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   BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R   

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BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R (https://dejure.org/2016,1999)
BSG, Entscheidung vom 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R (https://dejure.org/2016,1999)
BSG, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - B 3 P 5/14 R (https://dejure.org/2016,1999)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • lexetius.com

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Wohngruppe - Wohngemeinschaft - Familie - Familienverbund - Familienmitglied - Haushaltsangehörige - ambulante Betreuung - häusliche Pflege - gemeinsame Wohnung - Einschränkung der Alltagskompetenz - Wohnzweck - ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38a Abs 1 Nr 1 SGB 11 vom 23.10.2012, § 38a Abs 1 Nr 2 SGB 11 vom 23.10.2012, § 38a Abs 1 Nr 3 SGB 11 vom 23.10.2012, § 38a Abs 2 S 1 SGB 11 vom 23.10.2012, § 38a Abs 1 Nr 1 SGB 11 vom 23.12.2014
    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Familienverbund - Zusammenleben zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung - gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft und Festlegung ihres konkreten Aufgabenkreises zur Erfüllung ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Wohngruppenzuschlag in der sozialen Pflegeversicherung; Keine gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung bei Zusammenleben innerhalb eines Familienverbundes

  • rewis.io

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Familienverbund - Zusammenleben zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung - gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft und Festlegung ihres konkreten Aufgabenkreises zur Erfüllung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Wohngruppenzuschlag in der sozialen Pflegeversicherung; Keine gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung bei Zusammenleben innerhalb eines Familienverbundes

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Wohngruppenzuschlag in der sozialen Pflegeversicherung; Keine gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung bei Zusammenleben innerhalb eines Familienverbundes

  • datenbank.nwb.de

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Familienverbund - Zusammenleben zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung - gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft und Festlegung ihres konkreten Aufgabenkreises zur Erfüllung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung; soziale Pflegeversicherung; Künstlersozialversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 120, 271
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 1133/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die unterschiedliche Höhe von

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R
    Mit dem Pflegegeld für die "ehrenamtliche" Pflege (vgl BT-Drucks 12/5262, S 112) durch Angehörige wurde lediglich eine finanzielle Anerkennung vorgesehen, die durch die soziale Absicherung der Pflegeperson in der Unfall- und Rentenversicherung (§ 44 SGB XI) ergänzt wurde (vgl BSG Urteile vom 18.3.1999 - BSGE 84, 1, 7 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 2 S 16 und BSG SozR 3-3300 § 77 Nr. 1 S 4; dazu zuletzt BVerfG vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - NZS 2014, 414, 415 RdNr 5).

    Das gesetzliche Konzept des Pflegegelds war von dem Gedanken getragen, dass die familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich erbracht wird (vgl dazu zuletzt BVerfG vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - NZS 2014, 414, 415 RdNr 5).

    a) Über die verfassungsrechtlich verankerte allgemeine Pflicht Ehe und Familie zu schützen, können aus Art. 6 Abs. 1 GG keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen hergeleitet werden (BVerfG vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - NZS 2014, 414, 416; BVerfGE 130, 240, 252 = SozR 4-7835 Art. 1 Nr. 1 S 4 mwN) .

  • BSG, 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R

    Pflegeversicherung - gesetzliches Verbot bezüglich Vertragsabschluß mit

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R
    Mit dem Pflegegeld für die "ehrenamtliche" Pflege (vgl BT-Drucks 12/5262, S 112) durch Angehörige wurde lediglich eine finanzielle Anerkennung vorgesehen, die durch die soziale Absicherung der Pflegeperson in der Unfall- und Rentenversicherung (§ 44 SGB XI) ergänzt wurde (vgl BSG Urteile vom 18.3.1999 - BSGE 84, 1, 7 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 2 S 16 und BSG SozR 3-3300 § 77 Nr. 1 S 4; dazu zuletzt BVerfG vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - NZS 2014, 414, 415 RdNr 5).

    Solche Ansprüche können sich allenfalls unter dem besonderen Aspekt des Benachteiligungsverbots von Ehe und Familie gegenüber sonstigen gesellschaftlichen Gruppen und damit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben (vgl BSG vom 18.3.1999 - SozR 3-3300 § 77 Nr. 1 S 6) .

