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Rechtsprechung
   BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R   

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https://dejure.org/2009,2557
BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R (https://dejure.org/2009,2557)
BSG, Entscheidung vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R (https://dejure.org/2009,2557)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R (https://dejure.org/2009,2557)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • lexetius.com

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer leistungsgerechten Vergütung - externer Vergleich mit Einrichtungen derselben kreisfreien Stadt oder desselben Landkreises - Wahrung der Tarifbindung - wirtschaftliche Betriebsführung

  • openjur.de

    Soziale Pflegeversicherung; stationäre Pflegeeinrichtung; Vorliegen einer leistungsgerechten Vergütung; voraussichtliche Gestehungskosten; Plausibilitätskontrolle; externer Vergleich mit Einrichtungen derselben kreisfreien Stadt oder desselben Landkrei ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen einen Schiedsspruch über die leistungsgerechte Vergütung für allgemeine Pflegeleistungen und über ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege - Formelle Anforderungen an einen Schiedsspruch - Entwicklung des ...

  • Judicialis

    SGB XI F: 26.05.1994 § 76; ; SGB XI F: 09.09.2001 § 82 Abs 1 S 1; ; SGB XI F: 26.05.1994 § 82 Abs 1 S 1; ; SGB XI F: 09.09.2001 § 82 Abs 2; ; SGB XI F: 28.05.2008 § 84 Abs 2 S 1; ;... SGB XI F: 26.05.1994 § 84 Abs 2 S 1; ; SGB XI F: 28.05.2008 § 84 Abs 2 S 4; ; SGB XI F: 26.05.1994 § 84 Abs 2 S 4; ; SGB XI F: 28.05.2008 § 84 Abs 2 S 7; ; SGB XI F: 28.05.2008 § 84 Abs 5 S 2; ; SGB XI F: 28.05.2008 § 85 Abs 2 S 1; ; SGB XI F: 14.06.1996 § 85 Abs 2 S 1 Nr 2; ; SGB XI F: 14.06.1996 § 85 Abs 2 S 2; ; SGB XI F: 28.05.2008 § 85 Abs 3 S 2 Halbs 1; ; SGB XI F: 28.05.2008 § 85 Abs 3 S 3; ; SGB XI F: 28.05.2008 § 85 Abs 3 S 4; ; SGB XI F: 28.05.2008 § 85 Abs 3 S 5; ; SGB XI F: 27.12.2003 § 85 Abs 3 S 3; ; SGB XI F: 27.12.2003 § 85 Abs 3 S 4; ; SGB XI F: 14.06.1996 § 85 Abs 3; ; SGB XI F: 26.05.1994 § 85 Abs 5 S 1; ; SGB XI F: 26.05.1994 § 87 S 2; ; SGB XI F: 26.05.1994 § 87 S 3 Halbs 1; ; PflegeWEG; ; SGB V F: 14.11.2003 § 35 Abs 5 S 4; ; SGG § 75 Abs 2 S 1 Alt 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung von Pflegevergütungen in der sozialen Pflegeversicherung durch Schiedsspruch; Grundsätze der Bemessung der Pflegesätze für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen eines Pflegeheims

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten

  • reha-recht.de PDF (Rechtsprechungsübersicht)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 102, 227
  • NZS 2010, 35
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R
    Die von einer stationären Pflegeeinrichtung beanspruchte Vergütung ist leistungsgerecht, wenn die von dem Heimträger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind (Plausibilitätskontrolle) und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen (externer Vergleich) den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (Weiterentwicklung zu BSG vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R = BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1).

    Die Berufung dagegen ist erfolglos geblieben (Urteil des Landessozialgerichts [LSG] vom 7.12.2007): Den Gestehungskosten komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei der Bestimmung der marktgerechten Preise keine besondere Bedeutung zu (Verweis auf Senatsurteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R -, BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1).

    Getragen ist dies von der Erwartung, dass die Einrichtungen ihre Leistungen in einer Wettbewerbssituation aus eigenem Interesse möglichst kostengünstig anbieten werden (dieser Einschätzung ist auch der Senat in seinen Entscheidungen vom 14.12.2000 zum bis dahin erreichten Rechtsstand gefolgt, vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6; dazu näher unter 4.).

    Dies bedeute - so der Gesetzgeber - eine Einschränkung der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 14.12.2000 (Hinweis auf BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1, dazu nachfolgend 3.).

    Mit Urteilen vom 14.12.2000 (vgl BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) hatte der erkennende Senat auf der Grundlage der damaligen Gesetzeslage entschieden, dass als leistungsgerechte Vergütung iS von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in erster Linie der für vergleichbare Leistungen verlangte Marktpreis anzusehen ist.

    Regelmäßig sei es deshalb ausreichend, zur Bestimmung der leistungsgerechten Vergütung den jeweiligen Marktpreis zu ermitteln (BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6).

    Die mit den Urteilen vom 14.12.2000 (BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) begründete Rechtsprechung führt der erkennende Senat nur noch teilweise fort.

    b) Der Senat hält aber nicht daran fest, dass die Höhe der Gestehungskosten für die zu vereinbarende Vergütung grundsätzlich bedeutungslos ist und es regelmäßig nur auf die "Feststellung von Marktpreisen" ankommt (so die Urteile vom 14.12.2000, vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 33300 § 85 Nr. 1 S 6).

    Für die Urteile vom 14.12.2000 war vielmehr die Einschätzung des Senats maßgebend, dass Pflegeleistungen weitgehend standardisiert sind und ein Einrichtungsträger aus Gründen des Wettbewerbs nur daran interessiert sein kann, seine Leistungen möglichst kostengünstig anzubieten (vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6).

    b) Methode der Wahl zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit einer Vergütungsforderung für stationäre Pflegeleistungen ist weiterhin, wie vom Senat bereits mit den Urteilen vom 14.12.2000 entschieden (BSGE 87, 199, 203 f = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6 f), der externe Vergleich mit anderen Einrichtungen; allerdings nach dem modifizierten Prüfungsansatz des Senats nunmehr mit anderer Grundlage und Zielrichtung (dazu unten unter c).

    Danach sollte auf diesem Weg der - durchschnittliche - Marktpreis als regelmäßig verbindliche Richtgröße der leistungsgerechten Vergütung ermittelt werden, soweit ein solcher Marktpreis feststellbar und er nicht aus Gründen mangelnder Pflegequalität unverwertbar war (vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6 f).

    An der auf anderer Grundlage beruhenden Einschränkung in den Urteilen vom 14.12.2000 (BSGE 87, 199, 203 f = SozR 33300 § 85 Nr. 1 S 6 f) hält der Senat nicht mehr fest.

    Daraus erwächst für die Pflegekassen aus der im Rechtsverhältnis zu den Versicherten bestehenden Treuhänderstellung (vgl BSGE 87, 199, 201 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 4) bereits auf dieser ersten Prüfungsstufe die Rechtspflicht, die von der Einrichtung vorgelegte Kalkulation in sich und ggf auch im Vergleich mit den Werten anderer Einrichtungen auf Schlüssigkeit und Plausibilität in dem Sinne zu überprüfen, ob diese Kostenkalkulation eine nachvollziehbare Grundlage für die vergleichende Bewertung auf der zweiten Prüfungsstufe sein kann.

    Im Hinblick auf den im Prüfverfahren bestehenden Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle sind die Vorinstanzen im Anschluss an die Urteile des Senats vom 14.12.2000 (aaO) zutreffend von einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit des Schiedsspruchs ausgegangen.

    Den Abschluss des Verfahrens bildet bei fehlender Einigung der Schiedsspruch, der mit einer hinreichenden Begründung zu versehen ist (vgl BSGE 87, 199, 202 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 5 mwN).

  • Drs-Bund, 24.06.1993 - BT-Drs 12/5262
    Auszug aus BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R
    Angestrebt wird damit eine zügige Konfliktlösung, soweit sich die Vertragsparteien über die Pflegesätze und die Vergütung für Unterkunft und Verpflegung in der Pflegeeinrichtung nicht verständigen können (vgl BT-Drucks 12/5262 S 146 zu § 94 Abs. 5).

    Ausdrücklich soll hierdurch ein geschlossener Markt von Pflegeeinrichtungen verhindert und neuen innovativen Leistungsanbietern der Zugang zum Pflegemarkt offen gehalten und so der Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen gefördert werden (vgl BT-Drucks 12/5262 S 136 zu § 81 Abs. 3).

    Seine Vorgabe der leistungsgerechten Vergütung bedeutet deshalb eine "klare Absage an jegliche Form der Kostenerstattung" (vgl BT-Drucks 12/5262 S 144 zu § 93 Abs. 2).

