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   BSG, 29.04.1999 - B 3 P 13/98 R   

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BSG, 29.04.1999 - B 3 P 13/98 R (https://dejure.org/1999,783)
BSG, Entscheidung vom 29.04.1999 - B 3 P 13/98 R (https://dejure.org/1999,783)
BSG, Entscheidung vom 29. April 1999 - B 3 P 13/98 R (https://dejure.org/1999,783)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Pflegeversicherung - Mukoviszidose - Berücksichtigung von Maßnahmen zur Reinigung und Freihaltung der Atemwege - Verrichtungsbezogenheit - krankheitsspezifische Pflegemaßnahme - Lebensalter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflegegeld - Pflegekasse - Pflegestufe - Mukoviszidose - Mehraufwand - Pflegeaufwand - Neurodermitis

  • Judicialis

    SGB XI § 14; ; SGB XI § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßnahmen zur Reinigung und Freihaltung der Atemwege bei Mukoviszidosekranken als Grundpflege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 613
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 27.08.1998 - B 10 KR 4/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III - Anstieg

    Auszug aus BSG, 29.04.1999 - B 3 P 13/98 R
    Sie zählen jedoch nur dann zu dem nach § 14 SGB XI zu berücksichtigenden Pflegebedarf, wenn und soweit sie (a) Bestandteil der Hilfe für die sogenannten Katalog-Verrichtungen sind oder (b) im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Hilfe erforderlich werden (Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1998, aaO, und Urteil des 10. Senats vom 27. August 1998 - B 10 KR 4/97 R - BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7).

    Dies wird aus einem Vergleich der Feststellungen deutlich, die den Urteilen des erkennenden Senats vom 17. April 1996 (aaO) und des 10. Senats vom 27. August 1998 (B 10 KR 4/97 R) einerseits sowie dem vorliegenden und dem Verfahren B 3 P 12/98 R (Urteil vom 29. April 1999) andererseits zugrunde liegen: Die Erkrankung macht bei einem dreijährigen (Urteil vom 17. April 1996) oder achtjährigen Kind (Urteil des 10. Senats vom 27. August 1998) wegen des altersbedingt noch fehlenden oder zumindest nur eingeschränkt ausgeprägten Verständnisses für die Beachtung krankheitsbedingter Besonderheiten bei mehreren Verrichtungen der Grundpflege Maßnahmen einer Pflegeperson erforderlich, die mit zunehmendem Alter entweder nicht mehr anfallen oder von dem Betroffenen selbst und ohne fremde Hilfe durchgeführt werden.

    Der 10. Senat (Urteil vom 27. August 1998, aaO) hat einen zur Grundpflege zählenden Hilfebedarf bei der Aufnahme der Nahrung mit der Erwägung bejaht, daß bei einem Kind ein Hilfebedarf bestehe, wenn es zum Essen angehalten werden müsse, weil bei ihm die Einsichtsfähigkeit dafür fehle, daß es aus Gesundheitsgründen notwendig sei, Widerwillen erregende Speisen oder Speisen in großen Mengen - über den Appetit hinaus - aufzunehmen.

    Mit dieser Abgrenzung weicht der Senat nicht von der Entscheidung des 10. Senats vom 27. August 1998 (aaO) ab, weil auch dieser die Berücksichtigungsfähigkeit auf diejenigen Hilfen begrenzt hat, die aus medizinischen Gründen nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können (Urteil vom 27. August 1998, aaO, Umdruck S 9).

  • BSG, 29.04.1999 - B 3 P 12/98 R
    Auszug aus BSG, 29.04.1999 - B 3 P 13/98 R
    Dies wird aus einem Vergleich der Feststellungen deutlich, die den Urteilen des erkennenden Senats vom 17. April 1996 (aaO) und des 10. Senats vom 27. August 1998 (B 10 KR 4/97 R) einerseits sowie dem vorliegenden und dem Verfahren B 3 P 12/98 R (Urteil vom 29. April 1999) andererseits zugrunde liegen: Die Erkrankung macht bei einem dreijährigen (Urteil vom 17. April 1996) oder achtjährigen Kind (Urteil des 10. Senats vom 27. August 1998) wegen des altersbedingt noch fehlenden oder zumindest nur eingeschränkt ausgeprägten Verständnisses für die Beachtung krankheitsbedingter Besonderheiten bei mehreren Verrichtungen der Grundpflege Maßnahmen einer Pflegeperson erforderlich, die mit zunehmendem Alter entweder nicht mehr anfallen oder von dem Betroffenen selbst und ohne fremde Hilfe durchgeführt werden.

