Versorgungsvertrages

    Auszug aus BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 2 Satz 1 iVm §§ 123, 213 Abs. 2 SGB V, wonach die Entscheidung über den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nur gemeinsam durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen getroffen werden kann (vgl BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1; BSGE 87, 14 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3).

    In Bezug auf den Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern nach § 109 SGB V hat der erkennende Senat ein Krankenhaus als nicht bedarfsgerecht angesehen, wenn sein Bettenangebot den Bettenbedarf übersteigt (vgl zu den Einzelheiten der Bedarfsberechnung BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 250 f = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2 und BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8).

    Die Bedarfszulassung ist daher im Bereich der geriatrischen Rehabilitation wie im Krankenhausbereich als ein so schwer wiegender Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit anzusehen, dass er bereits einer Beschränkung der Berufswahl nahe kommt (vgl BVerfGE 82, 209, 229 f; BSGE 78, 233, 239 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1).

  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95

    Statusbegründender Charakter des Krankenhaus-Versorgungsvertrages, Ermittlung der

    Auszug aus BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 2 Satz 1 iVm §§ 123, 213 Abs. 2 SGB V, wonach die Entscheidung über den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nur gemeinsam durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen getroffen werden kann (vgl BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1; BSGE 87, 14 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3).

    In Bezug auf den Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern nach § 109 SGB V hat der erkennende Senat ein Krankenhaus als nicht bedarfsgerecht angesehen, wenn sein Bettenangebot den Bettenbedarf übersteigt (vgl zu den Einzelheiten der Bedarfsberechnung BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 250 f = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2 und BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8).

  • BSG, 05.07.2000 - B 3 KR 12/99 R

    Teilstationäre Leistungserbringung ist ambulante Rehabilitation im

    Auszug aus BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 2 Satz 1 iVm §§ 123, 213 Abs. 2 SGB V, wonach die Entscheidung über den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nur gemeinsam durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen getroffen werden kann (vgl BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1; BSGE 87, 14 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3).

    Bei einer solchen Klage ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BSGE 41, 38 = SozR 2200 § 1418 Nr. 2; BSGE 43, 1 = SozR 2200 § 690 Nr. 4; BSGE 87, 14 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3; BVerwGE 29, 304).

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 34/00 R

    Betriebskrankenkassen - länderübergreifender Landesverband - Kündigung - Austritt

    Auszug aus BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Diese ist nach der Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden, da selbst das Revisionsverfahren noch vor dem 2. Januar 2002 anhängig war und aus der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung und ihrem Zweck abzuleiten ist, dass die Anordnung der Weitergeltung des alten Rechts nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Vorschriften für die Kostentragungspflicht der Beteiligten erfasst (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R - und vom 19. März 2002 - B 1 KR 34/00 R - beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Diese ist nach der Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden, da selbst das Revisionsverfahren noch vor dem 2. Januar 2002 anhängig war und aus der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung und ihrem Zweck abzuleiten ist, dass die Anordnung der Weitergeltung des alten Rechts nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Vorschriften für die Kostentragungspflicht der Beteiligten erfasst (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R - und vom 19. März 2002 - B 1 KR 34/00 R - beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63

    Verfassungsmäßigkeit einer die Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit

    Auszug aus BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Bei einer solchen Klage ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BSGE 41, 38 = SozR 2200 § 1418 Nr. 2; BSGE 43, 1 = SozR 2200 § 690 Nr. 4; BSGE 87, 14 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3; BVerwGE 29, 304).
  • BSG, 26.04.2001 - B 3 KR 18/99 R

    Revisibilität tatrichterlicher Feststellungen - Bedarfsnotwendigkeit eines

    Auszug aus BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R
    In Bezug auf den Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern nach § 109 SGB V hat der erkennende Senat ein Krankenhaus als nicht bedarfsgerecht angesehen, wenn sein Bettenangebot den Bettenbedarf übersteigt (vgl zu den Einzelheiten der Bedarfsberechnung BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 250 f = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2 und BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

    Auszug aus BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R
    In diesem weiten Sinne ist das Betreiben einer Rehabilitationseinrichtung als Beruf anzusehen und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt (vgl BVerfGE 82, 209, 223 zum Betreiben eines Krankenhauses; BVerfGE 75, 284, 292).
  • BSG, 05.07.2000 - B 3 KR 20/99 R

    Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Klage - ermessensfehlerfreie

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 111/77

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Heilpraktiker von der Kassenzulassung

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
  • BSG, 02.12.1975 - 1 RA 17/75

    Pflichtbeitrag - Nachentrichtung - Zulassung - Ablehnung - Besonderer Härtefall -

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 12/12 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Kostenerstattung - Auswahlermessen

    Krankenversicherte haben seit April 2007 bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung in einer nach pflichtgemäßem Ermessen der Krankenkasse ausgewählten Vertragseinrichtung (Abgrenzung zu BSG vom 23.7.2002 - B 3 KR 63/01 R = BSGE 89, 294, 300 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 3 S 21).

    Die stationäre Reha-Leistung ist jedenfalls seit 1.4.2007 als Anspruchspflichtleistung ausgestaltet (vgl Waßer in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 40 SGB V RdNr 4; aA noch zum zuvor geltenden Rechtszustand im Rahmen eines Leistungserbringerstreits BSGE 89, 294, 300 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 3 S 21).

    Sie negierte solche Steuerungsmöglichkeiten im Rahmen der Zulassung stationärer Reha-Einrichtungen völlig, weil eine Steuerung über das Ermessen bei Gewährung von Reha möglich sei (vgl BSGE 89, 294, 300 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 3 S 21).

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 6/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung Sozialpädiatrischer Zentren -

    Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch den Betrieb von SPZ (zu Krankenhäusern vgl BVerfGE 82, 209, 223; zu Pflegeeinrichtungen: BVerfGK 14, 187, 190; BVerfGK 12, 308, 327 = SozR 4-3300 § 9 Nr. 3 RdNr 79; zu Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung iS des § 111 SGB V vgl BSGE 87, 14, 23 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3 S 12 f; BSGE 89, 294, 300 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 3 S 21; BSGE 81, 189, 197 f = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1 S 10 f) .
  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

    Die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenbehandlung bietet das Krankenhaus nicht bereits dann, wenn es über eine dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende personelle, räumliche und medizinisch-apparative Ausstattung verfügt (so etwa Klückmann in Hauck/Noftz SGB V, Stand Juni 2008, K § 109 RdNr 27; Knispel, NZS 2006, 120, 121 bei Fußnote 4 mwN; vgl ähnlich zum Begriff der Leistungsfähigkeit in § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V, BSGE 89, 294, 305 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 3 S 26; BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).
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Rechtsprechung
   BSG, 08.10.2002 - B 3 KR 63/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3678
BSG, 08.10.2002 - B 3 KR 63/01 R (https://dejure.org/2002,3678)
BSG, Entscheidung vom 08.10.2002 - B 3 KR 63/01 R (https://dejure.org/2002,3678)
BSG, Entscheidung vom 08. Oktober 2002 - B 3 KR 63/01 R (https://dejure.org/2002,3678)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Gegenstandswert - Streitwert - Zulassung - Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation

  • Wolters Kluwer

    Gegenstandswert - Berechnung - Wirtschaftliches Interesse - Bedeutung der Sache - Abschluss eines Versorgungsvertrags - Angestrebter wirtschaftlicher Erfolg - Rehabilitationseinrichtung - Überschussberechnung

  • Judicialis

    BRAGO § 8 Abs 2 Satz 2; ; GKG § 14 Abs 1 Satz 1; ; GKG § 13 Abs 7

  • rechtsportal.de

    BRAGO § 8 Abs. 2 § 116 Abs. 2 S. 2; GKG § 13
    Gegenstandswert bei Streitigkeiten um die Zulassung von Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 19.11.1997 - 3 RK 1/97

    Abgrenzung eines Krankenhauses von einer Vorsorge- oder

    Auszug aus BSG, 08.10.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 2 Satz 1 iVm §§ 123, 213 Abs. 2 SGB V, wonach die Entscheidung über den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nur gemeinsam durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen getroffen werden kann (vgl BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1; BSGE 87, 14 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3).