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R
    a) Über die verfassungsrechtlich verankerte allgemeine Pflicht Ehe und Familie zu schützen, können aus Art. 6 Abs. 1 GG keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen hergeleitet werden (BVerfG vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - NZS 2014, 414, 416; BVerfGE 130, 240, 252 = SozR 4-7835 Art. 1 Nr. 1 S 4 mwN) .
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R
    3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (stRspr vgl BVerfGE 71, 255, 271) .
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R
    Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also rechtlich gleich behandeln will (vgl BVerfGE 21, 12, 26).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R
    Die Auswahl muss allerdings sachgerecht getroffen werden (vgl BVerfGE 67, 70, 85 f) .
  • BSG, 18.03.1999 - B 3 P 9/98 R

    Pflegeversicherung - Kündigung - Vertrag mit Haushaltsangehörigen -

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R
    Mit dem Pflegegeld für die "ehrenamtliche" Pflege (vgl BT-Drucks 12/5262, S 112) durch Angehörige wurde lediglich eine finanzielle Anerkennung vorgesehen, die durch die soziale Absicherung der Pflegeperson in der Unfall- und Rentenversicherung (§ 44 SGB XI) ergänzt wurde (vgl BSG Urteile vom 18.3.1999 - BSGE 84, 1, 7 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 2 S 16 und BSG SozR 3-3300 § 77 Nr. 1 S 4; dazu zuletzt BVerfG vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - NZS 2014, 414, 415 RdNr 5).
  • Drs-Bund, 24.06.1993 - BT-Drs 12/5262
    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R
    Mit dem Pflegegeld für die "ehrenamtliche" Pflege (vgl BT-Drucks 12/5262, S 112) durch Angehörige wurde lediglich eine finanzielle Anerkennung vorgesehen, die durch die soziale Absicherung der Pflegeperson in der Unfall- und Rentenversicherung (§ 44 SGB XI) ergänzt wurde (vgl BSG Urteile vom 18.3.1999 - BSGE 84, 1, 7 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 2 S 16 und BSG SozR 3-3300 § 77 Nr. 1 S 4; dazu zuletzt BVerfG vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - NZS 2014, 414, 415 RdNr 5).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R
    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (stRspr vgl BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 7) .
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R
    Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Gesetzestextes widerspricht entgegen der Auffassung des Rundschreibens weder dem Wortlaut oder dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers noch erweist sich diese Auslegung im Hinblick auf den Gesetzeszweck als kontraproduktiv, sondern wahrt die prinzipielle Zielrichtung des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 119, 247, 258 f) .
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R

    Sozialhilfe - Vererbung von Ansprüchen - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege -

    Mit dem von der Pflegekasse pauschal gewährten Wohngruppenzuschlag sollen dagegen nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts (vgl BSGE 120, 271 ff = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1) , der sich der Senat anschließt, jene Aufwendungen zweckgebunden abgegolten werden, die der Wohngruppe durch die gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft entstehen.

    Die Aufgaben iS des § 38a SGB XI, die eine Präsenzkraft übernimmt (die nach der hier zur Anwendung kommenden Fassung auch ein ambulanter Dienst sein konnte), stehen zwar im Zusammenhang mit der individuellen pflegerischen Versorgung durch die Pflegeperson; sie gehen aber deutlich darüber hinaus und sind auf die Förderung des gemeinschaftlichen Wohnens ausgerichtet, wie allgemein organisatorische, verwaltende aber auch betreuende Aufgaben, die der Wohngemeinschaft zugutekommen oder die das Gemeinschaftsleben sogar ausdrücklich fördern (vgl BSGE 120, 271 ff RdNr 24 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1) .

    Es handelt sich bei den damit abgegoltenen Verrichtungen nicht um einen Teil der individuell pflegerischen Versorgung; die Aufgabenstellung der Präsenzkraft muss sich vielmehr von diesen Verrichtungen abgrenzen (vgl BSGE 120, 271 ff RdNr 25 und 29 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1) .

  • BSG, 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R

    Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Erfordernis der "gemeinschaftlichen

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R (BSGE 120, 271 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1, RdNr 21 ff) entschieden, dass die gemeinschaftliche Beauftragung der Personen eine zentrale Voraussetzung für die Gewährung von Wohngruppenzuschlag ist.