    Während bei einem Kleinkind die Einhaltung der erforderlichen überhöhten Nahrungsmittelzufuhr angesichts krankheitsbedingter Appetitlosigkeit ständiger Überwachung und Kontrolle bedarf, entwickelt ein Jugendlicher zunehmend Einsicht für die Notwendigkeit dieser Maßnahmen (vgl Urteil des Senats vom 29. April 1999 - B 3 P 12/98 R - zum Hilfebedarf eines Vierzehnjährigen) und bedarf schließlich keiner fremden Hilfe mehr.

    Das Gesetz stellt in § 15 Abs. 3 SGB XI mit hinreichender Deutlichkeit klar, daß für die Bemessung des für die Pflege erforderlichen Zeitaufwands auf die Woche abzustellen ist (so auch Urteile vom 29. April 1999 - B 3 P 7/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und B 3 P 12/98 R zur Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung durch die Begleitung bei Arztbesuchen, die nur alle zwei Wochen oder noch seltener erfolgen).

    Gleiches gilt für etwaige Hilfeleistungen bei der Desinfektion des Bades und der Toilette (so auch Urteil vom 29. April 1999 - B 3 P 12/98 R -).

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 7/97 R
    Auszug aus BSG, 29.04.1999 - B 3 P 13/98 R
    Die Anforderungen an das zeitliche Ausmaß des Pflegebedarfs in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung waren nicht anders (vgl BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1).

    Sie zählen jedoch nur dann zu dem nach § 14 SGB XI zu berücksichtigenden Pflegebedarf, wenn und soweit sie (a) Bestandteil der Hilfe für die sogenannten Katalog-Verrichtungen sind oder (b) im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Hilfe erforderlich werden (Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1998, aaO, und Urteil des 10. Senats vom 27. August 1998 - B 10 KR 4/97 R - BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7).

    Hilfen, die nicht regelmäßig mindestens einmal pro Woche anfallen, sondern sich auf nicht im Wochenrhythmus anfallende vorübergehende Krankheitszustände beschränken, zählen nicht zum berücksichtigungsfähigen Pflegeaufwand (vgl BSG, Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 7/97 R - SozR 3-3300 § 15 Nr. 1 zum Hilfebedarf bei Monatsbeschwerden und bei einmal jährlich auftretenden, bis zu drei Monate dauernden Unruhezuständen).

  • BSG, 17.04.1996 - 3 RK 28/95

    Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur

    Auszug aus BSG, 29.04.1999 - B 3 P 13/98 R
    Danach kommt, entgegen dem noch zu den §§ 53 ff SGB V aF ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 17. April 1996 (3 RK 28/95 = SozR 3-2500 § 53 Nr. 10), nach den Vorschriften des SGB XI auch die Berücksichtigung solcher Hilfeleistungen nicht in Betracht, die der Aufrechterhaltung von Vitalfunktionen (zB Atmung) dienen, soweit die Maßnahme nicht notwendig im zeitlichen Zusammenhang mit einer der im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Verrichtungen durchgeführt werden muß.

    Dies wird aus einem Vergleich der Feststellungen deutlich, die den Urteilen des erkennenden Senats vom 17. April 1996 (aaO) und des 10. Senats vom 27. August 1998 (B 10 KR 4/97 R) einerseits sowie dem vorliegenden und dem Verfahren B 3 P 12/98 R (Urteil vom 29. April 1999) andererseits zugrunde liegen: Die Erkrankung macht bei einem dreijährigen (Urteil vom 17. April 1996) oder achtjährigen Kind (Urteil des 10. Senats vom 27. August 1998) wegen des altersbedingt noch fehlenden oder zumindest nur eingeschränkt ausgeprägten Verständnisses für die Beachtung krankheitsbedingter Besonderheiten bei mehreren Verrichtungen der Grundpflege Maßnahmen einer Pflegeperson erforderlich, die mit zunehmendem Alter entweder nicht mehr anfallen oder von dem Betroffenen selbst und ohne fremde Hilfe durchgeführt werden.

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für die Berücksichtigung von

    Auszug aus BSG, 29.04.1999 - B 3 P 13/98 R
    Zu berücksichtigen ist hierbei, wie der Senat bereits mit Urteil vom 19. Februar 1998 (B 3 P 3/97 R - BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2) entschieden hat, ausschließlich der Umfang des Pflegebedarfs bei den gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen, die in Abs. 4 der Vorschrift ausdrücklich aufgeführt sind und in die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität (Grundpflege) sowie den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung aufgeteilt werden.