    Dies belegen schließlich auch die Gesetzesmaterialien mit dem Hinweis, dass die Regelung eine "klare Absage" an jegliche Form der Kostenerstattung bedeute (vgl BT-Drucks 12/5262 S 144 zu § 93 Abs. 2).

    Dem entsprechend schien auch dem Gesetzgeber ursprünglich der Nachweis der voraussichtlichen Gestehungskosten als entbehrlich (vgl BT-Drucks 12/5262 S 145 zu § 94 Abs. 3).

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 6/08 R

    Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten

    Auszug aus BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R
    Für eine erfolgreiche Plausibilitätsprüfung ist es indes nicht ausreichend, wenn eine erhebliche und nicht durch konkrete Fakten belegte Erhöhung der Personalkosten mit der Begründung begehrt wird, diese Beträge seien an dem durchschnittlichen tariflichen Arbeitgeberaufwand pro Vollzeitstelle orientiert, den die beklagte Schiedsstelle ohne Nachweis der konkreten Gestehungskosten regelmäßig anerkenne (zu einer solchen Begründung vgl Senatsurteil vom 29.1.2009 - B 3 P 6/08 R -, Umdruck S 3 und 12).

    Deshalb kann etwa der Verweis auf Einkaufsmöglichkeiten in einem bestimmten Ort ausreichen, wenn in der Schiedsstellenverhandlung dazu nichts Abweichendes vorgetragen wird (vgl Senatsurteil vom 29.1.2009 - B 3 P 6/08 R -, Umdruck S 21).

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R

    Weigerung des Heimträgers an einer anlasslosen Wirtschaftlichkeitsprüfung eines

    Auszug aus BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R
    Um zu vermeiden, dass der Bestand einer großen Zahl von Schiedssprüchen alleine aus formellen Gründen angreifbar sein könnte, hält der Senat es aus Vertrauensschutzgründen für angemessen, Schiedssprüche unter formeller Beteiligung des KVJS nicht allein wegen dieses Zuständigkeitsfehlers als rechtswidrig einzustufen (vgl zu einer ähnlichen Konstellation: Urteil des erkennenden Senats vom 12.6.2008 - B 3 P 2/07 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, dort RdNr 17).
  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R
    Zum Maßstab erhoben ist dadurch der generalisierte Vergütungsbedarf eines idealtypischen und wirtschaftlich operierenden Pflegeheimes (ebenso BVerwGE 108, 47, 55 zur inhaltsgleichen Klausel des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG idF des 2. SKWPG).
  • OLG Frankfurt, 20.09.2000 - 7 U 189/99

    Einmaliges Betätigen des Türschlosses - unverzügliche Vorlage der Stehlgutliste

    Auszug aus BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R
    Unvereinbar mit der Annahme eines rein wirtschaftlich agierenden Pflegemarkts seien auch die weitgehende Ermächtigung der Pflegekassen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 79 SGB XI) und zur Einholung von Kostennachweisen (§ 85 Abs. 3 SGB XI) sowie die Kartellierung der Pflegekassen beim Vertragsabschluss (§ 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI; vgl dazu Mayer, NZS 2008, 639, 642; Neumann, SGb 2001, 405, 409 und 2007, 521, 524 f; ders in: Köbl/Brünner, aaO, S 25, 33 ff; Neumann/Bieritz-Harder, Die leistungsgerechte Pflegevergütung, 2002, 33 f; Brünner, aaO, S 167; Riege, ZfS 2001, 268, 273; zurückhaltender Udsching in: Schnapp, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2004, S 171 f RdNr 417).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.12.2007 - L 4 P 721/07

    Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle - Überschreitung des

    Auszug aus BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R
    Die Revision der Beklagten und des Beigeladenen zu 4. gegen die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2007 - L 4 P 721/07 - und des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2006 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei ihrer erneuten Schiedsentscheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten hat.
  • BSG, 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer

    Zur Begründung hob die Beklagte unter Bezugnahme auf Urteile des erkennenden Senats vom 29.1.2009 (ua BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1) darauf ab, dass zwar die in Ansatz gebrachten Gestehungskosten (Personal- und Sachkosten) als plausibel anzusehen, die beanspruchten Vergütungsansätze jedoch im Vergleich zu anderen Einrichtungen nicht in vollem Umfang wirtschaftlich angemessen seien.

    Geltend gemachte Pflegesätze und Entgelte sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Pflegeeinrichtungen unangemessen sind (vgl grundlegend Urteile vom 29.1.2009, ua BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1; ebenso für den ambulanten Bereich Urteil vom 17.12.2009, BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2) .

    Ausdrücklich hält der erkennende Senat seit seinen Urteilen vom 29.1.2009 (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1) nicht mehr daran fest, dass nicht für alle Einrichtungsträger geltende Tarifbindungen für die Festlegung der Pflegevergütung grundsätzlich unbeachtlich sind.

    Vielmehr sind die Einhaltung der Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter nach der jüngeren Senatsrechtsprechung immer als wirtschaftlich angemessen iS von § 84 Abs. 2 S 4 SGB XI zu werten und genügen stets den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 28 und 36; BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 56 und 63) .

    Hintergrund dieser Entscheidungen war das unverkennbare Bestreben des Gesetzgebers, eine Vergütungsspirale nach unten zu Lasten der Pflegequalität und auf Kosten einer unter das ortsübliche Maß abgesunkenen Arbeitsvergütung zu vermeiden (vgl § 72 Abs. 3 S 1 Nr. 2, § 84 Abs. 2 S 7 SGB XI idF des PflegeWEG und hierzu BT-Drucks 16/7439 S 67 zu Nr. 40 Buchst c aa sowie S 71 zu Nr. 50 Buchst a bb; vgl BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 35).

    Getragen wird dies von der Erwartung des Gesetzgebers, dass die Einrichtungen ihre Leistungen in einer Wettbewerbssituation aus eigenem Interesse möglichst kostengünstig anbieten werden (so auch die Einschätzung des Senats in seinen Entscheidungen vom 14.12.2000 zum bis dahin erreichten Rechtsstand, vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6; dazu nunmehr BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 16 ff) .

    Auch bei tarifgebundenen Einrichtungen ist deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin im Schiedsverfahren im Rahmen einer Gesamtbewertung abschließend weiterhin zu prüfen, ob der von der Einrichtung geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Pflegesätzen und Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren höheren Kostenaufwand (dennoch) als insgesamt angemessen und deshalb leistungsgerecht iS von § 84 Abs. 2 S 1 SGB XI anzusehen ist (vgl BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 36; BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 63) .

    Vielmehr sind die Einhaltung der Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter grundsätzlich immer als wirtschaftlich angemessen im Sinne dieser Vorschrift zu werten und genügen stets den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 28 und 36; BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 56 und 63) .

    Das ist dann nicht der Fall, wenn der Aufwand zur Erfüllung des Versorgungsauftrages gerade dieser Einrichtung und nach Maßgabe der Kriterien des § 84 Abs. 2 S 7 SGB XI im Vergleich zu den Pflegesätzen anderer Einrichtungen als unwirtschaftlich anzusehen ist (vgl BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 31 ff) .

    Auch im Hinblick auf den grundsätzlich zu beachtenden Entscheidungsspielraum der Schiedsstelle (vgl dazu BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 41 ff) ist es deshalb erforderlich, die wesentlichen Argumente für die Kürzung nachvollziehbar darzulegen.

    a) Wie in der Rechtsprechung des Senats seit längerem geklärt ist, muss die Pflegevergütung so bemessen sein, dass sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 24; ähnlich bereits zuvor BSGE 87, 199, 202 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 5) .

    Grundsätzlich ist es deshalb von den Vertragspartnern hinzunehmen, wenn die Schiedsstelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums (vgl BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 41; BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 67 ff) nach ihrem Ermessen in vertretbarer Weise mit der Festsetzung der Pflegevergütung zugleich die Grundlage für die Realisierung von Gewinnaussichten setzt.

    Ein solcher Anspruch ist insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Senats abzuleiten, dass die leistungsgerechte Vergütung der Pflegeeinrichtungen unter "Zuschlag einer angemessenen Vergütung" ua des "zu tragenden Unternehmerrisikos" zu bestimmen ist (vgl nur BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6; BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 24) .

    Unterhalb dieser Schwelle hat es deshalb bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass betrieblicher Aufwand - also die Gestehungskosten der Einrichtungen - bei der Vergütungsbestimmung nur zu berücksichtigen ist, soweit er plausibel und nachvollziehbar ist (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 25) ; insoweit bestehen keine Unterschiede zu sonstigen Gestehungskosten einer Einrichtung.