    Weder der Wortlaut des Gesetzes noch seine Historie (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum PNG aaO BT-Drucks 17/9369, zu Art. 1 Nr. 13 § 38a SGB XI, S 40) sprechen gegen eine solche Auslegung, vielmehr erfordern Sinn und Zweck des Gesetzes weitgehende Beauftragungsmöglichkeiten (in diesem Sinne bereits der erkennende Senat mit der Bemerkung, dass in der Wohngruppe "mindestens eine Pflegekraft" tätig sein muss, BSG Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R - aaO RdNr 23) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - L 30 P 71/16
    In der Praxis werden die beiden Begriffe "Wohngruppe" und "Wohngemeinschaft" weitgehend synonym verwandt, sodass aus der unterschiedlichen Begriffsbildung kein struktureller oder rechtlicher Unterschied hergeleitet werden kann (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom Urteil vom 18. Februar 2016, B 3 P 5/14 R, m.w.N., zitiert nach juris).

    Danach ist von einer gemeinsamen Wohnung im Sinne des Gesetzes auszugehen, wenn der Sanitärbereich, die Küche und, soweit vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden kann (vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom 22.12.2016, Stand 1.1.2017, im Internet u.a. unter http:// www.gkv.spitzenverband.de, Nr. 2.1 zu § 38a; BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O., Rn. 20).

    Dies kann regelmäßig durch die gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft und Festlegung ihres konkreten Aufgabenkreises zur Erfüllung dieses Zwecks (§ 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI; s.a. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O.) erfolgen.

    Die Pflegekassen sind (aber) berechtigt, die mit der Präsenzkraft vereinbarten Aufgaben in Zweifelsfällen zu erfragen (vgl. BT-Drucks 18/2909, S. 42) wie auch entsprechende Unterlagen über den vereinbarten Aufgabenkreis anzufordern (vgl. § 38a Abs. 2 Nr. 5 SGB XI; s.a. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O.).

    Die Neufassung erging mit Rücksicht auf praktikable Überprüfungsmöglichkeiten des Leistungsanspruchs durch die Behörden (vgl. BT-Drucks 18/2909, S 42; s.a. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O., Rn. 23).

    Es soll das organisierte gemeinschaftliche Wohnen von mindestens drei Pflegebedürftigen mit dem Zweck der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung sichergestellt werden (vgl. dazu BT-Drucks 17/9369, S 41; vgl. auch BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O.).

    (BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O., Rn. 23; Wahl in Udsching/Schütze, SGB XI Kommentar, 5. Auflage 2018, § 38a Rn. 2).

    Neben der Unterstützung durch die Präsenzkraft bleiben aber regelmäßig bei allen Aufgaben - im Sinne einer "geteilten Verantwortung" - Beiträge der Bewohnerinnen und Bewohner selbst, ihres persönlichen und sozialen Umfelds oder von bürgerschaftlich Tätigen zur Versorgung notwendig (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O., Rn. 24).

    Wird der Wohngruppenzuschlag für die Tätigkeiten eines ambulanten Pflegedienstes (§ 36 SGB XI) in Anspruch genommen, muss sichergestellt sein, dass sich die nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI zu erledigenden Aufgaben hinreichend deutlich von der benötigten individuellen pflegerischen Versorgung unterscheiden (BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O., Rn. 29).

    Es reicht daher nicht aus, dass die Versicherten ihren Anspruch auf Wohngruppenzuschlag an den in der Wohngruppe tätigen Pflegedienst abtreten, ohne dass klar ist, wofür die Mittel konkrete Verwendung finden sollen (vgl. BT-Drucks 18/2909, S 42; BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O., Rn. 29).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin muss eine derartige Beauftragung schon nach dem Wortlaut des Gesetzes gemeinschaftlich durch alle Bewohner bzw. deren rechtliche Betreuer im Sinne einer sogenannten Arbeitgebergemeinschaft erfolgen, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung (vgl. auch Bundessozialgericht (BSB), Urteil vom 18. Februar 2016, B 3 P 5/14 R, zitiert nach juris, Rn. 21ff.).

    Soweit überhaupt ein Pflegedienst Präsenzkraft im Sinne des Gesetzes sein kann (unter bestimmten Voraussetzungen möglich, s. BSB, Urteil vom 18. Februar 2016, B 3 P 5/14 R, a.a.O., Rn. 29) wird nicht deutlich, welche konkreten, sich deutlich von der benötigten individuellen pflegerischen Versorgung unterscheidenden, Aufgaben der Pflegedienst übernimmt.