    Auch insoweit gilt der vom erkennenden Senat in anderem Zusammenhang aufgestellte Grundsatz zur Auslegung und Abgrenzung des Inhalts der Katalogverrichtungen: § 14 Abs. 4 SGB XI differenziert allein nach dem äußeren Ablauf einer Verrichtung; die Vorschrift knüpft nicht an das mit der Verrichtung angestrebte Ziel an (BSGE 82, 27, 29 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2).

  • BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R

    Pflegeversicherung - Pflegebedarf - Pflegebedürftigkeit - geistig behindertes

    Auszug aus BSG, 29.04.1999 - B 3 P 13/98 R
    Das Gesetz stellt in § 15 Abs. 3 SGB XI mit hinreichender Deutlichkeit klar, daß für die Bemessung des für die Pflege erforderlichen Zeitaufwands auf die Woche abzustellen ist (so auch Urteile vom 29. April 1999 - B 3 P 7/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und B 3 P 12/98 R zur Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung durch die Begleitung bei Arztbesuchen, die nur alle zwei Wochen oder noch seltener erfolgen).
  • BSG, 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R

    Pflegeversicherung - Kind - Ermittlung - Mehrbedarf - Berücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 29.04.1999 - B 3 P 13/98 R
    Ein zeitlicher Zusammenhang mit einer Verrichtung reicht nur dann aus, wenn die gleichzeitige oder unmittelbar anschließende Durchführung der krankheitsspezifischen Maßnahme mit der Verrichtung objektiv erforderlich ist (zB Pflegebad anstelle eines normalen Bades und anschließende Hautbehandlung bei einem Neurodermitis-Patienten, vgl BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 20/97 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 9/04 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - häusliche Krankenpflege - Abgrenzung

    Nach der Rechtsprechung des BSG zählen krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen nur dann zum Grundpflegebedarf nach § 14 Abs. 4 SGB XI, wenn eine solche Maßnahme entweder untrennbarer Bestandteil einer Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI ist oder mit einer solchen Verrichtung objektiv notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchzuführen ist (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSGE 82, 276, 279 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 und 15).

    Dies kann unter Umständen so weit gehen, dass eine Maßnahme der Behandlungspflege eine Maßnahme der Grundpflege vollständig ersetzt (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11; Urteil vom 22. August 2001 - B 3 P 23/00 R -).

    Die Einbeziehung der Behandlungspflege in die Grundpflege iS des § 14 Abs. 4 SGB XI setzt zunächst voraus, dass die konkrete Hilfeleistung mit dem Wortlaut bzw dem Begriff der betreffenden Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI jedenfalls bei weiter Auslegung vereinbar ist, es also einen "sachlichen Zusammenhang" gibt (vgl BSGE SozR 3-3300 § 14 Nr. 9 zur Hilfe beim Baden: Pflegebad an Stelle eines normalen Bades und anschließende Hautbehandlung bei einem Neurodermitis-Patienten; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 zur Hilfe beim An- und Auskleiden: An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen als zusätzlichem krankheitsbedingten Teil der Bekleidung; BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7 und BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11: morgendliches Abklopfen von Mukoviszidose-Kindern im oder am Bett als im Einzelfall - nicht generell - denkbare Hilfe beim Aufstehen; BSG SozR 4-3300 § 14 Nr. 3 zur Peritonealdialyse; Urteil vom 22. August 2001 - B 3 P 23/00 R - zur Hilfe bei der Blasenentleerung durch Katheterisierung).

    Einen nur rein zeitlichen Zusammenhang zwischen Behandlungspflegemaßnahme und Grundpflege hat das BSG niemals ausreichen lassen, auch wenn in einzelnen früheren Entscheidungen - bedingt durch die jeweilige Sachverhaltsgestaltung - das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs betont worden ist, ohne auf den zusätzlich erforderlichen sachlichen Zusammenhang gesondert einzugehen (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 3 und 9; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3), wie es in allen neueren Entscheidungen zur Verdeutlichung des Erfordernisses beider Arten des Zusammenhangs geschieht (vgl BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 und 15; bereits angedeutet in BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 S 25).

    Außerdem ist stets hervorgehoben worden, dass der zeitliche Zusammenhang nach objektiven Kriterien, insbesondere medizinischen Erkenntnissen, eine gleichzeitige Durchführung von Grundverrichtung und medizinischer Hilfeleistung erforderlich machen muss, es also nicht ausreicht, wenn Behandlungspflegemaßnahmen lediglich aus praktischen Gründen vom Betroffenen bzw seinen Pflegepersonen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Verrichtung der Grundpflege durchgeführt werden (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 S 25; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 S 83).