    Insoweit fehlt es schon an konkreten Angaben, die diesen Betriebsmitteleinsatz plausibel machen könnten (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 25) .

  • BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R

    Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen 4%-Gewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl grundlegend BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 22 ff; dazu zB Hänlein, Externer Vergleich und ortsübliche Vergütung in der stationären Pflege, Freiburg im Breisgau, 2010; zuletzt BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 14 mwN) sind auf der Basis der vorgenannten Vorschriften Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfschema durchzuführen: In einem ersten Schritt ist Grundlage der Verhandlungen über Pflegesätze und Entgelte die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI ("Prognose der künftigen Aufwendungen der Einrichtung") .

    Der Senat hat in dieser Hinsicht bereits in seinem Urteil vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 25) ausgeführt, dass aus den dargelegten voraussichtlichen Gestehungskosten die Kostenstruktur des Pflegeheims erkennbar und seine Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall beurteilbar sein muss.

    Ohne externen Vergleich lässt sich nicht ermessen, ob die geforderten Pflegesätze über die günstigsten Eckwerte vergleichbarer Einrichtungen hinausreichen oder nicht bzw ob sie sich gerade noch im unteren Drittel vergleichbarer Pflegevergütungen halten bzw ob, in welcher Höhe und aus welchen Gründen sie ggf darüber hinausgehen (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 19 ff, insbes 32 ff; BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 18 ff, insbes 23) .

  • LSG Bayern, 25.02.2015 - L 2 P 55/11

    Schiedsstellenverfahren, Kostenkalkulation, Wirtschaftlichkeit

    Vor diesem Hintergrund sind die gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten des Schiedsspruchs eingeschränkt (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 41).

    Allerdings dürfen die nicht direkt am Verfahren beteiligten Heimbewohner nicht "Opfer" von Beweislastentscheidungen werden (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 41).

    ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 42).

    Ablauf und Ausgang des Schiedsstellenverfahrens wiederum sind in besonderer Weise von Art und Umfang der Mitwirkung der verhandelnden Vertragsparteien abhängig, z.B. vom Vortrag der Vertragsparteien zu Plausibilität und Wirtschaftlichkeit der gemachten Vergütungen (vgl. hierzu BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 39 f.).

    Im Urteil vom 29.01.2009 (B 3 P 7/08 R) hat das BSG die fehlerhafte Beteiligung eines überörtlichen Sozialhilfeträgers (SHT) am Schiedsstellenverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit bis zur Verkündung dieses Urteils toleriert.

    - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 39) und ist kein Hinweis auf eine einseitige Auslegung des Gesetzes.

    Wie das BSG erstmals in Urteilen vom 29.01.2009 (z.B. B 3 P 7/08 R, B 3 P 9/07 R , B 3 P 9/08 R, B 3 P 6/08 R, alle veröffentlicht in Juris) und zuletzt im Urteil vom 16.05.2013 (B 3 P 2/12 R - Juris) ausgeführt hat, sind in teilweiser Abkehr von den früheren Urteilen vom 14.12.2000 (a.a.O.) Pflegesatzverhandlungen und nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfschema durchzuführen:.

    Denn maßgeblich ist nach § 84 Abs. 2 S. 1 und 4 SGB XI, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welcher Aufwand "einem" Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung dafür "im Allgemeinen" entsteht (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 18 f.).

    Der Senat hat aber nicht mehr daran festgehalten, dass die Höhe der Gestehungskosten für die Vergütungsvereinbarung grundsätzlich bedeutungslos sei und es regelmäßig nur auf die Feststellung von Marktpreisen ankommt (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 20).

    Hintergrund war, dass in der Praxis eine vom Gesetzgeber unerwünschte Vereinheitlichung von Pflegesätzen gefördert worden war mit kostentreibender Wirkung, da zum Teil Einrichtungen trotz unterdurchschnittlicher Gestehungskosten oder ohne entsprechende Personalausstattung eine durchschnittliche Vergütung beansprucht hatten (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 20 f.).

    Zur Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hat das BSG Folgendes ausgeführt (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 24 ff.): Die voraussichtlichen Gestehungskosten müssen plausibel und nachvollziehbar sein, die Kostenstruktur des Pflegeheims erkennen lassen und eine Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall zulassen (§ 85 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 und S. 3 SGB XI).

    Die Kostenkalkulation allein genügt in der Regel nicht; sie ist hinreichend zu belegen und muss nachvollziehbar sein (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 25).

    Die Einrichtung kann im Zweifelsfall zu weitgehender Offenlegung der betriebswirtschaftlichen Berechnungsgrundlagen verpflichtet sein (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 26).

    Nicht von vornherein als unplausibel ausgeschlossen ist nach BSG nun eine Erhöhung von Kostenansätzen, die in den Vorjahren wegen fehlerhafter Kalkulation oder bewusst (z.B. zur Eroberung von Marktsegmenten) zu niedrig angesetzt worden sind (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 25).

    Auch plausible prognostische Gestehungskosten rechtfertigen den geltend gemachten Vergütungsanspruch aber nach BSG-Rechtsprechung nur, soweit dieser - im zweiten Prüfungsschritt - dem externen (Vergütungs-) Vergleich mit anderen Einrichtungen standhält und sich so als leistungsgerecht i.S. von § 84 Abs. 2 S. 1 SGB XI erweist (vgl. zur Prüfung der Angemessenheit bzw. Wirtschaftlichkeit u.a. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 28 ff.).

    Andererseits ist Maßstab der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung nicht der im Einzelfall, sondern der allgemein erforderliche Betriebsaufwand; Maßstab ist der generalisierte Vergütungsbedarf eines idealtypischen und wirtschaftlich operierenden Pflegeheims (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 29.).

    Allerdings hat das BSG den externen Vergleich in der Rechtsprechung seit 2009 modifiziert und unterscheidet drei Fallgruppen (vgl. hierzu BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 33 ff.):.

    Als rechtfertigende Gründe in diesem Sinne nennt das BSG in seinen Urteilen vom 29.01.2009 (vgl. B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 36):.

    Im Rahmen der Prüfung treffen Einrichtungs- und Kostenträger abgestufte Darlegungs- und Nachweispflichten (vgl. dazu und zum Folgenden BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris Rdnr. 39 f.).

    Für die zweite Prüfungsstufe (externer Vergütungsvergleich) (vgl. dazu BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R Juris RdNr. 40) haben zunächst die Kostenträger alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die einen Vergleich der geforderten Vergütung mit Pflegesätzen anderer Einrichtungen nach den o.g. Kriterien erlaubt.

    Diese Neufassung soll nach den Gesetzesmaterialien darauf hinweisen, dass in der BSG-Rechtsprechung (u.a. im Urteil B 3 P 3/08 R und B 3 P 7/08 R) die Zahlung von Tariflöhnen ausdrücklich als wirtschaftliche Betriebsführung bezeichnet wird.

    Danach ist auch bei tarifgebundenen Einrichtungen eine Gesamtbewertung nötig, ob der geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Pflegesätzen und Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für den höheren Kostenaufwand (dennoch) als insgesamt angemessen und deshalb leistungsgerecht i.S. von § 84 Abs. 2 S. 1 SGB XI anzusehen ist (vgl. BSG vom 16.05.2013 a.a.O. RdNr. 19 mit Verweis u.a. auf BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R).

  • LSG Bayern, 25.02.2015 - L 2 P 27/10

    Alle vom Gesetz zu Vertragsparteien bestimmten Kostenträger sind am

    Das BSG habe in mehreren Urteilen vom 29.01.2009 (z.B. B 3 P 7/08 R) und im Urteil vom 17.12.2009 (B 3 P 3/08 R) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben.

    Vor diesem Hintergrund sind die gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten des Schiedsspruchs eingeschränkt (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 41).

    Allerdings dürfen die nicht direkt am Verfahren beteiligten Heimbewohner nicht "Opfer" von Beweislastentscheidungen werden (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 41).

    ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 42).

    Ablauf und Ausgang des Schiedsstellenverfahrens wiederum sind in besonderer Weise von Art und Umfang der Mitwirkung der verhandelnden Vertragsparteien abhängig, z.B. vom Vortrag der Vertragsparteien zu Plausibilität und Wirtschaftlichkeit der gemachten Vergütungen (vgl. hierzu BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 39 f.).

    Im Urteil vom 29.01.2009 (B 3 P 7/08 R) hat das BSG die fehlerhafte Beteiligung eines überörtlichen Sozialhilfeträgers (SHT) am Schiedsstellenverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit bis zur Verkündung dieses Urteils toleriert.