    Dieses Konzept muss die Art der zu behandelnden Erkrankungen, die vorgesehene Therapie sowie die personelle und sachliche Ausstattung der Einrichtung erkennen lassen, um eine rechtliche Einordnung zu ermöglichen (vgl grundlegend BSG, Urteil vom 19. November 1997 - 3 RK 1/97 - BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

    Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19. November 1997 - 3 RK 1/97 - (BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1) festgestellt, dass dies eine Bedarfsprüfung wie im Krankenhausbereich allenfalls dann rechtfertigen kann, wenn die Möglichkeit, die den Versorgungsvertrag beanspruchende Einrichtung entweder als Krankenhaus oder als Rehabilitationseinrichtung einzustufen, wegen der Schwierigkeiten der Zuordnung als praktisch undurchführbar anzusehen wäre.

    Der Gesichtspunkt der Kostendämpfung verlangt deshalb bei Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen schon von der Sache her bei Weitem nicht so dringend eine Begrenzung der Leistungsanbieter wie im Krankenhausbereich (so bereits BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

    Grundsätzlich kommt zwar den gesetzlichen Krankenkassen im Bereich der stationären Rehabilitation - im Gegensatz zum Krankenhausbereich - keine Monopolstellung zu (vgl BSGE 81, 189, 196 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1), weil nach § 40 Abs. 4 SGB V Rehabilitationsmaßnahmen von den gesetzlichen Krankenkassen nur erbracht werden, wenn sie nicht von anderen Sozialversicherungsträgern erbracht werden können (Subsidiarität).

    Die Planungshoheit und Strukturverantwortung der Krankenkassen für den Bereich der medizinischen Rehabilitation (vgl BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1) stellt selbst keine Rechtfertigung dar, freie Anbieter von der Teilnahme an der Versorgung der Versicherten auszuschließen, sofern die Einrichtung eine leistungsfähige, wirtschaftliche Versorgung Gewähr leistet.

    Die Einrichtung der Klägerin "Stationäre Geriatrische Rehabilitation" ist nach den Feststellungen des LSG auch leistungsfähig iS des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Leistungsfähig ist eine stationäre Rehabilitationseinrichtung dann, wenn ihr Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse an eine Einrichtung der betreffenden Art zu stellen sind (vgl BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BSG, 08.10.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Die Begrenzung der Zulassung von Krankenhäusern nach dem Bettenbedarf ist eine zulässige Einschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Grundrechts der Berufsfreiheit der Krankenhausbetreiber (vgl BVerfGE 82, 209, 229), wie sie zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausversorgung geboten ist (BSGE 87, 25 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 7).

    In diesem weiten Sinne ist das Betreiben einer Rehabilitationseinrichtung als Beruf anzusehen und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt (vgl BVerfGE 82, 209, 223 zum Betreiben eines Krankenhauses; BVerfGE 75, 284, 292).

    Dabei können selbst bloße Regelungen der Berufsausübung so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Einschränkung der Berufswahl nahe kommen (vgl BVerfGE 82, 209, 229).

    Die Bedarfszulassung ist daher im Bereich der geriatrischen Rehabilitation wie im Krankenhausbereich als ein so schwer wiegender Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit anzusehen, dass er bereits einer Beschränkung der Berufswahl nahe kommt (vgl BVerfGE 82, 209, 229 f; BSGE 78, 233, 239 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1).

  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95

    Anspruch eines Nicht-Plankrankenhauses auf Abschluß eines Versorgungsvertrages

    Auszug aus BSG, 08.10.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 2 Satz 1 iVm §§ 123, 213 Abs. 2 SGB V, wonach die Entscheidung über den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nur gemeinsam durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen getroffen werden kann (vgl BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1; BSGE 87, 14 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3).

    In Bezug auf den Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern nach § 109 SGB V hat der erkennende Senat ein Krankenhaus als nicht bedarfsgerecht angesehen, wenn sein Bettenangebot den Bettenbedarf übersteigt (vgl zu den Einzelheiten der Bedarfsberechnung BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 250 f = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2 und BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8).

    Die Bedarfszulassung ist daher im Bereich der geriatrischen Rehabilitation wie im Krankenhausbereich als ein so schwer wiegender Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit anzusehen, dass er bereits einer Beschränkung der Berufswahl nahe kommt (vgl BVerfGE 82, 209, 229 f; BSGE 78, 233, 239 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1).