  • BSG, 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - "ambulante" Versorgungsform

    Bei der Gewährung des Wohngruppenzuschlags stehe weniger der Einsatz und die Entlohnung einer "bestimmten" Arbeitskraft im Vordergrund als vielmehr die Kompensation eines zusätzlichen Aufwands, der beim Leben in einer Wohngruppe entstehe (Hinweis auf Senatsurteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R - BSGE 120, 271 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1) .

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R (BSGE 120, 271 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1, RdNr 21 ff) entschieden, dass zentrale Voraussetzung für die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags neben der gemeinschaftlichen Beauftragung die Festlegung der konkreten Aufgaben der beauftragten Personen ist.

    Die Regelung ist vielmehr so auszulegen, dass "mindestens eine Person" - mit "mindestens einer der genannten Tätigkeiten" - beauftragt sein muss (vgl bereits in dem Sinne, dass in der Wohngruppe "mindestens" eine Pflegekraft tätig sein muss, BSG Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R - aaO RdNr 23) .

    Zentrale Voraussetzung für die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags ist nämlich neben der gemeinschaftlichen Beauftragung die Festlegung der konkreten Aufgaben iS der Alternativen des § 38a SGB XI, damit sich die zu erledigenden Aufgaben der beauftragten Person deutlich von der benötigten individuellen pflegerischen Versorgung unterscheiden (vgl Senatsurteil vom 18.2.2016 aaO RdNr 29) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2018 - L 5 P 97/17

    Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

    Eine gemeinsame Wohnung bestehe nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R) nur dann, wenn der Sanitärbereich, die Küche und ggf. der Gemeinschaftsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden könne.

    Das BSG (Urteil vom 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R Rn. 18) führt hierzu unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/9369 S. 41; BT-Drs. 17/1070 S. 16) aus, dass ambulant betreute Wohngruppen als selbst organisierte (selbstverantwortete Wohngruppe, Wohngruppe in Eigeninitiative) und fremd organisierte Wohngruppe (betreiberverantwortete/ anbieterorientierte Wohngruppe, trägerinitiiertes Modell) existieren können.

  • LSG Bayern, 20.08.2019 - L 5 KR 403/19

    Häusliche Krankenpflege in ambulanten Wohngruppen

    Gesetzlich ist zwar nicht definiert, was unter einer betreuten Wohnform zu verstehen ist (vgl. BSG, Urt. v. 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R, Rz. 8 nach juris, BT-Drs- 17/9369 S. 41), anerkannt sind jedoch - unter Berücksichtigung fließender Übergänge und dynamischer Entwicklung - sinnvolle Zwischenformen zwischen Pflege in häuslicher Umgebung und vollstationärer Pflege (LSG NRW, Urt. v. 20.09.2018 - L 5 P 97/17).

    Der Aufgabenbereich einer Präsenzkraft ist damit von der pflegerischen Versorgung der Bewohner abzugrenzen (BSG, Urt. v. 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - L 23 SO 287/15

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Hauspflege - Wohngruppenzuschlag -

    Nach der Entscheidung vom 18. Februar 2016 - B 3 P 5/14 R - bestehe keine Zweckidentität zwischen dem WGZ und der Hilfe zur Pflege.

    In der Mitteilung des 3. Senats des BSG über seine Sitzung vom 18. Februar 2016 im Verfahren - B 3 P 5/14 R - heißt es, der WGZ bezwecke nicht die Aufstockung der Leistungen der häuslichen Pflege, sondern diene der Entwicklung und Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung.

  • BSG, 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - "gemeinsame Wohnung" iSd § 38a

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R (BSGE 120, 271 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1, RdNr 20) entschieden, dass von einer gemeinsamen Wohnung ausgegangen werden kann, wenn der Sanitärbereich, die Küche und, wenn vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden können.
  • LSG Bayern, 20.08.2019 - L 5 KR 402/19

    Leistungen, Krankenkasse, Eingliederungshilfe, Krankenpflege, Betreuung,

    Der Begriff der betreuten Wohnform ist zwar gesetzlich nicht definiert, (vgl. BSG, Urt. v. 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R, Rz. 8 nach juris, BT-Drs- 17/9369 S. 41), anerkannt sind jedoch - unter Berücksichtigung fließender Übergänge und dynamischer Entwicklung - sinnvolle Zwischenformen zwischen Pflege in häuslicher Umgebung und vollstationärer Pflege (LSG NRW, Urt. v. 20.09.2018 - L 5 P 97/17).