    Wie das BSG erstmals in Urteilen vom 29.01.2009 (z.B. B 3 P 7/08 R, B 3 P 9/07 R, B 3 P 9/08 R, B 3 P 6/08 R, alle veröffentlicht in Juris) und zuletzt im Urteil vom 16.05.2013 (B 3 P 2/12 R - Juris) ausgeführt hat, sind in teilweiser Abkehr von den früheren Urteilen vom 14.12.2000 (s.o.) Pflegesatzverhandlungen und nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfschema durchzuführen:.

    Denn maßgeblich ist nach § 84 Abs. 2 S. 1 und 4 SGB XI, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welcher Aufwand "einem" Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung dafür "im Allgemeinen" entsteht (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 18 f.).

    Der Senat hat aber nicht mehr daran festgehalten, dass die Höhe der Gestehungskosten für die Vergütungsvereinbarung grundsätzlich bedeutungslos sei und es regelmäßig nur auf die Feststellung von Marktpreisen ankommt (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 20).

    Hintergrund war, dass in der Praxis eine vom Gesetzgeber unerwünschte Vereinheitlichung von Pflegesätzen gefördert worden war mit kostentreibender Wirkung, da zum Teil Einrichtungen trotz unterdurchschnittlicher Gestehungskosten oder ohne entsprechende Personalausstattung eine durchschnittliche Vergütung beansprucht hatten (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 20 f.).

    Zur Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hat das BSG Folgendes ausgeführt (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 24 ff.): Die voraussichtlichen Gestehungskosten müssen plausibel und nachvollziehbar sein, die Kostenstruktur des Pflegeheims erkennen lassen und eine Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall zulassen (§ 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI).

    Die Kostenkalkulation allein genügt in der Regel nicht; sie ist hinreichend zu belegen und muss nachvollziehbar sein (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 25).

    Die Einrichtung kann im Zweifelsfall zu weitgehender Offenlegung der betriebswirtschaftlichen Berechnungsgrundlagen verpflichtet sein (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 26).

    Nicht von vornherein als unplausibel ausgeschlossen ist nach BSG nun eine Erhöhung von Kostenansätzen, die in den Vorjahren wegen fehlerhafter Kalkulation oder bewusst (z.B. zur Eroberung von Marktsegmenten) zu niedrig angesetzt worden sind (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 25).

    Auch plausible prognostische Gestehungskosten rechtfertigen den geltend gemachten Vergütungsanspruch aber nach BSG-Rechtsprechung nur, soweit dieser - im zweiten Prüfungsschritt - dem externen (Vergütungs-) Vergleich mit anderen Einrichtungen standhält und sich so als leistungsgerecht i.S. von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI erweist (vgl. zur Prüfung der Angemessenheit bzw. Wirtschaftlichkeit u.a. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 28 ff.).

    Andererseits ist Maßstab der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung nicht der im Einzelfall, sondern der allgemein erforderliche Betriebsaufwand; Maßstab ist der generalisierte Vergütungsbedarf eines idealtypischen und wirtschaftlich operierenden Pflegeheims (vgl. BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 29.).

    Allerdings hat das BSG den externen Vergleich in der Rechtsprechung seit 2009 modifiziert und unterscheidet drei Fallgruppen (vgl. hierzu BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 33 ff.):.

    Als rechtfertigende Gründe in diesem Sinne nennt das BSG in seinen Urteilen vom 29.01.2009 (vgl. B 3 P 7/08 R - Juris RdNr. 36):.

    Im Rahmen der Prüfung treffen Einrichtungs- und Kostenträger abgestufte Darlegungs- und Nachweispflichten (vgl. dazu und zum Folgenden BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - Juris Rdnr. 39 f.).

    Für die zweite Prüfungsstufe (externer Vergütungsvergleich) (vgl. dazu BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R Juris RdNr. 40) haben zunächst die Kostenträger alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die einen Vergleich der geforderten Vergütung mit Pflegesätzen anderer Einrichtungen nach den o.g. Kriterien erlaubt.

    Diese Neufassung soll nach den Gesetzesmaterialien darauf hinweisen, dass in der BSG-Rechtsprechung (u.a. im Urteil B 3 P 3/08 R und B 3 P 7/08 R) die Zahlung von Tariflöhnen ausdrücklich als wirtschaftliche Betriebsführung bezeichnet wird.

    Danach ist auch bei tarifgebundenen Einrichtungen eine Gesamtbewertung nötig, ob der geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Pflegesätzen und Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für den höheren Kostenaufwand (dennoch) als insgesamt angemessen und deshalb leistungsgerecht i.S. von § 84 Abs. 2 S. 1 SGB XI anzusehen ist (vgl. BSG vom 16.05.2013 a.a.O. RdNr. 19 mit Verweis u.a. auf BSG vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R).

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege -

    Maßgebend hierfür sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen (zweistufiges Prüfschema, vgl BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 23 ff; vgl BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 14; ebenso für den ambulanten Bereich BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 50 ff) .

    (ee) Einer wirtschaftlichen Betriebsführung steht nicht die Wahrung der Tarifbindung durch Einrichtungsträger entgegen (vgl ausführlich Senatsurteile vom 29.1.2009 - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 28, 36; vom 17.12.2009 - BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 56 und 63; vom 25.11.2010 - BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 5, RdNr 40; vom 16.5.2013 - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 16 mwN; ebenso zum SGB XII vgl BSG Urteil vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE (vorgesehen) = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 19) .

    Ebenso können Kostenansätze berücksichtigt werden, die auf einer in den Vorjahren erfolgten fehlerhaften Kalkulation beruhen, die ggf bewusst zu niedrig angesetzt worden sind, oder Veränderung in der Zusammensetzung des Patientenklientels (vgl BSG Urteil vom 29.1.2009 - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 25; BSG Urteil vom 13.5.2015 - SozR 4-2500 § 120 Nr. 4 RdNr 35 - für BSGE vorgesehen) .

    Die Darlegungs- und Substantiierungslast für die fehlende Sicherstellung der notwendigen krankenpflegerischen häuslichen Versorgung im Fall ausgeschöpfter Wirtschaftlichkeitsreserven liegt bei den Leistungserbringern, die über die erforderlichen Daten verfügen (vgl BSG Urteil vom 13.5.2015 - SozR 4-2500 § 120 Nr. 4 - für BSGE vorgesehen, RdNr 35; BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 25) .

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 20/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsfestsetzung für Leistungen eines

    Pflegesätze und Entgelte sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Pflegeeinrichtungen unangemessen sind (vgl grundlegend BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 23 ff; ebenso für den ambulanten Bereich BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 50 ff; BSGE 113, 258, = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 14) .

    Auch eine Erhöhung von Kostensätzen, die auf einer in den Vorjahren erfolgten fehlerhaften Kalkulation beruht oder sogar bewusst - zB um Marktsegmente zu erschließen - zu niedrig angesetzt worden sind, ist nicht von vornherein als unplausibel ausgeschlossen, sofern dies substantiiert begründet wird (vgl BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 25) .

    Die Darlegungs- und Substantiierungslast hierfür liegt bei dem Träger der Einrichtung, der insoweit über die erforderlichen Daten verfügt (vgl BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 25; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.1.2013 - L 4 P 758/11 KL - Juris, RdNr 108) .

    Der externe Vergleich ist kein Ersatz für die von den Vertragsparteien und ggf der Schiedsstelle vorzunehmende (Gesamt-)Bewertung der Forderung hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Angemessenheit (vgl BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 31, 36) .

    Auch § 84 Abs. 2 Satz 8 (bis 31.12.2014 Satz 7) SGB XI legt nicht fest, ob die Pflegeeinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes der Krankenkassen, des Bundeslandes oder des Bundes in den Vergleich einzubeziehen sind, sondern stellt darauf ab, dass die in den Vergleich einbezogenen Einrichtungen (Pflegeheime) "nach Art und Größe sowie hinsichtlich der nach Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind" (vgl auch BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 37) .

    Auch wenn die Vergütungsforderung über der durchschnittlichen Vergütung anderer Einrichtungen liegt, kann sich die Forderung im Rahmen der Gesamtbewertung als leistungsgerecht erweisen, sofern sie auf einem - zuvor nachvollziehbar prognostizierten notwendigen - höheren Aufwand der Einrichtung beruht und dieser nach Prüfung im Einzelfall, etwa im Hinblick auf Besonderheiten im Versorgungsauftrag, wirtschaftlich angemessen ist (vgl BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 36) .