  • BSG, 05.07.2000 - B 3 KR 12/99 R

    Teilstationäre Leistungserbringung ist ambulante Rehabilitation im

    Auszug aus BSG, 08.10.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 2 Satz 1 iVm §§ 123, 213 Abs. 2 SGB V, wonach die Entscheidung über den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nur gemeinsam durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen getroffen werden kann (vgl BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1; BSGE 87, 14 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3).

    Bei einer solchen Klage ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BSGE 41, 38 = SozR 2200 § 1418 Nr. 2; BSGE 43, 1 = SozR 2200 § 690 Nr. 4; BSGE 87, 14 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3; BVerwGE 29, 304).

  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95

    Statusbegründender Charakter des Krankenhaus-Versorgungsvertrages, Ermittlung der

    Auszug aus BSG, 08.10.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 2 Satz 1 iVm §§ 123, 213 Abs. 2 SGB V, wonach die Entscheidung über den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nur gemeinsam durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen getroffen werden kann (vgl BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1; BSGE 87, 14 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3).

    In Bezug auf den Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern nach § 109 SGB V hat der erkennende Senat ein Krankenhaus als nicht bedarfsgerecht angesehen, wenn sein Bettenangebot den Bettenbedarf übersteigt (vgl zu den Einzelheiten der Bedarfsberechnung BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 250 f = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2 und BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8).

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 08.10.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Dies entspricht auch einer im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Auffassung (BT-Drucks 11/2237, S 197).

    Die Gesetzesbegründung hat die Notwendigkeit einer Bedarfszulassungsbeschränkung im Bereich stationärer Rehabilitation damit gerechtfertigt, dass der "bisherigen unkontrollierten und ungesteuerten Entwicklung der Behandlungsangebote in diesem Bereich entgegengewirkt werden solle, die in der Vergangenheit insbesondere auch durch eine unzureichende inhaltliche Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung bedingt war" (vgl BT-Drucks 11/2237, S 140).

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 34/00 R

    Betriebskrankenkassen - länderübergreifender Landesverband - Kündigung - Austritt

    Auszug aus BSG, 08.10.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Diese ist nach der Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden, da selbst das Revisionsverfahren noch vor dem 2. Januar 2002 anhängig war und aus der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung und ihrem Zweck abzuleiten ist, dass die Anordnung der Weitergeltung des alten Rechts nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Vorschriften für die Kostentragungspflicht der Beteiligten erfasst (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R - und vom 19. März 2002 - B 1 KR 34/00 R - beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 08.10.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Diese ist nach der Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden, da selbst das Revisionsverfahren noch vor dem 2. Januar 2002 anhängig war und aus der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung und ihrem Zweck abzuleiten ist, dass die Anordnung der Weitergeltung des alten Rechts nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Vorschriften für die Kostentragungspflicht der Beteiligten erfasst (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R - und vom 19. März 2002 - B 1 KR 34/00 R - beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BSG, 08.10.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Eingriffe in die Berufsfreiheit sind auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung zulässig, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkten Beschränkungen für die Betroffenen zumutbar sind (vgl BVerfGE 101, 331, 347).
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BSG, 08.10.2002 - B 3 KR 63/01 R
    Aber unabhängig davon, ob hier zur Rechtfertigung des Eingriffs "Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung" oder nur "vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls" bzw "überwiegende Gemeinwohlbelange" verlangt werden, wie sie für reine Berufsausübungsregelungen ausreichen (BVerfGE 7, 377, 405 f; 70, 1, 28; 77, 308, 332; 78, 155, 162), sind im Rehabilitationsbereich keine solchen Gemeinwohlbelange ersichtlich, die eine Auslegung des Begriffs "bedarfsgerecht" wie im Krankenhausbereich erlauben würden.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BSG, 05.07.2000 - B 3 KR 20/99 R

    Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Klage - ermessensfehlerfreie

  • BSG, 26.04.2001 - B 3 KR 18/99 R

    Revisibilität tatrichterlicher Feststellungen - Bedarfsnotwendigkeit eines

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 111/77

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Heilpraktiker von der Kassenzulassung

  • BSG, 02.12.1975 - 1 RA 17/75

    Pflichtbeitrag - Nachentrichtung - Zulassung - Ablehnung - Besonderer Härtefall -

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63

    Verfassungsmäßigkeit einer die Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
  • BSG, 11.11.2003 - B 3 KR 8/03 B