    Der Aufgabenbereich einer Präsenzkraft ist damit von der pflegerischen Versorgung der Bewohner abzugrenzen (BSG, Urt. v. 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 56/20
    Ihr für organisatorische und verwaltende Zwecke eingestellter Ehemann, der dreimal wöchentlich für je drei Stunden durch Betreuungsleistungen eines Pflegedienstes unterstützt werde, erfülle die Voraussetzungen einer Präsenzkraft (Hinweis auf SG Münster, Urteil vom 17.1.2014 - S 6 P 166/13, nachgehend: Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.8.2014 - L 10 P 18/14,  Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R).

    Obgleich nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG (Verweis auf Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R) auch familiär miteinander verbundene Wohngruppenmitglieder "zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung" zusammenleben könnten, bedürfe es bei solchen Konstellationen gleichwohl des Nachweises, dass auch hier der durch den Gesetzgeber mit dem Wohngruppenzuschlag zu fördernde Zweck vorliege.

    Zwar sind familiär miteinander verbundene Wohngruppenmitglieder nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG nicht generell vom Wohngruppenzuschlag ausgeschlossen (Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R -, juris Rn. 15 ff., 30 unter Verweis auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben durch Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG).

    (BSG, Urteil vom 18.2.2016, a.a.O., Rn. 21, 25).

    Allein die Aufrechterhaltung der bisherigen Lebensgestaltung von Mitgliedern einer (Pflege-)Familie nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mag indes die Zweckbestimmung einer gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung nicht zu begründen (BSG, Urteil vom 18.2.2016, a.a.O, juris Rn. 31).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 55/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 54/20
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - L 5 P 63/18

    Anspruch auf Gewährung eines anteiligen Wohngruppenzuschlags nach den

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.12.2016 - L 30 P 74/16

    Anspruch des in einer ambulant betreuten Wohngruppe untergebrachten

  • LSG Bayern, 27.06.2019 - L 4 P 63/18

    Familienwohngruppe

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - L 23 SO 267/15

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Hauspflege - Wohngruppenzuschlag -

  • LSG Bayern, 20.08.2019 - L 5 KR 404/19

    Einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege nicht vom Leistungsumfang einer

  • LSG Bayern, 13.07.2020 - L 4 P 27/18

    Voraussetzung für Wohngruppenzuschlag

  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2023 - 2 S 882/22

    Beihilfe in Form eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - L 30 P 23/18

    Soziale Pflegeversicherung - Voraussetzungen für die Gewährung eines

  • SG Nürnberg, 09.05.2018 - S 21 P 57/17

    Kein Wohngruppenzuschlag bei fehlender Präsenzkraft

  • SG Aurich, 15.08.2017 - S 12 P 16/16

    Pflegeversicherung

  • SG Mainz, 28.11.2016 - S 14 P 53/16

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag nach § 38a Abs 1 Nr 3 SGB 11 -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2019 - L 15 P 47/17

    Wohngruppenzuschlag nach dem SGB XI; Begriff der gemeinsamen Wohnung; Gemeinsames

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2022 - L 6 P 19/16

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - keine Festlegung der

  • SG Aurich, 15.08.2017 - S 12 P 3/17

    Pflegeversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2021 - L 5 P 59/18

    Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten

  • SG Speyer, 14.01.2016 - S 17 P 19/15

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - eingeschränkte freie

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - L 5 P 69/20

    Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - L 30 P 53/18

    Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in einer ambulant

  • SG Nürnberg, 18.02.2019 - S 7 KR 1/19

    Häusliche Krankenpflege in einer Demenz-Wohngemeinschaft

  • SG Darmstadt, 06.12.2021 - S 6 P 114/18

    Pflege

  • SG Köln, 15.08.2018 - S 9 P 126/17
  • SG Köln, 04.08.2017 - S 27 KN 153/16
  • SG Potsdam, 28.09.2016 - S 11 P 76/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2019 - L 15 P 57/16
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