    Da die konkreten Daten der in den Vergleich einbezogenen SPZ nur den Krankenkassen zur Verfügung stehen (zu § 85 SGB XI vgl BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 40) , sind diese - bzw die Schiedsstelle - in der Pflicht, die Vergleichsdaten so aufzuarbeiten, dass eine sachgerechte Beurteilung möglich ist und die Einrichtung ihrerseits in die Lage versetzt wird, Unterschiede zu den in den Vergleich einbezogenen Einrichtungen aufzeigen und ggf belegen zu können.

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R

    Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber

    Danach können die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste nach dem Grundtatbestand des § 82 Abs. 1 SGB XI zunächst eine an ihren Gestehungskosten orientierte (vgl § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI) , aber durch die Grenze der Angemessenheit beschränkte (vgl § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 7 SGB XI) Vergütung erstens "für die allgemeinen Pflegeleistungen" und bei stationärer Pflege zweitens "für Unterkunft und Verpflegung" beanspruchen (vgl zu den Bemessungsgrundsätzen grundlegend BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1 mwN) .

    Daraus hat der erkennende Senat abgeleitet, dass die Vergütung für stationäre Pflegeleistungen grundsätzlich die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals zu decken hat, soweit ihr Aufwand den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 24 und 32 ff) .

    Sodann hat der Senat - beginnend mit Urteil vom 29.1.2009 - allgemein ausgeführt, dass das von einer Pflegeeinrichtung zu beanspruchende Entgelt Zuschläge für die angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals umfasst, soweit es den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 24 und 32 ff) .

    Damit ist ein mit der Bestimmung der Pflegevergütung vergleichbarer Schutzzweck verbunden, weil auch zum Beleg der prospektiven Einrichtungskosten nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbs 1 SGB XI "Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen ... durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen" sind und auf Grundlage von § 85 Abs. 3 Satz 4 SGB XI im Einzelfall selbst betriebswirtschaftliche Berechnungsgrundlagen offenzulegen sein können (vgl im Einzelnen BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 26 f) .

    Soweit die Betriebskosten einer Pflegeeinrichtung im Einklang mit den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung stehen (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI, vgl dazu nur BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 32 ff) , dürfen von Verfassungs wegen jedenfalls gewerbliche Träger an deren angemessener Refinanzierung nicht dauerhaft gehindert werden.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2009 - L 27 P 46/08

    Schiedsstelle

    Im Hinblick auf den der Beklagten eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraum (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 41) macht die Klägerin zulässig neben der Anfechtung der Entscheidung der Beklagten einen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten geltend.

    Der Senat folgt dabei für Zeiträume ab 1. Januar 2002 der mit den Urteilen des 3. Senats des BSG vom 29. Januar 2009 geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil B 3 P 7/08 R).

    a) Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung in formeller Hinsicht sind § 76 SGB XI iVm § 85 Abs. 5 Satz 1 und § 87 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 9).

    Dem Grundkonzept nach ist das Vergütungsrecht für Pflegeeinrichtungen seit Einführung des SGB XI maßgeblich von der Erwartung bestimmt, durch eine Wettbewerbs-orientierung Anreize für möglichst kostengünstige Leistungen setzen zu können (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 11).

    Auch das zielte auf die Verstärkung des Wettbewerbs unter den Einrichtungen (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 11).

    Von diesem Wettbewerbskonzept ist auch das Vergütungsregime des SGB XI für die stationäre Pflege maßgeblich geprägt (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 12).

    Insbesondere hält es daran fest, dass ausschließlich auf Gestehungskosten gestützte Vergütungsansprüche im geltenden Recht keine Grundlage finden (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 18) und dass die Pflegevergütung auf einem marktorientierten Versorgungskonzept beruhen muss (BSG ebd RdNr 19).

    Dem stehen die Regelungen des § 85 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB XI für das Pflegesatzverfahren entgegen (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 20).

    Dabei geht der 3. BSG-Senat nunmehr insbesondere von der Einschätzung des Gesetzgebers des PQsG zum 1.1.2002 aus, dass das bisherige Vergütungsregime in der Praxis der stationären Pflege nicht zu der erwarteten wettbewerbsorientierten Ausdifferenzierung geführt, sondern nur kostentreibend gewirkt und eine unerwünschte Vereinheitlichung der Pflegesätze befördert hat (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 21).

    Eine Vergütung für stationäre Pflegeleistungen ist deshalb im Grundsatz erst dann leistungsgerecht, wenn sie die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 24).

    Nicht von vornherein als unplausibel ausgeschlossen ist auch die Erhöhung von Kostenansätzen, die in den Vorjahren aufgrund fehlerhafter Kalkulation oder sogar bewusst - etwa um Marktsegmente zu erobern - zu niedrig angesetzt worden sind; im letzteren Fall besteht allerdings eine besonders substantiierte Begründungspflicht des Pflegeheims (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 25); hier sind insbesondere die Interessen der Heimbewohner und deren schutzwürdiges Vertrauen in die bisherigen Pflegesätze und die darauf aufbauende Erwartung nur angemessener Kostensteigerungen zu berücksichtigen.

    (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 27).

    Das folgt aus § 84 Abs. 2 Satz 4 und Satz 7 SGB XI, wonach die Pflegesätze wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen müssen und hierbei die Pflegesätze derjenigen Einrichtungen angemessen berücksichtigt werden können, die im Wesentlichen gleichartig sind; diese Grundsätze galten auch schon in dem hier streitbefangenen Zeitraum des Jahres 2003 (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 28).

    Methode der Wahl zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit einer Vergütungsforderung für stationäre Pflegeleistungen ist weiterhin, wie vom BSG Senat bereits mit den Urteilen vom 14.12.2000 entschieden (BSGE 87, 199, 203 f = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6 f), der externe Vergleich mit anderen Einrichtungen; allerdings nach dem modifizierten Prüfungsansatz des 3. BSG-Senats nunmehr mit anderer Grundlage und Zielrichtung (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 30).

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 25/15 R

    Gesetzliche Krankenversicherung

    Maßgebend hierfür sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen (zweistufiges Prüfschema, vgl BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 23 ff; BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 14; ebenso für den ambulanten Bereich BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 50 ff) .

    (ee) Einer wirtschaftlichen Betriebsführung steht nicht die Wahrung der Tarifbindung durch Einrichtungsträger entgegen (vgl ausführlich Senatsurteile vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 28, 36; vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 56 und 63; vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R - BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 5, RdNr 40; vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 16 mwN; ebenso zum SGB XII vgl BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - für BSGE vorgesehen = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 19) .

    Ebenso können Kostenansätze berücksichtigt werden, die auf einer in den Vorjahren erfolgten fehlerhaften Kalkulation beruhen, die ggf bewusst zu niedrig angesetzt worden sind oder Veränderungen in der Zusammensetzung des Patientenklientels (vgl BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 25; BSG vom 13.5.2015 - B 6 KA 20/14 R - BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr. 4, RdNr 35) .

    Die Darlegungs- und Substantiierungslast für die fehlende Sicherstellung der notwendigen krankenpflegerischen häuslichen Versorgung im Fall ausgeschöpfter Wirtschaftlichkeitsreserven liegt bei den Leistungserbringern, die über die erforderlichen Daten verfügen (vgl BSG vom 13.5.2015 - B 6 KA 20/14 R - BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr. 4, RdNr 35; BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 25) .

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R

    Der Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Vergütung von Leistungen der häuslichen

    Nach diesen Vorschriften hat sich das Vergütungsregime für ambulante Pflegeleistungen bis zum heutigen Stand weitestgehend parallel zum Vergütungsregime für stationäre Pflegeleistungen entwickelt (vgl dazu Urteil des erkennenden Senats vom 29.1. 2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1).

    (2) Ebenfalls regelmäßig ohne weitere Prüfung als leistungsgerecht anzusehen sind Entgeltforderungen im unteren Drittel der vergleichsweise ermittelten Vergütungen (vgl zur Begründung dieses rechtlichen Ansatzes das Urteil des erkennenden Senats vom 29.1. 2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, jeweils RdNr 34).