    Danach kann die vom LSG ebenfalls nicht entschiedene Frage offen bleiben, ob die Medikamentengabe auch deshalb nicht der Grundpflege zugerechnet werden kann, weil sie aus medizinisch-pflegerischen Gründen nicht einmal in notwendigem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Verrichtung der Grundpflege durchgeführt werden muss (BSGE 82, 276, 279 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7 und BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11).

  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 8/04 R

    Abgrenzung Grundpflege und Behandlungspflege, Wahlrecht bei verrichtungsbezogenen

    Nach der Rechtsprechung des BSG zählen krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen nur dann zum Grundpflegebedarf nach § 14 Abs. 4 SGB XI, wenn eine solche Maßnahme entweder (a) untrennbarer Bestandteil einer Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI ist oder (b) mit einer solchen Verrichtung objektiv notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchzuführen ist (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSGE 82, 276, 279 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 und 15).

    Dies kann unter Umständen so weit gehen, dass eine Maßnahme der Behandlungspflege eine Maßnahme der Grundpflege vollständig ersetzt (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11; Urteil vom 22. August 2001 - B 3 P 23/00 R -).

    Die Einbeziehung der Behandlungspflege in die Grundpflege iS des § 14 Abs. 4 SGB XI setzt zunächst voraus, dass die konkrete Hilfeleistung mit dem Wortlaut bzw dem Begriff der betreffenden Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI jedenfalls bei weiter Auslegung vereinbar ist, es also einen "sachlichen Zusammenhang" gibt (vgl BSGE SozR 3-3300 § 14 Nr. 9 zur Hilfe beim Baden: Pflegebad an Stelle eines normalen Bades und anschließende Hautbehandlung bei einem Neurodermitis-Patienten; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 zur Hilfe beim An- und Auskleiden: An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen als zusätzlichem krankheitsbedingten Teil der Bekleidung; BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7 und BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11: morgendliches Abklopfen von Mukoviszidose-Kindern im oder am Bett als im Einzelfall - nicht generell - denkbare Hilfe beim Aufstehen; BSG SozR 4-3300 § 14 Nr. 3 zur Peritonealdialyse; Urteil vom 22. August 2001 - B 3 P 23/00 R - zur Hilfe bei der Blasenentleerung durch Katheterisierung).

    Einen nur rein zeitlichen Zusammenhang zwischen Behandlungspflegemaßnahme und Grundpflege hat das BSG niemals ausreichen lassen, auch wenn in einzelnen früheren Entscheidungen - bedingt durch die jeweilige Sachverhaltsgestaltung - das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs betont worden ist, ohne auf den zusätzlich erforderlichen sachlichen Zusammenhang gesondert einzugehen (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 3 und 9; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3), wie es in allen neueren Entscheidungen zur Verdeutlichung des Erfordernisses beider Arten des Zusammenhangs geschieht (vgl BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 und 15; bereits angedeutet in BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 S 25).

    Außerdem ist stets hervorgehoben worden, dass der zeitliche Zusammenhang nach objektiven Kriterien, insbesondere medizinischen Erkenntnissen, eine gleichzeitige Durchführung von Grundverrichtung und medizinischer Hilfeleistung erforderlich machen muss, es also nicht ausreicht, wenn Behandlungspflegemaßnahmen lediglich aus praktischen Gründen vom Betroffenen bzw seinen Pflegepersonen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Verrichtung der Grundpflege durchgeführt werden (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 S 25; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 S 83).

    Nach alledem kann hier die Frage offen bleiben, ob die Medikamentengabe auch deshalb nicht der Grundpflege zugerechnet werden kann, weil sie - so das LSG - aus medizinisch-pflegerischen Gründen nicht in notwendigem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Verrichtung der Grundpflege durchgeführt werden musste (BSGE 82, 276, 279 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7 und BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11).

  • BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Behandlungspflege - Pflegeheim -

    Maßnahmen der Behandlungspflege sind zwar bei der Bemessung des Pflegebedarfs (§ 14 Abs. 4 SGB XI) und bei der Einordnung eines Pflegebedürftigen in eine Pflegestufe (§ 15 SGB XI) und damit auch für die Zuordnung zu einer der drei Pflegeklassen bei stationärer Pflege (§ 84 Abs. 2 SGB XI) grundsätzlich außer Betracht zu lassen (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 und 16; stRspr; zu Ausnahmen bei der Zuordnung zu einer Pflegeklasse vgl BSG SozR 3-3300 § 43 Nr. 1).
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