    Bestimmung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen

    Einen Gegenstandswert in gleicher Höhe hat der Senat auch in einem Verfahren auf Zulassung eines privaten Rehabilitationszentrums (§ 111 SGB V) festgesetzt (BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 5).
  • LSG Thüringen, 26.10.2004 - L 6 KR 445/04

    Streiwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren; Bestimmung der

    Die wirtschaftlichen Interessen bemessen sich in Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung von Krankenhäusern und Ärzten zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Leistungen nach dem SGB V grundsätzlich nach dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg, der sich aus dem Überschuss aus Gesamteinnahmen und Betriebsausgaben der betroffenen Einrichtung ergibt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 8. Oktober 2002 - Az.: B 3 KR 63/01 R und vom 11. November 2003 - Az.: B 3 KR 8/03 B).

    Diesen Betrag hat er auch in Verfahren auf Zulassung eines Rehabilitationszentrums (vgl. BSG vom 8. Oktober 2002, a.a.O.) sowie auf Zulassung der Einrichtung als Vertragskrankenhaus festgesetzt (vgl. BSG vom 11. November 2003, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2006 - L 1 B 50/05

    Bemessung des Streit- und Gegenstandswertes bei Rechtsstreitigkeiten über

    Die wirtschaftlichen Interessen bemessen sich in Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung von Krankenhäusern und Ärzten zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Leistungen nach dem SGB V grundsätzlich nach dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg, der sich aus dem Überschuss aus Gesamteinnahmen und Betriebsausgaben der betroffenen Einrichtung ergibt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 8. Oktober 2002 - Az.: B 3 KR 63/01 R - SozR 3-1930 § 8 Nr. 5 und vom 11. November 2003 - Az.: B 3 KR 8/03 B - SozR 4-1930 § 8 Nr. 1).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.01.2006 - L 3 B 7/05

    Berechnung der Anwaltsgebühren bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen

    In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers (§ 14 Abs. 1 S. 1 GKG) für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen, abzustellen (vgl. dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2 und 5; BSG vom 8. Oktober 2002, Az.: B 3 KR 63/01 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2004 - L 2 B 12/02

    Krankenversicherung

    In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist dabei auf die für die Kläger sich ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf ihr wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung, abzustellen (vgl dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2), wobei der Höchstwert 2.500.000.000,00 Euro beträgt, § 13 Abs. 7 GKG (BSG Beschluss vom 08.10.2002, Aktenzeichen (Az) B 3 KR 63/01 R).
  • SG Neuruppin, 26.04.2011 - S 9 KR 244/04

    Prozessstandschaft eines Bevollmächtigten der Ersatzkassen mit Abschlussbefugnis;

    In Anlehnung an den vom BSG (30. November 2000 - B 3 KR 20/99 R; 13. Dezember 2000 - B 3 KR 12/99 R; 8. Oktober 2002 - B 3 KR 63/01 R; 11.November 2003 - B 3 KR 8/03 B) in Ermangelung konkreten Zahlenmaterials und einer verlässlichen Prognose angenommenen Richtwert von 500.000,00 EUR hat die Kammer den Streitwert unter Berücksichtigung der für medizinische Rehabilitationseinrichtungen regelhaft überwiegenden Kostenträgerschaft anderer Sozialleistungsträger sowie der vergleichsweise geringen Größe der der geplanten Einrichtung auf ein Viertel dieses Wertes festgesetzt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.04.2008 - L 3 B 40/07
    Demzufolge ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung unbestritten, dass es sich bei gebührenfreien Gerichtsverfahren um "andere Angelegenheiten" handelt, für die § 8 Abs. 2 BRAGO einschlägig ist (vgl. z.B. BSG SozR 4-1920 § 52 Nr. 1; SozR 3-1930 § 8 Nr. 5 und § 8 Nr. 4; Senatsbeschluss vom 14. Juni 2005 - L 3 B 135/04 KA).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.01.2006 - L 3 U 7/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenrecht - Anwaltsgebühr - Gegenstandswert -

    In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers (§ 14 Abs. 1 S. 1 GKG) für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen, abzustellen (vgl. dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2 und 5; BSG vom 8. Oktober 2002, Az.: B 3 KR 63/01 R).
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   BSG, 01.07.2002 - B 3 KR 63/01 R   

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