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • LSG Sachsen, 01.04.2015 - L 8 SO 87/12
  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R

    Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - L 5 P 3/16

    Pflegeversicherung; Gewinnzuschlag bei der Kalkulation der Pflegesatzvergütungen;

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative,

  • BSG, 19.04.2023 - B 3 P 6/22 R

    Wirksamkeit eines Schiedsspruchs bezüglich der Pflegesätze und Entgelte einer

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der leistungsgerechten Vergütung für

  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 3/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen -

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten in

  • BSG, 19.04.2023 - B 3 P 7/22 R

    Schiedsspruch über Pflegesätze und Entgelte einer stationären Pflegeeinrichtung;

  • BSG, 19.04.2023 - B 3 P 2/22 R

    Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen -

  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • LSG Sachsen, 10.06.2015 - L 8 SO 58/14
  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, Isolierte Anfechtungsklage,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2017 - L 11 KA 54/16

    Vertragsarzthonorar

  • LSG Baden-Württemberg, 11.11.2011 - L 4 P 1629/10

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der leistungsgerechten Vergütung für

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2012 - L 9 SO 1/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Bindung

  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 8/20 R

    Vergütung stationärer Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem SGB XII ;

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.04.2015 - L 4 P 33/10

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - Heimentgelt - Kürzung -

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2012 - L 9 SO 11/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • VG München, 17.05.2023 - M 18 K 18.914

    Überprüfung eines Beschlusses der Jugendhilfe-Schiedsstelle zur

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2011 - L 8 SO 103/08
  • LSG Sachsen, 01.04.2015 - L 8 SO 86/12
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - L 23 SO 38/10

    Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten beim Betrieb eines

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2012 - L 9 SO 5/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19

    Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2014 - L 4 P 2042/13
  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2010 - L 4 P 4532/08

    Gerichtliche Überprüfung der Festsetzung von Pflegesätzen für stationäre

  • BSG, 17.11.2022 - B 6 KA 9/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Hochschulambulanz - bei Vergütungsverhandlungen zu

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2018 - L 15 P 9/14

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - L 27 P 31/08

    Schiedsstelle - Sachentscheidung

  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3190

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, eingeschränkte

  • BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankentransportleistungen privater

  • LSG Hamburg, 20.10.2016 - L 4 SO 54/14
  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 - L 7 SO 2513/09
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2016 - L 23 SO 187/14

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.03.2011 - L 4 P 17/06

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1882

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Zentrale

  • LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 8 SO 31/14

    Schiedsspruch über die Höhe eines Entgelts für gesondert berechenbare

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2013 - L 8 SO 211/08
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2017 - L 30 P 22/12

    Soziale Pflegeversicherung - Vereinbarungen über Pflegesätze zwischen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2022 - 1 B 10.21

    Krankentransport; Entgelt; Festsetzung; Schiedsstelle; Schiedsspruch;

  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2012 - L 4 P 690/13
  • LSG Baden-Württemberg, 11.11.2011 - L 4 P 1221/10

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der leistungsgerechten Vergütung für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 417/13

    Festsetzung des Investitionsbetrages für ein Seniorenzentrum durch Schiedsspruch

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 395/10
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 8/07 R

    Festsetzung der Vergütung für ambulante Pflegeleistungen durch Schiedsspruch -

  • BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 14/20 R

    Festlegung der Entgelte für Krankentransportfahrten für die Versorgung mit

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2019 - L 6 P 20/12

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegesatzverfahren - Schiedsspruch - eingeschränkte

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2017 - L 9 KR 494/14

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Auffangpflichtversicherung -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2021 - L 1 KA 4/19

    Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen - Hochschulambulanz - Festsetzung

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 9/08 R

    Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2020 - L 30 P 12/17

    Schiedsstelle - Festsetzung von Pflegesätzen sowie Entgelte für Unterkunft und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2013 - L 8 SO 9/12
  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.05.2010 - L 4 P 1/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit - gesonderte Berechnung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2018 - L 15 P 41/15

    Pflegeversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - L 15 SO 91/16

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2014 - L 4 P 295/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2013 - L 8 SO 202/10
  • LSG Hessen, 27.01.2011 - L 8 P 29/08

    Soziale Pflegeversicherung - Qualitätsprüfung - Kürzung der Pflegevergütung nach

  • BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - dauerhaft besonders hoher Bedarf

  • BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 1/22 R

    Krankenversicherung - Vergütung häuslicher Krankenpflege - (noch) kein Vertrag im

  • LSG Bayern, 24.11.2011 - L 8 SO 223/09

    Sozialhilfe - Anfechtungsklage - Beiladung - Überprüfungsverfahren für

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 31/15

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • LSG Thüringen, 12.03.2014 - L 8 SO 1034/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 349/10
  • LSG Bayern, 24.11.2011 - L 8 SO 135/10

    Sozialhilfe - Anfechtungsklage - Beiladung - Überprüfungsverfahren für

  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 P 1544/14

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 356/12
  • BSG, 14.02.2014 - B 3 P 19/13 B

    Pflegeversicherung - Vertragspartei nach § 85 Abs 2 S 1 SGB 11

  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2018 - L 2 SO 688/17

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Investitionskostenvergütung in einer

  • LSG Bayern, 24.04.2013 - L 8 SO 18/12

    Schiedsstellenbeschluss, Rechtmäßigkeit, Vergütung, Begleitleistung, ambulanter

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - L 5 P 8/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - 12 A 1968/14

    Verfassungsmäßigkeit von Sonderabgaben im Altenpflegebereich und Festlegung einer

  • LSG Hessen, 19.12.2012 - L 4 SO 157/11
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 4063/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2017 - L 15 P 16/14
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 19/16

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • LSG Bayern, 25.01.2012 - L 8 SO 89/09

    Sozialhilfe - Überprüfung des Schiedsspruchs einer Schiedsstelle -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 393/10
  • VG Berlin, 02.06.2021 - 25 K 5.21

    Schiedsstelle nach § 21 RettDG BE; Entgeltfestsetzung; Marktpreis

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.09.2021 - L 8 P 8/20

    Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und

  • BSG, 30.05.2018 - B 3 P 25/17 B

    Festsetzung von höheren Pflegesätzen für eine Pflegeeinrichtung

  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
  • BSG, 29.06.2017 - B 3 P 7/17 B

    Pflegeversicherung; Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer

  • LSG Thüringen, 16.12.2014 - L 6 P 589/09

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2017 - L 15 SO 26/16

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.09.2021 - L 8 P 14/20

    Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und

  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - L 8 SO 27/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - L 5 P 5/16
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - L 5 P 4/16

    Kalkulation von Pflegesatzvergütungen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 8 SO 229/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 8 SO 230/11
  • LSG Hamburg, 30.10.2012 - L 4 SO 33/10
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2009 - L 27 P 7/08

    Gesetzliche Pflegeversicherung - gerichtliche Überprüfung einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2018 - L 8 SO 38/15
  • BSG, 06.07.2021 - B 8 SO 78/20 B

    Höhe der Vergütung von Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - L 5 P 7/16
  • BSG, 20.09.2010 - B 3 P 13/10 B
  • SG Frankfurt/Main, 09.07.2013 - S 27 SO 168/13

    Sozialhilfe - Leistungserbringung durch eine Einrichtung - außerordentliche

  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 P 1545/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2013 - L 8 SO 45/12
  • LSG Baden-Württemberg, 16.08.2013 - L 7 SO 4492/12
  • LSG Hessen, 17.04.2013 - L 4 SO 323/11
  • LSG Baden-Württemberg, 02.10.2012 - L 7 SO 3374/11
  • SG Lüneburg, 13.04.2010 - S 32 SO 21/10
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Rechtsprechung
   BSG, 29.01.2009 - B 3 P 6/08 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3329
BSG, 29.01.2009 - B 3 P 6/08 R (https://dejure.org/2009,3329)
BSG, Entscheidung vom 29.01.2009 - B 3 P 6/08 R (https://dejure.org/2009,3329)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 R (https://dejure.org/2009,3329)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Pflegevergütungen in der sozialen Pflegeversicherung durch Schiedsspruch - Grundsätze der Bemessung der Pflegesätze für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen eines Pflegeheims

  • rechtsportal.de

    Festsetzung von Pflegevergütungen in der sozialen Pflegeversicherung durch Schiedsspruch; Grundsätze der Bemessung der Pflegesätze für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen eines Pflegeheims

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungsgerechte Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 145
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus BSG, 29.01.2009 - B 3 P 6/08 R
    Getragen ist dies von der Erwartung, dass die Einrichtungen ihre Leistungen in einer Wettbewerbssituation aus eigenem Interesse möglichst kostengünstig anbieten werden (dieser Einschätzung ist auch der Senat in seinen Entscheidungen vom 14.12.2000 zum bis dahin erreichten Rechtsstand gefolgt, vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6; dazu näher unter 3.).

    Dies bedeute - so der Gesetzgeber - eine Einschränkung der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 14.12.2000 (Hinweis auf BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1, dazu nachfolgend 3.).

    Mit Urteilen vom 14.12.2000 (vgl BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) hatte der erkennende Senat auf der Grundlage der damaligen Gesetzeslage entschieden, dass als leistungsgerechte Vergütung iS von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in erster Linie der für vergleichbare Leistungen verlangte Marktpreis anzusehen ist.

    Regelmäßig sei es deshalb ausreichend, zur Bestimmung der leistungsgerechten Vergütung den jeweiligen Marktpreis zu ermitteln (BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6).

    Die mit den Urteilen vom 14.12.2000 (BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) begründete Rechtsprechung führt der erkennende Senat nur noch teilweise fort.

    b) Der Senat hält aber nicht daran fest, dass die Höhe der Gestehungskosten für die zu vereinbarende Vergütung grundsätzlich bedeutungslos ist und es regelmäßig nur auf die "Feststellung von Marktpreisen" ankommt (so die Urteile vom 14.12.2000, vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6).

    Für die Urteile vom 14.12.2000 war vielmehr die Einschätzung des Senats maßgebend, dass Pflegeleistungen weitgehend standardisiert sind und ein Einrichtungsträger aus Gründen des Wettbewerbs nur daran interessiert sein kann, seine Leistungen möglichst kostengünstig anzubieten (vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6).

    b) Methode der Wahl zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit einer Vergütungsforderung für stationäre Pflegeleistungen ist weiterhin, wie vom Senat bereits mit den Urteilen vom 14.12.2000 entschieden (BSGE 87, 199, 203 f = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6 f), der externe Vergleich mit anderen Einrichtungen; allerdings nach dem modifizierten Prüfungsansatz des Senats nunmehr mit anderer Grundlage und Zielrichtung (dazu unten unter c).

    Danach sollte auf diesem Weg der - durchschnittliche - Marktpreis als regelmäßig verbindliche Richtgröße der leistungsgerechten Vergütung ermittelt werden, soweit ein solcher Marktpreis feststellbar und er nicht aus Gründen mangelnder Pflegequalität unverwertbar war (vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6 f).

    An der auf anderer Grundlage beruhenden Einschränkung in den Urteilen vom 14.12.2000 (BSGE 87, 199, 203 f = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6 f) hält der Senat nicht mehr fest.

    Daraus erwächst für die Pflegekassen aus der im Rechtsverhältnis zu den Versicherten bestehenden Treuhänderstellung (vgl BSGE 87, 199, 201 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 4) bereits auf dieser ersten Prüfungsstufe die Rechtspflicht, die von der Einrichtung vorgelegte Kalkulation in sich und ggf auch im Vergleich mit den Werten anderer Einrichtungen auf Schlüssigkeit und Plausibilität in dem Sinne zu überprüfen, ob diese Kostenkalkulation eine nachvollziehbare Grundlage für die vergleichende Bewertung auf der zweiten Prüfungsstufe sein kann.

    Im Hinblick auf den im Prüfverfahren bestehenden Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle sind die Vorinstanzen im Anschluss an die Urteile des Senats vom 14.12.2000 (aaO) zutreffend von einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit des Schiedsspruchs ausgegangen.

    Den Abschluss des Verfahrens bildet bei fehlender Einigung der Schiedsspruch, der mit einer hinreichenden Begründung zu versehen ist (vgl BSGE 87, 199, 202 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 5 mwN).

  • Drs-Bund, 24.06.1993 - BT-Drs 12/5262
    Auszug aus BSG, 29.01.2009 - B 3 P 6/08 R
    Angestrebt wird damit eine zügige Konfliktlösung, soweit sich die Vertragsparteien über die Pflegesätze und die Vergütung für Unterkunft und Verpflegung in der Pflegeeinrichtung nicht verständigen können (vgl BT-Drucks 12/5262 S 146 zu § 94 Abs. 5).

    Ausdrücklich soll hierdurch ein geschlossener Markt von Pflegeeinrichtungen verhindert und neuen innovativen Leistungsanbietern der Zugang zum Pflegemarkt offen gehalten und so der Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen gefördert werden (vgl BT-Drucks 12/5262 S 136 zu § 81 Abs. 3).

    Seine Vorgabe der leistungsgerechten Vergütung bedeutet deshalb eine "klare Absage an jegliche Form der Kostenerstattung" (vgl BT-Drucks 12/5262 S 144 zu § 93 Abs. 2).

    Dies belegen schließlich auch die Gesetzesmaterialien mit dem Hinweis, dass die Reglung eine "klare Absage" an jegliche Form der Kostenerstattung bedeute (vgl BT-Drucks 12/5262 S 144 zu § 93 Abs. 2).

    Dem entsprechend schien auch dem Gesetzgeber ursprünglich der Nachweis der voraussichtlichen Gestehungskosten als entbehrlich (vgl BT-Drucks 12/5262 S 145 zu § 94 Abs. 3).

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus BSG, 29.01.2009 - B 3 P 6/08 R
    Zum Maßstab erhoben ist dadurch der generalisierte Vergütungsbedarf eines idealtypischen und wirtschaftlich operierenden Pflegeheimes (ebenso BVerwGE 108, 47, 55 zur inhaltsgleichen Klausel des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG idF des Art. 1 Nr. 9 des 2. SKWPG).
  • OLG Frankfurt, 20.09.2000 - 7 U 189/99

    Einmaliges Betätigen des Türschlosses - unverzügliche Vorlage der Stehlgutliste

    Auszug aus BSG, 29.01.2009 - B 3 P 6/08 R
    Unvereinbar mit der Annahme eines rein wirtschaftlich agierenden Pflegemarkts seien auch die weitgehende Ermächtigung der Pflegekassen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 79 SGB XI) und zur Einholung von Kostennachweisen (§ 85 Abs. 3 SGB XI) sowie die Kartellierung der Pflegekassen beim Vertragsabschluss (§ 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI; vgl dazu Mayer, NZS 2008, 639, 642; Neumann, SGb 2001, 405, 409 und 2007, 521, 524 f; ders in: Köbl/Brünner, aaO, S 25, 33 ff; Neumann/Bieritz-Harder, Die leistungsgerechte Pflegevergütung, 2002, 33 f; Brünner, aaO, S 167; Riege, ZfS 2001, 268, 273; zurückhaltender Udsching in: Schnapp, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2004, S 171f RdNr 417).
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Für eine erfolgreiche Plausibilitätsprüfung ist es indes nicht ausreichend, wenn eine erhebliche und nicht durch konkrete Fakten belegte Erhöhung der Personalkosten mit der Begründung begehrt wird, diese Beträge seien an dem durchschnittlichen tariflichen Arbeitgeberaufwand pro Vollzeitstelle orientiert, den die beklagte Schiedsstelle ohne Nachweis der konkreten Gestehungskosten regelmäßig anerkenne (zu einer solchen Begründung vgl Senatsurteil vom 29.1.2009 - B 3 P 6/08 R -, Umdruck S 3 und 12).

    Deshalb kann etwa der Verweis auf Einkaufsmöglichkeiten in einem bestimmten Ort ausreichen, wenn in der Schiedsstellenverhandlung dazu nichts Abweichendes vorgetragen wird (vgl Senatsurteil vom 29.1.2009 - B 3 P 6/08 R -, Umdruck S 21).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der leistungsgerechten Vergütung für

    In der Begründung legte sie zunächst die gesetzlichen und rahmenvertraglichen Vorschriften, insoweit insbesondere § 17 RV sowie die Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1 sowie B 3 P 6/08 R und B 3 P 9/08 R, beide in juris), wonach die Ermittlungen der leistungsgerechten Pflegevergütungen in einem sogenannten "zweistufigen Verfahren" erfolge, bei welchem im ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze und im zweiten Prüfungsschritt festzustellen sei, ob der auf nachvollziehbaren prognostischen Gestehungskosten begründete Vergütungsanspruch den Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen standhalte und insoweit leistungsgerecht im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sei, dar.

    Die Klägerin zu 2) sei der vom BSG im Urteil vom 29. Januar 2009 (B 3 P 6/08 R a.a.O.) und LSG vom 5. März 2010 (L 4 P 4532/08 KL a.a.O.) geforderten gesteigerten Nachweispflicht bei den prozentualen Steigerungen zwischen bisherigen, angeblich nicht auskömmlichen und neuen Pflegevergütungen nicht nachgekommen.

    Eine besonders substantiierte Begründungspflicht der Klägerin zu 2) mit Blick auf die Erhöhung der Kostensätze bestehe nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 R - a.a.O.) hier nicht.

    Wie die Beklagte zu Recht ausführt, besteht eine gesteigerte Nachweispflicht nach dem Urteil des BSG vom 29. Januar 2009 (B 3 P 6/08 R a.a.O.) dann, wenn in den Vorjahren aufgrund fehlerhafter Kalkulation oder bewusst - etwa um Marktsegmente zu erobern - die Kostenansätze zu niedrig angesetzt worden sind.

    Fiktive Kosten können nicht Grundlage für die Festsetzung der Pflegesätze durch die Beklagte sein (BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 R - a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2018 - L 15 P 9/14

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte

    Mit den Urteilen vom 29. Januar 2009 (B 3 P 6/08 R u.a.) habe das BSG es genügen lassen, wenn "Kostensteigerungen zum Beispiel auf erhöhte Energiekosten zurückzuführen sind oder im Personalbereich auf die normale Lohnsteigerungsrate begrenzt sind bzw. durch Veränderungen im Personalschlüssel oder bei der Fachkraftquote bedingt sind".

    In diesem Verfahren habe sie sich in vielfacher Weise vor eine untypische Aufgabe gestellt gesehen, da sich die Vertragsparteien offenbar nicht an den vom BSG in den Urteilen vom 29. Januar 2009, B 3 P 6/08 R u.a. für Pflegesatzverhandlungen entwickelten Vorgaben orientiert hätten.

    Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 29. Januar 2009 in den Verfahren B 3 P 8/07 R, B 3 P 9/07 R, B 3 P 7/08 R, B 3 P 6/08 R und B 3 P 9/08 R grundsätzliche Ausführungen zu den Pflegesatzverhandlungen und zur Auslegung der vorgenannten Vorschriften gemacht und insbesondere zum Schiedsstellenverfahren im Verfahren B 3 P 7/08 R erläutert, dass der Schiedsspruch seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium darstelle.

    Für eine erfolgreiche Plausibilitätsprüfung ist es indes nicht ausreichend, wenn eine erhebliche und nicht durch konkrete Fakten belegte Erhöhung der Personalkosten mit der Begründung begehrt wird, diese Beträge seien an dem durchschnittlichen tariflichen Arbeitgeberaufwand pro Vollzeitstelle orientiert, den die beklagte Schiedsstelle ohne Nachweis der konkreten Gestehungskosten regelmäßig anerkenne (zu einer solchen Begründung vgl Senatsurteil vom 29.1.2009 - B 3 P 6/08 R -, Umdruck S 3 und 12) .".

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2017 - L 30 P 22/12

    Soziale Pflegeversicherung - Vereinbarungen über Pflegesätze zwischen

    Zur Anwendung dieser gesetzlichen Regelungen hat das Bundessozialgericht mit insgesamt fünf Urteilen vom 29. Januar 2009 (in den Verfahren B 3 P 7/08 R, B 3 P 6/08 R, B 3 P 9/08 R, B 3 P 8/07 R und B 3 P 9/08 R) entschieden und hierzu im Verfahren B 3 P 7/08 R (mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris) grundlegend Folgendes ausgeführt:.

    Für eine erfolgreiche Plausibilitätsprüfung ist es indes nicht ausreichend, wenn eine erhebliche und nicht durch konkrete Fakten belegte Erhöhung der Personalkosten mit der Begründung begehrt wird, diese Beträge seien an dem durchschnittlichen tariflichen Arbeitgeberaufwand pro Vollzeitstelle orientiert, den die beklagte Schiedsstelle ohne Nachweis der konkreten Gestehungskosten regelmäßig anerkenne (zu einer solchen Begründung vgl. Senatsurteil vom 29.1.2009 - B 3 P 6/08 R -, Umdruck S 3 und 12) .

  • LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
    Darüber hinaus können sich Gründe für einen in diesem Sinne als wirtschaftlich angemessen anzusehenden höheren Aufwand insbesondere aus Besonderheiten im Versorgungsauftrag der Einrichtung ergeben, etwa aus besonders personalintensiven Betreuungserfordernissen, aus besonderen Leistungsangeboten zugunsten der Heimbewohner oder einem in der Pflegequalität zum Ausdruck kommenden Personalschlüssel (BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 R - juris Rn. 36).
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 8/07 R

    Festsetzung der Vergütung für ambulante Pflegeleistungen durch Schiedsspruch -

    Deshalb brauchte der Senat nicht über die Frage zu entschieden, ob und in welchem Umfang das mit Urteil vom 14.12.2000 (BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) entwickelte und mit den Urteilen vom 29.1.2009 (B 3 P 9/07 R, B 3 P 6/08 R, B 3 P 7/08 R und B 3 P 9/08 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 bestimmt) modifizierte Modell zur Festlegung einer angemessenen, leistungsgerichteten Vergütung für stationäre Pflegeleistungen im ambulanten Bereich anzuwenden ist.
  • LSG Bayern, 25.02.2015 - L 2 P 55/11

    Schiedsstellenverfahren, Kostenkalkulation, Wirtschaftlichkeit

    Wie das BSG erstmals in Urteilen vom 29.01.2009 (z.B. B 3 P 7/08 R, B 3 P 9/07 R , B 3 P 9/08 R, B 3 P 6/08 R, alle veröffentlicht in Juris) und zuletzt im Urteil vom 16.05.2013 (B 3 P 2/12 R - Juris) ausgeführt hat, sind in teilweiser Abkehr von den früheren Urteilen vom 14.12.2000 (a.a.O.) Pflegesatzverhandlungen und nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfschema durchzuführen:.
  • LSG Baden-Württemberg, 11.11.2011 - L 4 P 1629/10

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der leistungsgerechten Vergütung für

    Zur Begründung des Antrags führte die Klägerin aus, die von ihr für das U.-S. beantragten Pflegesätze entsprächen den vom Bundessozialgericht (BSG) mit den Urteilen vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1 sowie B 3 P 6/08 R und B 3 P 9/08 R, beide in juris) aufgestellten Vorgaben.
  • LSG Hessen, 14.03.2014 - L 4 SO 221/13

    Kündigung der Vergütungsvereinbarung und Leistungsvereinbarung zur Erbringung von

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht zum insoweit vergleichbaren Regelungsgefüge des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI (BSG, Urteile vom 29. Januar 2009, B 3 P 6/08 R und vom 17. Dezember 2009, B 3 P 3/08 R) sind als plausible und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Gestehungskosten erhöhte Personalkosten durch die Einhaltung tariflicher Bindungen anzusehen (BSG a. a. O.; vgl. auch Jaritz/Eicher, jurisPK-SGB XII, § 75 RdNr. 49), so dass die Geltendmachung von tarifgebundenen Personalkosten im Rahmen der Vergütungsverhandlungen geeignet ist, eine insoweit erleichterte (d.h. ohne externen Vergleich) Plausibilitätsprüfung herbeizuführen.

    Wie bereits ausgeführt, führt die Geltendmachung tariflich gebundener Personalkosten im Rahmen der Verhandlungen zu einer Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteile vom 29. Januar 2009, B 3 P 6/08 R und vom 17. Dezember 2009, B 3 P 3/08 R) zu der Annahme der Wirtschaftlichkeit solcher Kosten, mithin dazu, dass die Wirtschaftlichkeit der Personalkosten nicht im Rahmen eines externen Vergleichs plausibel gemacht werden müssen.

  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 P 1544/14

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer

    Ergänzt habe sie die Kalkulation im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, z.B. Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 -, in juris) zudem um einen Wagnis- und Risikozuschlag von 3 v.H.
  • LSG Bayern, 25.02.2015 - L 2 P 27/10

    Alle vom Gesetz zu Vertragsparteien bestimmten Kostenträger sind am

  • BSG, 14.02.2014 - B 3 P 19/13 B

    Pflegeversicherung - Vertragspartei nach § 85 Abs 2 S 1 SGB 11

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2009 - L 27 P 7/08

    Gesetzliche Pflegeversicherung - gerichtliche Überprüfung einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 - L 15 SO 154/17

    Vergütungsvereinbarung - öffentlich-rechtlicher Vertrag - Schriftform -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2012 - L 9 SO 1/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2014 - L 4 P 2042/13
  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 395/10
  • LSG Hamburg, 20.10.2016 - L 4 SO 54/14
  • LSG Baden-Württemberg, 11.11.2011 - L 4 P 1221/10

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der leistungsgerechten Vergütung für

  • LSG Baden-Württemberg, 05.10.2011 - L 2 SO 5659/08

    Sozialhilfe - Schiedsspruch der Schiedsstelle - Behörde iS von § 1 Abs 2 SGB 10 -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - L 8 SO 27/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2014 - L 4 P 295/12
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2012 - L 4 P 690/13
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 4063/11
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Rechtsprechung
   BSG, 05.03.2008 - B 3 P 7/08 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,28484
BSG, 05.03.2008 - B 3 P 7/08 B (https://dejure.org/2008,28484)
BSG, Entscheidung vom 05.03.2008 - B 3 P 7/08 B (https://dejure.org/2008,28484)
BSG, Entscheidung vom 05. März 2008 - B 3 P 7/08 B (https://dejure.org/2008,28484)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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